Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Friseursalon: Beispiele und Umsetzung

Die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) gilt grundsätzlich für Unternehmen, die mit „personenbezogenen Daten natürlicher Personen“ umgehen. Beinahe jeder von uns geht regelmäßig zum Friseur, viele auch zu Schönheitsbehandlungen oder zur Fuß- bzw. Nagelpflege. Ob ein Unternehmen, ein Dienstleister, Schulen oder andere Institutionen personenbezogene Daten analog oder digital verarbeiten, ist im Datenschutz nicht wichtig.

Viele Friseure meinen, dass sie die DSGVO in ihren Salons nur dann rechtssicher umsetzen könnten, wenn sie von all ihren Kunden schriftliche Einwilligungen zur Datenverarbeitung einholen würden. Mit diesem Beitrag werden wir Licht ins Dunkel bringen. Wir haben für Sie die DSGVO in „leicht verdauliche“ Stücke zerlegt und entsprechend der Erfordernisse von Friseursalons einmal grundlegend beleuchtet.

Aber was sind überhaupt solche „personenbezogene Daten“? Das sind nämlich ganz einfach die Angaben unserer Kunden und Mitarbeiter, mit denen wir Friseure seit jeher ganz selbstverständlich arbeiten. Bei unseren Kunden sind das Daten wie z.B. Name, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, Notizen zur Person. Bei unseren Mitarbeitern kommen noch weitere hinzu: Sozialversicherungsnummer, Religionszugehörigkeit. Selbst die IP-Adressen der Besucher unserer Salon-Homepage zählen zu den personenbezogenen Daten und fallen deshalb unter den Datenschutz. Über die IP-Adresse kann eine Person im Internet nämlich eindeutig identifiziert werden. Wir Friseure arbeiten also alle mit personenbezogenen Daten. Deshalb unterliegen wie ausnahmslos alle dieser neuen Datenschutz-Gesetzgebung.

Im Datenschutz-Recht haben wir es mit dem sogenannten Prinzip des „Verbots mit Erlaubnisvorbehalt“ zu tun. Grundsätzlich ist es nämlich verboten, die sogenannten personenbezogenen Daten eines Betroffenen zu verarbeiten. Diese dürfen nur dann verarbeitet werden, wenn Sie zum Beispiel für eine Vertragserfüllung oder bestimmte gesetzliche Vorgaben unbedingt notwendig sind.

Diese Berechtigung muss sich entweder auf die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Personen stützen oder sich automatisch aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage ergeben. Prüfen Sie also, ob Sie die Daten aus bestimmten rechtlichen Grundlagen verarbeiten können. Darüber hinaus kann der Betroffene Ihnen das Einverständnis geben, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden dürfen.

Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung im Friseursalon

Wir Friseure benötigen die Daten unserer Kunden, um ihnen die bestmögliche Vertragserfüllung bieten zu können und um unserer steuerlichen Aufzeichnungspflicht nachzukommen.

1. Rechtsgrundlage „Vertragserfüllung“ (Art. 6 DSGVO Abs. 1 lit. b)

Mit „Vertragserfüllung“ ist die Erstellung der Frisur und der begleitende Service an einem zu vereinbarenden Termin gemeint. Sie kommt als Rechtsgrundlage infrage für z.B. die Verarbeitung des Kundennamens, seiner Telefonnummer, seiner Behandlungsnotizen (Farbrezepturen, Hinweise zum Schnitt usw…), seiner persönlichen Vorlieben während seines Besuches (Lieblingszeitschriften, Getränkevorlieben usw…).

Auch die Daten unserer Mitarbeiter dürfen wir Friseure zumeist OHNE ausdrückliche Einwilligung verarbeiten. Schließlich benötigen wir diese Daten zur Vertragserfüllung gegenüber unseren Mitarbeitern. Neben Namen und Adressen der Mitarbeiter betrifft dies auch z.B.

2. Rechtsgrundlage „rechtliche Verpflichtung“ (Art. 6 DSGVO Abs. 1 lit. c)

Wir Friseure sind aufgrund anderer Gesetze zur Datenerhebung verpflichtet. Damit sind wir automatisch dazu berechtigt, betreffende Daten ohne Einwilligung zu verarbeiten. Aus der sogenannten „Pflicht zur Einzelaufzeichnung“ bei der Kassenbuchführung ergibt sich eine Rechtgrundlage zur Datenverarbeitung auch ohne Einwilligung des Kunden.

