Körperverletzung durch Friseur: Wann kann man Anzeige erstatten?

Ob starker Wind, sengende Sonne oder prasselnder Regen - „die Frisur sitzt“. Von wegen! Wenn der Friseur beim Schneiden, Färben oder Tönen gepatzt hat, dann hilft auch das Spray aus der guten alten Werbung nicht mehr. Doch wann liegt tatsächlich eine Körperverletzung vor und wann kann man den Friseur anzeigen?

Eine Körperverletzung ist im Strafgesetzbuch als Straftatbestand normiert. Danach versteht man unter Körperverletzung, wenn die Unversehrtheit einer Person von einer anderen durch Gesundheitsschädigungen oder körperlichen Misshandlungen beeinträchtigt wird. Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen eines pathologischen Zustands. Dabei können nicht nur physische, sondern auch psychische Einwirkungen auf eine Person zu einer Körperverletzung führen, wenn diese Auswirkungen auf das körperliche Wohlbefinden haben.

Unter einer körperlichen Misshandlung versteht man jede unangemessene, üble Behandlung einer Person, deren Wohlbefinden oder körperliche Unversehrtheit dadurch nicht unwesentlich beeinträchtigt wird. Hierrunter fallen etwa Ohrfeigen oder Anrempeln. Aber auch eine missratene Frisur kann eine Körperverletzung darstellen, so das AG Köln (Az. Von der Körperverletzung abzugrenzen sind Belästigungen, wie zum Beispiel anspucken, die die körperliche Unversehrtheit oder das Wohlbefinden eines Menschen nicht stark beeinträchtigen.

Im Folgenden werden die Voraussetzungen für eine Anzeige wegen Körperverletzung durch einen Friseur erläutert.

Wann liegt eine Körperverletzung vor?

Tatsächlich gilt Haare schneiden als Körperverletzung. Man darf das bei FREMDEN nicht einfach so machen. Selbstverständlich entscheiden aber die Eltern für ihr Kleinkind, wann die Haare geschnitten werden. Für den Kleinen ist es ja auch lästig, wenn ihm die Haare ins Gesicht hängen.

Jemandem die Haare ungewollt abschneiden ist eine Körperverletzung in der Variante der körperlichen Misshandlung. Voraussetzung ist dabei, dass dies gegen bzw. ohne den Willen des Betroffenen geschieht. Nur dann kann der Haarschnitt von der Person als ein Eingriff empfunden werden, durch den das körperliche Wohlbefinden beeinträchtigt ist. Dies gilt indes nicht pauschal und ausnahmslos für jeden Fall. Werden einer Person beispielsweise nur wenige Millimeter Haare an den Spitzen abgeschnitten, kann nicht von der Erfüllung des Tatbestandes ausgegangen werden. Erfolgt der Haarschnitt außerdem auf ausdrücklichen Wunsch einer Person hin, ist das Delikt ebenfalls nicht erfüllt. Auch bei einem Kind ist das Haareschneiden nicht als Körperverletzung zu qualifizieren.

Die Rolle der Einwilligung

Normalerweise macht sich ein Friseur nicht wegen Körperverletzung strafbar. Zwar kann z. B. das Abschneiden von Haaren eine „körperliche Misshandlung“ im Sinne von § 223 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) sein. Allerdings ist in der Regel von einer rechtfertigenden Einwilligung des Kunden auszugehen. Diese Einwilligung ist aber u. a. nur dann wirksam, wenn der Kunde die Tragweite und Bedeutung der Haarbehandlung kannte. Dafür ist es erforderlich, dass der Friseur ihn entsprechend über bestehende Risiken einer Färbung, Blondierung etc. aufklärt. Das gilt vor allem dann, wenn der Erfolg der Behandlung ungewiss und mit besonderen gesundheitlichen Risiken verbunden ist.

Bei Verätzungen der Kopfhaut, Haarausfall und ähnlichen Gesundheitsschädigungen können Kunden den Friseur anzeigen wegen Körperverletzung. Eine andere Frage ist, ob das sinnvoll ist. Besser ist es, sich Zeugen zu suchen, die Schäden zu dokumentieren, am besten per Foto und von einem Arzt.

Der Werkvertrag zwischen Kunde und Friseur

Der Friseur übt ein Handwerk aus. Er und sein Kunde schließen einen Werkvertrag ab, beispielsweise über einen besonderen Haarschnitt oder eine bestimmte Färbung. Der Friseur verpflichtet sich, die vereinbarte Frisur herzustellen.

