Die Bundeswehr legt großen Wert auf ein einheitliches und gepflegtes äußeres Erscheinungsbild ihrer Soldatinnen und Soldaten. Dies betrifft nicht nur die Uniform, sondern auch die Haar- und Barttracht. Die entsprechenden Regelungen sind in der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-2630/1 "Das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr" festgelegt.
In diesem Artikel werden die wichtigsten Aspekte dieser Vorschriften beleuchtet, einschließlich der Rechte und Pflichten der Soldaten, sowie aktuelle Gerichtsurteile und mögliche Ausnahmen.
Die ZDv A-2630/1, umgangssprachlich auch als "Haar- und Barterlass" bekannt, regelt detailliert, wie Haare und Bärte von Soldaten getragen werden müssen. Sie beinhaltet verschiedene Anordnungen zum äußeren Erscheinungsbild und trifft zum Beispiel auch Regelungen zu Tätowierungen und Piercings. Seit dem 21. Dezember 2015 gilt die ZDv A-2630/1 "Das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr".
Die Vorschrift wurde geschaffen, um ein einheitliches Erscheinungsbild zu gewährleisten und die Einsatzfähigkeit der Truppe nicht zu beeinträchtigen.
Wichtige Punkte der ZDv A-2630/1:
Die Haare von Soldaten müssen kurz geschnitten sein, wobei Ohren und Augen nicht bedeckt sein dürfen. Dies dient nicht nur der Einheitlichkeit, sondern auch der praktischen Einsatzfähigkeit. Lange Haare könnten beispielsweise bei der Handhabung von Waffen oder anderer Ausrüstung hinderlich sein.
Es gibt jedoch Diskussionen darüber, wie streng diese Vorschriften auszulegen sind. Ein Soldat fragte sich, wie ein Irokesenschnitt definiert ist, da er gewöhnlich einen solchen Haarschnitt trägt. Er fragte sich, ob 3mm an den Seiten und ein ca 5 cm breiter 9mm Streifen in der Mitte erlaubt sind, wenn Ohren, Augen und Nacken frei sind und die Haare nicht zu lang sind.
Für Soldatinnen gelten etwas andere Bestimmungen. Ihre Haartracht darf die Augen nicht bedecken. Haare, die bei aufrechter Körper- und Kopfhaltung die Schulter berühren würden, sind am Hinterkopf komplett gezopft, auf dem Rücken oder gesteckt zu tragen. Ein Zopf kann durch Flechten, Knüpfen oder Zusammenbinden entstehen. Auch ein offener Zopf, der durch ein Haarband am Zopfansatz zusammengehalten wird (sog. 'Pferdeschwanz'), kann den allgemeinen Grundsatz einer 'sauberen' und 'gepflegten' Haartracht erfüllen.
Ein Berufssoldat erhob "Beschwerde wegen Diskriminierung", da er der Meinung war, dass die Nr. 106, 202 und 204 der ZDv A-2630/1 eine Diskriminierung von Männern bewirkten, was Art. 3 Abs. 2 GG und § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (SGleiG) widerspreche. Er wollte seine Haare ebenso wie Frauen tragen dürfen. Er wies ergänzend darauf hin, privat Anhänger der Gothic-Kultur zu sein und daher längere Haare zu bevorzugen.
Die Argumente des Antragstellers:
Der Antrag wurde jedoch als unbegründet abgelehnt. Das Gericht argumentierte, dass die unterschiedliche Behandlung von Soldatinnen und Soldaten im Einklang mit der aktuellen Rechtslage stehe und gesellschaftliche Gepflogenheiten und Wertmaßstäbe berücksichtige.
In einem Wehrbeschwerdeverfahren wurde die Frage der Haartracht von Soldaten erneut aufgerollt. Der Antragsteller, ein Berufssoldat, sah seine Rechte durch die Vorschriften der ZDv A-2630/1 verletzt. Er argumentierte, dass die Beschränkung seiner persönlichen Entfaltungsfreiheit nicht durch ein formelles Gesetz ausreichend legitimiert sei.