Was ist verkauft worden? Zu welchem Preis ist verkauft worden? Wieviel ist verkauft worden? Wie ist verkauft worden? Wann ist verkauft worden? An wen ist verkauft worden? Das verlangt das Finanzamt!

Wer glaubt, für uns Friseure gäbe es eine Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht, der irrt sich! (Siehe Urteil des Finanzgerichtes Köln, vom 09.05.2017 - 5 K 727/15 Randziffer 61 bis 64) Die Ausnahmeregelung für den Verkauf von „Waren von geringem Wert an viele verschiedene nicht bekannte und nicht feststellbare Personen“ trifft auf uns Friseure nicht zu. Wir Friseure sind aufgrund steuerlicher Gesetzgebung dazu verpflichtet, die Identität jedes einzelnen Kunden zu erfassen.

Nachweisbar sein muss ein sogenannter Legitimationstatbestand. Dazu zählen auch Daten, die zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung der verarbeitenden Stelle erforderlich sind. So sind Sie als Unternehmen verpflichtet, verschiedene geschäftliche Unterlagen für bis zu 10 Jahren aufzubewahren. Auch die „Einzelaufzeichnungspflicht“ bei der Kassenführung ist eine solche rechtliche Vorschrift. Gemäß Art.

3. Rechtsgrundlage „berechtigtes Interesse“ (Art. 6 DSGVO Abs. 1 lit. f)

Die wohl schwammigste Formulierung innerhalb der neuen DSGVO ist der Art. 6 DSGVO Absatz 1 f. Natürlich haben wir als Friseure ein „berechtigtes Interesse“ an den Daten unserer Kunden. Schließlich wollen wir unsere Kunden gern mit Direktwerbung an unseren Salon binden (z.B.

Aber überwiegen diese Interessen unseres Salons das Schutzinteresse der Grundrechte des Kunden? Wie soll das im Einzelfall gemessen werden? Dazu sagt die Gesetzgebung zum Datenschutz selbst leider nichts.

Wohlgemerkt „KANN“ nicht „MUSS“. „Die Datennutzung zur Direktwerbung ist zulässig. Allerdings dürfen Betroffene der Werbung jederzeit widersprechen (Art. 21 Absatz 2 DSGVO).

„Der Verkäufer eines Autos darf deshalb die Daten des Käufers nur für den Zweck des Autoverkaufs verwenden und die sich daran anschließenden Maßnahmen der Kundenbindung (Werbung), die sich auf den Autokauf bzw. die Nutzung des gekauften Fahrzeugs beziehen (z.B.

Wir Friseure dürfen die aus einem anderen Rechtsgrund ohne Einwilligung erfassten Daten unserer Kunden auch zu Zwecken der Direktwerbung bezüglich unserer Friseur-Dienstleistung verwenden. Eine Einwilligung des Kunden ist dafür nicht zwingend erforderlich.

Allerdings dürfen Betroffene der Werbung jederzeit widersprechen (Art. 21 Absatz 2 DSGVO). Sollte der Kunde der Nutzung seiner Daten für Werbezwecke widersprechen, dürfen Sie diese Daten nicht mehr für Direktwerbung verwenden.

Auftragsverarbeitung: Externe Dienstleister und Datenschutz

„Wer gibt die Daten seiner Mitarbeiter und Kunden schon an Dritte weiter?“ denken Sie vielleicht jetzt. Aber ich bin mir ziemlich sicher, dass auch Sie das tun! Bestimmt haben auch Sie externe Dienstleister, die für Sie mit personenbezogenen Daten aus Ihrem Salon arbeiten.

Derartige Unternehmen, die in Ihrem Auftrag mit den personenbezogenen Daten Ihrer Kunden und Mitarbeiter arbeiten, werden „Auftragsverarbeiter“ oder „Auftragsdatenverarbeiter“ genannt.

