Wer in der Wirtschaft tätig ist, hegt eine Menge Erwartungen gegenüber vielen Partnern, mit denen er zu tun hat: Erwartungen gegenüber dem Staat, dem Land, der Gemeinde. Gegenüber Politik, Geschäftspartnern, Behörden, Gerichten, Regierungen. Oft ähneln die Erwartungen von zwei Interessenten einander ziemlich stark. Innerhalb einer Branche ist das sogar die Regel.
Und weil das so ist, liegt es nahe, unterschiedlichen Berufsgruppen eine gemeinsame Interessenvertretung zu geben, eine Selbstverwaltung. Und eine gemeinsame Selbstkontrolle gleich mit dazu. Das ist der Grundgedanke des Kammerwesens.
Industrie- und Handelskammer heißt die IHK mit ihrem vollen Namen. Zugegeben, Handwerkskammer klingt im ersten Moment ein bisschen ähnlich. Aber dass IHK nicht gleich Handwerkskammer ist, darf trotzdem betont werden. Es liegt auf der Hand, dass Industrie- oder Handelsunternehmen nicht immer die gleichen Interessen haben können wie Betriebe des Handwerks. Deshalb sind letztere auch nicht in der Industrie- und Handelskammer organisiert, sondern in der Handwerkskammer.
Dieser Artikel beleuchtet die Unterschiede zwischen der Industrie- und Handelskammer (IHK) und der Handwerkskammer (HWK). Außerdem bieten wir praktische Merkblätter zur Abgrenzung der Tätigkeiten in Handwerk, Industrie, Handel und im Dienstleistungsgewerbe.
Bei Unternehmensgründungen - aber auch bei Betrieben, die ihren Geschäftszweig ändern wollen - stellt sich oft die Frage, wie eine Tätigkeit einzuordnen ist.
Man unterscheidet zwischen:
Damit verbunden ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Tätigkeiten zulässigerweise ausgeführt werden dürfen. Außerdem stellt sich die Frage, inwieweit die Tätigkeiten eine Mitgliedschaft in der Handwerkskammer (HWK) oder in der Industrie- und Handelskammer (IHK) erfordern.
Der gemeinsame Leitfaden der Dachverbände DIHK und DHKT erklärt ausführlich, wie die Zuständigkeiten von Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern gegeneinander abgegrenzt sind:
Achtung: Der Leitfaden bietet zwar eine Orientierungshilfe, kann eine Abstimmung mit der zuständigen Kammer aber nicht ersetzen.
Welche Tätigkeiten sind auch ohne Handwerksrolleneintrag erlaubt? Was unterscheidet Garten- und Landschaftsbau vom Straßenbauerhandwerk?
Das IHK-Gesetz besagt, dass alle Gewerbetreibenden, die nicht Mitglieder der Handwerkskammer (HWK) sind, IHK-zugehörig sind. Dieses Ausschlussprinzip macht reine Industrie- und Handelsbetriebe grundsätzlich zu Mitgliedern einer IHK. Bei Dienstleistern muss man schon genauer hinsehen.
Die Handwerksordnung (HwO) unterscheidet zwischen den zulassungspflichtigen Handwerken (Anlage A) und den zulassungsfreien Handwerken (Anlage B Abschnitt 1). Der Begriff "Handwerk" ist zwar gesetzlich nicht definiert. Ein Anhaltspunkt ergibt sich jedoch aus § 1 Abs. 2 HwO in Verbindung mit der Anlage A. Sie enthält ein Verzeichnis derjenigen 41 Gewerbe, die als zulassungspflichtiges Handwerk betrieben werden können.
Aus dieser Positivliste ergibt sich jedoch kein Indiz für die handwerksmäßige Betriebsweise der dort aufgeführten Gewerbe. Die Anlage A besagt lediglich, dass ein Handwerksbetrieb im Sinne der HwO nur ein Betrieb sein kann, der eine in der Positivliste genannte Gewerbeart ausübt. Die aufgeführten Gewerbe können also, müssen aber nicht handwerksmäßig betrieben werden. Nur ein Inhaber, der eine entsprechende Meisterqualifikation oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen kann, darf ein Anlage-A-Handwerk selbständig ausüben. Für die zulassungsfreien Handwerke der Anlage B Abschnitt 1 gilt, dass keine Qualifikation zur Ausübung nachgewiesen werden muss.
In Anlage B Abschnitt 2 sind Gewerbe verzeichnet, die handwerksähnlich betrieben werden können. Es handelt sich um 57 Gewerbe, für die keine besondere Befähigung zu ihrer Ausübung erforderlich ist. Allerdings soll auch für Gewerbe der Anlage B Abschnitt 2 zunehmend die Möglichkeit fakultativer Meisterprüfungen geschaffen werden.
Das Vorliegen einer handwerksmäßigen oder nichthandwerksmäßigen Betriebsform kann nur nach dem Gesamtbild des jeweiligen Betriebes auf Grund des aktuellen Entwicklungsstandes und der jeweiligen Branchenüblichkeit beurteilt werden. Wichtig ist, dass meist keines dieser Merkmale allein ausreicht. Umgekehrt müssen nicht sämtliche Merkmale für das Abgrenzungsergebnis erfüllt sein.
In die Handwerksrolle (§§ 7, 8 HwO) wird grundsätzlich nur eingetragen, wer in dem zu betreibenden Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat. Ausreichend ist nunmehr, dass auch ein Betriebsleiter die meisterlichen Voraussetzungen erfüllt. So genannte Altgesellen können nach einer sechsjährigen einschlägigen Berufsausübung, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung, die Ausübungsberechtigung erhalten.
Ausnahmsweise können auch andere Prüfungen anerkannt werden, wenn diese "gleichwertig" sind (z. B. Industriemeister mit einer Prüfung nach § 46 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz sind dann direkt in die Handwerksrolle einzutragen, wenn ihr Abschluss mit dem des Handwerksmeisters gleichwertig ist. In anderen Fällen kann nach § 8 HwO die Eintragung in die Handwerksrolle auch über eine Ausnahmebewilligung erfolgen, die von der höheren Verwaltungsbehörde (nach Anhörung der Handwerkskammer) erteilt wird. Voraussetzung hierfür sind der Nachweis entsprechender Kenntnisse und Fertigkeiten sowie das Vorliegen eines Ausnahmefalles.
Die Gewerbefreiheit gilt für jeden. In Deutschland gilt der Grundsatz der Gewerbefreiheit: Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind (§ 1 Abs. Eine Beschränkung stellt § 1 Abs. 1 der Handwerksordnung (HwO) dar.
Danach ist der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen oder juristischen Personen gestattet (sog. Der Begriff "Handwerk" ist zwar gesetzlich nicht definiert, ein Anhaltspunkt ergibt sich jedoch aus § 1 Abs.
Für die zulassungsfreien Handwerke der Anlage B Abschnitt 1 gilt, dass keine Qualifikation zur Ausübung nachgewiesen werden muss. In Anlage B Abschnitt 2 sind Gewerbe verzeichnet, die handwerksähnlich betrieben werden können. Es handelt sich um 57 Gewerbe, zu deren Ausübung keine besondere Befähigung erforderlich ist. Allerdings soll auch für Gewerbe der Anlage B Abschnitt 2 zunehmend die Möglichkeit fakultativer Meisterprüfungen geschaffen werden.
Zulassungspflichtige handwerkliche Leistungen erfordern eine entsprechende, besondere Qualifikation. Deshalb muss derjenige, der solche Leistungen anbietet und bewirbt, auch tatsächlich entsprechend qualifiziert und in der Handwerksrolle eingetragen sein. Andernfalls kann er von der HwK und/oder Konkurrenten, aber auch Verbraucherschutzverbänden kostenpflichtig abgemahnt werden.
