Wer sich mit der Thematik „Ist für ein Gartenhaus eine Grundsteuererklärung erforderlich?“ beschäftigt, kann sich auf interessante Informationen in nachfolgendem Text freuen. Da das BVerfG (Bundesverfassungsgericht) das „ehemalige“ Grundsteuerrecht mit Urteil vom 10. April 2018, BVerfGE 148, 147 - 217) für verfassungswidrig erklärt hat, gibt es hier wichtige Tipps für die aktuelle Lage. Der Grund der Beschlussänderung war, dass gleichartige Grundstücke das Gesetz unterschiedlich behandelten. Dadurch wurde gegen das im Grundgesetzt verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstoßen. Im Jahre 2019 entstand dann das Gesetzpaket zur Reform der Grundsteuer (Grundsteuer-Reformgesetz - GrStRefG).
Der Begriff Grundsteuer hat wohl jeder schon einmal gehört. Aber was genau ist die Grundsteuer eigentlich? Bei dieser Objektsteuer wird tatsächlich - so wie der Name es im Prinzip ja bereits sagt - mit dieser STEUER der GRUND und Boden besteuert - sprich, sie wird auf den Grundbesitz erhoben. Mit dem Begriff Grundbesitz sind Grundstücke mit Gebäuden als auch mit land- und forstwirtschaftlichen Betrieben drauf gemeint. Der Eigentümer muss die Grundsteuer zahlen. Wenn etwas vermietet wird, kann die Grundsteuer in der Nebenkostenabrechnung über die Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Die jährlichen Steuereinnahmen belaufen sich - laut dem Bundesministerium der Finanzen - auf ca. 15 Milliarden Euro. Diese wichtige Einkommensquelle geht komplett in die Kassen der Städte bzw. Gemeinden.
Zur Berechnung der Grundsteuer wurden und werden Jahrzehnte alte Grundstückswerte (Einheitswerte) ran gezogen. In den neuen Bundesländern (also im ehemaligen Ostdeutschland) ging es dabei um Werte aus dem Jahr 1935; in den alten Bundesländern (im ehemaligen Westdeutschland) waren es Grundstückswerte aus 1964. Seit diesen genannten Referenzjahren hätten sich die jeweiligen Grundstücks- und Gebäudewerte der unterschiedlichen Regionen Ost und West sehr unterschiedlich entwickelt. So wären steuerliche Ungleichbehandlungen erfolgt - dies hätte sich dem VBerfG nach als unvereinbar mit dem Grundgesetzt entwickelt. Eine Einheitsbewertung von den tatsächlichen Immobilienwerten gab es somit nicht mehr. Aktuell vergleichbare Immobilien in direkter Nähe / ähnlicher Lage wurden durch diesen Effekt unterschiedlich bewertet und somit deutlich unterschiedlich besteuert.
Die Einheitswerte werden als erstes mit einem einheitlichen Faktor (der sogenannten Steuermesszahl) berechnet; danach wird das Ergebnis mit dem sogenannten jeweiligen Hebesatz multipliziert. Die Steuermesszahl war - nach dem alten Recht - bundeseinheitlich überall gleich festgelegt. Der Hebesatz - und somit die Höhe der Grundsteuer - jedoch wurde von den Gemeinden selbst festgelegt, so das Bundesfinanzministerium.
Das Gesetzpaket zur Grundsteuerreform beinhaltet 3 Gesetze, welche wir nachfolgend erläutern:
Die 5 Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben gemäß dem Bundesfinanzministerium Gebrauch von der „neuen“ Länderöffnungsklausel gemacht. Laut der Handelskammer Hamburg hat die Hansestadt Hamburg mit dem Hamburgischen Grundsteuergesetz (HmbGrStG) z.B. für das sogenannte Wohnlagemodell beschlossen. Die Bundesländer Saarland und Sachsen hingegen wenden - laut Ministerium - grundsätzlich das offizielle Bundesmodell an; aber es wurden vom Bundesgesetz abweichende Steuermesszahlen eingeführt.
Ab dem Jahre 2025 ist die mit neuen Werten berechnete Grundsteuer dann zu zahlen - egal, ob das allgemeine Bundesrecht oder das abweichende Landesrecht gilt. Ab Herbst 2024 kann wohl erst die konkrete künftige Höhe der individuellen Grundsteuer betitelt werden, informiert das Bundesfinanzministerium. Aus diesem Grund wird die Grundsteuer noch bis 31.12.2024 auf Grundlage der Einheitswerte erhoben.
Zur Frage, ob auch Gärten grundsteuerpflichtig sind, gilt: Der Besitz von Schrebergärten und auch Obstgrundstücken zählt steuerrechtlich zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung; daher ist eine Grundsteuererklärung nötig. Bei dem Thema Gärten unterscheidet das Gesetz zwischen einem sogenannten Land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und dem Grundvermögen. Somit haben sich mit der Grundsteuerreform die Abgrenzungskriterien zwischen den jeweiligen Vermögensarten nicht verändert.
Ein zu Ihrem Gebäude bzw. Haus (egal, ob Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhaus) gehörender Garten zähle unabhängig der Nutzung zum sogenannten Grundvermögen. Daher fließe er mit der jeweiligen Fläche direkt in die Berechnung des Grundsteueressbetrages ein.
