Viele Verbraucher fragen sich, ob sie einen Rasierer zurückgeben können, insbesondere wenn er bereits benutzt wurde. Das Rückgaberecht für Rasierer ist ein komplexes Thema, das von verschiedenen Faktoren abhängt, wie z.B. dem Händler, dem Zustand des Produkts und den geltenden Gesetzen.
Grundsätzlich haben Verbraucher bei Online-Bestellungen ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage (30 Tage für myMediaMarkt-Kunden, für Käufe ab 01.04.2025). Sie beginnt ab dem Tag, an dem du oder ein von dir benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Ware angenommen hast bzw. hat.
Allerdings gibt es Ausnahmen von diesem Recht, insbesondere bei Produkten, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind. Seit dem 13.06.2014 sieht das Gesetz für diesen Fall einen besonderen Ausschlussgrund vor. Doch wie weit geht dieser Ausschlussgrund und was gilt für Fälle, in denen der Ausschlussgrund nicht greift?
§ 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB besagt, dass das Widerrufsrecht nicht bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren besteht, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Hierunter fallen beispielsweise freiverkäufliche Arzneimittel, Medizinprodukte, Fertiggerichte, Kosmetik- und Hygieneartikel, die bei Lieferung versiegelt sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.
Wichtig: Nach dem Gesetz ist das Widerrufsrecht nicht grundsätzlich bei allen hygiene- und gesundheitsrelevanten Waren ausgeschlossen bzw. erloschen, sondern nur bei solchen, die ordnungsgemäß versiegelt zum Verbraucher geschickt worden sind, und nach dem Widerruf des Verbrauchers entsiegelt, d. h. mit beschädigter Versiegelung beim Unternehmer ankommen. Waren hygiene- und gesundheitsrelevante Waren von Anfang an nicht oder nicht ordnungsgemäß versiegelt oder ist die Versiegelung später noch intakt, so ist das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen. Dann muss der Unternehmer die Ware selbstverständlich im Rahmen des Fernabsatzwiderrufsrechts zurücknehmen.
Die Verpackung muss eindeutig als Versiegelung erkennbar sein. Bloße Klarsichtfolien oder vom Verkäufer angebrachte Klebestreifen reichen hierfür nicht aus. In der Regel gilt nur das direkt am Produkt angebrachte Schutzsiegel als Versiegelung und nicht ein Siegel, welches nur an der Umverpackung angebracht wurde. Ein Beispiel für eine Versiegelung in diesem Sinn ist etwa die Schutzverpackung für in einer Flüssigkeit befindliche Kontaktlinsen.
Aus dem Zweck einer Versiegelung, nämlich die Unversehrtheit des Inneren einer Verpackung zu gewähren, folgen auch deren Voraussetzungen: Ein Siegel ist also eine besondere Art der Verpackung (etwa ein besonderer (Einmal-)Verschluss oder eine besondere Folie), die nicht bloß vor Schmutz schützt, sondern insbesondere eine Gewähr für die Unversehrtheit des Inhaltes bietet - dabei hängt die Gestaltung der Versiegelung im Einzelfall von der Art und Gestaltung der betroffenen Ware an.
Die besondere Verpackung („Versiegelung“) darf zudem nach dem Entfernen nicht leicht und ohne Mühen wieder angebracht werden können, etwa weil sie ohne Beschädigung entfernt und genauso wieder verwendet, oder vom Verbraucher auf einfache Weise selbst „gebastelt“ werden kann.
Schließlich muss die besondere Verpackung („Versiegelung“) als solche auch vom Verbraucher erkannt werden können, und etwa nicht bloß als Schutzfolie zur Abwendung von Staub und sonstigem Schmutz erscheinen. Die Versiegelung selbst muss dabei nicht ausdrücklich als „Versiegelung“ oder „Siegel“ bezeichnet werden; jedoch schadet eine solche klare Bezeichnung natürlich auch nicht. Teilweise gängig ist bereits eine Benennung als „Hygiene-Siegel“.
Eine Schutzhülle oder gar nur eine schlichte Umverpackung stellen somit keine Versiegelung im Sinne des § 312g Absatz 2 Nr. 3 BGB dar.
Beispiele für Versiegelungen, die diese Kriterien erfüllen, sind u. a.:
Nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB fallen solche Waren, deren Verkehrsfähigkeit der Unternehmer durch entsprechende Reinigungsmaßnahmen wiederherstellen kann. Hierzu dürften etwa Bade- und Unterwäsche sowie ggf. auch Piercingschmuck zählen. Derartige Produkte können nach mehr oder weniger intensiven Reinigungsmaßnahmen wieder benutzt werden, ohne dass hierdurch gesundheitliche Beeinträchtigungen bei den Verbrauchern zu befürchten sind.
Ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB ausgeschlossen, kann der Unternehmer den benutzten Artikel aber aus hygienischen Gründen auch nicht mehr verkaufen, bleibt ihm nur noch der Wertersatzanspruch nach § 357 Abs. 7 BGB.
Danach hat der Verbraucher Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.
Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung des Unternehmers vorausgesetzt kann er in solchen Fällen also Wertersatz geltend machen, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware nicht notwendig war.
