Baugenehmigung für landwirtschaftliche Schuppen: Was Sie wissen müssen

Wer bauen will, braucht dazu fast immer eine Baugenehmigung. Dies liegt in der Verantwortung des Bauherrn. Auch genehmigungsfreie Vorhaben müssen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten, zum Beispiel das Planungsrecht und das gemeindliche Satzungsrecht, das Abstandsflächenrecht und gegebenenfalls Denkmalrecht und Naturschutzrecht. Es empfiehlt sich vorab zu klären, in welchem Baugebiet sich das Vorhaben befindet und ob es dort auch zulässig ist.

Bauen im Außenbereich: Landwirtschaftliche Privilegierung

Ein Bauvorhaben im Außenbereich ist - neben weiteren Voraussetzungen - nur dann zulässig, wenn es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient. So steht es in § 35 Absatz 1 Satz 1 BGB. Auch Nebenerwerbslandwirte dürfen im Außenbereich bauen, wenn sie die nötigen Bedingungen für eine Genehmigung erfüllen. Doch was ist (noch) Nebenerwerbslandwirtschaft und was zählt als bloßes Hobby? Mit dieser Abgrenzung müssen sich die Gerichte immer wieder beschäftigen.

Das von dir geplante Bauvorhaben muss nach dem Baugesetzbuch, wenn es im Außenbereich liegt, einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, damit es zulässig ist.

Abgrenzung zwischen Nebenerwerbslandwirtschaft und Hobby

Um Nebenerwerbslandwirtschaft von einem bloßen Hobby abzugrenzen, zogen die Gerichte (wegen der geringen Flächen- und Viehausstattung) die Möglichkeit, damit überhaupt Gewinn erzielen zu können, als wichtiges Indiz heran. Sie stützten sich dabei auf die Einschätzung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen: Diese kam nämlich innerhalb des Verfahrens der Bauvoranfrage zu dem Schluss, dass aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers nicht mit positiven Einkünften gerechnet werden kann, wenn man, ausgehend von dem gegebenen Flächenbestand, eine ortsübliche Fruchtfolge unterstellt.

Außerdem, so meinte das Gericht, stünden etwaige Einnahmen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit in keinem Verhältnis zu den angegebenen Herstellungskosten von 20.000 Euro. Diesen Argumenten schloss sich das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg an und lehnte damit einen Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ab.

Dabei ging das Gericht auch auf die Meinung des Klägers ein, dass es aus seiner Sicht nicht darauf ankomme, in welchem Umfang er Gewinne erzielen könne. Denn: Bei seinem Betrieb handele es sich um eine seit Generationen betriebenen und mit ausreichend Betriebsmitteln ausgestatteten Landwirtschaftsbetrieb.

Dass das Bestehen eines Betriebes über lange Zeit ein Faktor bei der Beurteilung der Dauerhaftigkeit sein kann, sei zwar richtig, gab das OVG zu. Gerade bei kleineren Betrieben könne aber der Wandel der landwirtschaftlichen Betriebsformen und Rahmenbedingungen dazu führen, dass ein Betrieb, der in der Vergangenheit wirtschaftlich geführt werden konnte, perspektivisch dauerhaft nur noch um den Preis der Selbstausbeutung und/oder des Substanzverzehrs der „überkommenen“ Betriebsmittel aufrechtzuerhalten sei.

Dann, so heißt es im Beschluss des OVG, hänge der Bestand nur noch von der nach innen gerichtete Motivation des gegenwärtigen Inhabers ab, weiter eine „landwirtschaftsförmige Tätigkeit“ auszuüben. Die Richter zogen daraus den Schluss, dass es sich dabei wohl um Summen zwischen 1.000 und 5.000 Euro jährlich handelt und errechneten, dass der Stundenlohn nicht höher liegen könne als der Mindestlohn. Denn die Tätigkeit des Klägers erfordere auch bei geringer Flächenausstattung alle mit dem Ackerbau und der Tierhaltung (Ziegen) verbundenen Arbeitsschritte.

Darauf, ob das Bauvorhaben des Klägers gemäß § 35 Absatz 1, Satz 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb „dient“, kam es also letztlich gar nicht mehr an.

Spezialfall: Pferdehaltung

Bauen im Außenbereich - was ist erlaubt? | Baurecht | Menz & Partner

Planst du als Pferdebesitzer einen neuen Stall, Stallanbau oder auch einfach nur einen Weideunterstand für deine Pferde? Dann wartet der Gesetzes-Dschungel auf dich. Grundsätzlich unterliegt der Bau eines Stalls der Genehmigungspflicht. Das regeln die Bauordnungen der jeweiligen Bundesländer, denn Bauordnungsrecht ist Ländersache.

