Ihr neues Gartenhaus ist da - jetzt müssen Sie sich nur noch entscheiden, wo Sie es hinstellen. An sich haben Sie da die freie Wahl - solange Ihr Haus nicht zu nah an Nachbars Grundstück steht. Auch wenn es aus Platzgründen häufig sinnvoll ist, das Gartenhaus direkt an der Grundstücksgrenze zu errichten, ist dies nicht immer erlaubt.
Ein Gartenhaus ist die ideale Ergänzung für den Garten: Unterbringungsort für Gartenmöbel, Fahrräder, Gartengeräte oder auch als regengeschützter Ort zum Spielen für die Kinder an verregneten Sommertagen. Es gibt sie in unterschiedlichen Größen, Ausstattungen, Materialien und für unterschiedliche Zwecke - vom reinen Gerätehaus bis zum Homeoffice im Garten oder der Ferienwohnung für Gäste. Bevor Gartenbesitzer sich für ein Gartenhaus entscheiden, sollten sie sich darüber informieren, welche rechtlichen Bestimmungen gelten.
Gartenhaus ist ein Oberbegriff für eine ganze Bandbreite an Bauwerken, die im Garten - meist zusätzlich zum Wohnhaus - errichtet werden können. Sie unterscheiden sich in Bezug auf Größe, Material, Nutzungsart und Herstellungsverfahren. Diese Aufzählung zeigt, wie groß der Unterschied zwischen Gartenhäusern sein kann.
Das deutsche Baurecht beschneidet die Freiheit von Grundstückseigentümern in zahlreichen Punkten. Nur, weil es sich um das eigene Grundstück handelt, darf dort nicht einfach nach freiem Belieben gebaut werden.
Neben der Frage, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist, stellt sich die Frage, unter welchen Umständen das Gartenhaus direkt auf der Grundstücksgrenze errichtet werden darf. Die entsprechenden Regelungen finden sich in der entsprechenden Landesbauordnung des Bundeslandes, in dem das Gartenhaus errichtet werden soll. Zudem sollte der Bebauungsplan geprüft werden, ob sich hier speziellere Vorschriften finden.
Dabei ist es wichtig, zunächst einmal in Erfahrung zu bringen, ob Ihr Gartenhaus eine Genehmigung benötigt. Ob für ein Gartenhaus eine Baugenehmigung erforderlich ist, richtet sich nach dem Baugesetzbuch (Bundesrecht), der jeweiligen Landesbauordnung (Landesrecht) und nach dem Bebauungsplan (Kommunales Recht). Denn in Deutschland gilt neben einigen bundeseinheitlichen Regelungen auch Landesrecht sowie kommunales Recht.
Bei gesetzlichen Vorschriften, die das Aufstellen von Gartenhäusern, Gewächshäusern oder Geräteschuppen betreffen, greift die Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes. Diese regelt, wo Sie welche Art von Gebäude errichten dürfen und was Sie dabei alles zu beachten haben. Da dies von zahlreichen verschiedenen Faktoren abhängt, raten wir Ihnen, mit dem zuständigen Bauordnungsamt ein Beratungsgespräch durchzuführen. Welche Regelungen im eigenen Bundesland und der eigenen Kommune gelten, sollten Bauwillige bei der zuständigen Baubehörde vor Ort erfragen.
Generell gibt es fünf Kriterien, die darüber entscheiden, ob Sie eine Baugenehmigung für Ihr Holzgartenhaus brauchen oder nicht. Das Bundesland, in dem Sie leben, beeinflusst Ihr Bauprojekt maßgeblich. Die Vorgaben für ein Gartenhaus unterscheiden sich dabei von Bundesland zu Bundesland. Bis zu welcher Größe Sie ohne Genehmigung bauen dürfen, wird in der jeweiligen Landesbauordnung erfasst.
Viele fragen sich: Wir groß darf mein Gartenhaus ohne Genehmigung sein? Je nach Bundesland ist eine bestimmte Fläche festgelegt, um das Häuschen ohne Erlaubnis errichten zu dürfen. In manchen Fällen liegt diese unter 10 m³. Neben der Größe spielt auch die Höhe eine wichtige Rolle. Diese variiert ebenfalls von Kommune zu Kommune.
Hierbei geht es sowohl um die maximale und mittlere Höhe, als auch um die Grundfläche und daraus resultierend die Raumgröße in Kubikmetern. Während einige Bundesländer die Grenzen für die Gebäudegröße sehr niedrig ansetzen (10 m3 in Bremen, sind diese Regelungen in anderen Bundesländern viel großzügiger: 75 m3)
Hier geht es um die Frage, ob das Gartenhaus nur als Schuppen, also zur Unterstellung von Gartengeräten, Fahrrädern etc. verwendet werden soll, oder ob es dem (nicht nur vorübergehenden) Aufenthalt von Menschen dienen wird.
Der Ort, an dem Sie Ihr Gartenhaus aufstellen möchten, ist ebenfalls entscheidend. Ob innerhalb oder außerhalb einer bebauten Siedlung beziehungsweise an der Grenze zum benachbarten Grundstück - die Regelungen unterscheiden sich. Planen Sie den Gartenhausbau auf festem Untergrund (Beton), benötigen Sie eine Baugenehmigung.
Ist gemäß den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes also keine Baugenehmigung erforderlich, so dürfen Bauherren ihr Gartenhaus trotzdem nicht einfach frei im Garten platzieren. Auch hier gibt es Regelungen zu beachten. Welche Regelungen gelten, ist ebenfalls in den jeweiligen Landesbaugesetzen festgelegt. Diese sind in den Grundzügen identisch mit den Inhalten der länderübergreifenden Musterbauverordnung (MBV). Die Regelungen der Musterbauverordnung können Bauherren jedoch erste Anhaltspunkte bieten, um zu beurteilen, welche Art von Gartenhaus sie wo aufstellen dürfen.
Wichtig: Einige der Landesbauverordnungen kennen jedoch deutliche Abweichungen von diesen allgemeinen Vorgaben. Das bedeutet, dass in vielen Bundesländern strengere Regelungen für Gartenhäuser gelten, die direkt auf der Grundstücksgrenze platziert werden. Außerdem sollten Bauherren einen Blick in den geltenden Bebauungsplan werfen. Denn auch hier können sich einschränkende Regelungen finden.
Zwar dürfen Sie, wenn Sie sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur Grenzbebauung bewegen, auch ohne Zustimmung der Nachbarn eine Grenzbebauung vornehmen. Um die von Bundesland zu Bundesland variierende Baugesetzgebung zu vereinheitlichen, gibt es die länderübergreifende „Musterbauordnung“ (MBO). In Sachen Grenzbebauung haben so gut wie alle Bundesländer (außer Rheinland-Pfalz) diese Vorgaben übernommen. Aber Vorsicht! Wenn Sie Ihr Gartenhaus beispielsweise beheizen möchten, oder es auch unbeheizt als Aufenthaltsraum nutzen möchten, ist ein Abstand von mindestens 3 Metern Pflicht.
Nehmen wir an, Sie wollen ein beheizbares Gartenhaus mit Aufenthaltsraum entgegen der Regel doch an die Grundstücksgrenze bauen und der Nachbar ist damit einverstanden. Nicht ohne weiteres, denn der Nachbar könnte das Grundstück irgendwann verkaufen und sein Nachfolger nicht mit der Bebauung einverstanden sein.