Wichtiger Hinweis: Berufsgeheimnisträger wie Steuerberater, Rechtsanwälte, externe Betriebsärzte, Sicherheitsbeauftragte oder Banken gelten nicht als Auftragsverarbeiter. Sie sind eigenständig für Ihren Datenschutz verantwortlich, auch dann, wenn Sie in Ihrem Auftrag handeln. Mit derartigen Unternehmen brauchen Sie keinen Vertrag zur Auftragsverarbeitung schließen. (Informationsquelle: „Kurzpapier Nr. 9 der Aufsichtsbehörden“).

Durch den Vertragsschluss sind Sie aber keineswegs aus der Verantwortung entlassen. Im Gegenteil: Sie verpflichten sich dazu, die Verantwortung für den Datenschutz selbst in der Hand zu behalten, indem Sie sich Kontrollrechte sichern.

„Nach Art. 29 DSGVO ist der aufgrund eines Auftrages tätige Dienstleister weisungsgebunden. Er führt daher die Verarbeitung für den Auftraggeber nicht als Dritter i. S. d. Art. 4 Nr. 10 DSGVO durch. Es besteht vielmehr zwischen dem den Auftrag erteilenden Verantwortlichen und seinem Auftragsverarbeiter ein „Innenverhältnis“. Die Verarbeitung durch den Auftragsverarbeiter wird deshalb grundsätzlich dem Verantwortlichen zugerechnet“ (Zitat aus „Kurzpapier Nr. 9 der Aufsichtsbehörden“).

Dieser „Verantwortliche“ sind Sie als Saloninhaber. Das heißt: Sie haften mit für die Fehler, die Ihr externer Dienstleister macht. Deshalb sollten Sie dessen Arbeit grundsätzlich hinterfragen.

„Wer einen Auftragsverarbeiter einschalten möchte, muss vorher prüfen, ob dieser hinreichende Garantien dafür bietet, dass die Verarbeitung im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Vorschriften erfolgt. Alleine der günstige Preis darf nicht das entscheidende Kriterium sein.

Wenn Sie nun die Auftragsverarbeiter Ihres Vertrauens gefunden und mit jedem einen Vertrag zur Auftrags(daten)verarbeitung (AV- oder ADV-Vertrag) geschlossen haben, dann brauchen Sie für die Datenweitergabe an diese Unternehmen keine Einwilligung Ihrer Kunden oder Mitarbeiter einholen.

In der Regel haben die Anbieter eigene AV-Verträge vorbereitet, die sie Ihnen auf Anfrage zukommen lassen. Sie sehen: Beim Datenschutz ist eine ganze Menge auf legalem Wege möglich, OHNE eine Einwilligung einholen zu müssen.

Einwilligungserklärung: Wann ist sie notwendig und sinnvoll?

Beispielsweise dürfen in der Kundenkartei keine Gesprächsnotizen über persönliche Informationen des Kunden gemacht werden ohne dessen ausdrückliche Einwilligung. Die Informationen, dass sich Frau Müller von Ihrem Mann trennen will, dass Herr Schmidt einen nagelneuen Mercedes fährt und Frau Lüdenscheid Ihre Sonntagsbrötchen bei Aldi kauft, haben keinerlei Rechtgrundlage. Also haben solche Dinge einfach nichts in der Kartei zu suchen - Egal ob mit oder ohne Einwilligung!

Die Einwilligung schützt Sie nicht davor, Fehler zu machen! Dennoch ist das Einholen der Einwilligung von jedem Kunden zweifelsohne der bessere Weg, der sogar zusätzliche Vorteile bietet. So kann im Zuge der Einwilligung zur Aufnahme der Kundendaten auch gleich die Einwilligung zur Speicherung und Veröffentlichung von Frisuren-Fotos von den Kunden mit eingeholt werden.

Dies betrifft Aufnahmen, auf denen die Personen potenziell erkennbar - also identifizierbar - sind. Beachten Sie dabei unbedingt, dass Erkennbarkeit sich nicht auf das Gesicht beschränkt. Menschen sind meist auch durch andere Körpermerkmale als nur das Gesicht eindeutig erkennbar.

Körperform, Kopfform, Ohrenform, Hautmerkmale wie Leberflecken, Muttermale, Tattoos und viele weitere Merkmale sowie die Kombination solcher Merkmale machen Menschen für andere Menschen erkennbar. Sogar getragene Kleidungs- oder Schmuckstücke ermöglichen im Zusammenspiel mit anderen Merkmalen die eindeutige Identifikation.

