Immer mehr Salonunternehmer*innen überlegen, freie Plätze an selbstständige Stuhlmieter zu vermieten. Doch was ist bei der Umsatzbeteiligung im Friseursalon zu beachten? Dieser Artikel beleuchtet die Stuhlmiete, ihre Vor- und Nachteile, sowie wichtige Aspekte wie Vertragsgestaltung, Steuerrecht und die Vermeidung von Scheinselbstständigkeit. Außerdem wird die Berechnung des Lohnfaktors zur Rentabilität von Mitarbeitern erläutert.
Stuhlmiete - was ist das, was kann das? Im Vergleich zu Amerika, wo Stuhlmiete (Booth Rental) ein sehr beliebtes und weit verbreitetes Unternehmens-Modell ist, tun sich hiesige Stuhlmiete-Interessent*innen häufig schwer. Dennoch entstehen immer mehr Co-Working-Spaces und Salongemeinschaften und erproben das Stuhlmiete-Arbeitskonzept.
Bevor Sie Stuhlmieter*innen auswählen, ist es ratsam, über essenzielle Grundlagen zu sprechen, die Ihnen im Salon wichtig sind. Dazu gehören zum Beispiel, welche Produkte die Stuhlmieter*innen nutzen und ob Sie eventuell mit einer fremden Marke im Salon „leben können“. Außerdem wäre für Sie wichtig zu wissen, ob die Stuhlmieter*innen in Ihr Preisschema passen und wer wo seine Preisschilder im Schaufenster montiert. Auch die Logos beider Parteien im Salon müssen klar ersichtlich vor dem Salon angebracht werden.
Und Sie sollten über einen Probemonat sprechen.
Haben Sie jemanden gefunden, mit dem Sie dieselbe Arbeitsauffassung teilen und die Konzepte harmonieren, geht es darum, Mietpreis, Nebenkosten, Kündigungsfrist, Produktein- und Verkauf, WLAN, Reinigung, Öffnungszeiten und Nutzungsumfang der Saloninfrastruktur zu regeln und in einem Vertrag schriftlich zu fixieren.
Die Einnahmen aus der Vermietung werden unter Sonstige Erlöse aufgeführt. Sie brauchen einen sogenannten Arbeitsplatznutzungsvertrag. Der Materialverbrauch des Mieters muss ebenfalls in der Bilanz aufgeführt sein, allerdings müssen diese extra dargestellt werden, damit dem Finanzamt der größere Materialverbrauch bei gleich bleibendem Umsatz erklärt wird. (Stichwort Schwarzarbeit) Stuhlmieter*innen erhalten eine monatliche Rechnung über Miete, Nebenkosten und Materialverbrauch zuzüglich Umsatzsteuer.
Scheinselbstständigkeit tritt dann in Kraft, wenn die Trennung zwischen Stuhlvermieter*in und -mieter*in nicht strikt vollzogen wird und sich daraus ableiten lässt, dass es sich um ein Angestelltenverhältnis handelt - zum Zweck Sozialversicherung zu sparen und Schwarzarbeit zu verschleiern.
Wichtig ist die 100-prozentige Trennung und Anmeldung (sowohl die Eintragung der Handwerksrolle, als auch die Gewerbeanmeldung) der beiden Unternehmen, gültig also für Stuhlmieter*in und -vermieter*in. Zur Trennung, die von außen ersichtlich sein muss, gehört auch die Anbringung der Logos Ihres bzw. aller Stuhlmieter*innen vor dem Salon. Ebenso unterliegen Stuhlver- und -mieter*innen der korrekten Einzahlungspflicht der Haftpflichtrentenversicherung sowie Steuern und es besteht die Erfordernis über eine individuelle, ordnungsgemäße Buchführung.
Bei einer Steuerprüfung durch das Finanzamt oder Überprüfung durch die Sozialversicherungsträger, die in den meisten Fällen die Kontrollorgane darstellen, werden die Finanzen des Salons genau unter die Lupe genommen. Stichwort: Schwarzarbeit! Ein erstes Indiz für Scheinselbstständigkeit ist, wenn sich zum Beispiel eine Differenz zwischen dem tatsächlichen Materialverbrauch und dem in Ihren Aufzeichnungen ergibt. Im schlimmsten Fall könnte man zur Zahlung bis zu 4 Jahren rückwirkend belangt werden.
Wenn sich die Stuhlmieter*innen mit Ihrer Salonmarke identifizieren können besteht die Möglichkeit, dass die Produkte des Salons mitbenützt werden.
Dabei gibt es aber vieles, das Sie unbedingt beachten bzw. gemeinsam mit den Stuhlmieter*innen bereden müssen (am besten vor der vertraglichen Fixierung, damit es zu keinem unschönen Erwachen kommt):
Wenn Sie das vorab miteinander geklärt haben, dass die Stuhlmieter*inne ihre eigenen Produkte verwenden und Sie d’accord sind, dürfen Sie Ihrem Stuhlmieter Ihre Produkte im Nachhinein nicht aufzwingen. Fragen Sie sich, ob eine weitere Marke zu Ihrem Salon passt?
Auch bei diesem Szenario gibt es einige Punkte, die Sie nicht außer Acht lassen dürfen:
Idealerweise hat also Stuhlmieter*in und -vermieter*in seine eigene Warenwirtschaft und ein eigenes Warenlager. Wenn das aus Platzgründen nicht möglich ist, sollten die Vorräte eindeutig dem jeweiligen Unternehmen, also von Stuhlmieter*in oder -vermieter*in zuzuordnen sein.
Welche Umsätze müssen Ihre Mitarbeiter*innen erwirtschaften, damit der Salon kostendeckend und rentabel läuft? Die Antwort darauf gibt der sogenannte Lohnfaktor. Je höher die Kosten eines Unternehmens, desto höher muss der Lohnfaktor (LF) sein. Er besagt, wie oft der/die Mitarbeiter*in ihren Bruttolohn umsetzen muss, um rentabel zu sein.
Die Annahme, dass es Soll-Umsätze nur bei den Friseuren gibt, ist weit verbreitet, aber falsch. Große Firmen haben in der Regel Controlling-Abteilungen, wo die Rentabilität der Mitarbeitenden überprüft wird.
Wichtig: Als Unternehmer sollten Sie alle Ihre Mitarbeiter*innen über die grundlegenden geschäftlichen Daten der Salons, in denen sie arbeiten, informieren.
Betrachten wir folgendes Szenario:
| Kosten | Betrag |
|---|---|
| Lohnkosten 2 Mitarbeiter (Lohnsumme Jahr) | 58.000 |
| Fixkosten | 28.500 |
| Gemeinkosten | 31.950 |
| Zinsaufwendungen | 1.100 |
| geplanter Gewinn (netto) Unternehmerlohn | 42.000 |
| Arbeitswert | 161.550 |
| Wareneinsatz (davon 12%) | 19.386 |
| erforderlicher Netto Umsatz | 180.936 |
| direkt abzuführende Umsatzsteuer | 34.378 |
| Bruttoumsatz / Dienstleistung | 215.313 |
| abzüglich Umsatz Inhaber*in inkl. |
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