Wenn über dein Bauvorhaben bei der zuständigen Bauordnungsbehörde entschieden wird, ist es unter anderem wichtig, ob das Grundstück, auf dem du bauen möchtest, im Innenbereich, Außenbereich oder in einem Bebauungsplan deiner Gemeinde liegt. Im Innenbereich von Gemeinden darfst du als Hobbypferdehalter gegebenenfalls dein Vorhaben durchführen, wenn sich die Nachbarn nicht gestört fühlen und es in das Umfeld passt. Befindet sich dein Grundstück jedoch im Außenbereich, hast du als privater Pferdebesitzer kaum eine Chance, dein Bauvorhaben umzusetzen. Hier ist der Landwirt privilegiert. Er darf grundsätzlich Ställe errichten. Mit dieser Vorschrift wird dafür gesorgt, dass die Landschaft nicht zersiedelt wird.

Dringlichkeit ist beim Weideunterstand geboten. Wenn du deine Pferde immer oder über mehrere Stunden täglich auf der Weide hälst, bist du aus Tierschutzgründen verpflichtet, ihnen einen Witterungsschutz zur Verfügung zu stellen. Deine Tiere müssen sich vor Regen, Sturm und zu viel Sonne schützen können.

Da viele Pferdebesitzer damit konfrontiert sind, sich ihre Weideunterstände genehmigen lassen zu müssen, wird immer wieder nach Möglichkeiten gesucht, den Vorschriften geschickt auszuweichen. Alternative Lösungen stellen oft mobile Weidezelte und fahrbare Weidehütten dar. Im Unterschied zum Offenstall sind sie nicht über ein Fundament fest mit dem Erdboden verbunden. Sie werden nur durch Nägel im Boden verankert. Der Vorteil dieser „Fliegenden Bauten“ ist, dass für sie in vielen Fällen eine Baugenehmigung nicht notwendig ist.

Baugenehmigung für Gartenhäuser

Für viele Eigenheimbesitzer gehört ein Gartenhaus einfach zum Garten dazu. Bevor Sie zum Bohrer greifen, sollten Sie allerdings vorab klären, ob für Ihr Gartenhaus eine Baugenehmigung nötig ist. Das hängt vor allem von der Größe des Gartenhauses ab.

Gartenhäuser bis zu einer Größe von 10 m³ sind in allen Bundesländern genehmigungsfrei. Aber je nach Bundesland ist mehr drin, wie beispielsweise in Bayern. Gartenhäuser bis zu einem Größe von 75 m³ sind hier genehmigungsfrei.

Ob Sie Ihr Gartenhaus, Ihren Pavillon oder Schuppen ohne Baugenehmigung bauen dürfen, hängt vor allem von der geplanten Größe des Gartenhauses ab. Hier gelten je nach Bundesland unterschiedliche Regelungen, was erlaubt ist und was nicht.

Je nachdem, ob Sie Ihr Gartenhaus auf der ausgewiesenen Bebauungsfläche oder außerhalb davon errichten, gelten außerdem unterschiedliche Regelungen. Checken Sie die Regelungen mithilfe Ihres Bebauungsplans. Welche Vorschriften für Ihr Bauprojekt gelten, regelt die Landesbauordnung für Ihr Bundesland.

Genehmigungsfreie Gartenhäuser nach Bundesland (Beispiele):

  • Bayern: Gartenhäuser bis 75 m³
  • Baden-Württemberg: Gartenhäuser bis 10 m³
  • Nordrhein-Westfalen: Gartenhäuser bis 30 m³

Für Kleingartenanlagen sind nicht die Landesbauordnungen ausschlaggebend, sondern das Bundeskleingartengesetz (BKleingG § 3 Absatz 2). Erlaubt ist nur ein Gartenhaus.

Kosten und Abstandsflächen

Die Kosten für die Baugenehmigung richten sich nach dem Warenwert und der Größe Ihres Gartenhauses. Rechnen Sie mit Kosten von mehreren hundert Euro. Hinzu kommen Planungskosten für einen Planer oder Statiker, falls das für Ihr Bauprojekt nötig sein sollte.

Die Landesbauordnungen legen fest, dass für Gebäude auf dem Grundstück Abstandsflächen zum Nachbarn einzuhalten sind. Hier gilt, dass Sie für kleinere genehmigungsfreie Bauwerke - und dazu zählen auch Gartenhäuschen - keine Abstandflächen einhalten müssen.

Tipp: Durch einen baurechtlichen Trick kann man dieses Problem möglicherweise umgehen. Bei einer Vereinigungsbaulast werden zwei oder mehrere Grundstücke zusammengelegt und wie ein Grundstück behandelt. Dadurch entfallen interne Grundstücksgrenzen, sodass man innerhalb des vereinigten Grundstücks näher bauen kann. Trotzdem bleibt jedes Grundstück rechtlich eigenständig.

Risiken des Schwarzbaus

So mancher Gartenbesitzer sagt sich: Wo kein Kläger, da kein Richter. Und baut das Gartenhaus einfach trotzdem − obwohl eigentlich eine Baugenehmigung nötig wäre. Allerdings ist das Risiko groß, irgendwann mit dem „schwarz“ aufgestellten Gartenhaus aufzufliegen. Denn selbst wenn die Behörde Ihnen nicht auf die Schliche kommt, ist mit missgünstigen Nachbarn zu rechnen, die das Bauamt aufs Gartenhäuschen aufmerksam machen. Gehen Sie also lieber auf Nummer Sicher und melden Sie Ihr Gartenhaus an.

