Die dauerhafte Haarentfernung kann für viele Menschen nicht nur eine ästhetische, sondern auch eine medizinisch notwendige Behandlung sein. Um unerwünschten Haarwuchs dauerhaft oder zumindest lange anhaltend zu vermindern, werden Laser oder intensiv gepulste Lichtquellen (IPL-Geräte = Intense Pulsed Light, auch als "Blitzlampen" bezeichnet) verwendet.
In Deutschland ist die Anwendung von Lasern und intensiven Lichtquellen zur Haarentfernung durch verschiedene Gesetze und Verordnungen geregelt. Besonders relevant ist die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV). Diese Verordnung, die auf dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NiSG) basiert, unterscheidet zwischen medizinischen und kosmetischen Anwendungen.
Dieser Artikel beleuchtet die wichtigsten Aspekte der gesetzlichen Bestimmungen zur Laser-Haarentfernung in Deutschland und gibt einen Überblick über die Anforderungen an Anwender und Geräte.
Die NiSV ist seit dem 1. Januar 2023 uneingeschränkt gültig. Mit der NiSV werden Anwendungen, bei denen Hochfrequenzgeräte, Ultraschall und Magnetresonanzverfahren zum Einsatz kommen, sowie elektrische Nerven- und Muskelstimulationen, Magnetfeldstimulationen sowie die Stimulation des Zentralen Nervensystems geregelt. Ebenfalls fallen Anwendungen mit Hochleistungslasern und intensiven, hochenergetischen Lichtquellen in den Regelungskreis der NiSV. Diese werden häufig zu kosmetischen Zwecken angewendet, zum Beispiel zur Entfernung von Tätowierungen, Haaren und Pigmentstörungen oder zur Behandlung von Gefäßveränderungen.
Die NiSV regelt in § 5, wer welche Laserleistung mit welcher Qualifikation durchführen darf. Dabei wird zwischen allgemeiner Fachkunde (§ 5 Abs. 1) für nichtinvasive Behandlungen und besonderer Fachkunde (§ 5 Abs. 2) für ablative Laseranwendungen unterschieden.
Die allgemeine Fachkunde gilt etwa für Haarentfernung und nicht-barriereverletzende Hautverjüngung. Fachärzte für Dermatologie und plastische Chirurgie besitzen die erforderliche Fachkunde automatisch. Andere Ärzte benötigen eine Fortbildung, eine entsprechende wurde von der DDL e.V.
Die besondere Fachkunde gilt für ablative Laseranwendungen wie Tattooentfernung, Gefäßveränderungen und Pigmentbehandlungen.
Zunächst hatte das BMUV vertreten, dass eine Delegation grundsätzlich ausgeschlossen sei, da es sich um „höchstpersönliche Leistungen“ handle. Dies hätte bedeutet, dass Ärzte alle Behandlungen nach § 5 Abs. 2 NiSV selbst hätten durchführen müssen.
Später hat das BMUV seine Position geändert und bestätigt, dass eine Delegation grundsätzlich möglich ist. Es hielt aber zunächst an der Vorgabe fest, dass die ausführenden nichtärztlichen Personen ebenfalls eine Weiterbildung für die Fachkunde durchlaufen müssen.
Letztlich hat nach Gegenwehr verschiedener Akteure das BMUV eingelenkt und eingeräumt, dass die NiSV eine Delegation nicht ausschließe und die Ärztekammern für das ärztliche Delegationsrecht zuständig sind.
Damit bestätigt das BMUV, dass bei Leistungen nach § 5 Abs. 2 NiSV das gilt, was für jede Delegation gilt: Nämlich die Verpflichtung des delegierenden Arztes zur Auswahl, Anleitung und Überwachung seiner Mitarbeiter nach den Grundregeln des Delegationsrechts.
Der Arzt muss sicherstellen, dass die Person, an die delegiert wird, über die notwendige Qualifikation verfügt. Das bedeutet nicht eine spezielle NiSV-Fortbildung, aber ausreichende Erfahrung und Kenntnisse. Der Arzt bleibt in der Verantwortung. Er muss den Behandlungsablauf kontrollieren, anwesend sein und sicherstellen, dass keine Komplikationen auftreten. Technische Kontrolle sollte beim Arzt bleiben.
Problematisch ist, dass die NiSV von den Landesbehörden vollzogen wird, nicht von den Ärztekammern.
Die Erlaubnis zur Anwendung aller von der NiSV adressierten Anwendungen steht zukünftig unter dem Vorbehalt des Nachweises der erforderlichen Fachkunde, und zwar unabhängig davon, welches Gesundheitsrisiko von der jeweiligen Behandlungsform ausgeht. Für approbierte Ärzte, die im Rahmen ihrer Weiter- oder Fortbildung die notwendige Fachkunde erworben haben, gilt dieser Nachweis damit als erbracht.
Für alle anderen Personen gilt, dass sie die ihnen offenstehenden NiSV-Anwendungen - also zum Beispiel die Haarentfernung mittels Laser - ab dem 31. Dezember 2021 nur noch dann erbringen dürfen, wenn sie die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) hat bis Ende 2021 Zeit, das notwendige Fachkundekonzept für Nichtärzte zu erarbeiten.
