Die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen ist in Deutschland ein wichtiger Schritt für Fachkräfte, die im erlernten Beruf arbeiten möchten. Besonders im Handwerk, wie dem Friseurhandwerk, ist die Anerkennung oft notwendig, um selbstständig oder angestellt tätig zu werden. Im Folgenden werden die verschiedenen Aspekte der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen im Friseurhandwerk in Deutschland detailliert erläutert.
Der Beruf des Friseurmeisters/der Friseurmeisterin ist in Deutschland reglementiert. Die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation ist notwendig, damit Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten können. Dieses Verfahren heißt: Gleichwertigkeitsfeststellung (§ 50b HwO). Für die selbständige Arbeit in dem Beruf gibt es ein weiteres Verfahren. Dieses Verfahren heißt: Eintragung in die Handwerksrolle.
Sie können einen Antrag bei der zuständigen Stelle stellen, auch wenn Sie noch nicht in Deutschland leben. Der Antrag kann per Post an die zuständige Stelle geschickt werden. Es ist wichtig, keine Originale zu versenden und sich vorher bei der zuständigen Stelle zu erkundigen, ob die Dokumente im Original oder als beglaubigte Kopien vorgelegt werden müssen. In manchen Fällen kann der Antrag online gestellt werden.
Die Handwerkskammern bieten Beratungen vor der Antragstellung an. Diese Beratung ist wichtig für ein erfolgreiches Verfahren. Nutzen Sie dieses Angebot!
Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen spätestens nach einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag. Die zuständige Stelle macht eine Gleichwertigkeitsprüfung: Sie vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation. Dabei berücksichtigt die zuständige Stelle Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen.
Das Anerkennungsverfahren dauert höchstens 3 Monate. Am Ende sendet die zuständige Stelle Ihnen einen Bescheid mit dem Ergebnis.
Die zuständige Stelle teilt Ihnen das Ergebnis in einem Bescheid mit. Es gibt verschiedene mögliche Ergebnisse:
Sie können gegen die Entscheidung von der zuständigen Stelle rechtlich vorgehen. Details zu diesem Verfahren stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit einer Beratungsstelle, bevor Sie widersprechen oder klagen.
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Mit einer Ausgleichsmaßnahme können Sie wesentliche Unterschiede ausgleichen. Wesentliche Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet. Die zuständige Stelle entscheidet, welche Ausgleichsmaßnahme Sie machen müssen. Das steht in Ihrem Bescheid.
Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, dann erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese Bescheinigung geben Sie bei der zuständigen Stelle ab. Die zuständige Stelle prüft die Bescheinigung. Wenn Sie dann alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt. Dann haben Sie beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation. Aber: Sie dürfen sich nicht „Handwerksmeisterin“ oder „Handwerksmeister“ nennen.
Mit der Anerkennung können Sie die Eintragung in die Handwerksrolle beantragen.
Folgende Unterlagen werden für den Antrag benötigt:
Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original vorzeigen oder als Kopie abgeben müssen. Einige Kopien müssen amtlich beglaubigt sein. Senden Sie keine Originale per Post.
Sie müssen Ihre Dokumente in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer machen.
Spätestens einen Monat nach Eingang Ihres Antrages bei der zuständigen Stelle: Die zuständige Stelle informiert Sie über den Eingang der Dokumente. Sie teilt Ihnen mit, falls Dokumente fehlen. Das Verfahren startet, wenn die Dokumente vollständig sind.
Nach spätestens 3 Monaten: Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis.
In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle das Verfahren verlängern.
Sie können gegen die Entscheidung von der zuständigen Stelle rechtlich vorgehen.
Sie brauchen die Anerkennung für die Eintragung in die Handwerksrolle. Sie können vielleicht auch ohne Anerkennung in die Handwerksrolle eingetragen werden. Dafür brauchen Sie eine spezielle Erlaubnis. Diese Erlaubnis heißt: Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (§ 8 HwO). Die zuständige Stelle berät Sie zu diesem Verfahren.
Sie möchten nur manchmal und für kurze Zeit in Deutschland Dienstleistungen anbieten? Dann brauchen Sie meistens keine Anerkennung. Sie müssen in einem anderen Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sein. Sie müssen Ihre Berufsqualifikation nachweisen. Sie müssen Ihre Tätigkeit schriftlich bei der zuständigen Stelle anzeigen oder registrieren.
