Friseurmeistertitel leihen: Voraussetzungen und rechtliche Aspekte in Deutschland

In Deutschland ist der "Meister" ein anerkannter Abschluss in handwerklichen, künstlerischen, technisch-gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufen. Er wird als sogenannte Aufstiegsfortbildung bezeichnet, die auf einer abgeschlossenen Berufsausbildung aufbaut. Häufig ist der Meistertitel die Voraussetzung, um einen Handwerksbetrieb zu führen oder zu gründen.

Wenn Sie sich im Bereich des Handwerks selbstständig machen möchten, sollten Sie sich daher zunächst informieren, ob für diesen Beruf (im Handwerk spricht man von Gewerk) eine Meisterpflicht gilt. Doch keine Sorge: selbstständig ohne Meister - das geht! Hier erfahren Sie alles Wichtige zur Meisterpflicht und wie Sie auch ohne Meister in einem meisterpflichtigen Handwerk ein Unternehmen gründen können.

Die Meisterpflicht im Handwerk

In vielen Handwerksberufen wird eine besondere Qualifikation von jenen gefordert, die einen eigenen Handwerksbetrieb gründen möchten. So etwas wie eine Meisterpflicht gab es bereits im Mittelalter. Immer wieder abgeschafft und eingeführt, galt sie in Deutschland seit 1935 als Voraussetzung, sich im Handwerk selbstständig zu machen. Dadurch sollte die Qualität der Arbeit sichergestellt werden.

Dieses Gesetz wurde über die Jahre schrittweise gelockert, am stärksten 2004 unter Bundeskanzler Gerhard Schröder, der die Meisterpflicht für 53 Handwerksberufe aufheben ließ. Mehr Wettbewerb, ein Anstieg der Unternehmensgründungen und ein Sinken der damaligen hohen Arbeitslosenquote sollten auf diese Weise erreicht werden. 2020 wurde die Meisterpflicht für zwölf Berufe wieder eingeführt.

Ziel der Meisterpflicht ist es, die Qualität und die Qualifikation im Handwerk zu steigern und dessen Zukunft zu sichern. Doch welche Konsequenzen hat sie? Das wird Verbraucher*innen spätestens dann klar, wenn sie ihr Haus renovieren oder ihr Dach neu decken lassen möchten.

Qualifizierte und seriöse Handwerksbetriebe sind schwer zu finden, Monate im Voraus ausgebucht und kosten eine Menge Geld. Handwerker*innen ohne Meisterbrief werden oft daran gehindert, ihre Leistungen anzubieten. Denn der Handwerksberuf wird leider immer weniger als Karrierelaufbahn ausgewählt, die Zahl der abgelegten Meisterprüfungen sinkt seit vielen Jahren.

Anlage A und B der Handwerksordnung

In der Tabelle der Handwerksordnung (HwO) siehst du, für welche Berufe eine Meisterpflicht gilt (Anlage A). Für die zulassungsfreien Handwerksberufe (Anlage B1) genügt es, wenn du ein Gewerbe anmeldest. Wenn du also z. B. eine Bäckerei eröffnen möchtest, musst du erfolgreich eine Meisterprüfung absolvieren.

  • Anlage A: Zulassungspflichtige Handwerksberufe von A bis Z: 41 Gewerke
  • Anlage B1: Zulassungsfreie Handwerksberufe von A-Z: 53 Gewerke

Hier eine kleine Auswahl an Berufen aus Anlage A:

  • Augenoptiker*in
  • Bäcker
  • Dachdecker*
  • Elektrotechniker
  • Fleischer*
  • Friseure*

Wie erlangt man einen Meistertitel?

Du möchtest deinen Meister in deinem Wunsch-Handwerksberuf machen? Dann hast du zwei Optionen:

  1. Du besuchst eine Meisterschule

    Für den Erhalt des Meisterbriefes ist der gängigste Weg ein Besuch der Meisterschule der Handwerkskammern. Voraussetzung ist, dass du über eine erfolgreich abgeschlossene Gesellenprüfung in deinem Bereich und über Berufserfahrung als Gesell*in verfügst.

