Der Ausbildungsvertrag für Friseure bei der Handwerkskammer

Ein Ausbildungsvertrag ist die Grundlage für eine erfolgreiche Ausbildung. Für angehende Friseure ist er ein wichtiger Schritt in die berufliche Zukunft. Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick über den Ausbildungsvertrag für Friseure bei der Handwerkskammer.

Abschluss und Inhalt des Berufsausbildungsvertrags

Bevor eine Berufsausbildung beginnen kann, muss ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen werden. Wenn Sie einen Lehrling einstellen, müssen Sie mit ihm*ihr einen Berufsausbildungsvertrag schließen. Den Lehrvertrag reichen Sie dann bei Ihrer örtlich zuständigen Kreishandwerkerschaft ein. Nach dessen Abschluss ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, den Ausbildungsvertrag zur Eintragung in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse (Lehrlingsrolle) einzureichen.

Wir überprüfen alle Berufsausbildungsverhältnisse und Umschulungsverträge auf ihre Recht- und Gesetzmäßigkeit. Nach Überprüfung und Registrierung der Verträge erhalten Sie eine Eintragungsbestätigung zurück.

Spätestens zu Beginn der Ausbildung legen Ausbildungsbetriebe die wesentlichen Inhalte des Ausbildungsvertrages in Textform nieder und können dazu erforderliche Unterlagen mit Hilfe unseres Formulargenerators (Online-Ausbildungsvertrag) erstellen. Es wird ein PDF-Dokument erzeugt, das alle Vertragsexemplare enthält. Das Dokument öffnet sich automatisch oder wird im Ordner Downloads gespeichert.

Drucken Sie die beiden Seiten des generierten PDF-Ausbildungsvertrages aus. Diese müssen von den Vertragspartner*innen (bei minderjährigen Auszubildenden auch durch die gesetzlichen Vertreter*innen) unterzeichnet werden. Anschließend erhalten alle Vertragspartner*innen vom Betrieb unverzüglich je eine Ausfertigung im Original, wonach sich auch die Anzahl der erforderlichen Ausdrucke bemisst.

Drucken Sie die Seite „Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse“ aus. Dieser wird vom Betrieb unterzeichnet.

Der Ausbildungsvertrag muss vom Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb) und vom Auszubildenden und gegebenenfalls dessen gesetzlichen Vertretern unterschrieben werden. Sind Eltern die gesetzlichen Vertreter und sind beide Eltern sorgeberechtigt, haben auch beide die Unterschrift zu leisten. Bitte beachten Sie, dass alle Vertragsexemplare im Original zu unterschreiben sind.

Reichen Sie alles wie bisher bei uns ein. Parallel werden die von Ihnen erfassten Daten elektronisch an die Handwerkskammer übermittelt, sodass die Eintragung des zugesandten Berufsausbildungsvertrages zügiger erfolgen kann. Der Schutz für die Übermittlung der Daten wird durch eine SSL-Verschlüsselung sichergestellt.

Den Lehrvertrag reichen Sie dann bei Ihrer örtlich zuständigen Kreishandwerkerschaft ein.

Checkliste für den Ausbildungsvertrag

Stellen Sie folgende Unterlagen in digitaler Form zusammen:

  • Ausbildungsvertrag (von allen Vertragspartner*innen unterschrieben)
  • Vordruck „Antrag auf Eintragung in die Lehrlingsrolle“ (mit Unterschrift des Betriebes)
  • Sofern zutreffend:
    • für Auszubildende unter 18 Jahren: Ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
    • bei Anrechnung einer Vorbildung auf die Ausbildungsdauer bzw. einer gewünschten Verkürzung der Ausbildungsdauer: Nachweise über die Vorbildung/den erworbenen Schulabschuss
    • bei ausbildungsintegriertem Studium: Studienverlaufsplan, Immatrikulationsbescheinigung
    • Nachweis der Agentur für Arbeit über das Erfordernis der Ausbildung zum*zur Fachpraktiker*in
    • Nachweise über die erworbene Ausbildungsberechtigung bei erstmalig benannten Ausbilder*innen
    • sofern vereinbart: zusätzliche Vereinbarungen der Vertragspartner*innen zum Ausbildungsvertrag
    • betrieblicher Ausbildungsplan, sofern dieser nicht bereits der zuständigen Stelle vorliegt.

Laden Sie die gebündelten Unterlagen in einer Datei im PDF-Format im Kund*innenportal hoch. Dadurch wird der Prozess zur Eintragung im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse automatisch gestartet.