Es gibt noch ein anderes Verfahren für die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation.
Ihre zuständige Stelle berät Sie.
Sie haben nicht mehr alle notwendigen Dokumente für den Antrag? Dann ist eine Anerkennung trotzdem möglich. Sie können Ihre Berufsqualifikation mit einer Qualifikationsanalyse nachweisen, z. B.
Die Zeugnisbewertung ist ein Verfahren zur Bewertung ausländischer Hochschulabschlüsse, das die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) durchführt. Dabei wird geprüft, ob der ausländische Hochschulabschluss mit einem deutschen vergleichbar ist. Das Ergebnis teilt die ZAB in einer offiziellen Bescheinigung mit. Diese beschreibt Art und Dauer der Hochschulausbildung und nennt die Entsprechung im deutschen Bildungssystem wie z.B. Bachelor oder Master.
Wie ein ausländischer Hochschulabschluss in Deutschland bewertet wird, lässt sich in der Datenbank anabin der ZAB feststellen. Wenn sich dort kein Eintrag finden lässt, können ausländische Fachkräfte eine Zeugnisbewertung bei der ZAB digital beantragen. Der ausländische Abschluss sollte allerdings mindestens Bachelor-Niveau haben.
Für die Zeugnisbewertung sind verschiedene Dokumente notwendig. Wenn diese vollständig vorliegen, dauert die Zeugnisbewertung maximal drei Monate. Die Zeugnisbewertung kostet 208 Euro, eine Ersatzbescheinigung 104 Euro. Bei Stornierung fallen bis zu 50 Prozent der Kosten an.
Die Kosten für die Anerkennung sind je nach Beruf sehr unterschiedlich. Das Anerkennungsverfahren kann mehrere hundert Euro kosten. Manchmal kostet es weniger, aber manchmal auch mehr. Neben den Gebühren für das Verfahren fallen häufig weitere Kosten für Übersetzungen und Beglaubigungen, eine Ausgleichsmaßnahme, Anpassungsqualifizierung oder Qualifikationsanalyse an.
Für bestimmte Berufsqualifikationen aus EU/EWR/Schweiz gelten vereinfachte Regelungen zur Anerkennung. Für die folgenden Berufe gibt es die automatische Anerkennung gemäß der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie: Arzt, Fachärztin, Zahnarzt, Fachzahnärztin, Tierarzt, Apothekerin, Pflegefachperson, Hebamme, Architekt.
Die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen ist keineswegs nur eine Pflicht. Sie eröffnet auch Möglichkeiten für die Gewinnung und Bindung qualifizierter Fachkräfte aus dem Ausland. Auf dem Portal „Make it in Germany“ können sich Unternehmen über die Möglichkeiten zur Rekrutierung, Einreise und Integration ausländischer Fachkräfte informieren.
Wenn Antragstellende aus unverschuldeten Gründen wie z.B. Flucht nicht alle notwendigen Dokumente vorlegen können, kann die zuständige Stelle eine Qualifikationsanalyse (QA) vorschlagen. Bei der QA sollen die Antragstellenden ihre beruflichen Fähigkeiten praktisch nachweisen - z.B. in einem Fachgespräch, mit einer Arbeitsprobe oder bei einer Probearbeit im Betrieb. Fachexperten beurteilen die beruflichen Fähigkeiten der Antragstellenden.
Bei nicht reglementierten Berufen wird die Berufsqualifikation teilweise anerkannt, wenn Teile der Ausbildung gleichwertig sind und andere nicht. In der Regel können die Antragstellenden eine Anpassungsqualifizierung machen, um die wesentlichen Unterschiede auszugleichen.
Bei reglementierten Berufen legt die zuständige Stelle eine Ausgleichsmaßnahme fest, mit der die wesentlichen Unterschiede ausgeglichen werden können. Möglich sind ein Anpassungslehrgang, die Eignungsprüfung oder die Kenntnisprüfung. Nach erfolgreichem Abschluss wird die Gleichwertigkeit festgestellt.
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