Soldatenfrisuren in der Bundeswehr: Ein Überblick

Die Vorschriften bezüglich der Frisuren von Soldaten in der Bundeswehr sind ein immer wiederkehrendes Thema für Diskussionen und rechtliche Auseinandersetzungen. Der sogenannte "Haar- und Barterlass" der Bundeswehr regelt das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten. Diese Dienstvorschrift, die umgangssprachlich auch als "Haar- und Barterlass" bekannt ist, trifft auch Regelungen zu Tätowierungen und Piercings.

Ein Stabsfeldwebel der Bundeswehr, der nach eigenen Angaben Anhänger der Gothic-Kultur ist und als Ausdruck seiner Persönlichkeit lange Haare tragen möchte, zog bis vor das BVerwG. Er griff die unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen an.

Die rechtliche Grundlage des Haar- und Barterlasses

Der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-2630/1 "Das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr" fehlt eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Als Eingriff in die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) bedarf der Haar- und Barterlass einer gesetzlichen Grundlage. Bis jetzt wurde diese Grundlage in § 4 Abs. 3 S. 2 Soldatengesetz (SG) gesehen.

Allerdings bedürfen Regelungen, die in die Freiheit des Einzelnen, seine äußere Erscheinung individuell zu gestalten, eingreifen, einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Dies folgt aus der in Art. 2 Abs. Eine solche ausreichende gesetzliche Grundlage enthält - wie der 1. Wehrdienstsenat nunmehr festgestellt hat - § 4 Abs. 3 Satz 2 SG nicht.

Damit ändert der Senat seine Rechtsprechung zwar nicht. Er legt aber eine neue Bestimmung aus - und zwar restriktiver als die alte Vorschrift. Durch den ausdrücklichen Zusatz über die Bestimmungen zu Kleidungsstücken, die kein Teil der Uniform sind, wird deutlich, dass der Begriff der Uniform enger zu fassen ist. Er bezieht sich nach aktueller Fassung des SG lediglich auf die Dienstkleidung.

Das bedeutet: Wenn die Bundeswehr ihren Soldaten künftig kurze Haare vorschreiben will, benötigt sie dafür eine konkrete Rechtsgrundlage - und damit letztlich die Zustimmung des Bundestages.

Übergangsregelung

Für eine Übergangszeit ist diese Dienstvorschrift, die allgemein als „Haar- und Barterlass“ bekannt ist, bis zu einer entsprechenden Neuregelung weiterhin anzuwenden. Dies hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) in Leipzig am Donnerstag entschieden. Nachteile für die Bundeswehr ergeben sich daraus wie oben angedeutet aber nicht: Laut BVerwG liegt ein einheitliches Auftreten der Bundeswehr nämlich im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit.

Das und die Tatsache, dass die früher geltende Vorschrift weiter ausgelegt wurde, hat den Wehrdienstsenat bewogen, den aktuellen Haar- und Barterlass für eine Übergangszeit für weiter anwendbar zu erklären.

Unterschiedliche Regelungen für Männer und Frauen

Nach der ZDv A-2630/1 dürfen Soldatinnen lange Haare tragen (die sie je nach Einsatz- und Dienstbereich verdecken, binden oder anderweitig handhaben müssen). In Leipzig wandte der klagende Soldat ein, früher sei Männern mit langen Haaren eine besondere Männlichkeit nachgesagt worden.

Sie verweisen darin auf ihre früheren Entscheidungen wonach das Gleichberechtigungsgebot es nicht ausschließe, für Soldatinnen und Soldaten unterschiedliche Regelungen zur Haartracht zu treffen. Es gebe - im Gegensatz zu den Soldaten - hinsichtlich der Frisuren von Soldatinnen eben keine verfestigte Tradition oder Erwartung in Bundeswehr oder Öffentlichkeit. Es sei weltweit nicht unüblich, dass Soldaten nur kurze, Soldatinnen aber auch lange Haare tragen dürfen.

Dennoch hatte ein Stabsfeldwebel, der als Gothic-Anhänger vor Gericht das Recht auf lange Haare durchsetzen wollte, mit seinem Anliegen keinen Erfolg, wie das Gericht mitteilte.

Historischer Kontext

In der Tat war der Zopf am Männerkopf zumindest ab dem 16. Jahrhundert gebräuchlich. Im 18. Jahrhundert war er für preußische Soldaten sogar vorgeschrieben. "Die Officiers sollen, wann sie in Diensten sind, die Haare oder Paruquen mit einem Band eingeflochten haben", definierte etwa das preußische Infanterie-Reglement vom 20. Februar 1718.

Knapp 100 Jahre später waren die Soldatenzöpfe passé. General Gerhard von Scharnhorst begann, das preußische Heer Anfang des 19. Jahrhunderts umfassend zu modernisieren.

General schnitt Soldatin zur Strafe die Haare ab, doch dann erkannte er ihre sehr legendäre Wahrheit

Aktuelle Vorschriften zur Haartracht

Die Haare von Soldaten müssen kurz geschnitten sein. Ohren und Augen dürfen nicht bedeckt sein. Die Haartracht von Soldatinnen darf die Augen nicht bedecken. Haare, die bei aufrechter Körper- und Kopfhaltung die Schulter berühren würden, sind am Hinterkopf komplett gezopft auf dem Rücken oder gesteckt zu tragen.

Die Haar- und Barttracht muss sauber und gepflegt sein. Modische Frisuren sind erlaubt; ausgenommen sind Frisuren, die in Farbe, Schnitt und Form besonders auffällig sind. Nicht erlaubt sind besonders ausgefallene Haarschnitte (z. B. Pferdeschwänze, gezopfte Frisuren). Bärte und Koteletten müssen kurz geschnitten sein. Wenn sich der Soldat einen Bart wachsen lassen will, muss er dies während seines Urlaubs tun.

In Bezug auf Haarfarben sind Tönungen und Färbungen zwar zugelassen, allerdings nur wenn sie sich im natürlichen Farbspektrum bewegen und keine starken Kontraste entstehen.

Weitere Aspekte des äußeren Erscheinungsbildes

Tattoos sind bei der Bundeswehr teilweise erlaubt. Tattoos, die sich im Kopf- und Halsbereich oder an den (Unter-)Armen befinden, sodass sie beim Tragen der Uniform sichtbar sind, müssen abgedeckt werden.

Auch bei Piercings gibt es kein grundsätzliches Verbot der Bundeswehr. Hier gilt: Was sichtbar ist, muss abgenommen werden. Also alle Piercings, die sich im Gesicht befinden wie Septum, Bites oder auch Piercings an Augenbraue und Ohren müssen abgelegt werden.

Auch die Anzahl der getragenen Schmuckstücke spielt eine Rolle. Erlaubt sind grundsätzlich Manschettenknöpfe und Krawattennadeln. Bei (Sonnen-)Brillen gilt das gleiche wie beim Schmuck - wenn, dann bitte dezent und ohne auffällige Farbe. Die Gläser der Brille dürfen nicht verspiegelt sein.

Zwar ist das Tragen von pflegender und abdeckender Kosmetik, also beispielsweise mattierende Cremes oder Abdeckstifte, gestattet, bei dekorativer Kosmetik dagegen wird eine natürliche Erscheinung vorausgesetzt. Grelle und auffällige Farben sind verboten.

Die Nägel von Soldaten und Soldatinnen müssen kurz sein, das heißt der Nagel darf die Fingerkuppe nicht überragen. Farben, auch vermeintlich dezente, sowie Verzierungen wie Strass, Glitzer usw. sind nicht gestattet.

Die Entscheidung des Gesetzgebers

Endgültig verloren hat der Stabsfeldwebel damit aber noch nicht: Es ist ziemlich wahrscheinlich, dass der Bundestag sich im Falle der Gesetzesänderung mit der Frage befassen wird, ob die "alten Zöpfe" an die Soldatenköpfe zurückkehren dürfen. Welches Bild sich im Spiegel der Gesellschaft für die Bundeswehr zukünftig ergibt, entscheidet also bald das Parlament.

Der Gesetzgeber wird entscheiden müssen, ob die Bundeswehr Soldaten kurze Haare vorschreiben, Soldatinnen aber lange Haare im Dienst erlauben darf.

Inhaltlich wird die Vorschrift, die Soldaten zum Tragen kurzer Haare verpflichtet, bald fünfzig Jahre alt. Nachdem seit 1971 langhaarige Männer zum Tragen eines Haarnetzes verpflichtet werden konnten, legte das Bundesministerium der Verteidigung 1972 fest, dass das Haar der Soldaten den Hemdkragen nicht berühren darf. Das gilt nach dem Haar- und Barterlass bis heute fort.

In der folgenden Tabelle sind die wichtigsten Punkte des Haar- und Barterlasses zusammengefasst:

Aspekt Vorschrift für Soldaten Vorschrift für Soldatinnen
Haarlänge Kurz geschnitten, Ohren und Augen dürfen nicht bedeckt sein Darf die Augen nicht bedecken, lange Haare müssen zusammengebunden oder gesteckt werden
Bart Gestutzt und gepflegt Keine spezifische Regelung
Haarfarbe Natürliches Farbspektrum Natürliches Farbspektrum

tags: #Soldaten #Frisuren #Bundeswehr

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