Der Haar- und Barterlass der Bundeswehr: Informationen und Hintergründe

Das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr hat immer wieder für Diskussionen gesorgt. Ein zentraler Punkt ist dabei der sogenannte Haar- und Barterlass, der die Haartracht der Soldaten regelt. Dieser Erlass, der seit Beginn für Streit sorgt, wurde in den letzten Jahrzehnten mehrfach angepasst und ist auch heute noch Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.

Die Geschichte des Haar- und Barterlasses

Der frühere Bundesverteidigungsminister Helmut Schmidt hatte 1971 versucht, mit einem Haarnetzerlass die strikten Regeln zu lockern. Daraufhin wurden 750.000 Haarnetze angeschafft. Ein Blick zurück zeigt: „Die Bundeswehr kann in ihrem Erscheinungsbild die Entwicklung des allgemeinen Geschmacks nicht unberücksichtigt lassen.“ Dieser Satz stammte aus einem Erlass von Helmut Schmidt vom 8.

Elvis Presley und die Beatles dienten als Vorbilder. Schmidt kommentierte die Neuregelung pragmatisch: „Die modischen Äußerlichkeiten und Attitüden haben auf ihrem schnellen Marsch durch alle Gesellschaftsgruppen vor dem Kasernentor nicht haltgemacht.“

Als Regel für das Kopfhaar galt von nun an: „Haare und Bart müssen sauber und gepflegt sein. Soldaten, deren Funktionsfähigkeit und Sicherheit durch ihre Haartracht beeinträchtigt wird, haben im Dienst ein Haarnetz zu tragen.“ Zur „inneren Haarführung“ schaffte man rund 750.000 Haarnetze an, die sich die Bundeswehr 1971 und im Jahr darauf etwa 360.000 D-Mark kosten ließ.

Doch gut gemeint ist nicht gut gemacht, dass bewahrheitete sich besonders im Truppenalltag. Hier traten Probleme auf, die auf lange Haare zurückzuführen waren.

Ganz Realist, nahm Schmidt den Erlass im Mai 1972 wieder zurück. „Jemand, der aus Erfahrung nicht lernt, ist ein Scheißkerl“, soll er dazu geäußert haben. Von da an galt der bis heute bestehende Haar- und Barterlass mit den Vorgaben: Die Haare von Soldaten müssen kurz geschnitten sein. Ohren und Augen dürfen nicht bedeckt sein. Das Haar ist so zu tragen, dass bei aufrechter Kopfhaltung Uniform- und Hemdkragen nicht berührt werden. Das Experiment einer Liberalisierung des Erscheinungsbildes der Bundeswehr war gescheitert.

Aktuelle Regelungen und Gerichtsurteile

Der aktuelle Haar- und Barterlass, der bei Männern in der Bundeswehr die Haarlänge begrenzt, ist nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Dienstag rechtmäßig. Das Urteil selbst überrascht nicht wirklich: Soldaten werden auch künftig nicht langhaarig zum Dienst erscheinen dürfen.

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig entschied am Donnerstag, dass dem so genannten Haar- und Barterlass aus dem Jahr 2014 die gesetzliche Grundlage fehlt: Wenn die Streitkräfte per Erlass in die Freiheit des Einzelnen, seine äußere Erscheinung individuell zu gestalten, eingreifen, müsse das per Gesetz erlaubt sein - was für diesen Erlass nicht gilt.

Das Bundesverwaltungsgericht wies den Mann nun ab. Grundwehrdienstleistende hätten von dieser Regel nicht befreit werden müssen, weil sie das Gesamtbild der Bundeswehr maßgeblich mitgeprägt hätten. Einem einheitlichen Erscheinungsbild als sichtbares Zeichen der Einbindung in die militärische Gemeinschaft kommt eine unerlässliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte zu.

Allerdings bedürfen Regelungen, die in die Freiheit des Einzelnen, seine äußere Erscheinung individuell zu gestalten, eingreifen, einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Dies folge aus der in Art. 2 Abs. Eine solche ausreichende gesetzliche Grundlage enthalte - wie der Erste Wehrdienstsenat nunmehr festgestellt hat - § 4 Abs. 3 Satz 2 SG nicht. Da die früher geltende Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 2 SG aber weiter ausgelegt worden sei und ein einheitliches Auftreten der Bundeswehr im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit geboten sei, seien die Dienstvorschriften bis zu einer gesetzlichen Neuregelung vorläufig weiter anzuwenden.