Vereinfachungen in Nordrhein-Westfalen

Zum 1. Januar 2019 vereinfachte Nordrhein-Westfalen mit einer Änderung der Landesbauverordnung die Regeln für genehmigungsfreie Bauvorhaben in der Landwirtschaft. Wie der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband (WLV) mitteilte, sind künftig Gebäude bis zu 75 m³ Brutto-Rauminhalt genehmigungsfrei, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Hierunter fallen allerdings keine Ställe.

Dies gilt auch für ortsfeste Behälter bis 50 m³ Brutto-Rauminhalt und 3 m Höhe, außer wenn es sich um offene Behälter für Jauche und Flüssigmist handelt. Genehmigungsfrei sind ab 1. Januar auch Gärfutterbehälter bis 6 m Höhe.

Fest stehe jedoch, dass jeder Landwirt bei genehmigungsfreien Bauvorhaben verpflichtet sei, sich um alle anderen Belange, die das Bauvorhaben betreffen, zu kümmern. Die Genehmigungsfreiheit entbinde nicht von der Pflicht, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften an solche Anlagen einzuhalten. Dazu zählen unter anderem Auflagen der Unteren Landschaftsbehörde und der Unteren Wasserbehörde, Auflagen zu Emissionsschutz, Statik, Prüfstatik oder Anzeigepflicht nach AwSV.

Baugenehmigungsfreie Vorhaben in Rheinland-Pfalz (Auswahl)

Die Landesbauordnungen der Länder normieren baugenehmigungsfreie Vorhaben, die in Rheinland-Pfalz im § 62 Abs.1 u. 2 LBauO katalogartig zusammengefasst sind. Auch für landwirtschaftliche Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe bedürfen bestimmte Vorhaben keiner baurechtlichen Genehmigung, wie insbesondere:

  • Gebäude bis zu 50 m³, im Außenbereich bis zu 10 m³ umbauten Raums ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, ausgenommen sind Kulturdenkmäler und Gebäude in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern sowie Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsstände
  • freistehende Gebäude ohne Unterkellerung und ohne Feuerstätten bis zu 100 m² Grundfläche und 6 m Firsthöhe, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden, im Falle von ortsveränderlich genutzten und fahrbereit aufgestellten Anlagen auch zum dauerhaften Schutz von Tieren bestimmt sind
  • Gewächshäuser bis zu 6 m Firsthöhe, die einem landwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen, und Einrichtungen zum vorübergehenden Schutz von Pflanzenkulturen im Erwerbsgarten- und Erwerbsobstbau, wie Hagelschutznetze
  • Behälter bis zu 50 m³ Behälterinhalt und bis zu 3 m Höhe, im Außenbereich nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen; ausgenommen sind Behälter für Gase, Behälter für brennbare und wassergefährdende Flüssigkeiten
  • landwirtschaftliche Fahrsilos
  • Weidezäune sowie offene Einfriedungen im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung etwa zum Schutz von land- oder forstwirtschaftlichen Kulturen, dem Schutz von Wildgehegen zu Jagdzwecken oder dem Schutz von Verkehrswegen dienen; ausgenommen Einfriedungen in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern
  • Lager-, Abstellplätze und Ausläufe für Tiere, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, sowie sonstige Lager-, Abstell-, Aufstell- und Ausstellungsplätze bis zu 300 m² Fläche (§ 62 Abs.1 Nr. 11i LBauO, Hinweis: für landwirtschaftliche Betriebe besteht keine Flächenbegrenzung)

Werden von der Norm abweichende Größen oder Standorte beabsichtigt, besteht auch für landwirtschaftliche Betriebe die Baugenehmigungspflicht.

Empfehlungen

Generell ist es ratsam, die Genehmigungsfähigkeit deines Bauvorhabens durch eine Bauvoranfrage zu klären. Die Bauaufsichtsbehörden der Kommunen bieten in der Regel Sprechstunden zur Beratung an. Mit der Bauvoranfrage kannst du die grundsätzliche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit deines Vorhabens abklären, bevor du den aufwendigeren Bauantrag stellst.

Ist es unklar, ob eine Baugenehmigung für das Bauvorhaben überhaupt erteilt werden kann, empfiehlt sich über die Bauvoranfrage zu klären, ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist. Jede Behörde entscheidet eigenständig. Da immer auch Ermessensspielräume bei der Beurteilung miteinfließen, kann es sein, dass eine Behörde anders entscheidet als eine andere.

Am besten wird im Vorfeld mit dem Sachbearbeiter geklärt, welche Punkte für eine Genehmigung genau zu erfüllen sind. Auch wenn du einen Weideunterstand für deine Pferde planst, bespreche mit den zuständigen Bearbeitern, ob und auf welche Weise in deiner Gemeinde genehmigungsfreie Lösungen möglich sind.

Daher sollten alle behördlichen Genehmigungen, Zustimmungen und Erlaubnisse auch baugenehmigungsfrei errichteter Anlagen sorgfältig aufbewahrt werden.

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