Corona-Regeln beim Friseur: Ein Überblick für Deutschland

Die Corona-Pandemie hat weiterhin Auswirkungen auf viele Bereiche unseres Lebens, einschließlich des Friseurbesuchs. Die Regelungen können je nach Bundesland unterschiedlich sein, daher ist es wichtig, sich vorab zu informieren. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die aktuellen Bestimmungen in den verschiedenen Bundesländern (Stand: Februar 2022). Es ist jedoch ratsam, sich vor dem Besuch beim Friseur über die aktuellsten Bestimmungen zu informieren, da sich die Lage schnell ändern kann.

Allgemeine Informationen

Zum 3. April 2022 werden fast alle Corona-Schutzmaßnahmen in Bayern abgeschafft.

Es entfallen also zum Beispiel die Zutrittbeschränkungen nach 2G oder 3G, auch die Maskenpflicht ist nur noch eine Empfehlung seitens der bayerischen Staatsregierung.

Aber: Es gehört zum Hausrecht jedes Friseurs, jeder Friseurin und ebenso Inhabern oder Inhaberinnen von Kosmetiksalons zu entscheiden, unter welchen Kriterien er oder sie Kundschaft in die Geschäfte lässt.

Möchte ein Ladenbesitzer oder eine Ladenbesitzerin also keine Gefahr für Kunden und Angestellte eingehen, kann er oder sie weiterhin auf der Maskenpflicht bestehen.

Dies gilt für besonders schützenswerte Personengruppen ebenso wie aus praktischen Gründen.

Die Landesregierungen haben neue Corona-Schutzverordnungen erlassen.

Diese regeln auch den Besuch beim Friseur oder der Kosmetikerin.

So können aktuell in NRW oder Sachsen auch noch Ungeimpfte zum Friseur, im Saarland oder in Bremen wiederum gilt aktuell die 2Gplus-Regelung, sofern man nicht geboostert ist.

Regelungen in den einzelnen Bundesländern

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Regelungen in den einzelnen Bundesländern (Stand 14. Januar 2022, alle Angaben ohne Gewähr, Stand 09.02.2022):

Bundesland Regelung für Friseure
Nordrhein-Westfalen 3G-Regelung: Geimpft, genesen oder negativ getestet. Verschärfte Maskenpflicht für Ungeimpfte und Nicht-Genesene (FFP2-Maske).
Rheinland-Pfalz 2G-Regelung. Bei Dienstleistungen, bei denen keine Maske getragen werden kann (Make-up, Rasur), gilt 2G+ (zusätzlicher negativer Test). Ausnahmen für Kinder und Jugendliche.
Saarland 2G-Plus-Regel: Geimpfte oder Genesene benötigen zusätzlich einen aktuellen negativen Test. Ausnahme: Personen mit Auffrischimpfung (Booster).
Bayern 3G-Regel: Für ungeimpfte oder nicht genesene Kunden genügt ein beaufsichtigter Selbsttest vor Ort. Schüler*innen benötigen keinen 3G-Nachweis.
Baden-Württemberg Je nach Inzidenz verschiedene Warnstufen. Für Ungeimpfte ist ein Antigen- oder PCR-Test erforderlich.
Thüringen 3G-Regelung. Maskenpflicht (qualifizierte Maske, z.B. OP-Maske, FFP2).
Sachsen 3G-Regelung.
Hessen Ausnahme von der 2G-Regel bei medizinisch notwendigen Behandlungen (Friseur, Fußpflege) mit Negativnachweis (Schnelltest, PCR-Test). FFP2-Maskenpflicht ab 15 Jahren.
Berlin 2G-Bedingungen. Kunden können zwischen Test und Maske entscheiden (Ausnahmen für frisch Geimpfte, Genesene oder Geboosterte).
Hamburg Wahl zwischen 2G-Plus- oder 3G-Zugangsmodell für Friseurbetriebe.
Bremen Warnstufe 4: 2G-Plus-Regel (Geimpfte und Genesene benötigen zusätzlichen Test, außer Geboosterte).
Niedersachsen Warnstufenkonzept. Aktuelle Regelungen bei der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade.
Brandenburg 2G-Regel. Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske.
Mecklenburg-Vorpommern 3G-Regel. Medizinische Maskenpflicht.
Schleswig-Holstein 3G-Regel: Negativer Testnachweis (max. 24 Stunden alt, PCR-Test max. 48 Stunden), Impf- oder Genesenennachweis.

Details zu einzelnen Bundesländern

Nordrhein-Westfalen

Ab dem 13. Januar 2022 gilt die 3G-Regelung. Für einen Friseurbesuch muss man also vollständig geimpft, genesen oder negativ getestet sein.

Dabei darf das Ergebnis eines Antigen-Schnelltests (Bürgertest; Selbsttests gelten nicht) höchstens 24 Stunden alt sein.

PCR-Testergebnisse dürfen 48 Stunden alt sein.

Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren brauchen wegen der regelmäßigen Schultestungen außerhalb der Ferien keinen negativen Testnachweis vorzuzeigen.

