Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Sozialversicherungssystems. Sie dient als Haftpflichtversicherung für Arbeitgeber und schützt vor den Risiken von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten der Beschäftigten. Im Friseurhandwerk ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) zuständig.
Im Friseurhandwerk sind sowohl Sie als Unternehmerin oder Unternehmer persönlich als auch Ihre Angestellten bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) versichert. Bereits mit Aufnahme der Tätigkeit bietet die BGW einen umfassenden Versicherungsschutz gegen Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen oder Berufskrankheiten.
Alle Arbeitnehmer aus dem Gesundheitsdienst und der Wohlfahrtspflege sowie der Friseur- und Kosmetikbranche - auch geringfügig Beschäftigte und im Unternehmen mitarbeitende Ehegatten im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses - sind versicherungspflichtig in der BGW. Konkret bedeutet das: Wenn Sie Inhaber eines Friseursalons, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Fußpflegesalons, Visagistenstudios, Schlankheitsstudios, Sonnenstudios, Tätowier- und Piercingstudios, Massagesalons usw. sind, sind Sie in der Regel bei der BGW versichert.
Die BGW erwirtschaftet keine Gewinne, sondern legt lediglich die real entstandenen Kosten um. Die Leistungen werden über Beitragseinnahmen finanziert. Grundlage des Beitragssystems ist der Gefahrtarif. Die Basisdaten zur Beitragsberechnung des Vorjahres beschließt der Vorstand der BGW jeweils Ende März/Anfang April eines Jahres. Im Anschluss erhalten die Unternehmen ihren Beitragsbescheid.
Im Vergleich zu anderen Sozialversicherungen sind die BGW-Beiträge gering. Pro 100 Euro Entgelt zahlen Arbeitgeber für das Umlagejahr 2024 für ihre Beschäftigten zwischen 39 Cent und 2,04 Euro Beitrag - je nach Gefahrklasse. Die Beitragshöhe hängt von der Höhe der Entgelte der Versicherten (Löhne und Gehälter) und den Ausgaben der BGW ab. Zudem spielt das Unfallrisiko in der jeweiligen Gefahrtarifstelle eine Rolle, festgelegt durch die Gefahrklasse.
Die Berechnung des Beitrags zur BGW erfolgt anhand folgender Formel:
Ihr Beitrag = (Entgelte x Gefahrklasse x Beitragsfuß) : 1.000
Dabei sind:
Den Beitragsfuß berechnet die BGW jeweils abhängig vom Finanzbedarf eines Jahres.
Neben der Versicherung für Beschäftigte sind auch Selbstständige in bestimmten Branchen gesetzlich bei der BGW pflichtversichert (Unternehmerpflichtversicherung). Andere Unternehmerinnen und Unternehmen können sich freiwillig versichern. Berechnen Sie den Beitrag für ihre persönliche Unternehmerversicherung ganz einfach mit Hilfe unseres Beitragsrechners. Ihre Versicherungssumme bestimmen Sie in den unten angegebenen Grenzen selbst.
Achtung! Ob Sie mit Ihrer selbstständigen Tätigkeit einer Pflichtversicherung unterliegen oder Sie sich freiwillig versichern lassen können, unterliegt der Einzelfallprüfung des zuständigen Unfallversicherungsträgers.
Die Versicherungssumme (Vs) legen Sie selbst fest und bestimmen so die Höhe etwaiger Entschädigungsleistungen mit. Sie ist zwischen 27.000 Euro und 96.000 Euro (ab 1.1.2026: 120.000 Euro) frei wählbar. Die Mindestversicherungssumme beträgt 27.000 Euro.
Die Gefahrklasse (Gk) spiegelt das Unfallrisiko Ihrer Branche wider und beträgt 3,63 (seit 2025).
Beispielrechnungen:
| Versicherungssumme | Beitrag | Verletztengeld | Vollrente |
|---|---|---|---|
| 27.000 € | 202,88 € (jährl.) | 60,00 € (tgl.) | 1.500,00 € (mtl.) |
| 96.000 € | 721,35 € (jährl.) | 213,33 € (tgl.) | 5.333,33 € (mtl.) |
Verletztengeld und Rente sind steuerfreie Versicherungsleistungen: Das Verletztengeld wird pro Kalendertag mit 1/450 der Versicherungssumme berechnet. Eine volle Rente in Höhe von 2/3 der Versicherungssumme pro Jahr erhalten Sie, wenn Sie langfristig gar nicht mehr erwerbsfähig sein können. Bei einer teilweisen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wird die Rente anteilig nach dem Grad der MdE berechnet.
Der Versicherungsschutz für Unternehmer und Unternehmerinnen von Friseur- und Haarbearbeitungsbetrieben und ihre im Unternehmen tätigen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner und -partnerinnen ergibt sich aus § 50 und 51 der BGW-Satzung. Ausschließlich diesem Personenkreis räumt die BGW - auf schriftlichen Antrag - die Möglichkeit ein, sich selbst von der satzungsmäßigen persönlichen Pflichtversicherung befreien zu lassen.
Eine Befreiung ist möglich, sofern der selbständigen Friseurtätigkeit auf Dauer nicht mehr als 10 Stunden wöchentlich und ohne Geschäftslokal und ohne Beschäftigte, mittätige Familienangehörige oder Aushilfskräfte nachgegangen wird.