    Auch wenn für dein Gewerk keine Meisterpflicht besteht, kannst du einen Meistertitel erhalten - das ist deine freie Entscheidung!

  2. Du absolvierst ein Hochschulstudium

    Als zweite Option kannst du ein triales Studium absolvieren, z. B. im Bauingenieurwesen oder in Automatisierungstechnik.

Kosten eines Meistertitels

Die Kosten für einen Meistertitel variieren stark und sind von mehreren Faktoren abhängig:

  • Besuchst du eine Meisterschule oder studierst du?
  • In welchem Gewerk möchtest du deinen Meister machen?

So kostet etwa der Weg zum/zur Friseurmeister*in ca. 4.000 EUR, während die Meisterausbildung im Gewerk Elektrotechnik gleich das Dreifache kostet.

Die Kosten für einen Meistertitel lassen sich in die vier Teile der Meisterprüfung aufteilen:

  • Teil I: Prüfung der meisterhaften Verrichtung der wesentlichen Tätigkeiten = ca. 240 EUR
  • Teil II: Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse = ca. 200 EUR
  • Teil III: Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse = ca. 156 EUR
  • Teil IV: Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse = ca. 150 EUR

Hinzu kommen je nach Gewerk Kosten von ca. Meister-BAföG

Finanzielle Unterstützung

Handwerker*innen können für ihren Meistertitel das Meister-BAföG, mittlerweile umbenannt in Aufstiegs-BAföG, beantragen. Es wird nicht an Auszubildende, sondern nur an Fachkräfte mit bereits abgeschlossener Ausbildung gezahlt und soll Weiterbildung und Existenzgründungen fördern. Im Gegensatz zum „normalen“ BAföG gibt es beim Meister-BAföG keine Altersgrenze.

Die Förderung erfolgt teils als Zuschuss, teils als zinsgünstiges Darlehen der KfW. Die Höhe des Meister-BAföGs ist abhängig von deinem Einkommen und Vermögen.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Abgeschlossene Berufsausbildung
  • Der angestrebte Abschluss ist höher als der bereits vorhandene berufliche Abschluss
  • Fortbildungsmaßnahmen von mind. 400 Unterrichtsstunden, innerhalb von max. 36 Monaten
  • Regelmäßige wöchentliche Zeit der Fortbildung von vier Werktagen mit mindestens 25 Unterrichtsstunden
  • Anspruch besteht für deutsche Staatsbürger*innen, Ausländer*innen müssen ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben, inkl. dauerhafter Aufenthaltserlaubnis, seit 15 Monaten in Deutschland leben und erwerbstätig sein

Der Meister im Handwerk: Der Weg zum Meistertitel an der Bildungsakademie

Selbstständig machen ohne Meisterbrief: Ist das möglich?

Es gibt die Möglichkeit, ein Handwerksunternehmen der Anlage A, also der zulassungspflichtigen Handwerksberufe, zu gründen, OHNE selbst einen Meistertitel zu haben. Das ist keine Garantie, sondern an spezielle Voraussetzungen geknüpft.

  • Du beantragst die Altgesellenregelung. Dafür musst du nach deiner Gesellenprüfung mindestens sechs Jahre Berufserfahrung und mindestens vier Jahre eine leitende Tätigkeit in deinem Betrieb ausgeübt haben.
  • Du beantragst eine Ausnahmebewilligung.

Die Altgesellenregelung (§ 7b HwO)

Seit 2004 hat der Gesetzgeber eine »Altgesellenregelung« (§ 7b HwO) in die Handwerksordnung aufgenommen. Wer also langjährig und in leitender Stellung in einem Handwerk gearbeitet hat, kann ebenfalls die Eintragung in die Handwerksrolle beantragen.

Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden.

Von der Altgesellenregelung sind allerdings einige wenige Handwerksberufe ausgeschlossen: Augenoptiker, Schornsteinfeger, Zahntechniker, Orthopädietechniker und -schuhmacher oder Hörgerätekustiker können die Ausübungsberechtigung nicht beanspruchen.