Über die Erfassung im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse erstellt die HWK für Betriebe und Auszubildende je einen Eintragungsvermerk. Melden Sie auch während der laufenden Ausbildung wesentliche Änderungen des Ausbildungsvertrages (z. B. Wohnortwechsel, Kündigung usw.) automatisch an die HWK!

Bei Unklarheiten werden Sie direkt kontaktiert.

Bei Auszubildenden unter 18 Jahren fügen Sie dem Lehrvertrag eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung gemäß § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz bei.

Ausbilder*in / Ausbildungsberechtigung

Ausbilder*in darf nur der/diejenige sein, der/die persönlich und fachlich geeignet ist. Er/sie muss überwiegend im Betrieb anwesend sein und dem Auszubildenden bei Fragen zur Verfügung stehen.

Benennen Sie Ihrem Auszubildenden seinen verantwortlichen Ausbilder*in. Bitte informieren Sie auch die Handwerkskammer über verantwortliche Ausbilder*innen im Betrieb. Dieser ist zusammen mit dem Nachweis der Ausbildungsberechtigung (z.B. Meisterbrief in Kopie) bei der Lehrlingsrolle der Handwerkskammer Berlin einzureichen.

Wenn ein*e (verantwortliche*r) Ausbilder*in aus Ihrem Betrieb ausscheidet sollten sie unverzüglich dafür Sorge tragen, dass ein anderer persönlich und fachlich geeigneter Ausbilder die Verantwortung für die Berufsausbildung übernimmt. Informieren Sie die Lehrlingsrolle der Handwerkskammer Berlin schriftlich oder elektronisch über das Ausscheiden des Ausbilders.

Probezeit

Jedes neue Ausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit, die mindestens einen und höchstens vier Monate betragen darf. Die Probezeit bietet auch noch nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages dem Betrieb und dem Auszubildenden die Möglichkeit, sich gegenseitig besser kennenzulernen und festzustellen, ob sie "zueinander passen".

Sie ist einerseits für den Auszubildenden wichtig, da er überprüfen kann, ob er die richtige Berufswahl und/oder Betriebswahl getroffen hat. Der Ausbildungsbetrieb kann jetzt feststellen, ob der Auszubildende die notwendige Eignung sowohl aus fachlicher als auch aus persönlicher Sicht für den Ausbildungsberuf besitzt.

Tägliche bzw. wöchentliche Ausbildungszeit

Auszubildende unterliegen genau wie alle anderen Arbeitnehmer*innen dem Arbeitszeitgesetz. Für jugendliche Auszubildende gelten die besonderen Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

Dabei dürfen Jugendliche nicht mehr als 8 Stunden täglich bzw. 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Für Jugendliche gilt höchstens eine 5-Tage-Woche.

Die werktägliche Arbeitszeit für Auszubildende, die 18 Jahre oder älter sind, darf 8 Stunden nicht überschreiten, d.h. die höchstzulässige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 48 Stunden. Mehrarbeitszeit ist entsprechend zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen.

Ausbildungsvergütung

Der Ausbildungsbetrieb hat dem Auszubildenden eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren. Diese Vergütung muss mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigen.

Mit dem novellierten Berufsbildungsgesetz wurde zum 1. Januar 2020 eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende in Deutschland eingeführt. Die Mindestausbildungsvergütung gilt für alle Ausbildungsverträge, die ab dem 01.01.2020 beginnen. Auf bestehende Berufsausbildungsverträge, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 abgeschlossen und in Vollzug gesetzt wurden, ist § 17 BBiG (alt) in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Aus den gesetzlichen Vorgaben ergeben sich im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2025 folgende Untergrenzen für die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung:

Beginn d. Ausbildung 1. Ausbildungsj. 2. Ausbildungsj. 3. Ausbildungsj. 4. Ausbildungsj.
2020 515,00 € 607,70 € 695,25 € 721,00 €
2021 550,00 € 649,00 € 742,50 € 770,00 €
2022 585,00 € 690,30 € 789,75 € 819,00 €
2023 620,00 € 731,60 € 837,00 € 868,00 €
2024 649,00 € 766,00 € 876,00 € 909,00 €
2025 682,00 € 805,00 € 921,00 € 955,00 €

Es gelten die nachfolgenden Mindestausbildungsvergütungssätze bis 2026:

Beginn der Ausbildung 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
Jahr 2025 682,00 € 805,00 € 921,00 € 955,00 €
Jahr 2026 724,00 € 854,00 € 977,00 € 1.014,00 €

Zu berücksichtigen ist, dass der Auszubildende grundsätzlich immer in der Jahrgangsgruppenzeile der abgebildeten Tabelle bleibt. Das heißt, wer im Jahr 2026 seine Berufsausbildung beginnt, hat demnach im zweiten Ausbildungsjahr einen Anspruch auf eine Mindestausbildungsvergütung von brutto 854,00 Euro pro Monat.

