Am 19. Februar 2024 wurde eine wichtige Entscheidung für das Friseurhandwerk in Hessen getroffen: Der Lohntarifvertrag für Friseure ist nun allgemeinverbindlich. Das bedeutet, dass alle Friseurbetriebe in Hessen nun verpflichtet sind, die Tariflöhne zu zahlen, die rückwirkend ab dem 1. Juni 2023 gelten.
Diese Entwicklung kam durch einen gemeinsamen Antrag von ver.di und dem Landesinnungsverband Friseurhandwerk Hessen zustande und wurde vom Hessischen Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales sowie dem hessischen Tarifausschuss empfohlen.
Arbeitsministerin Heike Hofmann erklärte: „Damit gilt dieser Tarifvertrag für alle Beschäftigten im Friseurhandwerk in Hessen. Das heißt, auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber sind nunmehr verpflichtet, ihren Mitarbeitenden den Tariflohn zu zahlen. Mehr geht natürlich immer.“ Sie fügte hinzu, dass Tariflöhne die Grundlage guter Arbeits- und Lebensbedingungen, für fairen Wettbewerb und eine wichtige Hilfe bei der Fachkräftegewinnung und -sicherung seien.
ver.di und der Landesinnungsverband Friseurhandwerk in Hessen hatten einen entsprechenden Antrag auf Allgemeinverbindlichkeit gestellt. Sobald die formale Zustimmung von Sozialminister Klose vorliegt und die Entscheidung im Bundesanzeiger veröffentlicht wird, tritt die Allgemeinverbindlichkeit in Kraft.
Rückwirkend zum 1. Juni 2023 haben dann auch Beschäftigte nicht-tarifgebundener Friseurbetriebe in Hessen Anspruch auf die allgemeinverbindlichen Tariflöhne. Das bedeutet, dass die im Lohntarifvertrag Nr.18 vereinbarten Löhne für alle Beschäftigten im Friseurhandwerk in Hessen gelten, also auch für diejenigen, die in Salons arbeiten, die nicht tarifgebunden sind.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, diesen Lohn zu bezahlen und Beschäftigte können mögliche Differenzen rückwirkend einfordern. Eine Tarifeinigung hatte ver.di Hessen im Mai dieses Jahres mit dem Landesinnungsverband für das Friseurhandwerk Hessen erreicht. Eine erfahrene Friseurin erhält seit Juni 2023 14,50 Euro in der Stunde.
Die Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags erfolgte am 29. Januar 2024 im Bundesanzeiger (Fundstelle: BAnz AT 29.01.2024 B13).
Die Entscheidung für die Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrags kam nach einem Antrag von ver.di und dem Landesinnungsverband Friseurhandwerk in Hessen. Sobald die formale Zustimmung des zuständigen Sozialministers vorliegt und die Entscheidung im Bundesanzeiger veröffentlicht wird, tritt die Allgemeinverbindlichkeit in Kraft.
Diese Neuregelung bedeutet, dass auch Beschäftigte in nicht tarifgebundenen Friseurbetrieben Anspruch auf die Tariflöhne haben. Rückwirkend zum 1. Juni 2023 können sie mögliche Differenzen einfordern. Bereits im Mai des Vorjahres hatte ver.di Hessen mit dem Landesinnungsverband für das Friseurhandwerk Hessen eine Tarifeinigung erzielt. Seitdem erhalten erfahrene Friseurinnen einen Stundenlohn von mindestens 14,50 Euro.
Die zuständige ver.di-Gewerkschaftssekretärin Stefanie Mielast: „Die Beschäftigten im hessischen Friseurhandwerk litten in den vergangenen Jahren unter starken Belastungen durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie. Die Folgen waren Salonschließungen und Kurzarbeit sowie Arbeit unter gesteigerten Hygieneanforderungen mit gesundheitlichen Risiken. Auch die Inflation hat die Kolleg*innen massiv getroffen, denn als Beschäftigte mit Löhnen größtenteils im Niedriglohnbereich sind sie überproportional von Preissteigerungen bei Energie, Lebensmitteln und Miete betroffen.
Auf Antrag der beiden Tarifvertragsparteien sowie auf Empfehlung des hessischen Tarifausschusses wurde der zwischen dem Landesinnungsverband Friseurhandwerk Hessen und der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Landesbezirk Hessen, abgeschlossene Lohn-Tarifvertrag rückwirkend zum 1. Juni 2023 vom Hessischen Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt.
Stefanie Mielast, Gewerkschaftssekretärin bei ver.di, betont die Bedeutung dieser Entscheidung und ermutigt alle Friseurbeschäftigten, ihre Löhne zu überprüfen und etwaige Differenzen zum Tarifvertrag bei ihren Arbeitgebern einzufordern.
