Umsatzbeteiligung im Friseursalon: Stuhlmiete, Rentabilität und mehr

Immer mehr Salonunternehmer*innen überlegen, freie Plätze an selbstständige Stuhlmieter zu vermieten. Doch was ist bei der Umsatzbeteiligung im Friseursalon zu beachten? Dieser Artikel beleuchtet die Stuhlmiete, ihre Vor- und Nachteile, sowie wichtige Aspekte wie Vertragsgestaltung, Steuerrecht und die Vermeidung von Scheinselbstständigkeit. Außerdem wird die Berechnung des Lohnfaktors zur Rentabilität von Mitarbeitern erläutert.

Stuhlmiete: Ein Überblick

Stuhlmiete - was ist das, was kann das? Im Vergleich zu Amerika, wo Stuhlmiete (Booth Rental) ein sehr beliebtes und weit verbreitetes Unternehmens-Modell ist, tun sich hiesige Stuhlmiete-Interessent*innen häufig schwer. Dennoch entstehen immer mehr Co-Working-Spaces und Salongemeinschaften und erproben das Stuhlmiete-Arbeitskonzept.

Vorteile der Stuhlmiete aus Sicht des Salonbesitzers:

  • Sichere Einnahmen durch monatliches Mieteinkommen
  • Bessere Raumnutzung
  • Keine Verantwortung für Mitarbeiter*innen
  • Ausweitung der Öffnungszeiten

Nachteile:

  • Sie haben nun Konkurrenz im Salon
  • Abstimmungsbedarf, was Öffnungszeiten, betriebliche Änderungen, Laufkundschaft, Markenverwendung, Azubinutzung etc. betrifft

Auswahlverfahren und wichtige Aspekte

Bevor Sie Stuhlmieter*innen auswählen, ist es ratsam, über essenzielle Grundlagen zu sprechen, die Ihnen im Salon wichtig sind. Dazu gehören zum Beispiel, welche Produkte die Stuhlmieter*innen nutzen und ob Sie eventuell mit einer fremden Marke im Salon „leben können“. Außerdem wäre für Sie wichtig zu wissen, ob die Stuhlmieter*innen in Ihr Preisschema passen und wer wo seine Preisschilder im Schaufenster montiert. Auch die Logos beider Parteien im Salon müssen klar ersichtlich vor dem Salon angebracht werden.

Und Sie sollten über einen Probemonat sprechen.

Eine „Klären Sie vorab“-Checkliste:

  • Reden Sie über die Öffnungs- und Arbeitszeiten
  • Besprechen Sie die Preispositionen
  • Ihr*e Stuhlmieter*in braucht einen Schlüssel für den Salon
  • Sie sollten wissen, mit welcher Marke Ihr*e Stuhlmieter*in arbeitet
  • Klären Sie den Mitbenutzungsumfang Ihrer Azubis
  • Wie wird der Produktverbrauch geregelt
  • Wer kümmert sich um das Service, Kaffee, Wasser, Tee etc. und den Einkauf?
  • Wie wird Laufkundschaft gehandhabt?

Vertragliches und Steuerrechtliches

Haben Sie jemanden gefunden, mit dem Sie dieselbe Arbeitsauffassung teilen und die Konzepte harmonieren, geht es darum, Mietpreis, Nebenkosten, Kündigungsfrist, Produktein- und Verkauf, WLAN, Reinigung, Öffnungszeiten und Nutzungsumfang der Saloninfrastruktur zu regeln und in einem Vertrag schriftlich zu fixieren.

Die Einnahmen aus der Vermietung werden unter Sonstige Erlöse aufgeführt. Sie brauchen einen sogenannten Arbeitsplatznutzungsvertrag. Der Materialverbrauch des Mieters muss ebenfalls in der Bilanz aufgeführt sein, allerdings müssen diese extra dargestellt werden, damit dem Finanzamt der größere Materialverbrauch bei gleich bleibendem Umsatz erklärt wird. (Stichwort Schwarzarbeit) Stuhlmieter*innen erhalten eine monatliche Rechnung über Miete, Nebenkosten und Materialverbrauch zuzüglich Umsatzsteuer.

Vorwurf Scheinselbstständigkeit

Scheinselbstständigkeit tritt dann in Kraft, wenn die Trennung zwischen Stuhlvermieter*in und -mieter*in nicht strikt vollzogen wird und sich daraus ableiten lässt, dass es sich um ein Angestelltenverhältnis handelt - zum Zweck Sozialversicherung zu sparen und Schwarzarbeit zu verschleiern.

Wie verhindere ich Scheinselbstständigkeit?

Wichtig ist die 100-prozentige Trennung und Anmeldung (sowohl die Eintragung der Handwerksrolle, als auch die Gewerbeanmeldung) der beiden Unternehmen, gültig also für Stuhlmieter*in und -vermieter*in. Zur Trennung, die von außen ersichtlich sein muss, gehört auch die Anbringung der Logos Ihres bzw. aller Stuhlmieter*innen vor dem Salon. Ebenso unterliegen Stuhlver- und -mieter*innen der korrekten Einzahlungspflicht der Haftpflichtrentenversicherung sowie Steuern und es besteht die Erfordernis über eine individuelle, ordnungsgemäße Buchführung.