Kinder bis zum Schuleintritt brauchen keinen Nachweis.

Bei 3G gilt allerdings eine verschärfte Maskenpflicht: Kunden und Mitarbeiter, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen eine FFP-2-Maske tragen.

Für geimpfte und genesene Kunden und Mitarbeiter reicht dagegen eine medizinische Maske.

Die Regelungen gelten auch für pflegerische und medizinische Dienstleistungen wie zum Beispiel die medizinische Fußpflege.

Die 2G-Regel gilt weiterhin für körpernahe Dienstleistungen, die nicht medizinischer oder pflegerischer Natur sind und nicht zu den Friseurleistungen zählen.

Das sind zum Beispiel Kosmetik-, Nagel- oder Tattoostudios.

Hier haben also nur Personen Zutritt, die gegen Corona geimpft oder genesen sind.

Rheinland-Pfalz

Beim Friseur gilt für alle Kunden seit 23. Dezember 2021 die 2G-Regelung.

Lediglich bei Dienstleistungen, bei denen der Kunde die Maske nicht tragen kann ( Make-up oder Rasur) muss der Kunde im Rahmen eines 2G+-Konzeptes einen negativen Corona-Test nachweisen.

Dieser Test darf auch vor Ort beim Friseur (unter Aufsicht) durchgeführt werden!

Es darf über diesen Test aber keine Testbescheinigung ausgestellt werden!

Ausnahmen von der 2G-Regelung gibt es für Minderjährige Kinder bis 12 Jahre und 3 Monaten gelten als geimpft (siehe "Gleichgestellte Personen") und können ohne Weiteres eine körpernahe Dienstleistung in Anspruch nehmen.

Ältere Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, erhalten - trotz der 2G-Regelung - Zutritt, wenn sie einen aktuellen negativen Testnachweis vorweisen können.

Bei körpernahen Dienstleistungen (Kosmetik o.ä.) gelten folgende Schutzmaßnahmen das Abstandsgebot von 1,5 Metern zwischen den anwesenden Kundinnen und Kunden, die Maskenpflicht entfällt bei Dienstleistungen, bei denen eine Maske nicht getragen werden kann (bspw. bei der Bartpflege); in den letztgenannten Fällen gilt die Testpflicht dann auch für geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen (2G+), die Pflicht zur Kontakterfassung sowie die Testpflicht für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind.

Für Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber und Beschäftigte des Dienstleistungsbetriebs sowie Solo-Selbstständige mit Kundenkontakt gilt die 3G-Regelung.

Saarland

Für den Besuch beim Friseur gilt die 2G-plus-Regel.

Geimpfte oder Genesene benötigen also noch zusätzlich einen aktuellen negativen Test.

Personen mit Auffrischimpfungen (Booster) sind von der zusätzlich benötigten Testbescheinigung befreit.

Bayern

Bei körpernahen Dienstleistungen (Friseur-, Kosmetik- und Fußpflegebetriebe sowie Nagelstudios) gilt ab 9. Februar 2022 die 3G-Regel und nicht mehr 2G.

Das bedeutet: Für körpernahe Dienstleistungen gilt anstatt 2G nur noch 3G.

Das bedeutet, für ungeimpfte oder nicht genesene Kunden genügt ein beaufsichtigter Selbsttest vor Ort.

Schüler*innen benötigen für körpernahe Dienstleistungen keinen 3G-Nachweis.

Die Kontaktdatenerhebung ist für körpernahe Dienstleistungen aufgehoben worden.

Baden-Württemberg

Baden-Württemberg hat seine Corona-Verordnung angepasst.

Die neuen Regelungen treten 28. Januar 2022 in Kraft.

Georg Hiltner, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Konstanz, begrüßt die Anpassungen, denn bei Friseuren und Barbershops brauchen ungeimpften Kunden laut neuer Verordnung lediglich einen Antigen- und keinen PCR-Test mehr für den Friseurbesuch.

"Das ist eine große Erleichterung, denn in der Praxis bedeutete die alte Regelung, dass viele Kunden einfach wegblieben und die ohnehin von vielerlei Auflagen belasteten Friseursalons weitere Einbußen verzeichnen mussten", so Hiltner.

Baden-Württemberg gibt es je nach Inzidenz verschiedene Warnstufen.

Thüringen

Bei körpernahen Dienstleistungen (Friseur-, Kosmetik-, Tattoo-, oder Nagelstudios) gilt ab sofort wieder die 3G-Regelung.

Wie auch in anderen Dienstleistungsbetrieben mit Publikumsverkehr gilt auch bei körpernahen Dienstleistungen die Maskenpflicht.

Personen ab 6 Jahren müssen eine qualifizierte Maske tragen (OP-Maske, FFP2 oder vergleichbar).

Diese entfällt, wenn es bei der Dienstleistung nicht möglich ist, eine Maske zu tragen (etwa bei einer Gesichtsbehandlung).

Sachsen

Körpernahe Dienstleistungen sind unter Berücksichtigung der 2G-Regel möglich.