Diese sind in § 1 Abs. 2 S. 2 HwO geregelt.
Das Vorliegen einer handwerksmäßigen oder industriemäßigen Betriebsform wird nach dem Gesamtbild des Betriebes beurteilt. Diese Prüfung wird anhand der nachfolgenden Abgrenzungskriterien vorgenommen. Wichtig ist, dass meist keines der folgenden Merkmale allein ausreicht.
Umfangreicher Maschineneinsatz, der für handwerkliche Arbeiten kaum noch Raum lässt, spricht für eine industrielle Betriebsweise. In einem Handwerksbetrieb ist der Meister oder ein Mitarbeiter mit einem handwerklichen Produkt typischer Weise in allen Phasen der Herstellung befasst. Für einen Industriebetrieb spricht eine weitgehende Arbeitsteilung. Soweit auch im Handwerksbetrieb eine gewisse Arbeitsteilung angebracht ist, ist deren Grad entscheidend.
Die persönliche Mitarbeit des Betriebsinhabers im handwerklich-fachlichen Bereich ist ein wichtiges Indiz für einen Handwerksbetrieb. Die Belegschaftsstruktur kann für die Abgrenzung eines Handwerksbetriebs gegenüber einem Industriebetrieb insoweit dienen, als in einem handwerksmäßig arbeitenden Unternehmen zumindest die Schlüsselpositionen von handwerklichen Fachkräften besetzt sein müssen.
Für einen Handwerksbetrieb ist kennzeichnend, dass sich die Betriebsgröße in einem Rahmen hält, der die hinreichende Kenntnis der einzelnen Aufträge und Arbeitsvorgänge durch den Betriebsinhaber ermöglicht und dem Betriebsinhaber noch ausreichend Zeit und Möglichkeiten für Planung und Anweisung, Überwachung, Kontrolle und Einwirkung im handwerklich-fachlichen Bereich verbleibt. Ist dies nicht mehr gewährleistet, so kann von einem Industriebetrieb ausgegangen werden.
Ein eher traditionelles Abgrenzungsmerkmal, das nur mit Einschränkungen Wirkung entfaltet und abhängig ist vom jeweiligen Gewerbezweig (z. B. Nahrungsmittelgewerbe), ist der Grad der Spezialisierung im Betrieb.
Betriebe, die sowohl handwerkliche als auch nicht-handwerkliche Tätigkeiten (z. B.
Tabelle: Gegenüberstellung von IHK und HWK
| Merkmal | Industrie- und Handelskammer (IHK) | Handwerkskammer (HWK) |
|---|---|---|
| Mitglieder | Gewerbetreibende, die nicht der HWK angehören | Handwerksbetriebe und handwerksähnliche Betriebe |
| Gesetzliche Grundlage | Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern | Handwerksordnung (HwO) |
| Eintragung | Keine Eintragung erforderlich (automatische Mitgliedschaft) | Eintragung in die Handwerksrolle (für zulassungspflichtige Handwerke) |
| Meisterprüfung | Nicht erforderlich für die Mitgliedschaft | Erforderlich für die Eintragung in die Handwerksrolle bei zulassungspflichtigen Handwerken |
Nein, nicht in jedem Fall. Betriebe, die sowohl IHK-zugehörige Tätigkeiten als auch handwerkliche Tätigkeiten ausüben, werden als Mischbetriebe bezeichnet. Ein typischer Mischbetrieb ist das Autohaus mit angeschlossener Kfz-Werkstatt. Betriebe, die sowohl IHK-zugehörige Tätigkeiten als auch handwerksähnliche Tätigkeiten ausüben, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich IHK-zugehörig, sofern der nicht handwerksähnliche Betriebsteil dominiert.
