Viele Arbeitnehmer in Teilzeit fragen sich, wie ihr Urlaubsanspruch berechnet wird. Grundsätzlich haben Teilzeitangestellte denselben Urlaubsanspruch wie Vollzeitbeschäftigte. Der Urlaubsanspruch basiert nicht auf den geleisteten Arbeitsstunden, sondern auf den Arbeitstagen.
Gemäß § 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer pro Kalenderjahr ein Anrecht auf bezahlten Urlaub. Dabei spielt es keine Rolle, um welche Art von Arbeitsverhältnis es sich handelt. Die Urlaubsregelung bei Teilzeit ist demzufolge zunächst einmal die gleiche, die bei Vollzeit Anwendung findet.
Das Bundesurlaubsgesetz unterscheidet nicht zwischen Teilzeit und Vollzeit. Es geht von einer Sechs-Tage-Woche aus und sieht dabei einen jährlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen vor (§ 3 Absatz 1 BUrlG). Bei fünf Arbeitstagen würde er entsprechend 20 Tage Urlaub betragen.
Wichtig: Es ist also völlig unerheblich für den Urlaubsanspruch bei Teilzeit, ob 20 Stunden in der Woche gearbeitet wird, 10 oder 35 - von Bedeutung sind lediglich die Tage, an denen Arbeitnehmer ihrer Tätigkeit wöchentlich nachgehen.
Die Berechnung vom Urlaubsanspruch bei Teilzeit kann anhand einer einfachen Formel durchgeführt werden. Maßgeblich sind vielmehr die Tage, an denen Sie Ihrer Tätigkeit wöchentlich nachgehen.
Formel: Urlaubstage pro Jahr / Wochenarbeitstage x tatsächliche Arbeitstage in der Woche = Gesetzlicher Urlaubsanspruch bei einer Teilzeitbeschäftigung.
Beispiel: Arbeiten Sie an drei Tagen pro Woche in einem Betrieb, in dem Vollzeitbeschäftigten bei einer 5-Tage-Woche 28 Urlaubstage gewährt werden, lautet die Rechnung: 28 / 5 x 3 = 16,8 Urlaubstage.
Hier ist eine Übersicht über den Mindesturlaub bei unterschiedlicher Anzahl an Arbeitstagen pro Woche:
Selbstverständlich kann ein Arbeitgeber seinen Angestellten mehr freie Tage gewähren, was in der Regel im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung festgehalten ist.
Beispiel: Die Vollzeitarbeitskräfte einer Firma erhalten 30 Tage Urlaub pro Jahr, was sechs Wochen entspricht. Teilzeitangestellter A arbeitet an fünf Tagen die Woche und hat entsprechend auch einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Seine Kollegin, Teilzeitangestellte B, arbeitet an drei Tagen pro Woche.
Der individuelle Urlaubsanspruch ist vergleichsweise einfach zu ermitteln, wenn man von Arbeitnehmern ausgeht, die jede Woche dieselbe Anzahl an Tagen zur Arbeit erscheinen. Schwieriger wird es hingegen bei unregelmäßigen Arbeitszeiten.
Wollen Sie Ihren Urlaubsanspruch bei einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit selbst ermitteln, können Sie nicht die Wochenarbeitszeit als Grundlage nutzen, sondern müssen einen längeren, repräsentativeren Zeitraum zugrunde legen - im Zweifelsfall sogar die komplette Jahresarbeitszeit. Arbeiten Sie also manchmal drei Tage in der Woche, manchmal fünf Tage und manchmal sogar nur einen Tag, setzen Sie in der Rechnung einfach die Anzahl der Tage pro Jahr ein, an denen Sie zur Arbeit verpflichtet sind.
Gehen wir von einem Durchschnitt von drei Arbeitstagen pro Woche aus, müssen Sie auf das ganze Jahr gesehen an 156 Tagen (3 Tage x 52 Wochen) arbeiten. Wenn Vollzeitarbeitskräfte in einer 5-Tage-Woche (also mit einer Jahrespflichtarbeitszeit von 5 Tagen x 52 Wochen = 260 Tagen) einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen haben, ergibt sich die folgende Rechnung: 30 / 260 x 156 = 18 Urlaubstage.
Bei einem Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit darf der bereits erworbene Urlaubsanspruch nicht gekürzt werden. Will ein Arbeitnehmer von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung wechseln, muss der Resturlaub vor der tatsächlichen Reduzierung der Arbeitszeit vollständig genommen werden. Ist dies nicht möglich, kürzen Arbeitgeber häufig den restlichen Urlaubsanspruch und passen ihn an die neue reduzierte Arbeitszeit an.
Der Europäische Gerichtshof entschied jedoch 2013, dass die Kürzung des bereits erworbenen Urlaubsanspruchs eine klare Diskriminierung darstellt (EuGH Beschluss vom 13.6.2013, C-415/12). Bereits erworbener Urlaubsanspruch darf nicht anteilig gekürzt werden. Für Arbeitnehmer, die künftig weniger arbeiten wollen, bedeutet dies also, dass der entsprechende Resturlaub zuvor genommen werden muss. Ist dies nicht möglich, steht Ihnen trotz der reduzierten Arbeitszeit Ihr voller Urlaubsanspruch zu.
Grundsätzlich gilt, dass Teilzeitkräfte in keiner Weise diskriminiert werden dürfen. Sie haben denselben Urlaubsanspruch wie Vollzeitkräfte. Das bedeutet: Gewährt ein Arbeitgeber seinen Vollzeitbeschäftigten 30 Urlaubstage pro Jahr, darf er bei den Teilzeitangestellten nicht den gesetzlichen Mindesturlaub veranschlagen.
Ausschlaggebend bei der Ermittlung des Urlaubsanspruchs ist damit die Anzahl der Tage, an denen der Arbeitnehmer pro Woche im Betrieb die geschuldete Arbeitsleistung erbringt. Nicht relevant ist hingegen die vereinbarte Stundenzahl.
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Informationen zur Berechnung des Urlaubsanspruchs in Teilzeit zusammen:
| Arbeitstage pro Woche | Gesetzlicher Mindesturlaub (bei 6-Tage-Woche) | Gesetzlicher Mindesturlaub (bei 5-Tage-Woche) | Beispielrechnung (bei 30 Urlaubstagen für Vollzeitkräfte) |
|---|---|---|---|
| 6 Tage | 24 Tage | - | 30 Tage |
| 5 Tage | - | 20 Tage | 30 Tage |
| 4 Tage | 16 Tage | 16 Tage | 24 Tage |
| 3 Tage | 12 Tage | 12 Tage | 18 Tage |
| 2 Tage | 8 Tage | 8 Tage | 12 Tage |
| 1 Tag | 4 Tage | 4 Tage | 6 Tage |
Diese Tabelle dient als Richtlinie und kann je nach individuellen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag abweichen.
Hinweis: Dieser Artikel dient lediglich der Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei individuellen Fragen sollte ein Anwalt konsultiert werden.
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