Friseure und Barbershops können weiterhin mit einem 3G-Nachweis besucht werden.

Hessen

Anbieter von körpernahen Dienstleistungen dürfen ihre Dienstleistung nur dann anbieten, wenn die Kundinnen und Kunden geimpft oder genesen sind (2G).

Hiervon ausgenommen sind hygienisch oder medizinisch notwendige Behandlungen (Friseur, Fußpflege), bei denen nur ein Negativnachweis (Schnelltest, PCR-Test, Testheft) vorliegen muss.

Kundinnen und Kunden ab 15 müssen eine FFP2-Maske tragen.

Berlin

Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege wie Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe sowie Sonnenstudios dürfen nur unter 2G-Bedingungen angeboten werden.

Seit dem 5. Februar können Kunden beim Friseurbesuch zwischen Test und Maske entscheiden.

Ausgenommen von dieser Regel sind Menschen, die frisch geimpft oder genesen sind oder eine Booster-Impfung erhalten haben.

Eine Anwesenheitsdokumentation muss nicht mehr geführt werden.

Hamburg

Seit dem 10. Januar 2022 haben Betreiber von Friseurbetrieben die, Wahl, ob in ihrem Salon das 2G-Plus-Zugangsmodell oder das 3G-Zugangsmodell angewandt werden soll.

Die Anwendung eines der beiden Modelle ist verpflichtend und muss nicht bei der Stadt angemeldet werden.

Für Kosmetiker ist das 2G-Plus-Zugangsmodell verpflichtend.

Einzig bei der medizinischen und kosmetischen Fußpflege kann auch das 3G-Zugangsmodell Anwendung finden.

Bremen

In Bremen gilt immer noch die Warnstufe 4 und somit die 2G-plus-Regel beim Friseurbesuch.

Geimpfte und Genesene benötigen zusätzlich einen aktuellen Corona-Test.

Dieser Test entfällt für alle, die "geboostert" sind.

Salons dürfen die Tests unter Aufsicht anbieten.

Niedersachsen

In Niedersachsen gibt es ein Warnstufenkonzept.

Brandenburg

Körpernahe Dienstleistungen wie das Friseur- und Kosmetikhandwerk dürfen weiterhin erbracht werden, können aber grundsätzlich nur von Kundinnen und Kunden in Anspruch genommen werden, die entweder geimpft oder genesen sind (2G-Regel).

Außerdem gilt die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen.

Diese Tragepflicht gilt nicht, wenn die besondere Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer medizinischen Maske nicht zulässt.

Mecklenburg-Vorpommern

Es besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (OP- oder FFP2-Maske).

Die Kunden müssen in einer Anwesenheitsliste erfasst werden.

Es wird empfohlen, die Kontaktnachverfolgung in elektronischer Form durchzuführen.

Dafür wird die Nutzung der LUCA-App empfohlen.

Inzidenz- und stufenunabhängig gilt beim Friseur 3G.

Nur Geimpfte, Genesene und Geteste dürfen den Friseur besuchen.

Ein Selbsttest kann auch vor Ort durchgeführt werden.

Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein gilt beim Friseurbesuch die 3G-Regel: Es dürfen grundsätzlich nur Kundinnen und Kunden bedient werden, die über einen maximal 24 Stunden alten negativen Testnachweis (bei einem PCR-Test gilt maximal 48 Stunden) verfügen, vollständig geimpft oder genesen sind und darüber einen Nachweis vorlegen.

Auch dürfen die Kunden keine typischen Coronavirus-Symptome haben.

Die Mund-Nasen-Bedeckung darf nur abgenommen werden, wenn dies der Zweck der Dienstleistung erfordert (also zum Beispiel bei der Bartpflege).

Anders als bei Friseuren gilt bei Nagel- und Tattoostudios die 2G-Regel (die 2G-Plus-Regel gilt nur bei Abnahme der Maske).

Regelungen für Arbeitnehmer

Auch für Friseursalons gilt die bundesweite 3G-Regel: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen geimpft oder genesen sein oder einen negativen Testnachweis erbringen.

Der Test muss tagesaktuell sein.

Lässt ein Beschäftigter einen PCR-Test durchführen, kann dieser auch 48 Stunden alt sein.

Es gibt bereits Arbeitgeberverbände, die sich für weitere Verschärfungen aussprechen.

So plädiert der Bundesverband mittelständische Wirtschaft (BMVW) für eine bundesweite 2G-Regel in den Betrieben.

Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten in körpernahen Dienstleistungsberufen nicht mehr ohne Impf-, Genesenen- oder tagesaktuellen negativen Testnachweis (oder maximal 48 Stunden alten PCR-Test) betreten.

Das Betretungsverbot gilt nicht für den Fall, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Test direkt im Betrieb machen.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind danach verpflichtet, die Einhaltung der 3G-Regel durch Nachweiskontrollen "täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren".

Beschäftigte müssen einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorlegen.

Was ihr über die neuen Corona-Regeln wissen müsst! I hessenschau DAS THEMA

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