Die Gesellenprüfung ist ein wichtiger Meilenstein in der Ausbildung zum Friseur. Sie besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil. Dieser Artikel konzentriert sich auf den praktischen Teil 2 der Gesellenprüfung für Friseure und bietet einen detaillierten Überblick über den Ablauf, die Anforderungen und die Vorbereitung.
Der Ausbildungsbetrieb meldet den Lehrling zur Prüfung an. Anmeldeschluss ist jeweils der 1. März für die Sommerprüfung und der 1. September für die Winterprüfung.
Folgende Unterlagen sind für die Anmeldung erforderlich:
Zur Prüfung wird man zugelassen, wenn das Lehrzeitende zwischen dem 1. April und 30. September (Sommerprüfung) bzw. zwischen dem 1. Oktober und 31. März (Winterprüfung) liegt.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine vorzeitige Anmeldung zur Prüfung möglich. Bei guten Leistungen kann man mit Einverständnis von Betrieb und Schule die Prüfung vorzeitig ablegen. Auch ohne vorherige Lehre kann man zur Gesellenprüfung zugelassen werden, wenn man mindestens das Eineinhalbfache der Lehrzeit in dem Beruf gearbeitet hat (Nachweis durch den Betrieb erforderlich).
Für jeden Ausbildungsberuf gibt es eine Ausbildungsordnung, in der unter anderem die Dauer der Ausbildung, das Ausbildungsberufsbild, die Prüfungsanforderungen, die Bestehensbestimmungen und der Ausbildungsrahmenplan geregelt sind. Darüber hinaus wird von jeder Handwerkskammer eine Gesellenprüfungsordnung (GPO) und eine Abschlussprüfungsordnung (APO) erlassen, in der zum Beispiel Bestimmungen über die Anmeldung und Zulassung zur Prüfung, Bewertungsmaßstäbe, die Folgen bei Verstößen gegen die Prüfungsordnung und Regelungen zu Wiederholungsprüfungen festgelegt sind.
Die Zwischen-, Gesellen- bzw. Abschlussprüfungen werden von den Handwerkskammern oder den zuständigen Innungen durchgeführt.
Grundsätzlich sind die Prüfungen für die Auszubildenden kostenfrei. Sowohl die Prüfungsgebühren als auch eventuell anfallende Zusatzkosten (z.B. Materialkosten) werden vom Ausbildungsbetrieb übernommen.
Kandidaten, die ohne Ausbildungsvertrag (so genannte 'Externe') und Wiederholer ohne Verlängerung des Lehrvertrages müssen die Kosten der Teilnahme an einer Prüfung selbst tragen. Die externe Gesellenprüfung kann durch das Förderprogramm Bildungsprämie unterstützt werden.
Die Gesellenprüfung für Friseure ist als "gestreckte Prüfung" konzipiert. Das bedeutet, dass die Prüfung in zwei Teile gegliedert ist:
Die Ergebnisse aus beiden Teilen bilden das Gesamtergebnis der Gesellenprüfung.
Die Fertigkeitsprüfung Teil 2 umfasst folgende Aufgaben:
Die Kenntnisprüfung Teil 2 umfasst folgende Bereiche:
Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn sowohl der praktische als auch der theoretische Teil mit mindestens "ausreichend" (4) benotet wurde. Weitere Einzelheiten, insbesondere über die Gewichtung der einzelnen Prüfungsbereiche bzw. -fächer enthalten die jeweiligen Ausbildungsordnungen.
Wird die Gesellen- bzw. Abschlussprüfung nicht bestanden, hat der/die Auszubildende Anspruch darauf, die Ausbildungszeit bis zum nächst möglichen Prüfungstermin, höchstens um ein Jahr, in seinem/ihrem Lehrbetrieb zu verlängern. Nicht bestandene Prüfungsfächer bzw. -teile dürfen zwei Mal wiederholt werden.
Nach Bestehen der Gesellen- bzw. Abschlussprüfung erhält der ehemalige Auszubildende ein Zeugnis. Dieses Gesellenprüfungs- bzw. Abschlusszeugnis wird auf Antrag des Auszubildenden ins Englische und Französische übersetzt. Gebühren fallen hierfür nicht an. Auch die Abschlussnote der Berufsschule kann auf Antrag des Auszubildenden in das Gesellenprüfungs-/Abschlusszeugnis aufgenommen werden.
Eine gute Vorbereitung ist entscheidend für den Erfolg in der Gesellenprüfung. Hier sind einige Tipps:
Es gibt auch spezielle Vorbereitungskurse, die von verschiedenen Institutionen angeboten werden. Diese Kurse können eine wertvolle Unterstützung bei der Vorbereitung auf die Gesellenprüfung sein.
Die überbetriebliche Ausbildung dient dazu, die berufliche Grundbildung zu vertiefen und zu systematisieren, ein einheitlich hohes Niveau durch Ausgleich von innerbetrieblicher Spezialisierung zu sichern und die Berufsqualifikation an die aktuelle Entwicklung anzupassen.
Beispiel für Lehrgänge zur Vorbereitung auf die gestreckte Gesellenprüfung Teil II -1. Jahreshälfte:
Menschen mit einer Behinderung können Nachteilsausgleiche bei der Durchführung einer Prüfung erhalten, um behinderungsbedingte Benachteiligungen zu kompensieren. Dies kann die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter betreffen.
| Prüfungsteil | Gewichtung |
|---|---|
| Informationstechnisches Büromanagement (Teil 1) | 25 % |
| Kundenbeziehungsprozesse (Teil 2) | 30 % |
| Fachaufgabe in der Wahlqualifikation (Teil 2) | 35 % |
| Wirtschafts- und Sozialkunde (Teil 2) | 10 % |
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
Die einzelnen Prüfungstage werden durch die zuständige Körperschaft (Handwerkskammer bzw. Innung) festgelegt.
Dem Prüfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Hierüber erhält der Prüfling eine von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung.
Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese unverzüglich zu treffen und dem Prüfling mitzuteilen.
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