Informationen zur Friseur-Innung Lübeck: Tarifverträge und mehr

Die Friseur-Innung Lübeck spielt eine wichtige Rolle für Friseurbetriebe in der Region. Im Folgenden finden Sie wichtige Informationen zu Tarifverträgen, Mindestlöhnen und Ansprechpartnern.

Tarifverträge im Friseurhandwerk Lübeck

Tarifverträge können durch eine Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) oder von der obersten Arbeitsbehörde des jeweiligen Bundeslandes angeordnet werden. Die Handwerkskammer Lübeck selbst ist nicht Tarifpartei und hat keine Sammlung von Tarifverträgen, weshalb auch keine Auskünfte über den Inhalt der einzelnen Tarifverträge gegeben werden können.

Betriebe, die Innungsmitglieder sind, erhalten die Tarifverträge von ihrer Innung bzw. Kreishandwerkerschaft. Die Beratung und Betreuung von Innungsbetrieben in tarif-, arbeits- und sozialrechtlichen Belangen erfolgt vorrangig durch die Innungen bzw. zuständigen Kreishandwerkerschaften und Fachverbände. Diese können ihre Mitglieder auch vor den Arbeits- und Sozialgerichten vertreten.

Arbeitnehmer, die Gewerkschaftsmitglieder sind, erhalten die Tarifverträge bzw. Informationen zu nicht allgemeinverbindlichen Tarifverträgen sind nur zum Teil im Internet zu finden.

Allgemeinverbindlicherklärung eines Lohngruppenverzeichnisses

Ein Beispiel für einen Tarifvertrag ist das Lohngruppenverzeichnis vom 4. April 1993 für das Friseurhandwerk in Lübeck (Nummer: 21407.002). Die Allgemeinverbindlichkeit dieses Tarifvertrags begann am 1. März 1994 und endete am 28. Februar 1994.

Wo finden Sie Tarifverträge?

  • Verzeichnis der für allgemeinverbindliche erklärten Tarifverträge auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).
  • Tarifregister des Landes Schleswig-Holstein (Einsichtnahme nach Terminabsprache in Kiel).

Es sollte bei der Suche nach Tarifverträgen im Internet besonders auf den örtlichen und persönlichen Geltungsbereich und den Stand der Information geachtet werden.

Mindestlöhne im Friseurhandwerk

Mindestlöhne beschränken Arbeitgeber und Arbeitnehmer in ihrer Vertragsfreiheit. Sie dürfen nur eine höhere, aber keine geringere Vergütung vereinbaren.

Nicht tarifgebundene Friseurbetriebe

Für nicht tarifgebundene Friseurbetriebe gelten folgende Mindestlöhne:

  • Arbeitnehmer der Entgeltstufen I - III: mindestens 12,82 Euro (gesetzlicher Mindestlohn ab 01.01.2025)
  • Arbeitnehmer der Entgeltstufe IV:
    • mindestens 12,82 Euro (gesetzlicher Mindestlohn ab 01.01.2025, wenn der Arbeitnehmer erst nach dem 31.07.2019 in den Betrieb gekommen ist/kommt)
    • mindestens 15,00 Euro (wenn der Arbeitnehmer bereits am 31.07.2019 bis jetzt durchgehend im Betrieb war)

Tarifgebundene Friseurbetriebe

Tarifgebundenheit liegt vor, wenn der Betrieb in der Innung ist und der Arbeitnehmer gleichzeitig in der Gewerkschaft ist oder wenn im Arbeitsvertrag die Geltung des Entgelttarifvertrages vereinbart wurde.

Stundenlohnsätze nach Tarif vom 01.08.2021 bis zum 31.07.2022:

  • Entgeltstufe I: mindestens 12,82 Euro (gesetzlicher Mindestlohn ab 01.01.2025)
  • Entgeltstufe II: mindestens 12,82 Euro (gesetzlicher Mindestlohn ab 01.01.2025)
  • Entgeltstufe III: 14,50 Euro
  • Entgeltstufe IV: 17,50 Euro

Ob diese Stundenlohnsätze weiterhin gelten oder ob es nach dem 31.07.2022 einen neuen Entgelttarifvertrag oder eine Verbandsempfehlung gibt, darüber liegen keine Informationen vor. Innungsbetriebe wenden sich bitte an ihre Innung.

Definition der Entgeltstufen im Friseurhandwerk

Die Entgeltstufen im Friseurhandwerk sind wie folgt definiert:

  • Entgeltstufe I: Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen nach der Berufsausbildung und bestandener Gesellenprüfung.
  • Entgeltstufe II: Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen mit bestandener Gesellenprüfung, die überwiegend selbständig arbeiten.
  • Entgeltstufe III: Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen mit bestandener Meisterprüfung.
  • Entgeltstufe IV: Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen mit bestandener Meisterprüfung, die als Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen, Betriebsleiter/Betriebsleiterinnen oder Ausbilder/Ausbilderinnen tätig sind oder diese Tätigkeiten mit einer sonstigen Berechtigung (z.B. Ausnahmegenehmigung oder Ausübungsberechtigung) ausüben.

Zusammenfassung der Mindestlöhne und Entgeltstufen

Die folgende Tabelle fasst die Mindestlöhne und Entgeltstufen im Friseurhandwerk zusammen:

Entgeltstufe Beschreibung Mindestlohn (nicht tarifgebunden, ab 01.01.2025) Stundenlohnsatz (tarifgebunden, 01.08.2021 - 31.07.2022)
I Nach Ausbildung und Gesellenprüfung 12,82 Euro 12,82 Euro
II Gesellenprüfung, überwiegend selbständig 12,82 Euro 12,82 Euro
III Meisterprüfung 12,82 Euro 14,50 Euro
IV Meisterprüfung, Geschäftsführer/Betriebsleiter/Ausbilder 12,82/15,00 Euro (abhängig vom Eintrittsdatum) 17,50 Euro

tags: #friseur #innung #lübeck #informationen

Populäre Artikel:

Diese Website verwendet Cookies. Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen