Manteltarifvertrag für Friseure in Deutschland: Aktuelle Entwicklungen und Regelungen

Lange Zeit war das Friseurhandwerk eines der schlechtbezahltesten Gewerbe in Deutschland. Friseure und Friseurinnen stehen den ganzen Tag und müssen oft mehrere Kunden und Kundinnen gleichzeitig bedienen. Das bedeutet eine hohe körperliche Anstrengung sowie eine hohe Stressbelastung.

Doch wie sieht es eigentlich mit dem Mindestlohn im Friseurhandwerk aus? Im Friseurhandwerk gibt es aktuell für manche Bundesländer bzw. Tarifregionen einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag. Das bedeutet, dass alle Friseure und Friseurinnen im jeweiligen Geltungsbereich einen rechtlichen Anspruch auf einen Branchen-Mindestlohn haben.

Im Folgenden werden die aktuellen Entwicklungen und Regelungen der Manteltarifverträge für Friseure in verschiedenen Bundesländern Deutschlands beleuchtet.

Allgemeinverbindliche Tarifverträge: Ein Überblick

Tarifnormen können durch eine Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) oder von der obersten Arbeitsbehörde des jeweiligen Bundeslandes angeordnet werden. Die Handwerkskammer Lübeck selbst ist nicht Tarifpartei und hat keine Sammlung von Tarifverträgen, so dass auch keine Auskünfte über den Inhalt der einzelnen Tarifverträge gegeben werden können.

Betriebe, die Innungsmitglieder sind, erhalten die Tarifverträge von ihrer Innung bzw. Kreishandwerkerschaft. Arbeitnehmer, die Gewerkschaftsmitglieder sind, erhalten die Tarifverträge bzw.

Es gibt ein Verzeichnis der für allgemeinverbindliche erklärten Tarifverträge, das das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf seinen Internetseiten vierteljährlich aktualisiert einstellt. Im Verzeichnis kann direkt auf die Verlinkungen geklickt werden, um zu der Allgemeinverbindlicherklärung und den erfassten Normen im Bundesanzeiger (Amtlicher Teil) zu gelangen.

Informationen zu nicht allgemeinverbindlichen Tarifverträgen sind nur zum Teil im Internet zu finden.

Hinweis: Es sollte bei der Suche nach Tarifverträgen im Internet besonders auf den örtlichen und persönlichen Geltungsbereich und den Stand der Information geachtet werden.

Sofern der gesuchte Tarifvertrag nicht auf dem Internetseiten der tarifschließenden Parteien (Fachverband bzw. Gewerkschaft) veröffentlicht ist, besteht für Nicht-Innungsmitglieder lediglich die Möglichkeit, über das Tarifregister des Landes Schleswig-Holstein in die dort registrierten Tarifverträge Einsicht zu nehmen. Nach vorheriger Terminabsprache kann in Kiel vor Ort in die registrierten Tarifverträge Einsicht genommen werden.

Aktuelle Entwicklungen in verschiedenen Bundesländern

Baden-Württemberg

Ab dem 1. September erhalten Beschäftigte und Auszubildende des baden-württembergischen Friseurhandwerks mehr Geld. In der untersten Stufe steigt der Stundenlohn zum 1. September 2023 auf 12,80 Euro, zwölf Monate später auf 13,30 Euro. Der so genannte Ecklohn steigt auf 14,50 Euro, ab dem 1. September 2024 beträgt dieser 15,10 Euro. Auch die monatlichen Ausbildungsvergütungen wurden angehoben. So erhalten Auszubildende im zweiten Lehrjahr ab sofort 735,00 Euro.

Der Tarifvertrag, der bereits im April verhandelt worden war, hat eine Laufzeit bis 31. August 2025. Letztmalig wurden die Entgelte für Friseurinnen und Friseure 2019 tariflich erhöht.

Der Tarifausschuss, dem Arbeitgeber und Gewerkschaften angehören, hat die Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrags empfohlen. Damit gelten die neuen Entgelte - nach der formalen Erklärung durch das Wirtschaftsministerium - rückwirkend ab dem 1. September 2023 für alle Friseurbetriebe im Land, unabhängig davon, ob sie dem Arbeitgeberverband angehören. Durch die Allgemeinverbindlichkeit wollen die Tarifparteien Wettbewerbsverzerrungen verhindern und Entgelte bzw. Ausbildungsvergütungen, die nicht unterschritten werden dürfen, für alle Beschäftigten sichern.

Wichtig: die jeweils gültigen Tarifverträge sind im Betrieb frei zugänglich vorzuhalten, etwa als Aushang in Sozialräumen. Die beiden Tarifverträge können beim Fachverband Friseur und Kosmetik Baden-Württemberg, über die Innung und über die Gewerkschaft Verdi bezogen werden.

