Gerichtliche Beurteilung der Herkunft von Shampoos im Wettbewerbsrecht

Die Frage der Herkunftstäuschung spielt im Wettbewerbsrecht eine zentrale Rolle, insbesondere wenn es um die Nachahmung von Produkten geht. Dieser Artikel beleuchtet, wie deutsche Gerichte, insbesondere der Bundesgerichtshof (BGH), die Herkunft von Shampoos und ähnlichen Produkten im Kontext des Wettbewerbsrechts beurteilen.

Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

Nach § 4 Nr. 9 lit. a UWG 2004 können Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gegen den Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses bestehen. Voraussetzung dafür ist, dass die Gefahr einer Herkunftstäuschung gegeben ist und der Nachahmer zumutbare und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung dieser Täuschung unterlässt (BGH GRUR 2005, 166, 167 - Puppenausstattung; GRUR 2007, 339 Tz. 24 - Stufenleitern; GRUR 2007, 984 Tz. 30 - Gartenliege).

Der BGH hat in verschiedenen Urteilen klargestellt, dass die Anforderungen an die besonderen Umstände, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen, umso geringer sind, je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind (BGH, Urt. v. 19.10.2000 - I ZR 225/98, GRUR 2001, 443, 444 f. = WRP 2001, 534 - Viennetta;… Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 265/99, GRUR 2002, 629, 631 = WRP 2002, 1058 - Blendsegel;… Urt. v. 28.10.2004 - I ZR 326/01, GRUR 2005, 166, 167 = WRP 2005, 88 - Puppenausstattungen;… Urt. v. 21.9.2006 - I ZR 270/03, GRUR 2007, 339 Tz. 24 = WRP 2007, 313 - Stufenleitern;… Urt. v. 24.5.2007 - I ZR 104/04, GRUR 2007, 984 Tz. 14 = WRP 2007, 1455 - Gartenliege; GRUR 2008, 1115 Tz. 18 - ICON;… Urt. v. 9.10.2008 - I ZR 126/06, GRUR 2009, 79 Tz. 27 = WRP 2009, 76 - Gebäckpresse).

Beurteilung der Ähnlichkeit

Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass sich die Beurteilung der Ähnlichkeit der beiderseitigen Erzeugnisse auf deren Gesamtwirkung beziehen müsse (vgl. BGH GRUR 2001, 251, 253 - Messerkennzeichnung, m.w.N.; GRUR 2002, 629, 632 - Blendsegel; GRUR 2005, 166, 168 - Puppenausstattungen;… Urt. v. 24.3.2005 - I ZR 131/02, GRUR 2005, 600, 602 = WRP 2005, 878 - Handtuchklemmen;… Urt. v. 11.1.2007 - I ZR 198/04, GRUR 2007, 795 Tz. 32 = WRP 2007, 1076 - Handtaschen).

Allerdings kann eine gestalterische Grundidee, die keinem Sonderschutz zugänglich wäre, nicht im Wege des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes für einen Wettbewerber monopolisiert werden (BGH GRUR 2002, 629, 633 - Blendsegel;… BGH, Urt. v. 12.12.2002 - I ZR 221/00, GRUR 2003, 359, 361 = WRP 2003, 496 - Pflegebett; vgl. BGH, 19.10.2000 - I ZR 225/98 Viennetta).

Arten der Herkunftstäuschung

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne vorliegt, wenn der Verkehr die Nachahmung für ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers hält oder wenn er von geschäftlichen oder organisatorischen Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen ausgeht (vgl. BGH, Urt. v. 15.6.2000 - I ZR 90/98, GRUR 2001, 251, 254 = WRP 2001, 153 - Messerkennzeichnung, m.w.N.; GRUR 2001, 443, 445 - Viennetta).

Gegen die Annahme einer Herkunftstäuschung im weiteren Sinne spricht im Streitfall bereits die - auffällig angebrachte - unterschiedliche Herstellerangabe (vgl. BGH GRUR 2001, 251, 254 - Messerkennzeichnung; GRUR 2001, 443, 446 - Viennetta).

Zusammenhang zwischen wettbewerblicher Eigenart und Herkunftstäuschung

Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die die Unlauterkeit begründende Herkunftstäuschung und ihre Vermeidbarkeit zu stellen und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 - I ZR 326/01, GRUR 2005, 166, 167 = WRP 2005, 88 - Puppenausstattungen; Urteil vom 2. April 2009 - I ZR 144/06, GRUR 2009, 1069 Rn. 12 = WRP 2009, 1509 - Knoblauchwürste;… BGH, GRUR 2013, 1052 Rn. 15 - Einkaufswagen III; BGH…, Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 107/13, GRUR 2015, 909 Rn. 9 = WRP 2015, 1090 - Exzenterzähne).

