Die Haaranalyse hat sich als eine zuverlässige Methode etabliert, um den Konsum von Alkohol und Betäubungsmitteln über einen längeren Zeitraum nachzuweisen. Dieser Artikel beleuchtet die Möglichkeiten und Grenzen des Amphetamin-Nachweises in Haaren, insbesondere im Hinblick auf Abstinenzbelege und rechtliche Konsequenzen.
Der Nachweis des Konsums von Alkohol oder Betäubungsmitteln kann über die Untersuchung von Haaren erbracht werden. Haare sind nicht unmittelbar nach Abstinenzbeginn substanzfrei. In der Wachstumsphase (anagene Phase) erreichen neu gebildete Kopfhaare nach etwa 9 - 14 Tagen die Oberfläche der Kopfhaut. Dies bedeutet für einen Abstinenzbeleg, dass im ersten Monat nach Beginn der Abstinenz eine Wartezeit von ca. 2 Wochen einkalkuliert werden muss bis „substanzfreie“ Haare nachgewachsen sind.
Etwa 1 - 3 % der Kopfhaare befinden sich im Wachstumsstopp (katagene Phase) und 10 - 15 % im telogenen Status d.h. letztere sind seit etwa 6 Monaten nicht mehr gewachsen und fallen danach aus. Katagene und telogene Haare stellen bei der Haaranalyse die sog.
Bei der Befundinterpretation in der Fahreignungsdiagnostik wird von einem durchschnittlichen Wachstum des Kopfhaares von einem Zentimeter pro Monat ausgegangen. Damit ist eine rückwirkende Beurteilung entsprechend der untersuchten Haarlänge möglich.
Der Nachweis einer Substanzfreiheit im Haar kann deshalb als Beleg einer Abstinenz (z.B. in der Fahreignungsdiagnostik oder zur Vorlage bei Gericht) verwendet werden.
Zur Gewinnung von Analysenmaterial werden die Kopfhaare bevorzugt im Bereich des Hinterhauptshöckers zu je einem bleistiftdicken Haarstrang zusammengedreht. Für eine Analyse auf Alkoholmetabolit sind max. 3 cm unbehandelte Haare, entsprechend einem Abstinenzbeleg von max. 3 Monaten, zulässig. Die optimale Haarlänge am Tag der Haarentnahme beträgt mindestens 3,5 cm. Für eine Analyse auf Betäubungsmittel beträgt die maximal zu analysierende Haarlänge 6 cm, gemessen ab der Kopfhaut.
Insgesamt werden drei Haarstrproben entnommen. Jeder der drei Haarstränge (Probe und Rückstellproben) wird mit einem Faden gegen Verrutschen am Kopf gesichert. Die Haarsträhnen werden unmittelbar über der Kopfhaut abgeschnitten und bis zur Analyse in Aluminiumfolie eingeschlagen. Die kopfhautnahe (proximale) Seite wird gekennzeichnet. Die zu untersuchende Haarlänge (gemessen in Zentimetern) und die am Kopf verbleibende Resthaarlänge (gemessen in Millimetern) werden im Untersuchungsauftrag dokumentiert. Jede entnommene Haarprobe muss aus mindestens 100 mg Material bestehen.
Amphetamin kann zwischen 24 Stunden und bis zu 4 Tagen im Urin, Blut oder in den Haaren nachweisbar sein.
Für die polytoxikologische Untersuchung von Haaren auf Betäubungsmittel wird ein unbehandeltes Haarsegment von max. 6 cm Länge, gemessen ab der Kopfhaut, akzeptiert. Dies entspricht einem Zeitraum für die Nachweisbarkeit von maximal 6 Monaten. Für einen einjährigen Abstinenzbeleg sind also mindestens 2 Haaranalysen zu erbringen.