Die Ausnahmebewilligung (§ 8 HwO)

Unter besonderen Umständen und in Ausnahmefällen kann die Eintragung in der Handwerksrolle auch ohne Meister erfolgen. Hierfür muss der Antragsteller allerdings nachweislich meisterähnliche Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen. Ein Ausnahmefall liegt laut HWO in folgenden Szenarien vor:

  • Wenn die Ablegung der Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder auch danach eine für den Antragsteller unzumutbare Belastung darstellt
  • Fortgeschrittenes Lebensalter (ab ca.

Technische/r Betriebsleiter/in (§ 7 HwO)

Wer einen Handwerksbetrieb eröffnen will und die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle selbst nicht erfüllt, kann, unabhängig von der Rechtsform seines Unternehmens, einen Betriebsleiter mit den erforderlichen handwerklichen Voraussetzungen einstellen (§ 7 Abs.

Die rechtliche Seite: Was passiert, wenn man einen Meistertitel "leiht"?

Die Überlassung eines Meistertitels an Dritte, ohne dass eine tatsächliche Betriebsleitertätigkeit ausgeübt wird, ist rechtlich problematisch. Dies kann als Umgehung der Handwerksordnung gewertet werden und sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen haben.

Ein Arbeitsvertrag, der nur zum Schein abgeschlossen wird, um die Eintragung in die Handwerksrolle zu ermöglichen, ist gemäß § 117 BGB nichtig. Zudem kann ein solches Vorgehen als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Straftat (mittelbare Falschbeurkundung nach § 271 StGB) geahndet werden.

Es ist daher dringend davon abzuraten, einen Meistertitel zu "verleihen", ohne tatsächlich die damit verbundenen Pflichten und Verantwortungen zu übernehmen.

So funktioniert der Antrag auf Meisterprämie in Niedersachsen

Sie haben Ihre Meisterprüfung im Handwerk kürzlich erfolgreich absolviert? Dann lassen Sie sich dafür mit 4.000 Euro belohnen!

  • Einmalige Prämie von 4.000 Euro pro Person
  • Keine Rückzahlung der Prämie erforderlich
  • Keine Anrechnung auf Leistungen nach dem Aufstiegs-BAföG (AFBG)

Wer wird gefördert?

Meisterinnen und Meister nach der Handwerksordnung mit Meisterprüfungszeugnis zwischen dem 01.07.2023 und dem 31.12.2026 und Hauptwohnsitz oder Ort der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in einem Handwerksbetrieb zum Zeitpunkt der Ausfertigung des Meisterprüfungszeugnisses seit mindestens 6 Monaten in Niedersachsen.

Wie läuft der Antrag?

Den Antrag stellen Sie bitte ausschließlich online über unser Kundenportal. Dort werden Sie Schritt für Schritt durch die Antragstellung geführt.

  1. Registrierung im Kundenportal: Wenn Sie sich das erste Mal in unserem Kundenportal anmelden, müssen Sie sich zunächst registrieren. Die Registrierung ist nur einmalig erforderlich und ermöglicht Ihnen auch zukünftige Rückmeldungen, Antragstellungen und Abrechnungen. Anschließend loggen Sie sich ein und beginnen mit der Antragstellung.
  2. Bitte füllen Sie den Antrag sorgfältig aus.

Zusätzlich benötigte Dokumente in elektronischer Form (z.B. PDF/GIF)

  • Meisterprüfungszeugnis
  • Erweiterte Meldebescheinigung (bei Hauptwohnsitz in Niedersachsen). Die Bescheinigung darf nicht älter sein als das Meisterprüfungszeugnis.
  • oder Beschäftigungsnachweis des Arbeitgebers (bei Hauptwohnsitz außerhalb Niedersachsens). Dazu ist die auf der Homepage der NBank hinterlegte Vorlage zu nutzen. Die Bescheinigung darf nicht älter sein als das Meisterprüfungszeugnis.

Bitte senden Sie den Antrag und alle erforderlichen Anlagen ausschließlich in elektronischer Form über das Kundenportal ab.

tags: #Friseurmeistertitel #leihen #voraussetzungen

Populäre Artikel:

Diese Website verwendet Cookies. Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen