Die Friseur-Innung Lübeck spielt eine wichtige Rolle für Friseurbetriebe in der Region. Im Folgenden finden Sie wichtige Informationen zu Tarifverträgen, Mindestlöhnen und Ansprechpartnern.
Tarifverträge können durch eine Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) oder von der obersten Arbeitsbehörde des jeweiligen Bundeslandes angeordnet werden. Die Handwerkskammer Lübeck selbst ist nicht Tarifpartei und hat keine Sammlung von Tarifverträgen, weshalb auch keine Auskünfte über den Inhalt der einzelnen Tarifverträge gegeben werden können.
Betriebe, die Innungsmitglieder sind, erhalten die Tarifverträge von ihrer Innung bzw. Kreishandwerkerschaft. Die Beratung und Betreuung von Innungsbetrieben in tarif-, arbeits- und sozialrechtlichen Belangen erfolgt vorrangig durch die Innungen bzw. zuständigen Kreishandwerkerschaften und Fachverbände. Diese können ihre Mitglieder auch vor den Arbeits- und Sozialgerichten vertreten.
Arbeitnehmer, die Gewerkschaftsmitglieder sind, erhalten die Tarifverträge bzw. Informationen zu nicht allgemeinverbindlichen Tarifverträgen sind nur zum Teil im Internet zu finden.
Ein Beispiel für einen Tarifvertrag ist das Lohngruppenverzeichnis vom 4. April 1993 für das Friseurhandwerk in Lübeck (Nummer: 21407.002). Die Allgemeinverbindlichkeit dieses Tarifvertrags begann am 1. März 1994 und endete am 28. Februar 1994.
Es sollte bei der Suche nach Tarifverträgen im Internet besonders auf den örtlichen und persönlichen Geltungsbereich und den Stand der Information geachtet werden.
Mindestlöhne beschränken Arbeitgeber und Arbeitnehmer in ihrer Vertragsfreiheit. Sie dürfen nur eine höhere, aber keine geringere Vergütung vereinbaren.
Für nicht tarifgebundene Friseurbetriebe gelten folgende Mindestlöhne:
Tarifgebundenheit liegt vor, wenn der Betrieb in der Innung ist und der Arbeitnehmer gleichzeitig in der Gewerkschaft ist oder wenn im Arbeitsvertrag die Geltung des Entgelttarifvertrages vereinbart wurde.
Stundenlohnsätze nach Tarif vom 01.08.2021 bis zum 31.07.2022:
Ob diese Stundenlohnsätze weiterhin gelten oder ob es nach dem 31.07.2022 einen neuen Entgelttarifvertrag oder eine Verbandsempfehlung gibt, darüber liegen keine Informationen vor. Innungsbetriebe wenden sich bitte an ihre Innung.
Die Entgeltstufen im Friseurhandwerk sind wie folgt definiert:
Die folgende Tabelle fasst die Mindestlöhne und Entgeltstufen im Friseurhandwerk zusammen:
| Entgeltstufe | Beschreibung | Mindestlohn (nicht tarifgebunden, ab 01.01.2025) | Stundenlohnsatz (tarifgebunden, 01.08.2021 - 31.07.2022) |
|---|---|---|---|
| I | Nach Ausbildung und Gesellenprüfung | 12,82 Euro | 12,82 Euro |
| II | Gesellenprüfung, überwiegend selbständig | 12,82 Euro | 12,82 Euro |
| III | Meisterprüfung | 12,82 Euro | 14,50 Euro |
| IV | Meisterprüfung, Geschäftsführer/Betriebsleiter/Ausbilder | 12,82/15,00 Euro (abhängig vom Eintrittsdatum) | 17,50 Euro |
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