Die Festsetzung der Grundsteuer basiert bisher auf Steuermessbeträgen, die ausgehend von sogenannten Einheitswerten ermittelt werden. Diese Werte knüpfen an die Verhältnisse des Jahres 1964 (betrifft die „alten" Bundesländer) bzw. 1935 (betrifft die „neuen" Bundesländer) an. Da diese Einheitswerte hinter der tatsächlichen Wertentwicklung bei Grundstücken zurückgeblieben sind, kam es zu Wertverzerrungen und Ungleichbehandlungen. Aus diesem Grund wurde die bisherige Einheitsbewertung in den „alten" Bundesländern seit 2002 für verfassungswidrig erklärt. Am 2. Dezember 2019 wurde das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsgesetzes beschlossen.
Im Zuge der Grundsteuerreform wurden Deutschlands gesamte Grundbesitzwerte zum Stichtag 1. Januar 2022 neu bewertet. Eigentümer mussten eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts elektronisch an das Finanzamt übermitteln, die sogenannte Grundsteuererklärung. Die Abgabefrist endete am 31. Januar 2023, wurde aber in einigen Bundesländern verlängert.
Für jedes Grundstück sind zunächst allgemeine Angaben erforderlich: Aktenzeichen, Gemarkung, Flur und Flurstückskennzeichen, Lagebezeichnung, Angaben zu den Eigentumsverhältnissen und ggf. Empfangsvollmacht. Die erforderlichen grundstücksbezogenen Angaben finden Sie u.a. in folgenden Unterlagen: Bauunterlagen, Teilungserklärung, Grundbuchblatt, Kaufvertrag, Einheitswertbescheid.
Gartenschuppen, Gartenhaus und Ähnliches werden regulär als Gebäudefläche mitberücksichtigt. Bleibt die Gebäudefläche aller auf dem Grundstück errichteten Bauwerke in Summe unter 30 m2, bleibt die Grundsteuererklärung Gartenhaus & Co. demnach aber unberücksichtigt.
Zur Wohnfläche gehören die Grundflächen von Räumen, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören und Wohnbedürfnissen dienen (z. B. Wohn-/Ess- und Schlafzimmer, Küche, Bad, WC). Auch häusliche Arbeitszimmer, Treppenaufgänge mit bis zu drei Steigungen, Hauswirtschaftsräume innerhalb der Wohnung, Wintergärten zur Hälfte, Schwimmbäder und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume zur Hälfte sowie Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen (in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte) werden berücksichtigt.
Nicht zur Wohnfläche gehören Zubehörräume wie Kellerräume, Dachböden, Abstellräume, Waschküchen, Trockenräume, Heizungsräume, Garagen, Gartenhaus und Schuppen, wenn sie zu privaten Zwecken genutzt werden.
Bei einer Kernsanierung muss bei dem Gebäude zunächst alles außer der tragenden Substanz entfernt werden. Voraussetzungen sind insbesondere die komplette Erneuerung der Dacheindeckung, der Fassade, der Innen- und Außenwände (mit Ausnahme der tragenden Wände), der Fußböden, der Fenster, der Innentüren und Außentüren sowie sämtlicher technischer Systeme wie der Heizung, des Abwassersystems, der elektrischen Leitungen und der Wasserversorgungsleitungen.
Durch eine Kernsanierung ist ein Gebäude regelmäßig deutlich länger nutzbar. Für die Grundstücksbewertung spielt deshalb das ursprüngliche Baujahr keine große Rolle mehr, sondern das Jahr, in dem die Kernsanierung abgeschlossen wurde.
Die Ermittlung der Grundsteuerwerte ist ein Massenverfahren. Für die Ermittlung des Grundsteuerwerts kommen daher pauschalisierte Verfahren zur Anwendung, die individuelle Grundstücksmerkmale nicht berücksichtigen. Die steuerliche Bewertung des Grundvermögens ist nicht mit einer Verkehrswertermittlung gleich zu setzen.
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Punkte zur Berechnung der Grundsteuer zusammen:
| Aspekt | Details |
|---|---|
| Grundsteuerpflicht | Eigentümer von Grundstücken und landwirtschaftlichen Betrieben |
| Freibetrag für Garagen | 50 m² |
| Freibetrag für Nebengebäude | 30 m² |
| Bewertungsmethoden | Ertragswertverfahren (Wohngrundstücke), Sachwertverfahren (Nichtwohngrundstücke) |
| Korrekturmöglichkeiten | ELSTER, Einspruch gegen Bescheid |
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