Tarifentgelte ab 1. September 2023 (Baden-Württemberg):

  • Tarifentgelt mit abgeschlossener Berufsausbildung: 13,30 Euro
  • Mit 12 Monaten Berufserfahrung: 13,85 Euro
  • Mehrjährige Berufserfahrung/Meisterausbildung: 15,10 Euro
  • Technische Betriebsleitung bis 10 Beschäftigte (inkl. Auszubildende): 18,20 Euro
  • Technische Betriebsleitung mit mehr als 10 Beschäftigten (inkl. Auszubildende): 20,80 Euro

Bei ungelernten Arbeitskräften greift der gesetzliche Mindestlohn.

Nordrhein-Westfalen

Der Friseur- und Kosmetikverband Nordrhein-Westfalen hat bereits zu Beginn des Jahres die Friseurlöhne um 4,35% angehoben, eine weitere Erhöhung folgt und wurde allgemeinverbindlich erklärt.

Bereits im April hatten sich der Friseur- und Kosmetikverband Nordrhein-Westfalen und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), auf einen neuen Tarifvertrag für die Beschäftigten im Friseurhandwerk NRW geeinigt. Nach der Sitzung des Tarifausschusses am 21. August 2024 ist der nordrhein-westfälische Arbeitsminister Karl-Josef Laumann der Beschlussempfehlung des Ausschusses gefolgt und hat den Entgelttarifvertrag für das Land Nordrhein-Westfalen rückwirkend zum 1. Januar 2024 für allgemeinverbindlich erklärt.

Mit der Tariferhöhung 2024 liegt der Tariflohn in NRW in der untersten Tarifgruppe um 6,4% über dem Mindestlohn.

Hessen

Am 19. Februar 2024 wurde eine bedeutende Entscheidung für das Friseurhandwerk in Hessen getroffen: Der Lohntarifvertrag für Friseure ist nun allgemeinverbindlich. Das heißt, dass alle Friseurbetriebe in Hessen nun verpflichtet sind, die Tariflöhne zu zahlen, die rückwirkend ab dem 1. Juni 2023 gelten. Diese Entwicklung kam durch einen gemeinsamen Antrag von ver.di und dem Landesinnungsverband Friseurhandwerk Hessen zustande und wurde vom Hessischen Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales sowie dem hessischen Tarifausschuss empfohlen.

Stefanie Mielast, Gewerkschaftssekretärin bei ver.di, betont die Bedeutung dieser Entscheidung und ermutigt alle Friseurbeschäftigten, ihre Löhne zu überprüfen und etwaige Differenzen zum Tarifvertrag bei ihren Arbeitgebern einzufordern.

Es gibt jedoch Ausnahmen von der Allgemeinverbindlichkeit, wie zum Beispiel die Lohngruppe 1, die Meisterinnen in verantwortlicher Stellung betrifft, insbesondere Filial- oder Abteilungsleiterinnen mit mehr als 10 Beschäftigten. Auch Friseur*innen in nicht tarifgebundenen Salons haben Anspruch auf Tariflöhne.

Eine Übersicht über die verschiedenen Lohngruppen im Tarifvertrag gibt Aufschluss darüber, wer welchen Tariflohn erhält. Von Meisterinnen in verantwortlicher Stellung bis hin zu ungelernten Arbeitnehmerinnen mit unterschiedlicher Berufserfahrung werden klare Richtlinien festgelegt, um eine gerechte Bezahlung sicherzustellen.

Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst: Der Streik und die Folgen | Aktuelle Stunde

Die Entscheidung für die Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrags kam nach einem Antrag von ver.di und dem Landesinnungsverband Friseurhandwerk in Hessen. Sobald die formale Zustimmung des zuständigen Sozialministers vorliegt und die Entscheidung im Bundesanzeiger veröffentlicht wird, tritt die Allgemeinverbindlichkeit in Kraft. Diese Neuregelung bedeutet, dass auch Beschäftigte in nicht tarifgebundenen Friseurbetrieben Anspruch auf die Tariflöhne haben. Rückwirkend zum 1. Juni 2023 können sie mögliche Differenzen einfordern.

Bereits im Mai des Vorjahres hatte ver.di Hessen mit dem Landesinnungsverband für das Friseurhandwerk Hessen eine Tarifeinigung erzielt. Seitdem erhalten erfahrene Friseurinnen einen Stundenlohn von mindestens 14,50 Euro.

Stefanie Mielast von ver.di unterstreicht die Wichtigkeit dieser Entscheidung vor dem Hintergrund der Belastungen, denen Friseurbeschäftigte in den vergangenen Jahren ausgesetzt waren. "Die Corona-Pandemie führte zu Schließungen von Salons, Kurzarbeit und gesteigerten Hygieneanforderungen, was gesundheitliche Risiken mit sich brachte. Zudem traf die Inflation die Kolleginnen und Kollegen im Niedriglohnbereich besonders hart.

Rheinland-Pfalz

Der Tarifvertrag für das Friseurhandwerk im Rheinland ist ab dem 1. September 2023 allgemeinverbindlich. Er gilt dann für alle Friseure in den Kammerbezirken Koblenz, Rheinhessen und Trier.

Das rheinland-pfälzische Arbeitsministerium hat dem gemeinsamen Antrag des Landesverbandes Friseure & Kosmetik Rheinland und der Gewerkschaft ver.di stattgegeben und den Tarifvertrag für das Friseurhandwerk im Rheinland ab dem 1. September 2023 als allgemeinverbindlich anerkannt, das meldet der Landesverband Friseure & Kosmetik Rheinland.

Die Allgemeinverbindlichkeitsanzeige wurde am 16. August im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages vom Oktober 2022 gilt für alle Friseurbetriebe in den Handwerkskammerbezirken Trier, Koblenz und Rheinhessen (Mainz).

Der Tarifvertrag gilt damit in allen Tarifstufen für alle Friseure im Tarifgebiet - unabhängig davon ob ein Betrieb in einer Friseurinnung Mitglied ist oder nicht.

Es gibt vier Entgeltstufen:

  • Entgeltstufe 1: Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach der Berufsausbildung und bestandener Gesellenprüfung: 13,00 Euro die Stunde
  • Entgeltstufe 2: Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit bestandener Gesellenprüfung und mindestens zwei Jahre Gesellentätigkeit im Friseurhandwerk: 14,50 Euro die Stunde
  • Entgeltstufe 3: Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit bestandener Gesellenprüfung und mindestens vier Jahre Gesellentätigkeit im Friseurhandwerk: 16,00 Euro die Stunde
  • Entgeltstufe 4: Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit bestandener Meisterprüfung und mindestens zwei Jahre Meistertätigkeit im Friseurhandwerk: 17,50 Euro die Stunde

Der Tarifvertrag hat eine Laufzeit bis 30. September 2024, danach kann er von den Vertragspartnern gekündigt werden.

Manteltarifvertragliche Regelungen: Beispiele aus Nordrhein-Westfalen

Der Manteltarifvertrag für das Friseurhandwerk in Nordrhein-Westfalen (MTV-Friseure NRW) vom 7. Mai 2008 enthält zahlreiche Regelungen, die das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen. Hier einige Beispiele:

  • Arbeitsvertrag und Probezeit: Der Arbeitsvertrag wird schriftlich geschlossen; dem/der Arbeitnehmer/in ist eine Ausfertigung auszuhändigen. Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit.
  • Pflichten des Arbeitnehmers: Der/die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, bei Mangel an geeigneter Arbeit vorübergehend eine andere, zumutbare fachbezogene Arbeit im Betrieb zu leisten. Er/sie ist auch verpflichtet, außerhalb der regulären Arbeitszeit an Maßnahmen der Fortbildung teilzunehmen, die der Arbeitgeber schriftlich anordnet (bis zu 18 Stunden im Kalenderjahr).
  • Berufskleidung: Berufskleidung, die den Schriftzug des Salons oder sonstige Werbeaufschriften trägt, wird vom Arbeitgeber kostenlos gestellt, sauber und instand gehalten.
  • Arbeitszeitkonto: Auf dem Arbeitszeitkonto können maximal 80 Stunden angesammelt werden. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist das Arbeitszeitkonto bis zum Ausscheiden auf Null zu senken. Der/die Arbeitnehmer/in hat jederzeit das Recht auf Einsicht.
  • Mehrarbeit: Mehrarbeit ist die über die vereinbarte Wochenarbeitszeit hinausgehende Zeit. Für die Berechnung des Zuschlages für Mehrarbeit gilt jede angefangene Viertelstunde als geleistete Viertelstunde.
  • Vergütung: Die Vergütung der Arbeitnehmer/innen richtet sich nach dem aktuellen Vergütungstarifvertrag NRW. Die Zahlung der Vergütung erfolgt zum Monatsende.
  • Urlaub: Der/die Arbeitnehmer/in hat im Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Maßgebend für die Dauer des Erholungsurlaubs ist die Zeit der Betriebszugehörigkeit bei Beginn des Urlaubsjahres. Erkrankt der/die Arbeitnehmer/in während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis ausgewiesenen Krankentage auf die Urlaubstage nicht angerechnet.
  • Arbeitsbefreiung: In bestimmten Fällen (z. B. eigene Hochzeit, Tod des Ehepartners) hat der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung.
  • Kündigung: Bei Kündigung hat der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf unverzügliche Ausstellung einer Bescheinigung über Art und Dauer seiner/ihrer Tätigkeit.
  • Aushangpflicht: Die aushang- und auslegepflichtigen Gesetze und Vorschriften sowie dieser Manteltarifvertrag und sonstige Tarifverträge für das Friseurhandwerk NRW sind an einer dem/der Arbeitnehmer/in jederzeit zugänglichen Stelle zur Einsichtnahme auszulegen bzw. auszuhängen.

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