Wenn ein Friseur beim Schneiden, Färben oder Tönen Fehler macht, die über einfache Unzufriedenheit hinausgehen, kann dies zu berechtigten Beschwerden führen. Die Handwerkskammer (HwK) kann in solchen Fällen ein wichtiger Ansprechpartner sein. Dieser Artikel beleuchtet, wann eine Beschwerde bei der Handwerkskammer sinnvoll ist, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und wie das Verfahren abläuft.
Die Handwerkskammer Berlin ist gesetzlich zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen selbstständigen Handwerker*innen und ihren Kund*innen berechtigt und hat zu diesem Zweck eine Vermittlungsstelle eingerichtet. Sie eröffnet den Weg für eine schnelle, unbürokratische und kostengünstige Konfliktlösung außerhalb der Gerichte.
Ein Kunde kann nicht automatisch Schadensersatz von seinem Friseur verlangen, nur weil ihm die Frisur nicht gefällt. Nur wenn die Frisur wirklich mangelhaft ist, kann er aufgrund dessen auch Ansprüche geltend machen.
Bevor der Kunde in einem solchen Fall Schadensersatz vom Friseur verlangen muss, muss er dem Friseur die Möglichkeit der Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist geben. Ist dem Friseur ein Fehler unterlaufen, kann der Kunde also nicht sofort Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen. Beide Ansprüche setzen voraus, dass ihm tatsächlich ein Schaden entstanden ist.
In folgenden Fällen kann eine Beschwerde berechtigt sein:
Es genügt z. B. nicht, dass dem Kunden die Frisur einfach nicht gefällt, weil sie ungewohnt aussieht oder weil sie - anders als erwartet - doch nicht dem Geschmack des Kunden entspricht. Nur wenn die Frisur wirklich mangelhaft ist, kann er aufgrund dessen auch Ansprüche geltend machen.
Um eine Beschwerde bei der Handwerkskammer einzureichen, sollten folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Handwerkskammer bietet ein Vermittlungsverfahren an, um Streitigkeiten zwischen Handwerkern und Kunden außergerichtlich zu klären.
Das Vermittlungsverfahren ist gebührenfrei. Die Vermittlungsstelle der Handwerkskammer wird lediglich vermittelnd tätig und trifft keine Entscheidung in der Sache. Auch bietet die Vermittlungsstelle keine fachliche oder rechtliche Betratung. Natürlich kann die Kammer keinen Mitgliedsbetrieb zu einem bestimmten Verhalten zwingen.
Die Altgesellenregelung ermöglicht erfahrenen Gesellen, sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbstständig zu machen oder als technischer Betriebsleiter tätig zu werden, ohne den Meistertitel zu besitzen. Die Ausübungsberechtigung nach §7b HwO wird landläufig als „Altgesellenregelung“ bezeichnet.
Voraussetzungen für die Altgesellenregelung:
Um von der Altgesellenregelung Gebrauch machen zu können und die Ausübungsberechtigung zu erlangen, muss ein Antrag bei der zuständigen Handwerkskammer gestellt werden. Die Handwerkskammer prüft die Unterlagen und entscheidet über die Erteilung der Ausübungsberechtigung.
Die Handwerkskammer kann den Antrag auf Ausübungsberechtigung nach 7b HwO ablehnen, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder Zweifel an den Nachweisen bestehen.
Beispiel: Ein Maurergeselle beantragte die Ausübungsberechtigung nach der Altgesellenregelung, nachdem er viele Jahre als Polier tätig war. Die Handwerkskammer lehnte seinen Antrag ab, weil er weder die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse nachweisen konnte, noch durchgängig in leitender Stellung tätig gewesen war.
Die Altgesellenregelung wurde eingeführt, um erfahrenen Handwerkern ohne Meistertitel eine Perspektive zur Selbstständigkeit zu eröffnen, insbesondere nachdem der sogenannte "Meisterzwang" im Jahr 2004 auf bestimmte Gewerke beschränkt wurde.
Für Gewerke der Anlage A der Handwerksordnung ist es möglich, sich im Rahmen der Altgesellenregelung selbstständig zu machen - mit Ausnahme der oben genannten Gewerke. In diesen Handwerken besteht ein besonderes Risiko für Leben und Gesundheit Dritter, sodass der Gesetzgeber hier strengere Qualifikationsanforderungen vorsieht.
Die folgende Schmerzensgeldtabelle gibt einen kleinen Überblick darüber, wann jemand Schadensersatz vom Friseur verlangen kann und wann nicht.
| Situation | Schadensersatz/Schmerzensgeld |
|---|---|
| Haare zu kurz geschnitten | In der Regel nicht |
| Dauerhafte Gesundheitsschäden (z.B. Verätzungen) | Ja |
| Entstellungen | Ja |
| Model kann aufgrund missratener Haarfärbung nicht arbeiten | Schadensersatz möglich |
Schmerzensgeld und Schadensersatz muss der Friseur höchstens bei dauerhaften Schäden zahlen, nicht aber, wenn er die Haare ein paar Zentimeter zu kurz schneidet. Schließlich kann der Kunde im Spiegel mitverfolgen, was der Friseur gerade macht, und ggf. einschreiten.
Bei Verätzungen der Kopfhaut, Haarausfall und ähnlichen Gesundheitsschädigungen können Kunden den Friseur anzeigen wegen Körperverletzung. Eine andere Frage ist, ob das sinnvoll ist. Besser ist es, sich Zeugen zu suchen, die Schäden zu dokumentieren, am besten per Foto und von einem Arzt.
Sollte die Handwerkskammer Berlin (HwK Berlin) sich absichtlich oder versehentlich nicht an geltendes Recht halten, können Sie sich bei der Rechtsaufsicht beschweren. Die Rechtsaufsicht ist Bestandteil der Staatsaufsicht und überprüft Sachverhalte, die sich auf die Handwerkskammer Berlin beziehen.
Verfahrensablauf:
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