Herkunftshinweisend kann jedoch die konkrete Umsetzung der gestalterischen Grundidee oder eine besondere Kombination bekannter Gestaltungsmerkmale sein (vgl. BGH, GRUR 2005, 166, 168 - Puppenausstattungen; GRUR 2009, 1069 Rn. 22 - Knoblauchwürste;… GRUR 2012, 1155 Rn. 19 - Sandmalkasten).

Die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse ist nach ihrem Gesamteindruck zu beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2005, 166, 168 - Puppenausstattungen; GRUR 2009, 1069 Rn. 20 - Knoblauchwürste;… GRUR 2010, 80 Rn. 39 - LIKEaBIKE).

Diese für den "Herrnhuter Stern" charakteristische Gestaltung beschränkt sich nicht auf die Übernahme von Merkmalen, die aus der Umsetzung einer wettbewerbsrechtlich nicht schutzfähigen Gestaltungsidee folgen und für sie geradezu selbstverständlich oder jedenfalls naheliegend sind (vgl. BGH, GRUR 2003, 359, 361 - Pflegebett; GRUR 2005, 166, 168 - Puppenausstattungen; GRUR 2009, 1069 Rn. 21 - Knoblauchwürste).

Eine Herkunftstäuschung liegt vor, wenn der angesprochene Verkehr aufgrund von Übereinstimmungen o...

Beispiele für Inhaltsstoffe in Shampoos und ihre Herkunft

Viele Shampoos werben mit natürlichen Inhaltsstoffen und traditionellen Rezepturen. Hier einige Beispiele:

  • Amla Trockenshampoo: Glanz & Fülle aus der Kraft der Natur, inspiriert von der ayurvedischen Tradition Indiens.
  • Blauer Lotus: Eine Wasserpflanze mit blau-violetten Blüten, ursprünglich in Ägypten beheimatet.
  • Heilkreide aus Rügen: 60 bis 70 Millionen Jahre im „Rügener Kreidemeer“ gelagert.
  • Moringa: Ursprünglich in Indien und Afrika beheimatet, wird auch in Sri Lanka und Mexiko angebaut.
  • Zistrose (Cistus creticus): Eine endemische Pflanze aus Kreta, ohne Einsatz von chemischen Hilfsmitteln angebaut.
  • Guayusa-Tee: Aus der Napo-Provinz in der nördlichen Amazonas-Region Ecuadors, nachhaltig und traditionell angebaut von den Kichwa Indigenen.
  • Rosmarin: Kretischer Rosmarin aus Bio-zertifizierten Gärten von Bauer Yannis.
  • Brennnessel Kraut: Aus kontrolliert biologischem Anbau in Polen.

Mogelpackungen und Shrinkflation

Ein weiteres Problem im Zusammenhang mit der Herkunft und dem Inhalt von Produkten sind Mogelpackungen und Shrinkflation. Dabei wird die Füllmenge eines Produktes verringert, während der Preis gleich bleibt oder nicht im gleichen Maße sinkt. Die Verbraucherzentrale Hamburg hat jüngst den Milka-Hersteller Mondelez verklagt, weil die Schokoladentafel nicht mehr 100 Gramm, sondern nur noch 90 Gramm wiegt.

Einige Hersteller argumentieren, dass steigende Erzeugerkosten die Shrinkflation notwendig machen. Allerdings sind die Erzeugerkosten für Lebensmittel längst wieder auf einem niedrigeren Niveau, während die Hersteller weiterhin shrinkflationieren.

Frankreich erprobt seit dem vergangenen Jahr einen neuen Ansatz gegen die Shrinkflation: Supermärkte ab einer bestimmten Größe sind seitdem dazu verpflichtet, shrinkflationierte Produkte am Regal zu kennzeichnen. Die Verbraucherorganisation Foodwatch fordert eine Kennzeichnung direkt auf der Verpackung, die die Menge angibt, zum Beispiel „20 Prozent weniger Inhalt“.

Beispiele für BGH-Urteile im Zusammenhang mit Herkunftstäuschung:

Datum Aktenzeichen Produkt
28.10.2004 I ZR 326/01 Puppenausstattungen
21.02.2002 I ZR 265/99 Blendsegel
24.05.2007 I ZR 104/04 Gartenliege
21.09.2006 I ZR 270/03 Stufenleitern
09.10.2008 I ZR 126/06 Gebäckpresse
26.06.2008 I ZR 170/05 ICON
24.03.2005 I ZR 131/02 Handtuchklemmen
11.01.2007 I ZR 198/04 Handtaschen

Mogelpackungen aufgedeckt: Wie Hersteller Preiserhöhungen verschleiern | Marktcheck SWR

tags: #Gericht #Schampoo #Herkunft

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