Im Gegensatz zum Beleg einer Alkoholabstinenz ist der Abstinenzbeleg auf Betäubungsmittel durch Untersuchung von gefärbten / getönten Haaren möglich. Hierfür können - wie bei unbehandeltem Haar - bis zu 6 cm untersucht werden. Damit insgesamt eine einjährige Abstinenz belegt werden kann, muss die Haaranalyse aus getöntem / gefärbtem Haar durch ein 6 - monatiges Urinkontrollprogramm vor der Begutachtung ergänzt werden. Alternativ kann auch eine zweite Haaranalyse durchgeführt werden. Diese muss in jedem Fall aus unbehandeltem Haar erfolgen. Sollte das Haar der zweiten Probe dennoch behandelt worden sein, kann eine negative Haarprobe nicht als Abstinenzbeleg gewertet werden.
Die Nachweiszeiten spielen im Straßenverkehr eine wichtige Rolle. Wie lange ist Speed im Körper nachweisbar - das hängt also immer vom gewählten Testverfahren ab. Es ist beispielsweise möglich, für Speed die Nachweisbarkeit durch analysierte Haare zu ermitteln. Dieses Testverfahren wird bei der Ermittlung Restspuren der Substanz am häufigsten verwendet. Auch die Blutkontrolle ist ein probates Verfahren, mit dessen Hilfe die Einnahme von Drogen zu belegen ist.
Die in der Tabelle angegebenen Zeiten für die Nachweisbarkeit der verschiedenen Substanzen im Urin und im Blut sind nur ungefähre Anhaltspunkte, denn es gibt in der Literatur verschiedene Angaben.
Zudem hängt die Nachweisbarkeit der Drogen von vielen Faktoren ab:
In allen Körperhaaren sind Drogen je nach Haarlänge über viele Monate nachweisbar.
Kopfhaare nehmen eine relativ „ungeschützte Position“ ein. Dadurch sind sie Umwelteinflüssen wie z. B. Antragungen über Stäube (Kokain) oder Rauch (Cannabis) ausgesetzt. Auch über Schweiß und Talg ist eine Antragung von Substanzen an die Haarmatrix möglich. Die Angabe eines Passivkonsums kann in der Fahreignungsdiagnostik nicht berücksichtigt werden. Passen Sie deshalb Ihre Verhaltensweisen in der Zeit vor der geplanten Haarentnahme an.
| Substanz | Wirkungsdauer | Nachweis im Urin | Nachweis im Blut |
|---|---|---|---|
| Cannabis | 1-4 Std. (geraucht)2-10 Std. (oral) | seltener Konsum: 2-3 Tageregelmäßiger Konsum: 6-8 Wochenchronischer Konsum: bis zu 12 Wochen | gelegentlicher Konsum: 3 Tageregelmäßiger Konsum: bis zu 30 Tagen |
| Ecstasy (MDMA, MDE, MDA) | 3-12 Std. (oral) | 1-4 Tage | bis zu 24 Stunden |
| Speed | 6-12 Std. | 1-3 Tage | 1 Tag |
| Crystal | bis 30 Std. | 1-3 Tage | 1 Tag |
| Kokain | 1-3 Std. | 2-4 Tage | bis zu 24 Stunden |
| LSD | 6-12 Std. | 1-2 Tage | 12 Stunden |
| Heroin | 3-6 Std. | 1-4 Tage | bis zu 8 Stunden |
| Methadon | 12-24 Std. | 2-3 Tage | 2 Tage |
| Benzodiazepine | 4-12 Std. | 1-3 Tage, 4-6 Wochen bei Langzeiteinnahme | einige Stunden bis Tage |
| Barbiturate | 3-24 Std. | 1-3 Tage, 4-6 Wochen bei Langzeiteinnahme | einige Stunden bis Tage |
In der Rechtspraxis stellt die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund des Nachweises von Betäubungsmitteln wie Amphetamin im Blut und Urin ein bedeutsames Thema dar. Dies berührt die grundsätzliche Frage, inwieweit der Konsum von Betäubungsmitteln die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigt und welche Beweismittel in diesem Zusammenhang von Relevanz sind.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV geregelt. Auch bei ärztlich verordnetem Amphetamin kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn das Führen eines Kraftfahrzeugs durch den Betroffenen unter drogentypischen Ausfallerscheinungen nicht auszuschließen ist.
Die Nachweisdauer von Amphetamin im Blut und Urin ist daher von großer Bedeutung, da sie Aufschluss darüber gibt, ob eine Person unter dem Einfluss der Droge steht und somit möglicherweise nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen.
In einem bemerkenswerten Rechtsfall, verhandelt vor dem Verwaltungsgericht München (VG München, Az.: M 6b S 15.4402), stand die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund eines positiven Amphetamin-Befundes im Zentrum der juristischen Auseinandersetzung.
Die Ausgangslage dieses Falles war eine Verkehrskontrolle im März 2015, bei der der Antragsteller einem Drogenvortest unterzogen wurde. Dieser Urintest fiel positiv auf Amphetamin aus. Der Betroffene gab an, einige Wochen zuvor Amphetamin konsumiert zu haben. Eine darauffolgende Blutuntersuchung ergab jedoch keinen Nachweis von Amphetamin. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog dem Antragsteller trotz des negativen Blutbefundes die Fahrerlaubnis aller Klassen. Dies begründete sie mit dem positiven Urinvortest und der Eigenaussage des Antragstellers über den früheren Konsum von Amphetamin.
Das VG München wies den Antrag ab und entschied, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig sei. In der Urteilsbegründung wurden die unterschiedlichen Nachweisdauern von Amphetamin im Blut und Urin hervorgehoben. Das Gericht sah die Argumentation der Fahrerlaubnisbehörde als stichhaltig an, dass der positive Urintest in Verbindung mit der Eigenaussage des Betroffenen ausreichend sei, um eine Fahrerlaubnisentziehung zu rechtfertigen, selbst wenn die Blutprobe negativ ausfiel.
Für die Untersuchung von Haaren auf den Alkoholmetabolit „ETG“ wird ein Haarsegment von maximal 3 cm Länge- gemessen ab der Kopfhaut - entsprechend den Beurteilungskriterien für Fahreignung akzeptiert. Dies entspricht einem Abstinenzbeleg von 3 Monaten. Sind die Haare kürzer, dann ist pro Zentimeter Haar nur ein Zeitraum von 1 Monat rückwirkend beurteilbar. Für einen Abstinenzbeleg von 6 Monaten sind demzufolge mindestens 2, bei einer einjährigen Alkoholabstinenz mindestens 4 Haaranalysen notwendig.
Wichtig: Ihre Haare dürfen ab der geplanten Untersuchung auf ETG NICHT gebleicht, coloriert oder gefärbt oder anderweitig behandelt sein. Das bedeutet, dass Ihre Haare bei einem dreimonatigen Abstinenzbeleg auf Alkohol seit 3 Monaten nicht mehr getönt oder gefärbt bzw. gebleicht sein dürfen. Bei Strähnchen ist uns die Entnahme unbehandelter Haarabschnitte (soweit praktisch durchführbar) möglich. Wird eine Haarbehandlung nicht angegeben, und erst bei der Analyse im Labor nachgewiesen, kann eine negative Haarprobe nicht als Abstinenzbeleg gewertet werden.
Neben dem Verzicht auf alkoholische Getränke dürfen auch alkoholhaltige Lebensmittel wie z. B. Tiramisu, Kefir, Weinsaucen, div. Essigsorten (insbesondere Balsamico), Konditoreiwaren (Pralinen etc.) nicht konsumiert werden, da wir die Herkunft des aufgenommenen Alkohols nicht feststellen können. Alkoholhaltiges Mundwasser und frei verkäufliche pflanzliche Arzneimittel auf Alkoholbasis (z.B. Iberogast®, Echinacin-Tropfen) dürfen nicht eingenommen werden, da sie zum Nachweis von ETG im Haar führen. Beachten Sie bitte, dass so genanntes „alkoholfreies Bier (auch Sekt / Wein)“ und naturtrübe Säfte (z. B.
tags: #Amphetamin #Nachweisbarkeit #Haare
Diese Website verwendet Cookies. Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen
Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.