Der Polizeialltag ist oft verrückter als jede Fiktion. Anekdoten aus dem Dienstleben von Polizisten bieten immer wieder Stoff für kuriose Geschichten. In diesem Artikel werfen wir einen Blick auf die humorvolle Bezeichnung für einen "Polizisten ohne Haare" und beleuchten gleichzeitig die rechtlichen Aspekte und gesellschaftlichen Wahrnehmungen rund um das Erscheinungsbild von Polizeibeamten.
Beginnen wir mit einer humorvollen Note. Auf die Frage: "Wie nennt man einen Polizisten ohne Haare?" lautet die schlagfertige Antwort: "Glatz-Cop". Dieser kurze Witz bringt die Thematik auf den Punkt und sorgt für ein Schmunzeln.
Beim EXPRESS liest man immer einen lustigen Witz des Tages! Heute schon gelacht? Wir präsentieren dir jeden Tag am Ende unserer Startseite auf EXPRESS.de einen neuen Witz des Tages.
Und natürlich bekommst du täglich von uns einen neuen Witz des Tages.
Der (fiktive?) Polizist Müller erinnert sich an kuriose Begegnungen aus seiner Dienstzeit. Den Erfindern von Kommissar Kluftinger und Dorfpolizist Eberhofer würde man bei der Schilderung dieser Ereignisse in ihren Krimis eine "blühende Fantasie" unterstellen, aber die Realität des polizeilichen Alltags ist verrückter als die Fiktion der Autoren.
Andreas Müller hatte nach der Fachprüfung I an der Landespolizeischule zur Kripo gewechselt und trägt nun die offizielle Amtsbezeichnung "PM i.Kd." (Polizeimeister im Kriminaldienst). Müller war der festen Überzeugung, er könne als "Angehöriger" der Kriminalpolizei endlich wieder seine Haare wachsen lassen, so wie es ihm gefällt. Weit gefehlt, denn ein neuer "Haarerlass" der Bezirksregierung sollte auch für die Kripo verbindlich sein.
Die vorgesetzte Behörde hatte festgestellt, dass nach Meinung von Polizeiführern und (angeblich) ständigen Rückmeldungen aus der Bevölkerung die Haartracht vieler Polizeivollzugsbeamten zu lang ist. Unter Bezug auf eine Gerichtsentscheidung aus Nordrhein-Westfalen wurden auch im Bereich des Polizeipräsidiums Koblenz alle Beamte aufgefordert, ihren Haarschnitt nach Maßgabe gewisser Kriterien "anzupassen". Müller erinnerte sich an den Spruch seines Kollegen Werner Gehrmann: "Polizei ist lustig und Ländersache". Ländersache stimmt, aber diese Anordnung war alles andere als lustig.
Die "fadenscheinige" Begründung in dem Gerichtsurteil: lange Haare würden Polizeibeamte in der Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben erheblich behindern und sie könnten bei Widerstandshandlungen verletzt werden, wenn "Gegner" Beamte an den langen Haaren ziehen. Es sei auch offenkundig, dass große Teile der Bevölkerung unter der Uniformmütze hervorstehende und Mantelkragen herabhängende Haare nicht mit der verantwortungsvollen Wahrnehmung des Aufgabenkreises eines Polizeibeamten für würdig halten.
Ihren gesetzlichen Auftrag könne die Polizei jedoch nur erfüllen, wenn die Polizeibeamten Vertrauen und Achtung genießen und nicht von vornherein wegen ihres äußeren Erscheinungsbildes bei zahlreichen erwachsenen Bürgern auf Sport und offene Ablehnung stoßen würden. Kurze Haare garantierten die volle Einsatzfähigkeit und kurz geschnittene Frisuren seien somit auch im Interesse der eigenen Sicherheit.
Müller erschließt sich bis heute kein einziger Grund, wieso lange Haare das Gemeinwohl gefährden und ist der Meinung, dass alle Argumente im wahrsten Sinne des Wortes "an den Haaren herbeigezogen" wurden. Außerdem argumentierte die Bezirksregierung, lange Haare bedürften, um sauber und gepflegt zu sein, einer intensiven Pflege und dies sei bei länger andauernden Einsätzen zumindest bei der Bereitschaftspolizei nicht möglich.
Müller war aber schon einige Jahre nicht mehr Angehöriger der "Bepo" und kennt auch keine Bekleidungs- und Haarvorschrift für in Zivilkleidung arbeitende Beamte.