Nach Jahren der Überarbeitung liegt er jetzt vor, der neue Haar- und Barterlass der Bundeswehr. Allerdings, den Zeiten geschuldet, heißt er nicht mehr Erlass „Die Haar- und Barttracht der Soldaten“, sondern ordnungsgemäß gegendert Das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, wurde als Zentrale Dienstvorschrift A-2630/1 von Generalinspekteur Volker Wieker am 10. Januar erlassen und tritt zum 1. Februar in Kraft.

Die Bundeswehr-Erlass Das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr hat im Januar hier und in vielen anderen Medien große Aufmerksamkeit gefunden.

Gleichbehandlung von Männern und Frauen

Ein Soldat hielt die entsprechende Dienstvorschrift für diskriminierend, weil sie Frauen das Tragen langer Haare erlaube, Männern aber nicht. Er arbeite im Verteidigungsministerium in Bonn ohne repräsentative Wirkung, ist nach eigenen Angaben Anhänger der Gothic-Szene und würde gerne selber lange Haare tragen.

Der Gesetzgeber wird entscheiden müssen, ob die Bundeswehr Soldaten kurze Haare vorschreiben, Soldatinnen aber lange Haare im Dienst erlauben darf. Soldatinnen müssten den Erlass jedoch nicht erfüllen.

Die geschlechterspezifisch unterschiedliche Behandlung von Soldatinnen und Soldaten steht im Einklang mit der aktuellen Rechtslage. Differenzierende Betrachtungsweisen bei der Beurteilung der Haartracht von Soldatinnen und Soldaten berücksichtigen darüber hinaus gesellschaftliche Gepflogenheiten und Wertmaßstäbe.

Für weibliche Soldaten gilt: Die Haartracht von Soldatinnen darf die Augen nicht bedecken. Haare, die bei aufrechter Körper- und Kopfhaltung die Schulter berühren würden, sind am Hinterkopf komplett gezopft auf dem Rücken oder gesteckt zu tragen. Dabei sind Form und Farbe der Haarspangen/Bänder dezent zu halten.

Im dem jetzt entschiedenen Verfahren liegt die Wehrbeschwerde eines Stabsfeldwebels zugrunde, der nach eigenen Angaben ein Anhänger der Gothic-Kultur ist und lange Haare tragen möchte. Er hält die Regelung in Nr. 202 der ZDv A-2630/1 für diskriminierend, nach der männliche Soldaten die Haare kurz geschnitten tragen müssen. Dieselbe Dienstvorschrift gestatte es Soldatinnen, die Haare lang und am Hinterkopf zusammengebunden zu tragen. Den Antrag des Soldaten auf Aufhebung der Dienstvorschrift hat das BVerwG im Ergebnis zurückgewiesen. Wie bereits in einer früheren Entscheidung dargelegt, schließe es das Gleichberechtigungsgebot nicht aus, für Soldatinnen und Soldaten unterschiedliche Regelungen in Bezug auf die Dienstkleidung und Haartracht bei der Dienstausübung vorzusehen.

Die von den Vorgaben für Soldaten abweichende Regelung über die Haartracht von Soldatinnen ist eine zulässige Maßnahme zur Förderung von Frauen in der Bundeswehr.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Haar- und Barterlass der Bundeswehr eine lange Geschichte hat und immer wieder für Diskussionen sorgt. Die Frage der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Bezug auf die Haartracht ist dabei ein zentraler Punkt. Aktuelle Gerichtsurteile zeigen, dass die Regelungen zwar einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, aber vorläufig weiter angewendet werden.

ERFAHRUNGSBERICHT: HAARSCHNITT und BART bei der BUNDESWEHR I Testhelden

Zentrale Dienstvorschrift A-2630/1 (Stand Januar 2016): Auszug

Die Dienstvorschrift beinhaltet verschiedene Anordnungen zum äußeren Erscheinungsbild und trifft zum Beispiel auch Regelungen zu Tätowierungen und Piercings.

  • 202. Die Haare von Soldaten müssen kurz geschnitten sein. Ohren und Augen dürfen nicht bedeckt sein.
  • 204. Die Haartracht von Soldatinnen darf die Augen nicht bedecken. Haare, die bei aufrechter Körper- und Kopfhaltung die Schulter berühren würden, sind am Hinterkopf komplett gezopft auf dem Rücken oder gesteckt zu tragen.

Ein Zopf ist ein Haarstrang, der durch Flechten, Knüpfen oder Zusammenbinden entsteht. Auch ein offener Zopf, der durch ein Haarband am Zopfansatz zusammengehalten wird (sog. 'Pferdeschwanz'), kann den allgemeinen Grundsatz einer 'sauberen' und 'gepflegten' Haartracht (Nr. 201 Satz 2) erfüllen.

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