Anders sieht die Situation aus, wenn das Gartenhaus innerhalb einer Kleingartenanlage errichtet werden soll. Hier gilt das Bundeskleingartengesetz. Laut Schätzungen gibt es in Deutschland etwa eine Million Kleingartenparzellen. Die Kleingärten sind für die Erholung von Städtern in der Natur gedacht. Wochenenden und auch Ferien sollen dort verbracht werden dürfen. Dementsprechend großzügiger sind die Regelungen bei Gartenhäusern, wenn es um die Frage der Baugenehmigung geht. Hier gilt in der Regel: Die maximale Grundfläche darf 24 Quadratmeter nicht überschreiten.
In der Regel ist es von den Satzungen der Kleingartenanlagen gedeckt, dass die Gartenhäuser in Kleingärten so eingerichtet sind, dass die Pächter der Kleingartenparzelle dort auch ein Wochenende oder einige Ferientage verbringen können. Das Gartenhaus darf jedoch keinen dauerhaften Wohnzweck erfüllen. Doch auch hier gilt: Vor dem Baubeginn sollte die Satzung des Kleingartenvereins gründlich studiert werden, um alle Regelungen zu kennen.
Neben den klaren gesetzlich festgeschriebenen Vorgaben des Nachbarrechts gilt beim Thema Gartenhaus wie immer auch der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme. Nachbar informieren: Auch wenn der Nachbar vor dem Bau eines Gartenhauses nach dem Gesetz im konkreten Fall nicht seine Zustimmung erteilen muss, so sollte der Nachbar doch informiert werden. Es trägt zum nachbarschaftlichen Miteinander bei, dem Nachbarn zu erzählen, dass man plant, ein Gartenhaus zu bauen und auf Wunsch auch zu zeigen, welches Modell ausgewählt wurde.
Wird eine Gartenparty geplant und das Buffet soll im Gartenhaus auf der Grundstücksgrenze aufgebaut werden, dann sollte der Nachbar über die Gartenparty vorab informiert werden.
Nicht ohne weiteres, denn der Nachbar könnte das Grundstück irgendwann verkaufen und sein Nachfolger nicht mit der Bebauung einverstanden sein. Zudem haben die Abstandsregeln durchaus Sinn, z.B. den, dass die Bürgern nicht zu nahe aufeinander hocken und jedes Wort vom Nachbarn mitbekommen. Dennoch gibt es eine rechtlich gültige Ausnahme von der Abstandspflicht: Wenn der Nachbar auf seiner Seite den fehlenden Abstand “übernimmt”, z.B. weil er an der Grenze sowieso nur eine große Rasenfläche hat. Sein Einverständnis zu dieser Übernahme würde dann in Form einer “Baulast” auf sein Grundstück im Grundbuch eingetragen.
Egal was Sie vorhaben, sprechen Sie vorab mit dem Nachbarn!
Gartenhäuser sind praktisch und schön anzusehen - und erfordern unter Umständen eine Baugenehmigung. Zwar sind in NRW viele Gartenhäuser genehmigungsfrei. Doch Abstandsregeln, Bebauungsplan und weitere Auflagen können dem Gartenhaus-Projekt trotzdem im Weg stehen.
Das Wichtigste in Kürze:Mit oder ohne Baugenehmigung: Welche Vorschriften gelten für Gartenhäuser? Gartenhäuser zählen als bauliche Anlagen und unterliegen damit dem Baurecht. Bevor Sie Ihr Gartenhaus aufstellen, sollten Sie sich daher mit den landesweiten und örtlichen Vorschriften befassen.
Bauherren sollten beachten:Tipp: Informieren Sie sich vor dem Bau beim Bauordnungsamt, welche Vorgaben für Ihren Standort gelten und ob Sie eine Baugenehmigung fürs Gartenhaus brauchen. Eine verbindliche Auskunft erhalten Sie leider nur durch eine kostenpflichtige Bauvoranfrage.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Gartenhäuser in Nordrhein-Westfalen verfahrensfrei. Das bedeutet, dass Sie keine Baugenehmigung brauchen und den Bau auch nicht bei der Baubehörde anzeigen müssen. Aber Vorsicht: Wenn ein Gebäude genehmigungsfrei ist, bedeutet das nur, dass kein Bauantrag erforderlich ist. Das betroffene Gartenhaus muss trotzdem alle geltenden Vorschriften erfüllen. Für die Einhaltung dieser ist dann der Bauherr selbst verantwortlich.