Ist der Ausbildende an einen einschlägigen Branchen-(Ausbildungs-)Tarifvertrag gebunden und sieht dieser Ausbildungsvergütungshöhen unterhalb der Mindestvergütung vor, ist die Vergütung auch dann noch angemessen im Sinne des § 17 Abs. 2 BBiG, wenn der Ausbildende die geringere tarifliche Vergütung zahlt.

Voraussetzung für die Geltung des Tarifvorrangs ist jedoch, dass der Ausbildende tarifgebunden ist, d.h. er muss Mitglied einer für sein Gewerk zuständigen Innung/Arbeitgeberverband sein, die mit einer Gewerkschaft - etwa im Rahmen eines Ausbildungstarifvertrags - die Ausbildungsvergütungshöhen wirksam tarifvertraglich festgelegt hat.

Dieser Tarifvertrag muss für den Ausbildenden einschlägig sein, also den ausbildenden Betrieb räumlich und fachlich bzw. betrieblich erfassen und mit dem Auszubildenden ausdrücklich - unter Nennung des konkreten Tarifvertrags und dessen Laufzeit- im Ausbildungsvertrag vereinbart werden.

Nicht erforderlich ist, dass auch der Auszubildende tarifgebunden ist. Er muss also nicht Mitglied der Gewerkschaft sein, die den einschlägigen Tarifvertrag abgeschlossen hat.

Durch eine bloße Tarifempfehlung, die im Regelfall von nur einer Tarifvertragspartei abgegeben wird (zumeist die Arbeitgeberseite), kann nicht von der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütungshöhe nach unten abgewichen werden.

Die Regelung des § 17 Abs. 4 BBiG regelt die Fortgeltung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Angemessenheit der Ausbildungsvergütung oberhalb der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung.

Die Norm bestimmt die Angemessenheit der Ausbildungsvergütungshöhe in den Fällen, in denen das Ausbildungsverhältnis zwar in den Geltungsbereich eines Tarifvertrags fällt, der Ausbildungsvergütungshöhen festlegt, an den der Ausbildende aber nicht gebunden ist.

In diesen Fällen darf der Ausbildende die tariflich vereinbarte Ausbildungsvergütungshöhe um nicht mehr als 20 Prozent unterschreiten, er muss also mindestens 80 Prozent der tarifvertraglichen Vergütungshöhe gewähren. Die absolute Untergrenze bildet dabei die Höhe der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung.

Urlaubsanspruch

Für Auszubildende gilt grundsätzlich das Bundesurlaubsgesetz, d.h. der gesetzliche jährliche Mindesturlaubsanspruch beträgt 24 Werktage (= 20 Arbeitstage).

Der Jahresurlaub für Jugendliche richtet sich nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Entscheidend hierbei ist das Alter zu Beginn des Kalenderjahres:

  • unter 16jährige: 30 Werktage
  • unter 17jährige: 27 Werktage
  • unter 18jährige: 25 Werktage

Bei Tarifgebundenheit und wenn der tarifliche Urlaubsanspruch höher als der gesetzliche ist, gilt dieser als Mindesturlaub.

Bitte denken Sie daran: Anspruch auf den vollen Jahresurlaub wird erstmals nach einem sechsmonatigen Bestehen des Berufsausbildungsverhältnisses erworben, in den Folgejahren jeweils zu Beginn des Kalenderjahres.

Anteiliger Urlaub darf nur in den Kalenderjahren gewährt werden, in denen das Ausbildungsverhältnis noch keine 6 Monate besteht oder wenn es länger als 6 Monate besteht, aber in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres endet.

Endet das Ausbildungsverhältnis in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres, so sind dem Auszubildenden mindestens 24 Werktage Urlaub zu gewähren. Bitte tragen Sie dies auch entsprechend im Ausbildungsvertrag ein.

BERUFSAUSBILDUNGSVERTRAG einfach erklärt

Verkürzung der Ausbildungszeit

In bestimmten Fällen ist es möglich, die Ausbildungszeit zu kürzen. In der Regel wird dies bereits vor Beginn der Ausbildung zwischen Betrieb und Auszubildendem vereinbart und durch Eintragung der Verkürzung im Ausbildungsvertrag bei der Handwerkskammer beantragt.

