Haben Sie ein Shampoo gekauft und festgestellt, dass es nicht Ihren Erwartungen entspricht oder Inhaltsstoffe enthält, die Sie nicht verwenden möchten? In diesem Artikel erfahren Sie, welche Rechte Sie bei der Rückgabe von Shampoos haben, insbesondere im Hinblick auf Hygieneartikel und das Widerrufsrecht im Online-Handel.
Wenn Sie ein Shampoo in einem Geschäft gekauft haben, besteht in der Regel keine Pflicht zur Rücknahme. Meistens erfolgt eine Rücknahme aus Kulanz. Sie hätten im Geschäft die Inhaltsstoffe nachlesen können, bevor Sie das Produkt gekauft haben.
Im Online-Handel sieht die Sache anders aus. Hier haben Verbraucher grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Doch wie verhält es sich bei Hygieneartikeln wie Shampoos?
Schon vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie am 13.06.2014 gab es Streitigkeiten darüber, ob das Widerrufsrecht bei Hygieneartikeln im Fernabsatz ausgeschlossen ist oder nicht. Seit dem 13.06.2014 gibt es einen besonderen Ausschlussgrund im Gesetz.
Gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB besteht das Widerrufsrecht nicht bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Hierunter fallen beispielsweise Kosmetik- und Hygieneartikel, die bei Lieferung versiegelt sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.
Wichtig: Das Widerrufsrecht ist nicht grundsätzlich bei allen hygiene- und gesundheitsrelevanten Waren ausgeschlossen, sondern nur bei solchen, die ordnungsgemäß versiegelt zum Verbraucher geschickt worden sind und nach dem Widerruf des Verbrauchers entsiegelt beim Unternehmer ankommen. Waren hygiene- und gesundheitsrelevante Waren von Anfang an nicht oder nicht ordnungsgemäß versiegelt oder ist die Versiegelung später noch intakt, so ist das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen.
Die Verpackung muss eindeutig als Versiegelung erkennbar sein. Bloße Klarsichtfolien oder vom Verkäufer angebrachte Klebestreifen reichen hierfür nicht aus. In der Regel gilt nur das direkt am Produkt angebrachte Schutzsiegel als Versiegelung und nicht ein Siegel, welches nur an der Umverpackung angebracht wurde.
Ein Siegel ist eine besondere Art der Verpackung (etwa ein besonderer (Einmal-)Verschluss oder eine besondere Folie), die nicht bloß vor Schmutz schützt, sondern insbesondere eine Gewähr für die Unversehrtheit des Inhaltes bietet. Die Gestaltung der Versiegelung hängt im Einzelfall von der Art und Gestaltung der betroffenen Ware ab.
Die Versiegelung darf nach dem Entfernen nicht leicht und ohne Mühen wieder angebracht werden können. Sie muss vom Verbraucher als solche erkannt werden und darf nicht bloß als Schutzfolie zur Abwendung von Staub und sonstigem Schmutz erscheinen. Die Versiegelung selbst muss dabei nicht ausdrücklich als „Versiegelung“ oder „Siegel“ bezeichnet werden; jedoch schadet eine solche klare Bezeichnung natürlich auch nicht. Teilweise gängig ist bereits eine Benennung als „Hygiene-Siegel“.
Nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB fallen solche Waren, deren Verkehrsfähigkeit der Unternehmer durch entsprechende Reinigungsmaßnahmen wiederherstellen kann. Hierzu dürften etwa Bade- und Unterwäsche sowie ggf. auch Piercingschmuck zählen.
Ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB ausgeschlossen, kann der Unternehmer den benutzten Artikel aber aus hygienischen Gründen auch nicht mehr verkaufen, bleibt ihm nur noch der Wertersatzanspruch nach § 357 Abs. 7 BGB.
Danach hat der Verbraucher Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.
In der Regel dürfte der Marktwert bei benutzten Hygieneartikeln 0 betragen, so dass der Wertersatzanspruch sich in solchen Fällen auf den vom Unternehmer gezahlten Einkaufpreis (ohne Gewinnmarge) belaufen dürfte.
Es kommt vor, dass Shampoos wegen Verunreinigungen zurückgerufen werden. So rief die Weulbier-Kosmetik GmbH ein Shampoo und ein Duschgel zurück, die bei Kaufland vertrieben wurden, weil bei einer Routinekontrolle Bakterien gefunden wurden, die Infektionen auslösen können. Betroffen waren:
In solchen Fällen sollten Sie das Produkt nicht mehr verwenden und sich an den Hersteller oder Händler wenden.
Die Möglichkeit des Ausschlusses des Fernabsatzwiderrufsrechts bei hygiene- und gesundheitssensiblen Waren dürfte von Online-Händlern dankbar angenommen werden. Viele Verkäufer sind sich im Unklaren darüber, welche Warengruppen sie mit welcher Art von Siegel ordnungsgemäß versiegeln können.
Selbstverständlich ist das Fernabsatzwiderrufsrecht bei den betroffenen Waren erst dann ausgeschlossen, wenn die Ware zum einen ursprünglich überhaupt ordnungsgemäß versiegelt war und anschließend vom Verbraucher entsiegelt worden ist. Ist das Siegel tatsächlich noch intakt, so können die Verbraucher auch die Verträge mit hygiene- und gesundheitssensiblen Waren widerrufen.
Wollen Händler jedoch erreichen, dass sie benutzte Hygieneartikel nicht zurücknehmen müssen, so ist ihnen die vorherige Versiegelung dringend anzuraten.
tags: #Shampoo #zurückgeben #Erfahrungen
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