Übrigens: Im Außenbereich - also außerhalb von Gemeindegrenzen - sind Gartenhäuser in NRW nur genehmigungsfrei, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen.
Auch wenn die Landesbauordnung in NRW recht großzügig ist, was Gartenhäuser & Co. in privaten Gärten angeht - strenger könnte der örtliche Bebauungsplan ausfallen. Bebauungspläne werden von der Gemeinde erlassen und sind gesetzlich verankert. Sie dienen in erster Linie dazu, Natur und Landschaft zu schützen und zugleich das Gesamtbild eines Stadtviertels zu erhalten. Bevor Sie das Gartenhaus bauen, sollten Sie daher zunächst den Bebauungsplan einsehen. Dies ist in vielen Fällen bereits online möglich; alternativ können Sie beim zuständigen Bauamt Einsicht nehmen.
Bebauungspläne können gesonderte Anforderungen an sogenannte „Nebenanlagen“ hinsichtlich Maximalmaße, Aufstellort und andere Kriterien enthalten. Kurz gesagt: Der Bebauungsplan verrät Ihnen, ob Sie überhaupt ein Gartenhaus bauen dürfen, und wenn ja, wo und wie groß. Der Bebauungsplan steht damit über der Landesbauordnung. Er kann sowohl die dort genannten Höchstgrenzen senken als auch generell die Verfahrensfreiheit einschränken. So muss z. B. in der Siedlung „Zum Erlenbusch“ in Münster auch für verfahrensfreie Anlagen ein Bauantrag gestellt werden.
Bei Gartenhäusern wird die maximale Größe über den Brutto-Rauminhalt in Kubikmetern angegeben. Darunter versteht man das Volumen des Innenraums (Netto-Rauminhalt) plus das Volumen von Wänden, Decken und Boden. Ein Gartenhaus ohne Baugenehmigung darf in NRW maximal 75 Kubikmeter umfassen. Genauere Vorgaben kann der Bebauungsplan machen: So begrenzt z. B. der Bebauungsplan 343 in Kerpen Gartenhäuser auf 20 Kubikmeter umbauten Raum und höchstens 7,5 Quadratmeter Grundfläche.
Darüber hinaus zählen Gartenhäuser als Nebenanlagen auch zur Grundflächenzahl dazu. Diese gibt im Bebauungsplan an, wie viel Fläche eines Grundstücks maximal bebaut/versiegelt werden darf. Unter Umständen kann die maximale Grundflächenzahl inkl. geduldeter Überschreitung durch Hauptgebäude und weitere Nebenanlagen bereits nahezu ausgeschöpft sein - und damit die Grundfläche des Gartenhäuschens begrenzen.
Zunächst müssen Sie bei der Wahl des Standorts den örtlichen Bebauungsplan berücksichtigen. Dieser kann vorschreiben, wo Gartenhäuser stehen bzw. welche Flächen nicht bebaut werden dürfen. Wenn kein Plan vorliegt oder dieser keine Einschränkungen für Nebenanlagen enthält, gelten lediglich die Vorschriften der Landesbauordnung.
Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie Ihr Gartenhäuschen nicht direkt an die Grundstücksgrenze setzen. Allgemein gilt ein Mindestabstand von 3 Metern, den das Häuschen nicht unterschreiten darf. Wenn Sie die Abstandsregelungen nicht einhalten können oder wollen (z. B. auf schmalen Reihenhaus-Grundstücken), müssen Sie einen Bauantrag stellen und die Zustimmung der betroffenen Nachbarn einholen.