Wird die Ausbildung im selben Ausbildungsberuf in einem anderen Betrieb fortgesetzt, können die bereits absolvierten betrieblichen Ausbildungszeiten in vollem Umfang für eine Verkürzung berücksichtigt werden.

Liegt keine einschlägige berufliche Vorbildung vor, kann es dennoch möglich sein, weniger als die in der Ausbildungsordnung vorgesehene Ausbildungszeit vertraglich zu vereinbaren.

Sind sich beide Seiten einig, dass sämtliche Ausbildungsinhalte vermittelt und erlernt werden können, nur in kürzerer Zeit (sowohl Theorie als auch Praxis), ist eine Verkürzung aus folgenden Gründen und um folgende Kürzungszeiten möglich:

  • mittlerer Schulabschluss: bis zu 6 Monate
  • Hochschul- bzw. Fachhochschulreife: bis zu 12 Monate
  • abgeschlossene Berufsausbildung in einem anderen Beruf: bis zu 12 Monate
  • Lebensalter bei Ausbildungsbeginn von mehr als 21 Jahren: bis zu 12 Monate

Bitte denken Sie daran, bei der Beantragung dem Berufsausbildungsvertrag entsprechende Nachweise (z.B. Kopie des Zeugnisses) beizufügen.

Entscheiden sich Betrieb und Auszubildender erst nach Beginn der Ausbildung, die Ausbildungszeit zu verkürzen, ist für die Beantragung bei der Handwerkskammer der Antrag auf Verkürzung zu verwenden.

Wenn die Ausbildungszeit verkürzt werden soll, dann weisen Sie das bitte durch entsprechende Dokumente wie z. B. Schulzeugnis, Prüfungszeugnis, Nachweis über Beginn und Ende einer Vorlehre mit Hilfe des alten Berufsausbildungsvertrages und Kündigung in Kopie nach.

Verlängerung der Ausbildungszeit

Auszubildende, die die Gesellen- bzw. Abschlussprüfung nicht bestehen, können die Verlängerung ihres Ausbildungsverhältnisses verlangen. Das Verlängerungsersuchen muss unverzüglich gestellt werden.

Nutzen Sie dafür das nebenstehende Antragsformular (nach § 21 BBiG) und reichen Sie dieses zusammen mit dem Bescheid über das Nichtbestehen bei der Handwerkskammer ein.

In Ausnahmefällen kann das Ausbildungsverhältnis auch verlängert werden, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Dies kann beispielsweise nach einer längeren Krankheit der Fall sein.

Beantragen Sie die Verlängerung auf dem Formular der Handwerkskammer (nach § 8 BBiG) und schicken den Antrag zusammen mit den relevanten Nachweisen (z.B.

Wenn Sie und Ihr*e Auszubildende*r gemeinsam die Ausbildungszeit verkürzen oder verlängern möchten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag ausfüllen und bei Ihrer örtlich zuständigen Kreishandwerkerschaft einreichen.

Bei Verkürzung spätestens 12 Monate vor dem gewünschten Auslerndatum Bei Verlängerung spätestens vier Wochen nach dem vertraglichen Ausbildungsende

Fachkräfte-Lehrlings-Verhältnis

Das Verhältnis der Zahl der Auszubildenden zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte muss angemessen sein.

Als Fachkraft gelten:

  • der Ausbildende,
  • der/die bestellte Ausbilder*in oder
  • wer eine Ausbildung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung abgeschlossen hat oder
  • wer mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem ausgebildet werden soll.

Ausbildende und Ausbilder*innen, die zusätzlich zu den Ausbilder-Aufgaben noch weitere betriebliche Funktionen ausüben, sollten durchschnittlich nicht mehr als drei Auszubildende selbst ausbilden.

Ausbilder*innen, die ausschließlich Ausbilder-Aufgaben übernehmen, sollen nicht mehr als 16 Auszubildende in einer Gruppe unmittelbar selbst ausbilden.

Teilzeitausbildung

Die Ausbildung kann grundsätzlich auch in Teilzeit absolviert werden. Voraussetzung dafür ist, dass der*die Auszubildende sich mit Ihnen darauf verständigt.

Dabei kann die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit um bis zu 50% verkürzt werden. Während sich die Ausbildungsvergütung entsprechend vermindert, verlängert sich die Ausbildungszeit - auch über die Regelausbildungszeit hinweg (maximal auf das 1,5-fache der vorgesehenen Ausbildungsdauer).