„Damit ist spätestens jetzt der Zeitpunkt gekommen, seinen Lohn zu überprüfen und eventuelle Differenzen zum Tarifvertrag vom Arbeitgeber einzufordern. Das gilt insbesondere für diejenigen, die in Salons arbeiten, die nicht tarifgebunden sind. Jeder Friseurbetrieb in Hessen ist verpflichtet, die allgemeinverbindlichen Tariflöhne rückwirkend zum 1. Juni 2023 zu zahlen.“
Es gibt jedoch Ausnahmen von der Allgemeinverbindlichkeit, wie zum Beispiel die Lohngruppe 1, die Meisterinnen in verantwortlicher Stellung betrifft, insbesondere Filial- oder Abteilungsleiterinnen mit mehr als 10 Beschäftigten.
Im Vergleich zum Vorgängertarifvertrag beträgt die Steigerung der Stundenlöhne zum 1. Juni 2023 ca. zehn Prozent in der Lohngruppe zwei und ca. 17 Prozent in Lohngruppe sieben. Ab dem 1. Juni 2024 erhalten alle Lohngruppen eine weitere Erhöhung um ca. 3,5 Prozent.
So hat eine erfahrene Friseurin aktuell einen Anspruch auf mindestens 14,50 Euro Stundenlohn (Lohngruppe 4) und ab dem 1. Juni 2024 auf mindestens 15,01 Euro.
Eine Übersicht über die verschiedenen Lohngruppen im Tarifvertrag gibt Aufschluss darüber, wer welchen Tariflohn erhält. Von Meisterinnen in verantwortlicher Stellung bis hin zu ungelernten Arbeitnehmerinnen mit unterschiedlicher Berufserfahrung werden klare Richtlinien festgelegt, um eine gerechte Bezahlung sicherzustellen.
Hier ist eine detaillierte Übersicht der Lohngruppen:
Ausgenommen von der Allgemeinverbindlichkeit sind Meister*innen in verantwortlicher Stellung z.B. als Filial- oder Abteilungsleiter*in mit über 10 Beschäftigten (Lohngruppe 1).
Auch Friseur*innen in nicht tarifgebundenen Salons haben Anspruch auf Tariflöhne Eine Übersicht über die verschiedenen Lohngruppen im Tarifvertrag gibt Aufschluss darüber, wer welchen Tariflohn erhält.
Salonbetreiber*innen tragen als Arbeitgebende die Verantwortung für die Einhaltung des Mindestlohngesetzes. Zahlen sie ihren Angestellten weniger als den geltenden Mindestlohn Friseure, können betroffene Angestellte ihre Forderungen unmittelbar an die Salonbetreiber*innen richten.
Ein Verstoß kann außerdem dazu führen, dass ein Bußgeld verhängt wird. Hier können bis zu 500.000 Euro fällig werden.
Wenn vertraglich nicht anders vereinbart, erhalten Friseur*innen mit abgeschlossener Berufsausbildung mittlerweile den gesetzlichen Mindestlohn Friseure von derzeit 12,82 Euro pro Stunde.
Der gesetzliche Mindestlohn stellt eine branchenübergreifende Untergrenze dar, an der sich viele Friseursalons bei der Bezahlung ihrer Beschäftigten orientieren. Ab dem 1. Januar 2025 steigt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland von 12,41 € auf 12,82 € pro Stunde.
| Ausbildungsjahr | Mindestausbildungsvergütung (brutto/Monat) |
|---|---|
| 1. Lehrjahr | 682 € |
| 2. Lehrjahr | 805 € |
| 3. Lehrjahr | 921 € |
Der Mindestlohn Friseure entspricht dem derzeit in Deutschland geltenden gesetzlichen Mindestlohn. Dieser liegt seit dem 1. Januar 2025 bei 12,82 Euro pro Stunde. Dieser gesetzliche Mindestlohn gilt in den meisten Teilen Deutschlands für Friseur*innen mit abgeschlossener Ausbildung. In einigen Bundesländern gelten spezielle Lohnuntergrenzen, die von Arbeitgeber*innen und Gewerkschaften ausgehandelt werden.
Anspruch auf den Mindestlohn haben alle festangestellten Mitarbeiter*innen im Friseurhandwerk. Der Anspruch auf den Mindestlohn gilt nicht für Auszubildende, Praktikant*innen im freiwilligen sowie Pflicht- und Orientierungspraktikum. Auch Langzeitarbeitslose erhalten im ersten halben Jahr keinen gesetzlichen Mindestlohn.
Mit steigender Berufserfahrung steigt üblicherweise auch das Gehalt. Laut einer Erhebung der Bundesagentur für Arbeit werden die höchsten Stundenlöhne an Friseur*innen in Baden-Württemberg gezahlt. Hier geht die Spanne des Monatsverdienstes durchschnittlich von 1.862 Euro (Stundenlohn rund 10,72) im unteren Bereich bis 2.495 Euro (Stundenlohn rund 14,39) im oberen Bereich. Die niedrigsten Löhne werden der Erhebung zufolge in Thüringen gezahlt. Hier reicht die Spanne von 1.570 Euro bis 2.178 Euro.
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