Allerdings gibt es Ausnahmen:Für besonders kleine Gartenhäuser mit einem Brutto-Rauminhalt von höchstens 30 Kubikmetern gilt der Mindestabstand nicht. Mini-Gartenhäuser dürfen Sie daher ohne Baugenehmigung auch direkt an die Grenze stellen. Dies ist allerdings nur unter folgenden Bedingungen möglich:
Beachten Sie dabei auch die Ableitung von Regenwasser: Vom Dach des Gartenhauses darf Regen nicht einfach aufs Nachbargrundstück tropfen. Gartenhausbesitzer müssen Niederschlagswasser über das eigene Grundstück ableiten.
Das genehmigungsfreie Gartenhaus darf laut nordrhein-westfälischer Bauordnung nur zu vorübergehenden Aufenthalten dienen. Somit darf ein Gartenhaus ohne Baugenehmigung nichts beherbergen, was es für einen dauerhaften Aufenthalt ausstattet. Dazu gehören unter anderem:
Möglich ist es aber, Gartenliegen, Stühle und Tische im Gartenhaus zu lagern oder aufzustellen. Auch wenn Sie z. B. an einem verregneten Tag Ihre Gartenfeier spontan ins Gartenhaus verlegen, ist das noch im Rahmen. Nicht erlaubt wäre es z. B., im Gartenhaus ein Bett aufzustellen und dort Gäste übernachten zu lassen. Darüber hinaus dürfen Sie Ihr Gartenhaus weder als Werkstatt noch als Stall oder Garage nutzen.
Wie streng diese Vorgaben ausgelegt werden, ist Sache der örtlichen Baubehörden. Im Idealfall klären Sie daher Ihr Vorhaben zunächst mit dem zuständigen Bauordnungsamt ab.
Übrigens: Wenn Sie erst nach dem Bau entscheiden, Ihr genehmigungsfreies Gartenhäuschen als Aufenthaltsraum zu nutzen, können Sie die entsprechende Baugenehmigung nachträglich beantragen. Es handelt sich dabei um einen Bauantrag für eine sogenannte Nutzungsänderung.
Bezüglich des Fundaments macht die Landesbauordnung keine gesonderten Vorschriften für Gartenhäuser. Die Vorgaben rund um die Genehmigungsfreiheit beziehen sich auf alle Gebäude, die die Voraussetzungen (Größe, Ausstattung) erfüllen. Gemäß § 2 sind Gebäude bauliche Anlagen, die mit dem Erdboden verbunden sind. Insofern darf ein genehmigungsfreies Gartenhaus z. B. auf einem gegossenen Beton-Fundament, einem Plattenfundament oder einem Punktfundament stehen. Ausnahmen hiervon könnten sich allenfalls durch eine Ortssatzung oder einen Bebauungsplan ergeben.
Die Landesbauordnung ist hier wiederum recht ungenau: Laut § 9 sollen Anlagen „so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken“, zudem dürfen sie auch „Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören“. Was das im Einzelfall bedeutet, lässt sich durch eine Anfrage beim zuständigen Bauamt klären. Genauere Vorgaben kann jedoch eine örtliche Gestaltungssatzung machen. So sieht z. B. die Gestaltungssatzung für den Aachener Bebauungsplan 837 vor, dass Nebenanlagen in Farbe und Material der Fassade dem Hauptgebäude angepasst werden müssen. In der Gestaltungssatzung für Pottacker-Nord (156) in Hattingen hingegen müssen Nebenanlagen als naturfarbene Holzkonstruktionen errichtet werden.
Für ein verfahrensfreies Gartenhaus brauchen Sie keine Zustimmung Ihrer Nachbarn. Ebenso wenig müssen Sie Ihre Nachbarn über Ihr Bauvorhaben im Garten informieren. Das gilt sogar, wenn Sie - unter Beachtung der Vorschriften - Ihr kleines Haus direkt an die Grenze stellen. Im Sinne des Nachbarschaftsfriedens empfiehlt es sich jedoch immer, vor einem Bauprojekt mit den Nachbarn zu sprechen. Auch kleine Gartenhäuser können Schatten werfen oder die Sicht behindern und damit die Nachbarn verärgern. Durch ein Gespräch im Vorfeld lassen sich oft Bedenken ausräumen und Kompromisse finden.
