Die Frage, ob Friseure an Feiertagen geöffnet haben dürfen, ist in Deutschland nicht ganz einfach zu beantworten. Grundsätzlich fallen Friseure nicht unter das Ladenöffnungszeitgesetz, sondern zählen zu den Dienstleistungsbetrieben. Als Dienstleister darf man grundsätzlich die Öffnungszeiten selbst bestimmen.
Dennoch gibt es Einschränkungen, insbesondere bei der Beschäftigung von Angestellten. Angestellte dürfen an Sonntagen nicht beschäftigt werden, da Friseure nicht in die Ausnahme des § 10 ArbZG für Sonn- und Feiertage fallen. Im Ergebnis muss der Saloninhaber also am Sonntag allein schaffen. Als selbstständiger Dienstleister kann man also theoretisch auch sonntags arbeiten.
Laut Arbeitszeitgesetz (Bundesgesetz) dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht beschäftigt werden, außer in bestimmten Ausnahmen. Der Chef selbst darf aber arbeiten. Das zweite Gesetz zum Schutz der Sonn- und Feiertage ist Ländersache. In Artikel 2 stehen die Bestimmungen, die den Bauherrn oder selbständigen Handwerker betreffen: „An Sonn- und Feiertagen und den gesetzlichen Feiertagen sind Arbeiten, die öffentlich bemerkbar sind und die Feiertagsruhe beeinträchtigen, verboten“.
Die Öffnung von Lebensmittelgeschäften und Ähnlichem ist derzeit möglich, weil § 14 Abs. 4 ArbZG für außergewöhnliche Fälle die Sonn- und Feiertagsarbeit bei epidemischen Lagen nach dem Infektionsschutzgesetz in bestimmten Betrieben zulässt. Dort dürfen dann natürlich auch die Angestellten arbeiten. Friseure sind davon aber nicht erfasst.
Auch wenn sich die Bundesländer dazu entscheiden, verkaufsoffene Sonntage nach den jeweiligen Ladenöffnungsgesetzen zuzulassen, die wiederum eine Ausnahme nach dem ArbZG darstellen, sind davon Friseure ebenfalls nicht erfasst. Denn auch die Öffnung nach diesem Gesetz ist auf bestimmte Ausnahmen begrenzt, zu denen Friseure nicht gehören.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Länder einzelne Regelungen erlassen, die auch den Friseuren das Öffnen am Sonntag gestatten, um den Publikumsverkehr in den Salons zu entzerren. Das setzt aber immer die Konformität mit dem ArbZG voraus, was eine Regelung durch den Bund erforderlich macht.
Erweiterungen der Öffnungszeiten unter der Woche steht jedoch auch bei der Beschäftigung von Angestellten nichts im Wege. Dabei müssen aber die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes beachtet werden. Angestellte dürfen grundsätzlich nicht mehr als acht Stunden am Tag arbeiten. Die tägliche Arbeitszeit kann auf zehn Stunden verlängert werden, wenn im Schnitt von sechs Kalendermonaten eine durchschnittliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschritten wird.
Wichtig ist, dass tatsächlich nur Dienstleistungen angeboten werden, keine Waren. Der Verkauf von Pflegeprodukten etc. darf also nur im Rahmen der in dem jeweiligen Bundesland geltenden Ladenöffnungszeiten erfolgen. Dabei muss für die Kunden die Einstellung des Verkaufes von Produkten erkennbar sein.
Bäcker ohne Cafébetrieb dürfen sonntags nur stundenweise ihre Waren verkaufen. An einigen Feiertagen, etwa am zweiten Weihnachtstag, am Ostermontag und Pfingstmontag, müssen Läden geschlossen bleiben. Die Bundesländer haben die Hoheit, die Öffnungszeiten im Handwerk individuell festzulegen. Bayern hat die rigidesten Regelungen.
Für Verbraucher ist das Ladenschlussgesetz schwer zu durchschauen. Tankstellen dürfen rund um die Uhr Aufbacksemmeln verkaufen und an Bahnhöfen gibt es längere Öffnungszeiten als in der Innenstadt. So können Supermärkte in Bahnhofshallen oder an Flughäfen die Kunden auch spät abends oder am Sonntag noch mit Lebensmitteln versorgen. Für alle anderen gilt: Der Laden muss geschlossen bleiben.
Der Onlinehandel dagegen hat an sieben Tagen der Woche rund um die Uhr geöffnet. Erlaubt sind auch Theatervorstellungen, Veranstaltungen in Kirchen, Verbänden, Vereinen, und Parteien. Damit sind im Gewerbe Sanitär, Heizung und Klima Not- und Bereitschaftsdienste an Sonntagen ebenso erlaubt wie in Reparaturwerkstätten und Abschleppdiensten.
Auf der sicheren Seite sind Handwerker, die ihr Geschäft sonntags nicht öffnen, sondern unter Beachtung des Arbeitszeitgesetzes einen Lieferservice bieten. Dann kommt der Laden zum Kunden. Dann handelt es sich um eine unbeschränkt zulässige Dienstleistung und nicht mehr um Einzelhandel. So betreibt z.B. der an eine Gaststätte angeschlossene Pizzabringdienst kein Ladengeschäft, das Sonntagsverbot gilt für ihn daher nicht.
Apotheken dürfen eingeschränkt, Tankstellen ganztägig geöffnet haben. Zudem dürfen an Tankstellen Waren des sogenannten Reisebedarfs verkauft werden.
