Das Friseurhandwerk gehört in Deutschland zu den zulassungspflichtigen Berufen, bei denen die Eintragung in die Handwerksrolle normalerweise einen Meisterbrief voraussetzt. Doch nicht jede*r, der oder die diesen Beruf ausüben möchte, kann oder will die Meisterprüfung absolvieren. Das Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) sieht in § 7 verschiedene Alternativen als Eintragungsgrundlage für zulassungspflichtige Handwerke der Anlage A zur HwO vor.
Neben der Meisterqualifikation können z. B. einschlägige Abschlusszeugnisse von Hoch- oder Fachschulen als Qualifikationsnachweis für die Eintragung in die Handwerksrolle herangezogen werden. Außerdem besteht gem. § 7 HwO die Möglichkeit der Eintragung mit einer Ausübungsberechtigung gem. §§ 7a & 7b HwO sowie der Ausnahmebewilligung gem. § 8 HwO.
Nach § 8 HwO kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, wenn die Ablegung der Meisterprüfung eine unzumutbare Belastung darstellen würde und die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten dennoch nachgewiesen werden können. Mit einer erteilten Ausnahmebewilligung erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle für ein zulassungspflichtiges Handwerk.
Die Handwerksordnung (HwO) sieht verschiedene Ausnahmeregelungen für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit im Handwerk vor. Die Entscheidung über die Erteilung dieser Ausnahmeregelungen trifft die zuständige Handwerkskammer. Diese sind an spezielle Voraussetzungen gebunden, über die wir Sie gern beraten.
Eine Ausnahmebewilligung gem. § 8 HwO wird erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Ein Ausnahmegrund liegt vor, wenn die Ablegung der Meisterprüfung zum jetzigen- oder zu einem späteren Zeitpunkt der Antragstellung eine unzumutbare Belastung bedeuten würde.
Ein Ausnahmegrund für eine unbefristete Ausnahmebewilligung liegt vor, wenn Ihnen das Ablegen der Meisterprüfung für die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit im beantragten Handwerk ausnahmsweise nicht zugemutet werden kann. Es wird Ihre Gesamtsituation berücksichtigt.
Beispielhafte Ausnahmegründe sind u.a.:
Ein Antragsteller mit chronischen Rückenbeschwerden konnte nachweisen, dass die lange Sitzzeit während der Prüfungen seine Erkrankung verschlimmern würde.
Ein Ausnahmegrund für eine befristete Ausnahmebewilligung kann zum Beispiel vorliegen bei: Unvorhersehbare Erforderlichkeit der Betriebsübernahme. Die Meisterprüfung ist bei einer befristeten Ausnahmebewilligung in einem Zeitraum von in der Regel höchstens 2 Jahren nachzuholen. Die Befristung richtet sich nach den jeweiligen Umständen.
Wichtig: Zeit- oder Geldmangel und berufliche Überbeanspruchung sind kein Ausnahmegrund.
Sollte sich der Nachweis der (etwa meistergleichen) Kenntnisse und Fertigkeiten aus den eingereichten Antragsunterlagen nicht zweifelsfrei ergeben, so ist dieser bei der zuständigen Handwerksinnung oder einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in Deutschland zu erbringen.
Nachzuweisen sind regelmäßig:
Falls auf diese Weise kein ausreichender Qualifikationsnachweis möglich ist, können Sie die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einer Sachkundeprüfung nachweisen. Der Prüfer oder die Prüferin wird von der zuständigen Handwerkskammer beauftragt.
Im Rahmen der Ausnahmebewilligung ist grundsätzlich auch eine sog. Sachkundeprüfung abzulegen. Diese ist in drei Teile gegliedert (Fachtheorie und -praxis sowie ein kaufmännisch-rechtlicher Teil). Damit Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten, muss die Prüfung insgesamt mit mindestens ausreichender Leistung bestanden werden.
Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO ist bei der Handwerkskammer Berlin zu stellen. Die notwendigen Nachweise und Unterlagen sind im Original oder in Form beglaubigter Kopien mitzubringen.
Nutzen Sie dafür das Formular, das Sie im Internet herunterladen können.
