Beschwerde gegen Friseur bei der Handwerkskammer: Voraussetzungen und Verfahren

Wenn ein Friseur beim Schneiden, Färben oder Tönen Fehler macht, die über einfache Unzufriedenheit hinausgehen, kann dies zu berechtigten Beschwerden führen. Die Handwerkskammer (HwK) kann in solchen Fällen ein wichtiger Ansprechpartner sein. Dieser Artikel beleuchtet, wann eine Beschwerde bei der Handwerkskammer sinnvoll ist, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und wie das Verfahren abläuft.

Wann ist eine Beschwerde bei der Handwerkskammer sinnvoll?

Die Handwerkskammer Berlin ist gesetzlich zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen selbstständigen Handwerker*innen und ihren Kund*innen berechtigt und hat zu diesem Zweck eine Vermittlungsstelle eingerichtet. Sie eröffnet den Weg für eine schnelle, unbürokratische und kostengünstige Konfliktlösung außerhalb der Gerichte.

Ein Kunde kann nicht automatisch Schadensersatz von seinem Friseur verlangen, nur weil ihm die Frisur nicht gefällt. Nur wenn die Frisur wirklich mangelhaft ist, kann er aufgrund dessen auch Ansprüche geltend machen.

Bevor der Kunde in einem solchen Fall Schadensersatz vom Friseur verlangen muss, muss er dem Friseur die Möglichkeit der Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist geben. Ist dem Friseur ein Fehler unterlaufen, kann der Kunde also nicht sofort Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen. Beide Ansprüche setzen voraus, dass ihm tatsächlich ein Schaden entstanden ist.

In folgenden Fällen kann eine Beschwerde berechtigt sein:

  • Mangelhafte Leistung: Wenn die Frisur nicht fachgerecht ausgeführt wurde und von der Vereinbarung abweicht.
  • Gesundheitsschäden: Bei Verätzungen der Kopfhaut, Haarausfall oder ähnlichen Gesundheitsschädigungen durch unsachgemäße Behandlung.
  • Verstoß gegen Vereinbarungen: Wenn der Friseur sich nicht an die vorherigen Absprachen gehalten hat.

Es genügt z. B. nicht, dass dem Kunden die Frisur einfach nicht gefällt, weil sie ungewohnt aussieht oder weil sie - anders als erwartet - doch nicht dem Geschmack des Kunden entspricht. Nur wenn die Frisur wirklich mangelhaft ist, kann er aufgrund dessen auch Ansprüche geltend machen.

Voraussetzungen für eine Beschwerde

Um eine Beschwerde bei der Handwerkskammer einzureichen, sollten folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Konkreter Sachverhalt: Eine detaillierte Beschreibung des Problems mit genauen Angaben zum Datum, beteiligten Personen und Art des Mangels.
  • Nachweisbare Schäden: Fotos oder ärztliche Atteste, die den Schaden oder die gesundheitlichen Beeinträchtigungen dokumentieren.
  • Frist zur Nachbesserung: Dem Friseur muss die Möglichkeit gegeben worden sein, den Mangel zu beheben.

Ablauf des Vermittlungsverfahrens

Die Handwerkskammer bietet ein Vermittlungsverfahren an, um Streitigkeiten zwischen Handwerkern und Kunden außergerichtlich zu klären.

  1. Einreichung der Beschwerde: Die Beschwerde kann formlos bei der Handwerkskammer eingereicht werden. Hilfreich ist es, wenn Sie in der Beschwerde möglichst genaue Angaben zum Inhaber bzw. zur Inhaberin des Betriebes machen oder die betreffende Rechnungskopie mit senden.
  2. Prüfung der Beschwerde: Die Handwerkskammer prüft den Sachverhalt und holt gegebenenfalls eine Stellungnahme des betroffenen Friseurs ein.
  3. Vermittlungsgespräch: Die Handwerkskammer versucht, zwischen den Parteien zu vermitteln und eine Einigung zu erzielen.
  4. Ergebnis: Im Idealfall wird eine Einigung erzielt. Sollte dies nicht möglich sein, bleibt der Gang vor das Gericht offen.

Das Vermittlungsverfahren ist gebührenfrei. Die Vermittlungsstelle der Handwerkskammer wird lediglich vermittelnd tätig und trifft keine Entscheidung in der Sache. Auch bietet die Vermittlungsstelle keine fachliche oder rechtliche Betratung. Natürlich kann die Kammer keinen Mitgliedsbetrieb zu einem bestimmten Verhalten zwingen.

Die Altgesellenregelung als Hintergrundinformation

Die Altgesellenregelung ermöglicht erfahrenen Gesellen, sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbstständig zu machen oder als technischer Betriebsleiter tätig zu werden, ohne den Meistertitel zu besitzen. Die Ausübungsberechtigung nach §7b HwO wird landläufig als „Altgesellenregelung“ bezeichnet.