In den Bundesländern gibt es dazu unterschiedliche Regelungen: Die meisten Bundesländer erlauben ihren Gemeinden insgesamt vier verkaufsoffene Sonntage im Jahr. Berlin gestattet acht (plus zwei zusätzliche Sonntage, an denen „aus besonderem Anlass“ die Geschäfte offen haben können) und Brandenburg sechs. In Sachsen, Hessen, Hamburg und Thüringen beispielsweise gibt es vier verkaufsoffene Sonntage.
Nicht jeder Sonn- und Feiertag darf allerdings für Sonntagsöffnungen genutzt werden. Vor allem vor Weihnachten hätten Verbraucher gerne verkaufsoffene Adventssonntage. Hierzu gibt es allerdings Vorgaben: In Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Bremen und Hamburg bleiben die Geschäfte an allen Adventssonntagen geschlossen. Bayern erlaubt im Advent einen offenen Sonntag, allerdings nur dann, wenn dieser nicht im Dezember liegt. Mecklenburg-Vorpommern und Saarland gewähren einen verkaufsoffenen Sonntag, der aber nur am ersten Advent stattfinden darf, Thüringen lässt ebenfalls einen verkaufsoffenen Sonntag im Advent zu, in Brandenburg und Berlin können die Kunden dagegen zwei Adventssonntage einkaufen.
Für Kur-, Erholungs-, Wallfahrts- und Ausflugsorte haben die Bundesländer (bis auf Berlin) großzügige Regelungen für die Öffnung an 40 Sonntagen im Jahr erlassen.
| Bundesland | Verkaufsoffene Sonntage | Davon mögliche Öffnungen an Adventssonntagen |
|---|---|---|
| Bayern | 4 | kein Adventssonntag im Dezember; 1. Adventssonntag im November möglich |
| Baden-Württemberg | 3 | kein Adventssonntag |
| Saarland | 4 | nur erster Adventssonntag |
| Rheinland-Pfalz | 4 | kein Adventssonntag im Dezember; 1. Adventssonntag im November möglich |
| Hessen | 4 | kein Adventssonntag |
| NRW | 8 | ein Adventssonntag |
| Niedersachsen | 6 | kein Adventssonntag |
| Schleswig-Holstein | 4 | kein Adventssonntag |
| Bremen | 9 | kein Adventssonntag |
| Hamburg | 4 | kein Adventssonntag |
| Berlin | 8 plus 2 Sonntage "aus besonderem Anlass" | zwei Adventssonntage möglich |
| Mecklenburg-Vorpommern | 4 | nur 1. Adventssonntag |
| Brandenburg | 6 | zwei Adventssonntage möglich |
| Sachsen-Anhalt | 4 (im Jahr 2024: 6) | vier Adventssonntage möglich |
| Sachsen | 4 | vier Adventssonntage möglich |
| Thüringen | 4 | 1. oder 2. |
| Bundesland | Sonntagsöffnungszeiten für Bäcker |
|---|---|
| Bayern | Höchstens drei Stunden |
| Baden-Württemberg | Höchstens drei Stunden, aber nicht am 1. Weihnachtstag, Oster- und Pfingstsonntag |
| Saarland | Höchstens fünf Stunden |
| Rheinland-Pfalz | Höchstens fünf Stunden zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr; nicht am 2. Weihnachtstag, Oster- und Pfingstmontag |
| Hessen | Höchstens sechs Stunden, außer an Adventssonntagen, 1. und 2. Weihnachtstag, Karfreitag, den Oster- und Pfingstfeiertagen, Fronleichnam, Volkstrauertag und Totensonntag |
| NRW | Höchstens fünf Stunden; nicht am 2. Weihnachtstag, Oster- und Pfingstmontag |
| Niedersachsen | Höchstens fünf Stunden |
| Schleswig-Holstein | Höchstens fünf Stunden, nicht am Karfreitag |
| Hansestadt Bremen | Höchstens drei Stunden zwischen 8 und 16 Uhr; wenn der 24. oder 31. Dezember auf einen Sonntag fallen: bis 14 Uhr |
| Hansestadt Hamburg | Höchstens fünf Stunden zwischen 7 und 16 Uhr; nicht am 2. Weihnachtstag, Oster- und Pfingstmontag |
| Berlin | Von 7 bis 16 Uhr; am Heiligen Abend, der auf einen Sonntag fällt: von 7 bis 14 Uhr; nicht am 2. Weihnachtstag, Oster- und Pfingstmontag |
| Mecklenburg-Vorpommern | Höchstens fünf Stunden; am 1. Mai müssen Beschäftigte freigestellt sein |
| Brandenburg | Höchstens fünf Stunden zwischen 7 und 19 Uhr, nicht am 2. Weihnachtstag, Oster- und Pfingstmontag |
| Sachsen-Anhalt | Höchstens fünf Stunden |
| Sachsen | Höchstens sechs Stunden zwischen 7 und 18 Uhr, außer 1. und 2. Weihnachtstag, Karfreitag, Oster- und Pfingstmontag, Reformationstag |
| Thüringen | Höchstens fünf Stunden zwischen 8 und 17 Uhr, außer 1. |
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Öffnungszeiten von Friseuren an Feiertagen in Deutschland stark reglementiert sind. Während selbstständige Friseure theoretisch sonntags arbeiten dürfen, ist die Beschäftigung von Angestellten in der Regel nicht erlaubt. Es gibt jedoch Ausnahmen und Sonderregelungen, die von den Bundesländern individuell festgelegt werden können.
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