Fraglich ist, wie weit hier das Prüfungsrecht des Verbrauchers bei Hygieneartikeln geht. Zieht man insoweit die Parallele zum stationären Handel, wird man wohl zum Ergebnis kommen müssen, dass eine aktive Benutzung solcher Artikel durch den Verbraucher nicht mehr als notwendig erachtet werden kann.
Geht man in solchen Fällen von einem Wertersatzanspruch des Unternehmers aus, so besteht in der Praxis noch das Problem der Berechnung der Höhe des Wertersatzes. Dieser besteht regelmäßig in der Differenz zwischen dem vom Unternehmer bezahlten Einkaufspreis und dem noch vorhandenen Marktwert der Widerrufsware nach deren Benutzung durch den Verbraucher. In der Regel dürfte der Marktwert bei benutzten Hygieneartikeln 0 betragen, so dass der Wertersatzanspruch sich in solchen Fällen auf den vom Unternehmer gezahlten Einkaufpreis (ohne Gewinnmarge) belaufen dürfte. Die tatsächliche Höhe des Wertersatzanspruchs muss aber immer im konkreten Einzelfall ermittelt werden, so dass eine Pauschallösung nicht in Betracht kommt.
Einige Händler bieten kulanzbasierte Rückgaberegelungen oder Geld-zurück-Garantien an, die über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen. Diese Angebote ermöglichen es Kunden, Rasierer auch nach dem Öffnen und Benutzen zurückzugeben, oft innerhalb eines bestimmten Zeitraums.
Einige Hersteller, wie z.B. Philips und Panasonic, bieten für bestimmte Rasierer-Modelle Geld-zurück-Garantien an. Diese Garantien sind oft an bestimmte Bedingungen geknüpft, wie z.B. die Registrierung des Produkts und die Rücksendung in der Originalverpackung mit dem Kaufbeleg.
Beispiele für Geld-zurück-Garantien:
| Hersteller | Produktkategorie | Aktionszeitraum | Einsendeschluss |
|---|---|---|---|
| Philips | Rasierer (ausgewählte Modelle) | 01.01.2024 - 31.12.2025 | 01.03.2026 |
| Philips | OneBlade (ausgewählte Modelle) | 01.01.2024 - 31.12.2025 | 01.03.2026 |
| Philips | Lumea (ausgewählte Modelle) | 01.01.2024 - 31.12.2025 | 31.03.2026 |
| Panasonic | Rasierer, Epilierer, Haarpflegeprodukte | Bis 31.03.2026 (Kaufdatum) | 30 Tage nach Kauf (Registrierung) |
Hinweis: Es ist wichtig, die jeweiligen Teilnahmebedingungen und Fristen der Geld-zurück-Garantien zu beachten.
Erfahrungen der Verbraucherzentralen zeigen: Online-Händler:innen versuchen auf verschiedene Arten, das Widerrufsrecht zu umgehen. Dabei sind Ihre Rechte klar: Bei Online-Bestellung haben Sie in der Regel ab Lieferdatum 14 Tage Zeit, um einen Widerruf auszusprechen.
Leider stellt sich ein Widerruf bei vielen Online-Shops nicht ganz so unkompliziert dar, wie er rechtlich gesehen sein sollte. Kundenorientierte Online-Marktplätze oder Shops erleichtern Ihnen den Widerruf, indem sie Retourscheine oder Widerrufsformulare sofort im Kundenportal anbieten oder dem Paket beilegen. Ist das nicht der Fall, können Sie einen Musterbrief für den Widerruf nutzen.
Immer wieder versuchen Online-Händler:innen, das Widerrufsrecht zu umgehen. Auf Anfrage bietet der Shop aber, statt sie zurückzunehmen, zum Beispiel nur 20 Prozent Rabatt?
Achten Sie vor der Bestellung auf wichtige Angaben - wie etwa eine Kontaktadresse -, um Problemen beim Widerruf möglichst vorzubeugen.
Das Rückgaberecht für Rasierer ist ein komplexes Thema, das von verschiedenen Faktoren abhängt. Grundsätzlich sind geöffnete und benutzte Rasierer aufgrund von Hygienebestimmungen oft vom Widerrufsrecht ausgeschlossen. Es gibt hierzu keine pauschale für alle Warengruppen gültige Antwort. Allerdings sind die Kriterien klar, die eine rechtswirksame Versiegelung im Sinne des Gesetzes darstellen. Eine solche Versiegelung darf nicht bloß ein (zusätzlicher) Schutz (vor Schmutz) darstellen, sondern muss als Versiegelung, d. h. als Gewähr für die Unversehrtheit des Produkts für den Verbraucher erkennbar sein. Dies bedeutet, dass eine Versiegelung nach dem Entfernen nicht ohne weiteres wiederherstellbar sein darf. Im Übrigen muss sie nicht also solche oder als „Siegel“ bezeichnet werden, jedoch eignet sich zur Klarstellung etwa eine Aufschrift wie „Hygiene-Siegel“ o. ä.
Viele Verkäufer sind ich im Unklaren darüber, welche Warengruppen sie mit welcher Art von Siegel ordnungsgemäß versiegeln können.
Einige Hersteller und Händler bieten jedoch kulanzbasierte Rückgaberegelungen oder Geld-zurück-Garantien an, die es ermöglichen, Rasierer auch nach dem Öffnen und Benutzen zurückzugeben. Es ist daher ratsam, sich vor dem Kauf über die jeweiligen Rückgabebedingungen zu informieren.
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