Für die Bearbeitung des Antrages entsteht eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 370,00 €, sowie Kosten durch eine etwaige Überprüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten durch die zuständige Innung oder einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.
Die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung ist gebührenpflichtig. Eine Ausübungsberechtigung kostet je nach Verwaltungsaufwand zwischen 108,00 und 1.010,00 €. Im Falle der Sachverständigengutachtung fallen zusätzliche Kosten an.
Das Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) sieht in § 7 verschiedene Alternativen als Eintragungsgrundlage für zulassungspflichtige Handwerke der Anlage A zur HwO vor.
Neben der Meisterqualifikation können z. B. einschlägige Abschlusszeugnisse von Hoch- oder Fachschulen als Qualifikationsnachweis für die Eintragung in die Handwerksrolle herangezogen werden.
Außerdem besteht gem. § 7 HwO die Möglichkeit der Eintragung mit einer Ausübungsberechtigung gem. §§ 7a & 7b HwO sowie der Ausnahmebewilligung gem. § 8 HwO.
Wer ein Handwerk nach § 1 HwO betreibt, erhält eine Ausübungsberechtigung für ein weiteres Handwerk der Anlage A oder für eine wesentliche Teiltätigkeit dieses Handwerks, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch die bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten des Antragsstellers zu berücksichtigen.
Erfahrene Gesellinnen und Gesellen können in zulassungspflichtigen Handwerken eine Ausübungsberechtigung zur Aufnahme einer Selbständigkeit erhalten, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Eine leitende Tätigkeit wird dann angenommen, wenn der Gesellin / dem Gesellen eigenverantwortliche und dauerhafte Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in wesentlichen Betriebsteilen übertragen worden sind.
Hinweis: In folgenden Handwerken kann keine Ausübungsberechtigung gem. § 7 b HwO beantragt werden: Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker.
Der Nachweis kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden. Aus den Unterlagen muss insbesondere der Bezug auf die leitende Tätigkeit und der konkrete Aufgaben- und Verantwortungsbereich ausführlich hervorgehen. Soweit der Nachweis der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse nicht durch die Berufserfahrung erfolgen kann, sind die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten durch die Teilnahme an entsprechenden Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachzuweisen.
Bei der Ausübungsberechtigung gem. § 7b HwO (Altgesellenregelung) müssen Sie drei grundlegende Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen einen Gesellenbrief im entsprechenden Handwerk, eine Tätigkeit als Geselle im beantragten Handwerk über mindestens sechs Jahre und eine leitende Funktion über mindestens vier Jahre nachweisen. Die Nachweise erfolgen in der Regel über Arbeitszeugnisse der Arbeitgeber.
Grundsätzlich ist es auch möglich, einen Meister als sog. Betriebsleiter einzustellen. Dieser würde die Qualifikation (z.B. Meisterbrief) in den Betrieb einbringen. Der Betriebsleiter muss fest eingestellt werden und grundsätzlich in Vollzeit beschäftigt werden. Eine freiberufliche oder eine Anstellung als Berater ist nicht möglich.
Die Ausnahmebewilligung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 HwO richtet sich an Personen, die aus dem EU-Ausland kommen und selbstständig handwerkliche Dienstleistungen erbringen und dazu eine gewerbliche Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland errichten wollen.
Die ausgeübte Tätigkeit ist durch eine EU-Bescheinigung (über Art und Dauer der Tätigkeit) von der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates zu bescheinigen.
Die ausgeübte Tätigkeit muss mit den wesentlichen Punkten des Berufsbildes desjenigen Gewerbes übereinstimmen, für das die Ausnahmebewilligung beantragt wird. Diese kann nur für das Handwerk erteilt werden, in dem die Tätigkeit nachgewiesen werden kann.
Ausgenommen von dieser Regelung sind: Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädieschuhmacher, Orthopädietechniker, Zahntechniker.
Antragstellende haben die Möglichkeit gegen die Entscheidung der Behörde Widerspruch einzulegen.
Gegen eine Ablehnung des Antrags auf Eintragung in die Handwerksrolle steht der Rechtsweg offen. Je nach Bundesland, in dem der Antrag gestellt wurde, ist zunächst ein Vorverfahren durchzuführen.
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