Ruinierte Haarstruktur und schreckliche Haarfarbe sind für viele Kunden ein Albtraum. Damit Ihnen so etwas nicht passiert, ist es wichtig, Ihre Rechte zu kennen und zu wissen, wie Sie im Falle eines Problems vorgehen können. Dieser Artikel erklärt Ihre Friseurrechte und gibt Ihnen wertvolle Tipps, wie Sie mit misslungenen Friseurbesuchen umgehen können.
Ein Friseurbesuch ist rechtlich gesehen ein Werkvertrag (Quelle: ergo.de). Schließlich wird in diesem Moment ein mündlicher Werksvertrag gem. § 631 BGB zwischen Friseur und Kunde geschlossen. Das bedeutet, dass der oder die Friseur*in eine handwerklich einwandfreie Leistung schuldet - und wenn etwas gravierend schiefgeht, haben Kund*innen Anspruch auf Gewährleistung.
Dieser besagt grob, dass wir Friseure die gewünschte Dienstleistung erbringen und der Kunde die gewünschte Dienstleistung gewillt ist zu bezahlen. Wird dieser Vertrag missachtet ergibt sich daraus ein Schadensanspruch (§§ 634 ff.
Beachtet dabei bitte, dass die Frisur wirklich schadhaft sein muss, um einen Rechtsanspruch zu haben! Das wäre z.B. der Fall, wenn ihr schulterlange Haare wolltet, der Friseur euch die Haare aber kinnlang schneidet. Bloßes nicht-gefallen ist kein Grund für eine Reklamation!
Natürlich wird ein vernünftiger Friseur euch nicht unglücklich aus dem Laden gehen lassen, wenn euch das Ergebnis nicht gefällt, aber hier geht es ja rein um den Rechtsanspruch.
Viele wissen es nicht, aber ein Friseurbesuch ist rechtlich gesehen ein Werkvertrag. Aber: Nicht jede Unzufriedenheit berechtigt zu einer Reklamation. Ein Mangel liegt nur dann vor, wenn die oder der Friseur*in objektiv fehlerhaft gearbeitet hat, du also zum Beispiel einen völlig anderen Farbton als vereinbart bekommen hast (grün statt blond) oder ein offensichtlicher Schnittfehler vorliegt.
Nicht gefallen zählt jedoch nicht als Mangel - wer sich für einen Kurzhaarschnitt entschieden hat und es nun bereut, kann keine Nachbesserung verlangen. Haare wachsen etwa 1-1,5 cm pro Monat.
Die letzten zwei Punkte sind die gravierendsten, wobei die ersten beiden auch durchaus belastend sein können für den Kunden! Haare sind schließlich Teil des Erscheinungsbildes und damit auch des Selbstbewusstseins!
Hat der Friseur oder die Friseurin einen echten Fehler gemacht, muss er oder sie die Chance bekommen, diesen zu korrigieren. Das bedeutet: Wer unzufrieden ist, sollte nicht einfach zum nächsten Friseursalon gehen, sondern sich zuerst beim ursprünglichen Salon melden.
Der bzw. die Friseur*in kann dann zum Beispiel eine Farbkorrektur oder einen verbesserten Schnitt anbieten - und zwar kostenlos. Wenn die Arbeit mangelhaft ist, muss das Friseurgeschäft eine Nachbesserung anbieten, zum Beispiel die Haare nochmal färben.
Wichtig zu beachten: Um eine Schadenersatzforderung geltend zu machen, muss man dem Friseur die Möglichkeit zur Nachbesserung geben! Das gilt leider unabhängig davon, ob man noch Vertrauen in die Fähigkeiten des Friseurs hat oder nicht. ☹
Keine gute Nachricht, aber leider spielt rechtlich das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Friseurs keine Rolle, da es sich nicht um dauerhafte/unabänderliche körperliche Eingriffe handelt. Als unzumutbar gilt nur die Behandlung durch einen Auszubildenden.
Wenn es sich um einen Salon mit mehreren Mitarbeitern handelt, könnt ihr vielleicht versuchen nach einem anderen Mitarbeiter für die Frisurrettung zu fragen.
Führt eine Nachbesserung nicht zum gewünschten Ergebnis, können Sie Schadenersatz verlangen. Wenn Friseur:innen nicht einsehen wollen, dass die eigenen Leistungen mangelhaft sind, müssen Sie Ihren Anspruch auf Nachbesserung oder Schadenersatz mit einem Anwalt durchsetzen. Einen Anwalt in Ihrer Nähe finden Sie hier.
Wenn Ihnen eine Nachbesserung zusteht, können Sie diese auch von einem anderen Friseursalon durchführen lassen.
Wichtig: Schnell handeln! Eine Reklamation sollte so früh wie möglich erfolgen - am besten direkt nach dem Schnitt oder innerhalb weniger Tage. Nach Wochen oder gar Monaten wird es schwierig nachzuweisen, dass der Fehler tatsächlich beim Friseur, bei der Friseurin liegt und nicht durch eigenes Styling oder Pflegefehler entstanden ist.
Neben vertraglichen Ansprüchen können Sie, wenn die Voraussetzungen vorliegen, auch Schmerzensgeldansprüche gegen den Friseur geltend machen. Der Schmerzensgeldanspruch dient dem Ersatz des immateriellen Schadens.
Ein solcher Fall ist dann zu sehen, wenn der Friseur vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt. In diesem Fall ist der Friseur dem Kunden zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet, vgl. § 823 Abs. 1 BGB.
Um Schadensersatz zu bekommen, muss Ihnen tatsächlich ein finanzieller Schaden entstanden sein. Ein Beispiel wäre die Kosten eines anderen Friseurs, der Ihre Haare wieder rettet.