Zur Sicherheit sollten Sie alle bereits vorhandenen Fotos und Videos, auf denen Mitarbeiter oder Kunden als Person erkennbar sind, von all Ihren Internetauftritten oder Drucksachen entfernen, wenn Sie für die Veröffentlichung keine Einwilligung eingeholt hatten!

Oftmals kommt es nämlich zum Streit um die Rechtmäßigkeit, wenn Mitarbeiter oder Kunden den Salon im Unfrieden verlassen. Dasselbe trifft zu, wenn Sie Ihren Kunden Angebote, Gutscheine, Einladungen oder Geburtstagsgrüße auf elektronischem Wege zukommen lassen wollen.

Solche Art der elektronischen Nachrichten fallen NICHT unter eine der in Art. 6 DSGVO Abs 1 lit a) bis f) genannten Rechtsgrundlagen. Sie gelten aus rechtlicher Sicht in den meisten Fällen als Direktwerbung.

Können Sie im Falle einer Abmahnung, oder einer behördlichen Beschwerdeprüfung nicht nachweisen, dass Ihnen eine Einwilligungserklärung der betroffenen Person vorliegt, dann haben Sie ein echtes Problem!

Umgang mit Gesundheitsdaten

Wir Friseure müssen zuweilen gewisse Gesundheitsdaten unserer Kunden aufzeichnen. Nach Artikel 6 Abs. 1 d DSGVO sollte die Verarbeitung von Gesundheitsdaten unserer Kunden eigentlich ohne Einwilligung möglich sein. Allerdings sind diese Daten als „sensible Daten“ einzustufen und somit besonders schutzwürdig (Art. 9 DSGVO Abs 1 und § 22 BDSG (neu)).

Deshalb dürfen eigentlich nur Personen, die von berufswegen einer Geheimhaltung unterliegen (z.B. Allerdings ist hier wohl der Umfang der in einem Friseursalon erfassten Gesundheitsdaten entscheidend. In der Regel ist er derart gering, dass man beinahe gar nicht von „Gesundheitsdaten“ sprechen kann.

Wir registrieren (wenn überhaupt) ja lediglich die Bezeichnungen eventueller Gesundheitsrisiken unserer Kunden. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn wir Dinge notieren, die im Gespräch mit dem Friseur zwar genannt werden, aber für die Vertragserfüllung oder den gesundheitlichen Schutz keine Relevanz haben.

Sie dürfen schließlich nicht alles Mögliche als Daten erfassen, nur weil der Kunde auf dem Stuhl es Ihnen freiwillig erzählt hat! Die Daten müssen vielmehr IMMER dem in Ihrer Datenschutz-Information genannten Zweck dienen.

Wenn Sie rechtlich 100%-ig sicher gehen wollen, dann lassen Sie sich vor der Erfassung von Gesundheitsdaten Ihrer Kunden eine Einwilligungserklärung zu diesem Zweck unterschreiben. Legen Sie Ihren Kunden dann eine entsprechende Einwilligungserklärung zur Unterschrift vor, bevor Sie oder Ihre Mitarbeiter den Haar- und Kopfhaut-Zustand, Allergien, das Bestehen einer Schwangerschaft usw.

Übrigens: Wenn eine Person aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben (z.B. bei demenzkranken oder sehr alten Kunden, die mit ihrem Betreuer in Ihren Salon kommen, oder die Sie als Friseur im Altersheim besuchen), darf auf die Einwilligung zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten verzichtet werden (Art. 9 Abs. 2 h DSGVO).

Vorsicht bei umfassenden Einwilligungen

Eine Einwilligung Ihrer Kunden und Mitarbeiter in die Datenverarbeitung kann Ihnen also Sicherheitsvorteile bieten. Aber lassen Sie sich nicht gleich eine Einwilligung für „Alles“ geben! Warum nicht?

Nehmen wir mal an: Sie wollen eine umfassende Einwilligung von Ihren Kunden einholen. Dabei wollen Sie total auf „Nummer sicher“ gehen. Beispielsweise holen Sie sich die Einwilligung Ihrer Kunden zur Verwendung des Namens und der Adresse „zum Zwecke der ordnungsgemäßen Buchführung“ ein.