Gärten, welche sich außerhalb von Gemeinde bzw. Städten befinden, sind demnach häufig als land- und forstwirtschaftliches Vermögen einzustufen. Oftmals sind Obst- und Gemüseanbau für private Gärten die zutreffende Nutzung. Wenn Sie Besitzer einer Streuobstwiese sind, muss eine landwirtschaftliche Nutzung erklärt werden. Wenn es jedoch kein Gemüse- bzw. Obstbau gibt, sondern der Garten vorrangig für Freizeitzwecke genutzt wird, ist dieser dem Grundvermögen zuzuordnen. In diesem Fall wird dann der Grundsteuermessbetrag für ein unbebautes Grundstück ermittelt.
Als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gelten nach § 240 des Bewertungsgesetzes (BewG) im Sinne des Bundeskleingartengesetzes auch Dauerkleingarten bzw. Kleingartenland. Als Dauerkleingarten zählt die Fläche eines Kleingartens, wenn diese in dem Bebauungsplan auch als Dauerkleingarten ausgewiesen ist. Diese Flächen müssten dann in der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag mit der Nutzung „Kleingartenland“ angegeben werden. Zum Kleingartenland an sich zählen laut dem Finanzamt Hessen nur Flächen in einer Anlage, in der mehrere Einzel-Gärten zusammengefasst sind, sofern hier gemeinschaftliche Einrichtungen, wie Spielflächen, Vereinshäuser und Wege vorhanden sind.
Laut Angaben der Freien und Hansestadt Hamburg, gilt hier, dass wenn zu einer Wohnungsnutzung Stellplätze für das Auto in Tiefgaragen bzw. Garagen dazu gehören, die Nutzfläche dieser Stellplätze bis zu insgesamt 50 qm je wirtschaftlicher Einheit außer Ansatz bliebe. Sind Auto-Stellplätze im Freien vorhanden oder auch Carports, sind diese nicht als Nutzfläche zu erklären.
Objekte wie Gartenhäuser, Gartenschuppen und ähnliches würden generell als Gebäudefläche mitberücksichtigt. Wenn die komplette Gebäudefläche aller auf Ihrem Grundstück errichteten Bauwerke insgesamt unter 30 qm liegt, bleibt die Grundsteuererklärung für den Bereich „Gartenhaus & Co.“ jedoch unberücksichtigt.
Generell ist der Eigentümer für die Grundsteuererklärung zuständig. Daher müssen Sie z.B. als Pächter eines Kleingartens, keine weiteren Schritte erledigen. Hier ist, wie eingangs erwähnt, der Eigentümer für zuständig - egal, ob Kommune oder Privatperson.
Auch im Nachbarland Österreich zählt die Grundsteuer als Sachsteuer auf inländischen Grundbesitz. Laut dem österreichischen Bundesministerium Finanzen wird diese aufgrund bundesgesetzlicher Regelung - dem Grundsteuergesetz - direkt von den Gemeinden erhoben. Der Ertrag aus der Grundsteuer geht 1 zu 1 an die jeweiligen Kommunen. Als Bemessungsbasis gilt hier der vom Finanzamt Österreich festgestellte Grundsteuermessbetrag. Dieser wird aus dem Einheitswert des jeweiligen Grundbesitzes (wirtschaftliche Einheit) nach den Bestimmungen der Grundsteuergesetz-Paragraphen 18 und 19 berechnet. In Österreich wird zwischen Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Grundsteuer B für Grundvermögen unterschieden.
Die Kommunen sind gemäß Finanzausgleichsgesetz ermächtigt, bei der Steuerfestsetzung einen einheitlichen Hebesatz von bis zu 500 % auf den Grundsteuermessbetrag anzuwenden. Die Grundsteuer ergibt sich aus der Formel: Steuermessbetrag x Hebesatz (max. 500 %) = jährliche Grundsteuer
Das Schweizer Steuerrecht veranlagt gemäß Hauseigentümerverband (HEV) Schweiz Liegenschaften wie anderes bewegliches oder unbewegliches Vermögen bei der Vermögenssteuer. Außerdem erheben manche Gemeinden und Kantone noch eine Objektsteuer in Form der Liegenschafts- oder Grundsteuer, der natürliche und juristische Personen gleichermaßen unterliegen. Die Erhebung einer solchen Objektsteuer liegt in dem Zuständigkeitsbereich der Kantone, daher gibt es diverse kantonale und kommunale Unterschiede zu berücksichtigen.
Der volle Grundstückswert wird laut HEV als Objektsteuer besteuert; ein Abzug von Schulden ist nicht möglich. Ebenso ist die individuelle Leistungsfähigkeit der Person fürs Besteuern nicht ausschlaggebend. Die Grundsteuer wird in der Schweiz proportional zum Wert des Grundstückes berechnet. Die Steuersätze werden in Promille genannt; es wird kein sogenannter Steuerfuß angewendet. Wie in Deutschland ist auch in der Schweiz der Eigentümer immer derjenige, der als Grundsteuerpflichtiger gesehen wird. Bei einem Nutznießungsverhältnis ist der Nutznießer der Steuerpflichtige. Hierbei kommen es nicht darauf an, wo der Steuerpflichtige seinen Wohnort / Sitz hat; die Steuer wird dort geschuldet, wo die Liegenschaft seinen Ort hat.
Damit die Erklärungen einfach, schnell und korrekt abgegeben werden können, werden im Folgenden die häufigsten Fehler aufgezeigt, die zu einer zu hohen Grundsteuer führen und leicht vermieden werden können.
Sie haben vom Finanzamt einen Bescheid über den Grundsteuerwert bzw. die Grundsteueräquivalenzbeträge oder den Grundsteuermessbetrag bekommen? Im Folgenden finden Sie die Antworten auf die wichtigsten Fragen dazu.
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