Tätowierungen, umgangssprachlich Tattoos, waren ursprünglich, da sie als besondere Merkmale bei Seefahrer und Sträflinge galten, gesellschaftlich negativ konnotiert. Zwischenzeitlich sind sie nicht nur Ausdruck von Jugendkultur, sondern sind in der Mitte der Gesellschaft angekommen. Nahezu jeder fünfte Erwachsene hat sich diesem Mainstream angeschlossen, zumal zahlreiche Idole aus Sport, Showbusiness und Kunst beispielgebend und kreativ vorangehen.
Allerdings ist das Meinungsbild nicht einheitlich. So hat bei Tätowierungen nach einer Studie des Instituts für Demoskopie Allensbach die Akzeptanz in der Gesellschaft in den letzten Jahren zwar zugenommen, jedoch bestehen in weiten Teilen der Bevölkerung noch erhebliche Vorbehalte hiergegen.
Nach einer Studie der Arbeitsgruppe „Erscheinungsbild“ der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz aus dem Dezember 2017 werden uniformierte Personen mit Tätowierung als etwas weniger kompetent und weniger vertrauenswürdig wahrgenommen als nichttätowierte Personen in Uniform. Tätowierten Personen in Uniform werde zudem etwas weniger Respekt entgegengebracht.
Im Ergebnis kann davon ausgegangen werden, dass Tätowierungen und vergleichbare Merkmale des Erscheinungsbilds in breiten Teilen der Bevölkerung immer noch als besonders auffällige und sehr stark individualisierende Formen des Erscheinungsbilds wahrgenommen werden.
Während in Wirtschaft und Arbeitswelt Regelungen über Arbeitsschmuck ungeregelt und im gegenseitigen Einvernehmen ausgehandelt werden, wurde Körperschmuck unterschiedlicher Art insbesondere bei Polizeibediensteten zum Gegenstand unterschiedlicher Regelungen, die in vielen Fällen aufgrund ungesicherter Vorannahmen zu Rechtstreitigkeiten unterschiedlicher Intensität führten.
Erst in jüngster Zeit wurden verbindliche Leitplanken sichtbar, die Dienstherren und Polizeibediensteten Möglichkeiten und Grenzen des Erlaubten aufzeichnen, wobei das Bundesverfassungsgericht selbst das Bundesverwaltungsgericht korrigierte.
Das BVerwG hat nunmehr entschieden, dass eine Regelung des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen bei Beamtinnen und Beamten einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung bedarf.
Nach dem Urteil bedarf die Ausgestaltung der Einschränkung oder Untersagung von Formen des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten einer Leitentscheidung des Gesetzgebers und darf nicht allein der vollziehenden Exekutive überlassen werden. Dies gilt dabei umso mehr, als hiervon auch unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds betroffen seien, deren Regelung auch in den privaten Bereich hineinwirkten.
Zwar kann der Dienstherr Anforderungen an die charakterliche und persönliche Eignung von Beamtenbewerbern durch Erlass aufstellen. Die Beurteilung des Antragsgegners, die Tätowierung des Antragstellers auf der Innenseite des linken Unterarms beeinträchtige die Neutralitätsfunktion der Uniform, ist aber ermessensfehlerhaft. Denn hierfür mangelt es an einer hinreichenden Erkenntnisgrundlage.
Auffällig an diesem Judikat ist der Umstand, dass die Notwendigkeit eindeutiger Ermächtigungsgrundlagen für die Regelung von Körperschmuck nicht thematisiert wurde.
Hier markierte das Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil vom 17. November 2017 einen entscheidenden Wendepunkt, indem es im Hinblick auf Regelungen zum Erscheinungsbild von Beamtinnen und Beamten die Notwendigkeit einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage hervorgehoben.
Die Polizei tritt bei ihrer Aufgabenwahrnehmung, insbesondere bei der Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse, der Bevölkerung als Verkörperung des Staates gegenüber. In dieser Funktion muss das Verhalten jedes einzelnen nach bereits geltender Rechtslage gemäß § 61 Absatz 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) und § 34 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die der Beruf erfordert.
Besonders deutlich wird das in Bereichen des öffentlichen Dienstes, in denen die Hoheitsträger Dienstkleidung tragen, wie beispielsweise die Polizeiuniform.
Als der Bayerischer VGH die Berufung eines Polizeioberkommissars zurückwies, dem die Genehmigung einer Tätowierung mit einem verzierten Schriftzug - „aloha“ - auf dem Unterarm im sog. sichtbaren Bereich versagt wurde, nahm er ausdrücklich auf das Urteil des BVerwG Bezug, indem er feststellte: Das Verbot des Tragens von Tätowierungen im sichtbaren Bereich bei uniformierten Beamten greift in das auch den Beamten durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Persönlichkeitsrecht ein.