Nun verweigert Ihnen ein Kunden aber seine Unterschrift. Der Kunde hat Ihnen seine Einwilligung nicht erteilt bzw. Ihnen seine Einwilligung entzogen, weil er meinte, die Datenverarbeitung damit verhindern zu können.

Es ist rechtlich sehr problematisch, den Kunden erst um seine Einwilligung zu bitten, wenn Sie bereits zu diesem Zeitpunkt beabsichtigen, trotzdem gegen den Willen des Kunden zu handeln, falls dieser Ihnen seine Einwilligung nicht erteilt oder entzieht.

Sie dürfen also nun keinerlei Daten des betreffenden Kunden mehr zu den in der Einwilligung genannten Zwecken verarbeiten! Damit stecken in einer rechtlichen Zwickmühle, weil Sie eigentlich von Gesetzeswegen dazu verpflichtet sind, bestimmte Daten Ihrer Kunden zu erfassen (z.B. zum Zweck der ordnungsgemäßen Buchführung).

Lassen Sie sich nur für solche Verarbeitungszwecke eine Einwilligung erteilen, für die nicht ohnehin eine Rechtsgrundlage besteht!

Informationspflichten erfüllen

Auch wenn Sie eine Einwilligung einholen, müssen Sie immer Ihrer Informationspflicht nachkommen. Das schöne daran: Wenn Sie Ihre Kunden ohnehin eine Einwilligung unterschreiben lassen, dann können die doch im gleichen Zuge auch gleich bestätigen, dass Sie sie über die Datenverarbeitung aufgeklärt und sie über ihre Rechte informiert haben.

Sie könnten dieser Pflicht zwar auch über einen entsprechenden Aushang im Salon nachkommen, aber der müsste dann wirklich unübersehbar auffällig platziert werden. Und Sie müssten jeden Kunden bitten, sich den Aushang tatsächlich durchzulesen!

Einen Nachweis, dass Sie es getan haben, gibt es aber in diesem Falle nicht. Warum dann also nicht gleich eine Information mit Einwilligung unterschreiben lassen? Dabei ist es besonders wichtig, dass Sie als Chef Ihren Mitarbeitern eine Argumentationshilfe an die Hand geben und Ihnen einen zielführenden Wortlaut vorgeben.

Auch der Wortlaut der zu unterschreibenden Einwilligungserklärung sollte einfach verständlich, freundlich und trotzdem rechtlich korrekt formuliert sein.

DSGVO-Checkliste für Friseure

Um die Einhaltung der DSGVO in Ihrem Friseursalon sicherzustellen, sollten Sie folgende Punkte beachten:

  • Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten: Erstellen Sie ein individuelles Verzeichnis, das alle Datenverarbeitungsprozesse in Ihrem Salon dokumentiert.
  • Datenschutz-Aushang: Platzieren Sie einen gut sichtbaren Aushang mit Datenschutzinformationen für Ihre Kunden im Rezeptionsbereich.
  • Einwilligungserklärungen: Verwenden Sie Formulare, mit denen Ihre Kunden den Erhalt Ihrer Datenschutzinformationen bestätigen und in die Verarbeitung ihrer Daten einwilligen.
  • Foto- und Video-Nutzung: Holen Sie sich eine separate Einwilligung für die Aufnahme und Nutzung von Fotos und Videos Ihrer Kunden ein.
  • Mitarbeiterinformation: Informieren Sie Ihre Mitarbeiter über die Verarbeitung ihrer Daten und lassen Sie sich den Erhalt der Informationen bestätigen.
  • Verschwiegenheitserklärung: Belehren Sie Ihre Mitarbeiter zum gesetzeskonformen Umgang mit personenbezogenen Daten und lassen Sie sie eine Verschwiegenheitserklärung unterzeichnen.
  • Datenschutzerklärung für die Webseite: Stellen Sie sicher, dass Ihre Webseite eine aktuelle und DSGVO-konforme Datenschutzerklärung enthält.
  • Kundenrechte: Richten Sie Prozesse ein, um Kundenanfragen zu ihren Rechten (Auskunft, Berichtigung, Löschung, etc.) zeitnah und korrekt zu bearbeiten.