Aber Achtung! Gehen Sie einfach so in einen anderen Salon und verlangen dann die Rechnung ersetzt, werden Sie leer ausgehen. Sie müssen Ihren Friseur nämlich erst zur Nacherfüllung auffordern und gegebenenfalls eine angemessene Frist setzen. Verweigert er allerdings die Nachbehandlung, dürfen Sie als sogenannte Ersatzvornahme einen anderen Friseur aufsuchen.
Ein Schmerzensgeld können Sie nicht schon dann verlangen, wenn Sie über die zu kurzen Haare traurig sind. Voraussetzung ist vielmehr, dass Sie entweder schwere psychische Folgen erleiden oder körperliche verletzt werden.
Einige Beispiele für Schmerzensgeldurteile:
| Fall | Schmerzensgeld | Gericht |
|---|---|---|
| Fehlerhafte Blondierung mit Brandstellen und Haarausfall | 1.000 Euro | AG Erkelenz, Urteil vom 7. Mai 2009, Az. 8 C 351/08 |
| Verbrennungen und Verätzungen 1. und 2. Grades durch Strähnen-Blondierung | 4.000 Euro | LG Köln, Urteil vom 11.10.2019, Az. 7 O 216/17 |
| Verätzung der Kopfhaut durch Blondiermittel mit anschließendem Haarausfall | 5.000 Euro | LG Coburg, Urteil vom 29.7.2009, Az. 21 O 205/09 |
| Verbrennungen am Hinterkopf durch fehlerhafte Blondierung | 4.000 Euro | AG München, Urteil vom 27.11.2023, Az. 159 C 18073/21 |
| Haare im Nacken angesengt, mussten auf Boblänge zurückgeschnitten werden | 1.000 Euro | AG Rheine, Urteil vom 12.5.2016, Az. 14 C 391/14 |
Diese Beispiele zeigen, dass die Höhe des Schmerzensgeldes von der Schwere der Verletzung und den individuellen Umständen des Falles abhängt.
Unzufriedenheit mit Haarschnitt: Ist der Kunde mit dem Haarschnitt unzufrieden, kann er allenfalls dann Ansprüche geltend machen, wenn die Leistung des Friseurs objektiv handwerklich mangelhaft ist. 2. Rechte bei mangelhaftem Haarschnitt: Der Kunde hat das Recht auf Nachbesserung der misslungenen Frisur. Möglich ist auch ein Anspruch auf Schadensersatz sowie auf den Ersatz der Fahrtkosten.3. Schmerzensgeld: Friseurkunden können Schmerzensgeld für eine misslungene Frisur fordern, wenn sie körperliche Verletzungen oder seelische Beeinträchtigungen erlitten haben. Voraussetzung ist eine ernsthafte Beeinträchtigung des Wohlbefindens, wozu auch psychische Belastungen aufgrund einer misslungenen Frisur zählen.
Wer unzufrieden ist, sollte sich nicht scheuen, den oder die Friseur*in direkt darauf anzusprechen - und zwar am besten sofort. Eine direkte Rückmeldung im Salon ist ideal, weil der bzw. die Friseurin dann noch korrigieren kann.
Falls die Unzufriedenheit erst ein paar Tage später aufkommt, sollte man trotzdem nicht zu lange warten. Ein kurzer Anruf oder ein Besuch im Salon helfen oft weiter. Wichtig ist, freundlich, aber bestimmt zu bleiben: Friseur*innen sind Profis und wollen ihre Kundschaft zufrieden sehen - sie nehmen konstruktives Feedback in der Regel ernst.
Ähnlich wie bei einer Schönheits-OP ist es sehr wichtig, dass Sie ihm im Vorfeld genau erklären, was Sie wünschen. Wenn sich der Friseur dann nicht an die Vereinbarungen hält und mangelhaft frisiert, können Sie zunächst eine Nachbesserung verlangen.
Allerdings sollten Sie Ihre Unzufriedenheit so schnell wie möglich äußern, am besten sofort und nicht erst Tage später.
Da es sich um einen Werkvertrag handelt, können die oben genannten Ansprüche erst dann durchgesetzt werden, wenn der Kunde die Friseurleistung abgenommen hat. Diese Abnahme findet in der Regel bei der Begutachtung der Frisur unmittelbar nach der erbrachten Leistung statt.
Zu den Pflichten eines Friseurs gehören neben der technischen Ausführung auch bestimmte Aufklärungspflichten. Erkennt Ihr Friseur, dass eine Dauerwelle bei Ihrem stark beanspruchten Haar das Risiko birgt, dass die Haare abbrechen, muss er Sie darauf hinweisen.
Wollen Sie das Risiko trotzdem eingehen, sollte der Friseur sich Ihr Einverständnis mit einem Hinweis auf das Risiko schriftlich geben lassen. Geht dann etwas schief, haftet der Friseur nicht.
Bearbeitung von Reklamationen:
Haben Sie Acht vor sogenannten 'Reklamationsspezialisten', welche ihre Fertigkeiten meist bei Farb-, Strähnen-, oder Dauerwellbehandlungen zeigen. Sie reklamieren immer per Telefon und können auch erst im Laufe der nächsten 3-4 Wochen in den Salon kommen, da sie vorher 'keine Zeit' haben. Dadurch wird die Beseitigung des Problems erschwert, denn bis dahin sind die Haare schon nachgewachsen und man sieht bereit die Ansätze.
Sie sehen also, Ihre Rechte als Verbraucher sind geschützt. Im Falle eines misslungenen Friseurbesuchs ist es wichtig, Ihre Rechte zu kennen und diese auch durchzusetzen. Eine offene Kommunikation mit dem Friseur ist dabei der erste Schritt zur Lösung des Problems.
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