Erfolgreiche Präventionsarbeit verringert die Zahl von Arbeits- und Wegeunfällen sowie von Berufskrankheiten - und trägt erheblich zur Kostensenkung bei. Heute bieten Ihnen Berufsgenossenschaften als einziger Sozialversicherungszweig langfristig niedrige Beitragssätze. Nutzen Sie unser Komplettangebot und sichern Sie Ihren Lebensstandard ab.
Bei Friseurinnen und Friseuren stehen die Vermeidung von Allergien und Stressfaktoren sowie ergonomische Aspekte im Vordergrund der Prävention. Nutzen Sie unser Leistungsangebot, um Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhindern.
Sprechen Sie unsere Präventionsberaterinnen und -berater vor Ort an. Wir sind auch in Ihrer Nähe.
Sie fragen sich, wie Sie als Friseur Ihre Preise richtig kalkulieren und wie hoch Sie diese ansetzen können? Wir erklären Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie Ihre Preise berechnen und welche Kosten in die Berechnung einfließen. Erfahren Sie außerdem, wie Sie Ihre Gewinnspanne vergrößern, ohne Ihre Preise erhöhen zu müssen.
Für die Preiskalkulation Ihrer Friseurleistungen müssen Sie Ihren Jahres-Soll-Umsatz kennen. Dieser gibt an, wie viele Kosten Sie pro Jahr mindestens decken müssen. Welche Kosten den Jahres-Soll-Umsatz beeinflussen, erfahren Sie im Folgenden.
Wichtig: bei allen Kosten benötigen Sie die Jahressumme. Diese wird später gleichmäßig auf den Preis pro Minute umgerechnet.
Relevante Kosten für den Jahres-Soll-Umsatz:
So berechnen Sie den Jahres-Soll-Umsatz:
Materialkosten + Personalkosten + Gemeinkosten + Privatentnahmen = Jahres-Soll-Umsatz
Nicht nur Material- oder Personalkosten beeinflussen die Preiskalkulation Ihrer Friseurleistung. Auch zeitliche Faktoren spielen eine wichtige Rolle.
Berücksichtigen Sie deshalb:
Tipp: Behandlungszeiten erfassen
Haben Sie noch keine genauen Zeitspannen dafür erfasst, wie lange die jeweiligen Behandlungen dauern, sollten Sie eine Liste mit allen Leistungen erstellen und über einen längeren Zeitraum hinweg die Behandlungszeiten eintragen. So können Sie einen realistischen Durchschnittswert ermitteln. Wichtig ist, dass Sie dafür jede Behandlung am Kunden in ihre einzelnen Bestandteile aufteilen. Eine neue Frisur mit neuer Haarfarbe besteht zum Beispiel aus:
Jetzt können Sie den Preis pro Arbeitsminute ermitteln. Dafür müssen Sie zunächst die Kosten auf eine Arbeitsminute umlegen. Dazu gehören die Personalkosten, Gemeinkosten und Materialkosten. Zuletzt kommt der Gewinnzuschlag hinzu und Sie haben den genauen Preis für eine Arbeitsminute errechnet. Im Folgenden erfahren Sie, wie die Berechnung Schritt für Schritt funktioniert.
Im nächsten Schritt berechnen Sie, wie hoch die Personalkosten pro Arbeitsminute sind. Für die Berechnung benötigen Sie:
Um herauszufinden, wie hoch die Gemeinkosten pro Arbeitsminute bei entsprechender Auslastung sind, kommt der gleiche Rechenweg zum Einsatz wie bei dem Preis pro Personalkosten.
Für die Berechnung benötigen Sie:
Je nach Behandlung benötigen Sie unterschiedlich viel Material. Es ist deshalb nicht möglich, einen pauschalen Betrag pro Minute zu ermitteln. Sie sollten deshalb für jede Behandlungsart extra kalkulieren, wie viel Material Sie durchschnittlich benötigen und welchen Kosten das entspricht.
Wichtig: Denken Sie daran, Rabatte und Boni abzuziehen.
Den Gewinnaufschlag sollten Sie niemals nach Wunsch festlegen. Er stellt vielmehr Ihre Privatentnahmen dar, also wie viel Gewinn Sie mit Ihrem Salon erzielen müssen, damit Sie Ihre privaten Ausgaben decken können. Wie Sie später tatsächliche Gewinne einkalkulieren können, erklären wir Ihnen weiter unten.
Teilen Sie für den Gewinnaufschlag einfach Ihre Privatentnahmen durch den Gesamtumsatz.
(Privatentnahmen ÷ Gesamtumsatz) × 100 = Gewinnaufschlag in Prozent
Sie kennen nun alle Werte, die Sie benötigen, um die Preise für Ihre einzelnen Behandlungen perfekt kalkuliert und durchdacht festzulegen.
Jetzt müssen Sie nur noch:
Bitte melden Sie sich selbständig bei einer Berufsgenossenschaft an. Berufsgenossenschaften sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Unternehmen und deren Beschäftigte. Selbst als Kleinunternehmer ohne Personal sind Sie verpflichtet, sich bei Ihrer relevanten BG anzumelden. Friseure schließen sich in der Regel der BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege an.
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