Der VGH betonte, dass die gesetzgeberische Entscheidung auf plausiblen und nachvollziehbaren Gründen beruht, indem sie eine Projektarbeit der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung - Fachbereich Polizei - zum Thema „Akzeptanz verschiedener polizeilicher Erscheinungsbilder in der Bevölkerung“ verwertet.
In dem Revisionsverfahren vor dem BVerwG trug der Kläger zur Begründung vor, die Ablehnung seines Antrags, sich im sichtbaren Bereich seines Unterarmes das Wort „aloha“ tätowieren zu lassen, verletze ihn in seinem Persönlichkeitsrecht.
Das Gericht wies die Revision mit der Begründung zurück, dass mit der Neufassung des Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BayBG im Jahr 2018 der bayerische Gesetzgeber unmittelbar die parlamentarische Leitentscheidung getroffen habe, dass sich Polizeivollzugsbeamte in dem beim Tragen der (Sommer-)Uniform sichtbaren Körperbereich nicht tätowieren lassen dürfen.
Das BVerwG verwarf de Revision mit der Begründung, dass nach Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BayBG die oberste Dienstbehörde, soweit es das Amt erfordert, nähere Bestimmungen über das Tragen von Dienstkleidung und das während des Dienstes zu wahrende äußere Erscheinungsbild der Beamten und Beamtinnen treffen kann.
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde , in der die zuständige Kammer des BVerfG einstimmig beschloss, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2020 - 2 C 13.19 - den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes verletzt.
Laut dem Bayerischen Beamtengesetz darf die oberste Dienstbehörde, nämlich das Innenministerium, Bestimmungen über das Erscheinungsbild der Polizeibeamtinnen und Beamten festlegen. Diese Bestimmungen wurden zuletzt 2000 aktualisiert. Darin ist festgelegt, dass männliche Polizeibeamte keine langen Haare tragen dürfen: „Eine deutlich über den Hemdkragen reichende Haarlänge ist bei uniformierten männlichen Polizeibeamten (…) nicht vereinbar.“
Frauen hingegen dürfen zwar lange Haare haben, im Dienst müssen die aber zusammengebunden sein und dürfen nicht offen getragen werden. Auch lange Fingernägel, lackierte Fingernägel, extrem bunte Haarsträhnen oder Tattoos, die in der täglichen Uniform sichtbar wären, sind für Polizeibeamte - und damit auch die Auszubildenden - nicht erlaubt, da sie aus der Sicht der bayerischen Polizei ein seriöses Auftreten behindern.
Hier beantworten wir einige häufig gestellte Fragen zur bayerischen Polizei:
Uniformierte Polizeibeamte dürfen keinen "Pferdeschwanz" tragen und müssen ihre Haare kürzen. Das Verwaltungsgericht Neustadt hob in einem entsprechendem Urteil Anfang August 2003 die Bedeutung des Erscheinungsbildes von Polizisten in der Öffentlichkeit hervor und bezeichnete lange Haare bei Männern als ungewöhnlich.
Das Polizeipräsidium Rheinpfalz hatte einem Polizeiobermeister aufgegeben, seine Haare bis auf Hemdkragenlänge zu kürzen. Der Polizist trug einen "Pferdeschwanz", wobei die Haare auch im zusammengebundenen Zustand bis etwa zur Mitte der Schulterblätter reichten.
Das Verwaltungsgericht wies den Antrag des Polizisten ab. Die Bestimmungen über das Erscheinungsbild der Polizei und das Tragen der Dienstkleidung, wonach eine deutlich über den Hemdkragen reichende Haarlänge bei uniformierten Polizeibeamten unzulässig ist, seien nicht zu beanstanden, so das Gericht.
Das äußere Erscheinungsbild der uniformierten Polizeibeamten habe auf das Ansehen und das Vertrauen in der Bevölkerung sowie die Akzeptanz der polizeilichen Maßnahmen erheblichen Einfluss. Hierbei dürfe der Dienstherr insbesondere berücksichtigen, dass lange Männerhaare nach wie vor ungewöhnlich seien und von der Mehrheit der Bevölkerung abgelehnt würden. Das Grundrecht des Polizisten auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit habe deshalb zurückzustehen.
tags: #Polizist #ohne #Haare #Bezeichnung
Diese Website verwendet Cookies. Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen
Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.