Voraussetzungen für die Altgesellenregelung:

  • Gesellenprüfung: Erfolgreicher Abschluss einer einschlägigen Gesellenprüfung im gewünschten oder einem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk.
  • Berufserfahrung: Mindestens sechs Jahre Tätigkeit im entsprechenden Handwerk, davon mindestens vier Jahre in leitender Funktion mit eigenverantwortlichen Entscheidungsbefugnissen.
  • Fachliche und rechtliche Kenntnisse: Die für die Selbstständigkeit erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel durch die Berufserfahrung als nachgewiesen.

Um von der Altgesellenregelung Gebrauch machen zu können und die Ausübungsberechtigung zu erlangen, muss ein Antrag bei der zuständigen Handwerkskammer gestellt werden. Die Handwerkskammer prüft die Unterlagen und entscheidet über die Erteilung der Ausübungsberechtigung.

Ablehnungsgründe für die Altgesellenregelung

Die Handwerkskammer kann den Antrag auf Ausübungsberechtigung nach 7b HwO ablehnen, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder Zweifel an den Nachweisen bestehen.

  1. Leitende Tätigkeit: Bei der vierjährigen leitenden Tätigkeit wird verlangt, dass der Antragsteller eigenverantwortliche und dauerhafte Entscheidungsbefugnisse im Betrieb oder in wesentlichen Betriebsteilen hatte.
  2. Betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse: Häufigster Ablehnungsgrund ist der nicht sicher erbrachte Nachweis dieser Kenntnisse.

Beispiel: Ein Maurergeselle beantragte die Ausübungsberechtigung nach der Altgesellenregelung, nachdem er viele Jahre als Polier tätig war. Die Handwerkskammer lehnte seinen Antrag ab, weil er weder die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse nachweisen konnte, noch durchgängig in leitender Stellung tätig gewesen war.

Die Altgesellenregelung wurde eingeführt, um erfahrenen Handwerkern ohne Meistertitel eine Perspektive zur Selbstständigkeit zu eröffnen, insbesondere nachdem der sogenannte "Meisterzwang" im Jahr 2004 auf bestimmte Gewerke beschränkt wurde.

Für Gewerke der Anlage A der Handwerksordnung ist es möglich, sich im Rahmen der Altgesellenregelung selbstständig zu machen - mit Ausnahme der oben genannten Gewerke. In diesen Handwerken besteht ein besonderes Risiko für Leben und Gesundheit Dritter, sodass der Gesetzgeber hier strengere Qualifikationsanforderungen vorsieht.

Telko "Selbstständig im Handwerk ohne Meistertitel" – Ausschnitt

Schmerzensgeldtabelle: Wann kann Schadensersatz verlangt werden?

Die folgende Schmerzensgeldtabelle gibt einen kleinen Überblick darüber, wann jemand Schadensersatz vom Friseur verlangen kann und wann nicht.

Situation Schadensersatz/Schmerzensgeld
Haare zu kurz geschnitten In der Regel nicht
Dauerhafte Gesundheitsschäden (z.B. Verätzungen) Ja
Entstellungen Ja
Model kann aufgrund missratener Haarfärbung nicht arbeiten Schadensersatz möglich

Schmerzensgeld und Schadensersatz muss der Friseur höchstens bei dauerhaften Schäden zahlen, nicht aber, wenn er die Haare ein paar Zentimeter zu kurz schneidet. Schließlich kann der Kunde im Spiegel mitverfolgen, was der Friseur gerade macht, und ggf. einschreiten.

Bei Verätzungen der Kopfhaut, Haarausfall und ähnlichen Gesundheitsschädigungen können Kunden den Friseur anzeigen wegen Körperverletzung. Eine andere Frage ist, ob das sinnvoll ist. Besser ist es, sich Zeugen zu suchen, die Schäden zu dokumentieren, am besten per Foto und von einem Arzt.

Beschwerde bei der Rechtsaufsicht

Sollte die Handwerkskammer Berlin (HwK Berlin) sich absichtlich oder versehentlich nicht an geltendes Recht halten, können Sie sich bei der Rechtsaufsicht beschweren. Die Rechtsaufsicht ist Bestandteil der Staatsaufsicht und überprüft Sachverhalte, die sich auf die Handwerkskammer Berlin beziehen.

Verfahrensablauf:

  1. Ihre Beschwerde reichen Sie in Textform bei der Staatsaufsicht Berlin ein. Das können Sie online erledigen. Sie sollten dabei den Sachverhalt konkret aufführen.
  2. Die Beschwerde wird geprüft, ggf. werden Sie für Rückfragen kontaktiert.
  3. Möglicherweise wird die Beschwerde mit der Bitte um eine Prüfung und zur Verfassung einer Stellungnahme an HwK Berlin weitergeleitet. Sofern bereits Kontakt mit der Handwerkskammer Berlin aufgenommen wurde und diese der Beschwerde nicht abgeholfen hat.
  4. Einfache Auskünfte können in wenigen Tagen erteilt werden.
  5. Sofern Ermittlungen erforderlich sind, beträgt die durchschnittliche Bearbeitungsdauer ca.

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