Sie als Kunde haben mit Ihrem Friseur einen (zumeist mündlichen) Werkvertrag gem. § 631 BGB geschlossen. Vertragliche Ansprüche nach einer mangelhaften Friseurleistung richten sich mithin nach den werkvertraglichen Regelungen der §§ 634 ff.

Vertragliche Ansprüche gegen Ihren Friseur können Sie nur dann geltend machen, wenn die Leistung des Friseurs mangelhaft im Sinne des § 633 Abs. 2 BGB ist. Demnach ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Wurden die Haare zu kurz geschnitten oder eine falsche Farbe gewählt, so entspricht dies nicht der vereinbarten Beschaffenheit; die leistung des Friseurs ist mangelhaft.

Neben der Abweichung vom erteilten Auftrag gibt es aber noch weitere Fehler, die bei einem Friseurbesuch auftreten können. Haare zu kurz geschnitten bzw. Das Oberlandesgericht Bremen beschäftigte sich mit einem Fall, indem eine Kundin ihre Haare professionell entkrausen lassen wollte. Wegen einer unfachmännischen Behandlung erlitt sie Hautverätzungen am Kopf. Sie musste sich in der Folge ihr Haupthaar komplett entfernen lassen und über mehrere Monate eine Perücke tragen.

Ähnliches passierte einer Kundin, die ihre Haare blondieren lassen wollte. Beim Auswaschen der Blondierung hatte sie bereits starke Schmerzen an der Kopfhaut. Zum Ende der Behandlung blutete die Kopfhaut und wies offene Stellen auf. Ein Arzt bestätigte der Kundin eine allergische Reaktion. Der Friseur bzw. die Haftpflichtversicherung zahlte Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 Euro.

Außerdem entschied das Landgericht Mönchengladbach, dass der Friseur vor der Behandlung den Kunden über etwaige Risiken, insb. beim Färben und Blondieren, aufklären muss. In einem Fall mit dem sich das Landgericht Coburg beschäftigen musste wurde das Färbe- bzw. Blondiermittel direkt auf die Kopfhaut der Kundin aufgetragen. In der Folge entstanden Verätzungen an der Kopfhaut. Die Kundin klagte über Schmerzen und die Haare wuchsen nicht mehr.

Friseur zu. Welche vertraglichen Ansprüche der Kunde hat, wenn die Frisur oder die Leistung des Friseurs mangelhaft ist, regelt § 634 BGB. Denn mit dem Friseur wird - in aller Regel mündlich - ein Werkvertrag geschlossen. Der Friseur schuldet einen Erfolg, nämlich den vereinbarten Haarschnitt, die vereinbarte Färbung der Haare o. ä.

Doch aufgrund des werkvertraglichen Typus des Friseurvertrags gibt es einige problematische Besonderheiten, die es bei der Geltendmachung vertraglicher Ansprüche zu beachten gilt.

Ansprüche bei mangelhafter Leistung

Ist der Kunde mit der neuen Frisur nicht zufrieden, heißt das jedoch nicht, dass er automatisch Schadensersatz von seinem Friseur verlangen kann. Es genügt z. B. nicht, dass dem Kunden die Frisur einfach nicht gefällt, weil sie ungewohnt aussieht oder weil sie - anders als erwartet - doch nicht dem Geschmack des Kunden entspricht. Nur wenn die Frisur wirklich mangelhaft ist, kann er aufgrund dessen auch Ansprüche geltend machen.

Bevor der Kunde in einem solchen Fall Schadensersatz vom Friseur verlangen muss, muss er dem Friseur die Möglichkeit der Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist geben. Ist dem Friseur ein Fehler unterlaufen, kann der Kunde also nicht sofort Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen. Beide Ansprüche setzen voraus, dass ihm tatsächlich ein Schaden entstanden ist.

dem Friseur die Nachbesserung misslingt und der Kunde deshalb einen anderen Salon aufsucht. In diesem Fall kann der Kunde Schadensersatz vom ersten Friseur verlangen.

ein Model aufgrund einer völlig missratenen Haarfärbung nicht in seinem bzw. ihrem Beruf arbeiten kann. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Friseur besteht nur in den seltensten Fällen, wenn diesem gravierende Fehler unterlaufen und dem Betroffenen dadurch ein konkreter Gesundheitsschaden entsteht, bspw.