Das Gericht bestätigte, dass die Vorgaben für die Haartracht von Soldaten in Nr. 202 ZDv A-2630/1 unmittelbar in das Recht des Antragstellers auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG eingreifen. Es wurde jedoch auch festgestellt, dass § 4 Abs. 3 Satz 2 SG keine diesen Anforderungen genügende Ermächtigung des Erlassgebers zur Regelung der Haartracht von Soldaten enthält.
Trotz dieser Feststellung wurde der Antrag des Soldaten im Ergebnis ohne Erfolg abgelehnt. Das Gericht räumte ein, dass es an einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage in einem formellen Gesetz fehle, der Erlass aber für eine Übergangszeit weiter angewandt werden dürfe.
Ein weiteres Thema, das Soldaten beschäftigt, sind die Kosten für regelmäßige Friseurbesuche aufgrund der Dienstpflichten. Viele fragen sich, ob diese Kosten steuerlich als Werbungskosten abgesetzt werden können.
Steuerliche Regelungen in Deutschland:
Grundsätzlich gilt, dass Ausgaben, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG). Die Finanzverwaltung betrachtet Friseurkosten als typische Ausgaben für die persönliche Lebensführung, da die Frisur sowohl privat als auch dienstlich getragen wird.
Ausnahmen und Chancen:
In Einzelfällen besteht eine kleine Chance, zumindest einen Teil der Friseurkosten steuerlich anerkennen zu lassen. Steuerberatende empfehlen, glaubhaft darzulegen, dass aufgrund der dienstlichen Vorschriften ein tatsächlicher Mehraufwand entstanden ist, der über die üblichen Kosten hinausgeht. Es könnte argumentiert werden, dass ein Soldat aufgrund der strengen dienstlichen Anforderungen deutlich häufiger zum Friseur gehen muss als eine zivile Person.
Die neue Zentrale Dienstvorschrift (ZDv) A-2630/1 der Bundeswehr sorgte für Diskussionen, insbesondere bei Reservisten. Der Erlass regelt "das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr".
Wichtige Punkte für Reservisten:
Es gibt jedoch Bedenken, dass die strengen Regeln, insbesondere bezüglich der Haarlänge, motivierte Reservisten abschrecken könnten, die ihre Freizeit für die Bundeswehr opfern.
Die Haarschnitt Vorschriften der Bundeswehr sind ein komplexes Thema, das sowohl rechtliche als auch praktische Aspekte umfasst. Die ZDv A-2630/1 legt detailliert fest, wie Haare und Bärte von Soldaten getragen werden müssen, wobei das Ziel ein einheitliches und gepflegtes Erscheinungsbild ist. Obwohl es Diskussionen und Beschwerden über mögliche Diskriminierung und Einschränkung der persönlichen Entfaltungsfreiheit gibt, bleiben die grundlegenden Vorschriften bestehen. Soldaten sollten sich daher genau über die geltenden Bestimmungen informieren und im Zweifelsfall den Rat von Vorgesetzten oder Steuerberatern einholen.
Tabelle: Übersicht der wichtigsten Punkte
| Aspekt | Regelung/Hinweis |
|---|---|
| Haarlänge für Soldaten | Kurz geschnitten, Ohren und Augen nicht bedeckt |
| Haarlänge für Soldatinnen | Darf Augen nicht bedecken, lange Haare müssen gezopft oder gesteckt werden |
| Friseurkosten | In der Regel nicht steuerlich absetzbar, Ausnahme bei nachweisbarem Mehraufwand |
| ZDv A-2630/1 | Zentrale Dienstvorschrift für das äußere Erscheinungsbild |
| Reservisten | Gleiche Haarschnitt Vorschriften wie für reguläre Soldaten |
tags: #Haarschnitt #Bundeswehr #Vorschriften
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