Bei der Berechnung der Ausbildungsdauer ist am Ende auf ganze Monate abzurunden.

Beispiel: Die Parteien vereinbaren eine Verkürzung von 40 Stunden auf 32 Stunden pro Woche. Das entspricht einer Verkürzung von 20% . Die Ausbildungsdauer von ursprünglich 36 Monaten verlängert sich entsprechend um 20% auf 43,2 Monate. Im Ausbildungsvertrag sind 43 Monate als Ausbildungsdauer einzutragen. Die Höchstgrenze von 54 Monaten (Regelausbildungszeit 36 Monate + 1,5 fache) wird dabei nicht überschritten. Die Ausbildungsvergütung ist anteilig zu kürzen, wie hier im Beispiel um 20%.

Wechsel der Differenzierung

Wenn beide Vertragsparteien - Ausbildungsbetrieb und Auszubildende*r - während der Berufsausbildung feststellen, dass ein Wechsel der Differenzierung sinnvoll ist, ist dies grundsätzlich je nach Ausbildungsverordnung bis zum Ende der Grundstufe bzw. bis zur Unterscheidung in Schwerpunkte möglich.

Bitte reichen Sie hierzu den entsprechenden Antrag in dreifacher Ausfertigung bei uns ein. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an unsere Ausbildungsberatung.

Umschulung

Eine berufliche Umschulung dient - anders als in einer Erstausbildung - einer schnellen Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess und ist eine Maßnahme der beruflichen Erwachsenenbildung. Abgesehen von einigen Spezialmodellen gibt es zwei Formen der Umschulung:

  • Betriebliche Umschulung: Hier findet die Abstimmung direkt mit dem Betrieb statt. Eine finanzielle Förderung findet nicht statt.
  • Außerbetriebliche / trägergestützte Umschulung: Hierbei sind weitere Akteure (Kosten-/bzw. Rehabilitationsträger) eingebunden, die die Finanzierung und weitere Rahmenbedingungen klären.

In beiden Fällen ist die Umschulungsmaßnahme mittels des Umschulungsvertrages der Handwerkskammer vor Vertragsbeginn anzuzeigen.

Rechtlich handelt es sich um Arbeitsverträge, die schriftlich dokumentiert, unterzeichnet und den Vertragspartnern vorliegen müssen. Eine berufliche Umschulung wird der HWK spätestens vor Beginn durch Betriebe/Bildungsträger „angezeigt“.

Für die Erstellung der erforderlichen Unterlagen empfehlen wir folgende Vorlage: Vertragsunterlagen für eine berufliche Umschulung

Die ausgefüllten Dokumente werden im PDF-Format zusammengefasst und im Kundenportal hochgeladen (vgl. „Für Ausbildungsverhältnisse“)

Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Eine Kopie des Umschulungsvertrages + ggf. Anlagen
  • Antrag „Anzeige einer beruflichen Umschulung“ Ggf. Sonstige Anlagen

Die HWK erfasst die wesentlichen Daten von allen Umschulungsverhältnissen ihres Bezirks in einem separaten Verzeichnis, um z. B. die Umschulungsprüfungen zu organisieren. Über die Erfassung in dieses Verzeichnis stellt die HWK für die Vertragspartner*innen je eine Bestätigung aus.

Die Eintragungsbelege werden von der HWK im Kundencenter zum Download zur Verfügung gestellt. Betriebe/Bildungsträger händigen das vorgesehene Exemplar an ihre*n Umschüler*in aus.

Ärztliche Erstuntersuchung bei minderjährigen Auszubildenden

Ausbildungsbetriebe dürfen Jugendliche erst dann beschäftigen, wenn diese innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht wurden.

Lassen Sie sich vor Beginn der Ausbildung die vom Arzt ausgestellte Bescheinigung vorlegen (s. Muster, ein einfaches ärztliches Attest ist nicht ausreichend). Sollte Ihr Auszubildender noch nicht ärztlich erstuntersucht worden sein, verlangen Sie von ihm unverzüglich den Arztbesuch.

Fügen Sie dem Ausbildungsvertrag eine Kopie der Erstuntersuchungsbescheinigung bei. Die Original-Bescheinigung muss aufbewahrt werden, bis das Ausbildungsverhältnis endet bzw. der Jugendliche bei Ihnen ausscheidet, längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

tags: #Ausbildungsvertrag #Friseur #Handwerkskammer #Muster

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