Was kann passieren, wenn ich als „scheinselbstständig“ geoutet werde?

Bei einer Steuerprüfung durch das Finanzamt oder Überprüfung durch die Sozialversicherungsträger, die in den meisten Fällen die Kontrollorgane darstellen, werden die Finanzen des Salons genau unter die Lupe genommen. Stichwort: Schwarzarbeit! Ein erstes Indiz für Scheinselbstständigkeit ist, wenn sich zum Beispiel eine Differenz zwischen dem tatsächlichen Materialverbrauch und dem in Ihren Aufzeichnungen ergibt. Im schlimmsten Fall könnte man zur Zahlung bis zu 4 Jahren rückwirkend belangt werden.

Produkte: Gemeinsame Nutzung oder eigene Produkte?

Wenn sich die Stuhlmieter*innen mit Ihrer Salonmarke identifizieren können besteht die Möglichkeit, dass die Produkte des Salons mitbenützt werden.

Szenario 1: Produkte des Saloninhabers mitbenützen - geht das?

Dabei gibt es aber vieles, das Sie unbedingt beachten bzw. gemeinsam mit den Stuhlmieter*innen bereden müssen (am besten vor der vertraglichen Fixierung, damit es zu keinem unschönen Erwachen kommt):

  • Wie wird die Verrechnung geregelt: Zahlen die Mieter*innen die Produkte pro verwendeter Flasche oder verrechnen Sie ihm/ihr einen Pauschalpreis? Gibt es eine Strichliste für verwendete Produkte? Wird die verwendete Farbe abgewogen?
  • Herrscht eine gewisse Vertrauensbasis zwischen Ihnen und den Mieter*innen? Diese ist bei einer Strichliste nämlich unumgänglich!
  • Wie verrechnen Sie den Produktpreis an die Stuhlmieter*innen? Einzelhandelskaufpreis? Rabatte? Mit oder ohne Aufschlag?
  • Wichtiger Punkt: Produktlager? Gibt es ein gemeinsames Lager? Haben Sie einen extra Raum zur Verfügung mit Absperrmöglichkeiten für die Mieter*innen?
  • Produktverkauf an Kund*innen: Wie wird verrechnet?

Szenario 2: Stuhlmieter*in möchte seine eigenen Produkte verwenden

Wenn Sie das vorab miteinander geklärt haben, dass die Stuhlmieter*inne ihre eigenen Produkte verwenden und Sie d’accord sind, dürfen Sie Ihrem Stuhlmieter Ihre Produkte im Nachhinein nicht aufzwingen. Fragen Sie sich, ob eine weitere Marke zu Ihrem Salon passt?

Auch bei diesem Szenario gibt es einige Punkte, die Sie nicht außer Acht lassen dürfen:

  • Wie regeln Sie die Logistik der beiden Produktlager?
  • Gibt es einen eigenen, absperrbaren Abstellraum für die Produkte der Stuhlmieter*innen?
  • Wie organisieren Sie die Visualisierung der beiden Marken im Salon?

Idealerweise hat also Stuhlmieter*in und -vermieter*in seine eigene Warenwirtschaft und ein eigenes Warenlager. Wenn das aus Platzgründen nicht möglich ist, sollten die Vorräte eindeutig dem jeweiligen Unternehmen, also von Stuhlmieter*in oder -vermieter*in zuzuordnen sein.

Der Lohnfaktor: Rentabilität im Blick

Welche Umsätze müssen Ihre Mitarbeiter*innen erwirtschaften, damit der Salon kostendeckend und rentabel läuft? Die Antwort darauf gibt der sogenannte Lohnfaktor. Je höher die Kosten eines Unternehmens, desto höher muss der Lohnfaktor (LF) sein. Er besagt, wie oft der/die Mitarbeiter*in ihren Bruttolohn umsetzen muss, um rentabel zu sein.

Die Annahme, dass es Soll-Umsätze nur bei den Friseuren gibt, ist weit verbreitet, aber falsch. Große Firmen haben in der Regel Controlling-Abteilungen, wo die Rentabilität der Mitarbeitenden überprüft wird.

Wichtig: Als Unternehmer sollten Sie alle Ihre Mitarbeiter*innen über die grundlegenden geschäftlichen Daten der Salons, in denen sie arbeiten, informieren.

Beispielrechnung zum Lohnfaktor:

Betrachten wir folgendes Szenario:

Kosten Betrag
Lohnkosten 2 Mitarbeiter (Lohnsumme Jahr) 58.000
Fixkosten 28.500
Gemeinkosten 31.950
Zinsaufwendungen 1.100
geplanter Gewinn (netto) Unternehmerlohn 42.000
Arbeitswert 161.550
Wareneinsatz (davon 12%) 19.386
erforderlicher Netto Umsatz 180.936
direkt abzuführende Umsatzsteuer 34.378
Bruttoumsatz / Dienstleistung 215.313
abzüglich Umsatz Inhaber*in inkl.

C2B⎥ Coworking für Friseure – ein neues Salonmodell

tags: #berechnung #umsatzbeteiligung #friseur #beispiele

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