Auch wenn Ihr Gartenhaus alle Voraussetzungen für die Genehmigungsfreiheit erfüllt - der Bebauungsplan kann es trotzdem verbieten. So könnten z. B. bei älteren Plänen Gartenhäuser und andere Nebenanlagen gar nicht vorgesehen sein. In manchen Siedlungsgebieten ist zudem das Baufenster so klein, dass neben dem Wohngebäude nahezu kein Platz mehr für andere Bauten bleibt. Für diese Fälle sieht § 31 des Baugesetzbuches die Möglichkeit einer Ausnahme oder Befreiung vor.
Hier gilt:Sowohl Ausnahme als auch Befreiung müssen Sie schriftlich bei der Kommune beantragen und begründen.
Die Baugenehmigung wird nötig, sobald Ihr Gartenhaus eine der oben genannten Vorschriften nicht einhält. Sie müssen die Baugenehmigung in jedem Fall vor dem Bau beantragen, z. B. in diesen Situationen:
Für Gartenhäuser - wie auch für die meisten anderen Bauten von Privatpersonen - gilt das sogenannte vereinfachte Verfahren. Wie genau das abläuft, erfahren Sie im Artikel zum Thema Baugenehmigungen.
Üblicherweise dürfen nur Entwurfsverfasser (z. B. Architekten und Bauingenieure) mit Vorlageberechtigung einen Bauantrag einreichen. Für Gartenhäuser gilt eine Ausnahme, da hier der Bauherr selbst den Antrag einreichen darf. Allerdings ist diese Ausnahmeregelung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. So darf das Gartenhaus
Als Bauherr können Sie den Antrag dann selbst stellen, sind aber auch für alle Unterlagen und Pläne allein verantwortlich.
Die Kosten für die Baugenehmigung setzen sich aus Verwaltungsgebühren und einem Prozentsatz der Baukosten zusammen. Letztere werden anhand von Rohbausumme und Rauminhalt berechnet. Da hier bei kleineren Bauten wie Gartenhäusern oft nur niedrige Summen zustande kommen, erheben die Kommunen eine Mindestgebühr von 50 Euro. Möchten Sie Ihr Gartenhaus z. B. mit einer Feuerstätte versehen oder für dauerhafte Aufenthalte nutzen, kommt zudem noch das Honorar für den Entwurfsverfasser hinzu.
Für die Einhaltung der baurechtlichen Vorgaben ist bei genehmigungsfreien Gartenhäusern der Eigentümer verantwortlich. Wenn Sie ein Gartenhaus aufstellen, das die Voraussetzungen nicht erfüllt, handelt es sich um einen Schwarzbau. Nachbarn und Kommune können gerichtlich gegen Sie vorgehen. In der Regel zieht das den Abriss des betroffenen Gebäudes und Strafzahlungen nach sich. Die Landesbauordnung NRW sieht je nach Schwere des Verstoßes Bußgelder in Höhe von bis zu 500.000 Euro vor.
Wie nahe der Grundstücksgrenze zum Nachbarn darf ein Gartenhaus stehen? Gibt es dafür gesetzliche Regelungen und darf man diese ignorieren, wenn der Nachbar einverstanden ist? Wo passt das Gartenhaus gut hin? Das fragen sich alle, die den Neubau eines Gartenhauses planen und oft bietet sich die Grundstücksgrenze als idealer Bauplatz an. In allen anderen Fällen müssen Sie einen Abstand zur Grenze von drei Metern einhalten. Das klingt zwar ein wenig verschwurbelt, gibt aber dennoch die Linie klar vor.
tags: #schuppen #an #grundstücksgrenze #bauen #erlaubt
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