Indem Sie diese Punkte beachten und die hier genannten Beispiele umsetzen, können Sie sicherstellen, dass Ihr Friseursalon die Anforderungen der DSGVO erfüllt und die Rechte Ihrer Kunden und Mitarbeiter schützt.

Vorlagen und Musterformulare für Friseure

Auf dieser Seite können sich unsere registrierten Mitglieder fertige Beispiel- und Muster-Formulare zur Umsetzung der DSGVO im eigenen Friseursalon als Vorlage herunterladen. Die Download-Dateien der Muster und Vorlagen unten auf dieser Seite stehen jeweils als PDF-und als bearbeitbare DOCX-Datei zum Herunterladen zur Verfügung. Alle Formulare sind praktischerweise bereits vorausgefüllt mit den Daten und Texten eines realen Friseursalons.

Sie können sich alle Formulare und Dokumente herunterladen und bearbeiten. Passen Sie die Vorlagen und Beispiele einfach an Ihre Situation an und füllen Sie sie mit Ihren eigenen Angaben auf! Schon haben Sie alle Dokumente, die Sie brauchen, um den Anforderungen der DSGVO in Ihrem Friseursalon genüge zu tun.

Die wichtigsten DSGVO-Dokumente für Ihren Friseursalon:

  1. Das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten ist das Fundament des Datenschutzes in Ihrem Friseursalon.
  2. Unser Muster eines Aushangs mit Datenschutz-Informationen für die Kunden eines Friseursalons ist im A4-Format gestaltet.
  3. Der Inhalt des Formulars geht davon aus, dass Sie als Friseur alle Daten aufgrund entsprechender Rechtsgrundlagen erheben dürfen und nur für die Direktwerbung eine Einwilligung benötigen.
  4. Unser Muster-Formular der Einwilligungserklärung zur Foto- und Video-Nutzung bezieht sich auf die Rechte am persönlichen Bildnis Ihrer Kunden.
  5. Merkblatt mit Datenschutz-Informationen für Ihre Mitarbeiter im Friseursalon inkl.
  6. 1 DSGVO ein Anspruch auf Schadensersatz von bis zu 1.000,00 EURO bestehen kann (ArbG Lübeck, 20.06.2019 - 1 Ca 538/19).
  7. Als Friseurunternehmer sind Sie in der Pflicht, Ihre Mitarbeiter zur Verschwiegenheit und zum gesetzeskonformen Umgang mit personenbezogenen Daten zu belehren.
  8. Die Webseite Ihres Friseursalons ist weltweit im Internet auffindbar - auch für sogenannte „Abmahnanwälte“.
  9. Kunden können verschiedene Rechte bezüglich Ihrer personenbezogenen Daten in Ihrem Friseursalon wahrnehmen.
  10. Das Recht auf Auskunft ist eines der Kundenrechte, dass sie in recht kurzer Zeit und in der gesetzlich geforderten Form erfüllen müssen.
  11. Falls Sie aufgrund der Anzahl datenverarbeitender Personen in Ihrem Friseur-Unternehmen zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet sind, können Sie sich auch hierzu eine Vorlage herunterladen, bearbeiten und verwenden.
  12. Kaum zu glauben aber wahr: Für die Kartenzahlung in Ihrem Salon müssen Sie ein weiteres Hinweis-Schild an Ihrer Kasse bereitstellen.
  13. Mit dieser Vorlage eines Schreibens setzen Sie Ihren Kartezahlungsdienstleister unter Druck, Ihnen gesetzlich geforderte Aushänge/Aufkleber zu liefern und einen Link mit Pflichtinformationen mitzuteilen.

Dieser Inhalt ist nur unseren registrierten Mitgliedern zugänglich. Sie sind noch kein Mitglied? Wir freuen uns sehr über Ihr Interesse an unserem Unternehmen.

Zusammenfassung

Die DSGVO ist ein wichtiges Thema für Friseursalons. Indem Sie die hier genannten Informationen und Beispiele berücksichtigen, können Sie sicherstellen, dass Ihr Salon die Datenschutzbestimmungen einhält und die Rechte Ihrer Kunden und Mitarbeiter schützt. Nutzen Sie die verfügbaren Vorlagen und Musterformulare, um die Umsetzung der DSGVO in Ihrem Salon zu erleichtern.

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