Schmerzensgeldtabelle

Die folgende Schmerzensgeldtabelle gibt einen kleinen Überblick darüber, wann jemand Schadensersatz vom Friseur verlangen kann und wann nicht.

FallAnspruch auf Schadensersatz/Schmerzensgeld
Dauerhafte Gesundheitsschäden oder EntstellungenJa
Haare wenige Zentimeter zu kurz geschnittenNein

Was tun bei Problemen?

Was sollte ich tun, wenn der Friseur nicht wie abgesprochen vorgegangen ist? Ähnlich wie bei einer Schönheits-OP ist es sehr wichtig, dass Sie ihm im Vorfeld genau erklären, was Sie wünschen. Wenn sich der Friseur dann nicht an die Vereinbarungen hält und mangelhaft frisiert, können Sie zunächst eine Nachbesserung verlangen. Allerdings sollten Sie Ihre Unzufriedenheit so schnell wie möglich äußern, am besten sofort und nicht erst Tage später.

Praxistipp: Hat der Friseur einen Fehler gemacht und man bemerkt diesen noch im Friseurstudio, dann sollte man den Fehler sofort monieren und darauf drängen, dass der Fehler ausgebessert wird. Die Gerichte betonen bei Streitigkeiten zwsichen Kunde und Friseur immer wieder, dass der Kunde im Spiegel ja beobachten könne, was der Friseur gerade macht und damit den Friseur kontinuierlich kontrollieren und anleiten könne. Eine unterlassene Einflussnahme auf den Friseur (soweit diese tatsächlich möglich ist) wird oftmals als Mitverschulden des Friseurbesuchers zu dessen Lasten ausgelegt (AG München, Urteil vom 07.10.2011, 173 C 15875/11).

Die Frist, die Sie dem Friseur zur Nacherfüllung setzen, muss zudem angemessen sein. Wenn Sie im voll besetzten Salon eine sofortige Nacherfüllung vom Friseur verlangen, dann erfüllt diese Forderung regelmäßig nicht die Voraussetzungen an eine „angemessene“ Zuwartezeit zur Beseitigung des Mangels (AG München, Urteil vom 24.01.2019, 213 C 8595/18).

Bitte beachten Sie zudem: Getreu § 635 Abs. 1 BGB gilt beim Friseurvertrag für die Nacherfüllung, dass der Friseur (und nicht etwa Sie als Kunde) nach seiner Wahl den Mangel an der Frisur ausbessern oder ein neues Werk (z. B.

Frisör versaut Haare - Welche Rechte habe ich? | Rechtsanwalt Christian Solmecke

Hier könnte man als Kunde argumentieren, dass die Nacherfüllung durch denselben Friseur unzumutbar sei, weil man das nötige Vertrauen in die Fähigkeiten des Friseurs verloren habe. Eine Unzumutbarkeit ist nach Ansicht der Gerichte bei Friseurleistungen aber regelmäßig erst nach mehreren fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen anzunehmen.

Denn beim Friseur fällt dem Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Friseurs keine besondere Bedeutung zu, wie etwa bei dauerhaften bzw. unabänderlichen körperlichen Eingriffen in Form einer Tätowierung (vgl. Unzumutbar wäre allerdings die weitere Friseurbehandlung durch einen Auszubildenden.

Strafrechtliche Aspekte

Welche Strafe ist für das Haareabschneiden zu erwarten? Bei dem Tatbestand handelt es sich mithin um ein Vergehen. Wird eine Person vor Gericht aufgrund von ungewolltem Haareabschneiden wegen Körperverletzung verurteilt, ist erfahrungsgemäß eher mit einer Geldstrafe zu rechnen als mit einer Freiheitsstrafe.

Ist es Körperverletzung, wenn man einem die Haare abschneidet?Werden einem Menschen gegen dessen Willen die Haare abgeschnitten, kann dies eine vorsätzliche Körperverletzung darstellen. Welche Strafe droht für das unerlaubte Abschneiden der Haare?Der Gesetzgeber sieht in einem solchen Fall eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. In der Praxis wird eine Haftstrafe allerdings nur selten verhängt.

Eine einfache und fahrlässige Körperverletzung verjährt im strafrechtlichen Sinne nach fünf Jahren. Eine schwere oder gefährliche Körperverletzung sowie die Misshandlung Schutzbefohlener verjähren nach 10 Jahren.

Damit eine einfache oder fahrlässige Körperverletzung strafrechtlich verfolgt wird, muss das Opfer bei den Ermittlungsbehörden einen Strafantrag stellen.

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