Für die Fachkunde zur Anwendung von Lasern sind zwei Module mit insgesamt 200 Lerneinheiten vorgesehen:
Das Modul GK ist nicht erforderlich, wenn ein erfolgreicher Abschluss zur staatlich geprüften Kosmetiker/in oder die Meisterprüfung im Kosmetikgewerbe vorliegt oder über eine berufliche Praxis im Kosmetikgewerbe von mindestens 5 Jahren verfügt wird.
Der Diodenlaser gilt als eine der effektivsten und sichersten Methoden, um Haare dauerhaft zu entfernen. Es gibt KEIN Gesetz, welches den Diodenlaser für die Kosmetik verbietet!
Diodenlaser in Deutschland:
Dauerhafte Haarentfernung kann für viele Menschen nicht nur eine ästhetische, sondern auch eine medizinisch notwendige Behandlung sein. Doch die Frage, ob die Krankenkasse die Kosten übernimmt, ist nicht immer einfach zu beantworten.
Grundsätzlich gilt: Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten für eine dauerhafte Haarentfernung nur dann, wenn eine medizinische Notwendigkeit vorliegt. Das bedeutet, es muss eine krankhafte Behaarung bestehen, die physische oder psychische Beschwerden verursacht. Ein häufiges Beispiel ist der sogenannte Hirsutismus - eine übermäßige, männlich anmutende Behaarung bei Frauen, die etwa durch hormonelle Störungen ausgelöst wird.
Für ästhetische Gründe, etwa den Wunsch nach glatter Haut an Beinen, Achseln oder im Gesichtsbereich ohne medizinische Indikation, werden die Kosten in der Regel nicht übernommen. Solche Behandlungen gelten als kosmetisch und müssen daher selbst bezahlt werden. Nur in Ausnahmefällen, wenn die Behaarung als außergewöhnlich belastend eingestuft wird, kann eine Antragstellung auf Kostenübernahme geprüft werden.
Bevor eine Krankenkasse die Kosten übernimmt, muss immer ein ärztlicher Befund vorliegen. In der Regel sollte dieser von einem Facharzt für Dermatologie oder Endokrinologie erstellt werden. Eine einfache Bescheinigung vom Hausarzt reicht in den meisten Fällen nicht aus. Der Medizinische Dienst (MDK) prüft den Antrag und entscheidet dann, ob die Behandlung erforderlich ist.
Eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Kostenübernahme ist, dass die Haarentfernung medizinisch notwendig ist. Weiterhin müssen die verwendeten Verfahren als sicher und wirksam anerkannt sein. Die Krankenkassen übernehmen in der Regel nur Laser- oder IPL-Behandlungen, wenn diese von einem approbierten Facharzt durchgeführt werden.
Zudem verlangt die Krankenkasse in vielen Fällen eine vorherige Genehmigung. Das bedeutet, dass Betroffene den Antrag auf Kostenübernahme zusammen mit allen erforderlichen medizinischen Unterlagen einreichen müssen, bevor sie die Behandlung beginnen.
Bei diesen Verfahren werden die für das Haarwachstum verantwortlichen Strukturen im Haarfollikel durch starkes Erhitzen in ihrer Funktion beeinträchtigt oder zerstört. Doch die Techniken bergen Risiken. Laser liefern gebündelte Strahlung mit hoher Energie- und Leistungsdichte.
Die Behandlung wirkt erfolgreich nur auf die Haarfollikel, in denen gerade ein Haar wächst. Da dies immer nur auf einen Teil der Follikel zutrifft, muss die Prozedur mit zeitlichem Abstand mehrmals wiederholt werden. Mit einer einzigen Behandlung das unerwünschte Haarwachstum dauerhaft zu unterbinden, ist daher nicht möglich.
Auch das Verhalten der Kunden*innen kann zu unerwünschten Nebenwirkungen beitragen, beispielsweise wenn Vorsichtsmaßnahmen oder Pflegehinweise nicht beachtet oder Substanzen eingenommen oder aufgetragen werden, die die Lichtempfindlichkeit erhöhen. So sollte die Haut vor der Behandlung nicht gebräunt sein.
Pigmentierte Hautveränderungen wie sogenannte Muttermale oder Leberflecken dürfen nicht einfach mit Lasern oder IPL-Geräten oberflächlich verändert oder abgetragen werden. Hier besteht das Risiko, dass eine Hautkrebsdiagnose erschwert oder verhindert wird. Empfohlen wird eine vorherige diagnostische Abklärung durch einen Dermatologen/eine Dermatologin.
Trifft die Strahlung ins Auge, sind Schäden möglich. Auch die Iris enthält Farbmoleküle und kann die Strahlung absorbieren. Zudem erreichen die eingesetzten Wellenlängen des sichtbaren Lichts und des Infrarot A die Netzhaut und können diese schädigen.
Die NiSV und andere gesetzliche Bestimmungen regeln die Anwendung von Lasern zur Haarentfernung in Deutschland. Dabei sind die Qualifikation des Anwenders, die Art der Anwendung und die Risiken für den Patienten zu berücksichtigen. Eine sorgfältige Information und Beratung vor der Behandlung ist unerlässlich, um unerwünschte Nebenwirkungen zu vermeiden und die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen.
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