Einen Unterfall des Mischbetriebes bildet der so genannte handwerkliche Nebenbetrieb. Wenn ein in der Hauptsache IHK-zugehöriger Betrieb nebenbei auch handwerkliche Tätigkeiten in mehr als unerheblichem Umfang ausüben will, liegt ein in der Handwerksrolle einzutragender handwerklicher Nebenbetrieb vor. Der Nebenbetrieb muss einem anderen Unternehmen oder einer öffentlichrechtlichen Einrichtung verbunden sein und gegenüber diesem Unternehmensteil eine gewisse untergeordnete Bedeutung haben. Es kommt also darauf an, wo der Schwerpunkt liegt. Der Nebenbetrieb muss zudem dem Zweck des Hauptbetriebes dienen. Falls ein wirtschaftlich-technischer Zusammenhang fehlt, liegt kein Nebenbetrieb vor, sondern es handelt sich um zwei verschiedene Gewerbebetriebe.
Die Vorschriften der Handwerksordnung finden auf die betreffende Tätigkeit im Nebenbetrieb allerdings dann keine Anwendung, wenn der Leistungsaustausch mit Dritten in unerheblichem Umfang ausgeübt wird. Würde hingegen - um bei dem obigen Beispiel zu bleiben - der Kfz-Handelsbetrieb ausschließlich für die Reparatur der firmeneigenen Fahrzeuge eine Reparaturwerkstatt einrichten, handelte es sich um einen Hilfsbetrieb, für den eine Meisterprüfung nicht erforderlich ist. Ein Hilfsbetrieb (im engeren Sinne) wird also nicht für Dritte, sondern lediglich für den Hauptbetrieb tätig. Er dient ausschließlich der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Hauptbetriebes. Unter speziellen Voraussetzungen kann allerdings ein Hilfsbetrieb (im weiteren Sinne) auch Leistungen für Dritte erbringen.
Einen Unterfall des Mischbetriebes bildet der sog. “handwerkliche Nebenbetrieb”. Wenn ein in der Hauptsache IHK-zugehöriger Betrieb (z. B. des Handels) nebenbei auch handwerkliche Tätigkeiten in mehr als unerheblichem Umfang ausüben will, muss dieser als handwerklicher Nebenbetrieb in die Handwerksrolle eingetragen werden. nicht im Rahmen eines Hilfsbetriebes (s. Der Nebenbetrieb muss mit einem anderen Unternehmen oder einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung verbunden sein und gegenüber diesem Unternehmensteil nur untergeordnete Bedeutung haben.
Zusätzlich wird verlangt, dass der Nebenbetrieb den wirtschaftlich-unternehmerischen Zwecken des Hauptunternehmens dienen muss. Seine Leistung soll dazu beitragen, die Wirtschaftlichkeit und den Gewinn des Hauptbetriebes zu steigern. Die Vorschriften der Handwerksordnung finden auf die betreffende Tätigkeit im Nebengewerbe nur dann keine Anwendung, wenn der Leistungsaustausch mit Dritten "in unerheblichem Umfang" ausgeübt wird. Als Maßstab für diese Unerheblichkeit legt § 3 Abs. 2 HwO fest, dass die durchschnittliche Arbeitszeit eines "Ein-Mann-Betriebes" während eines Jahres (ohne Hilfskräfte bei Vollzeiteinsatz des Betroffenen) in dem betreffenden Handwerkszweig nicht überschritten werden darf. (ca. Beachten Sie: Die Begrenzung durch die Stundenzahl im Rahmen des unerheblichen Nebenbetriebes gilt nur für die zulassungspflichtigen Handwerke.
Wird ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe der Anlage B der HwO in unerheblichem Umfang neben einem nichthandwerklichen Hauptbetrieb ausgeübt (Beispiel: Parfümerie mit Kosmetikstudio, wobei der Schwerpunkt beim Verkauf von Kosmetika liegt (Handelsumsatz: 65 Prozent, Umsatz aus der handwerksähnlichen Kosmetikertätigkeit: 35 Prozent), so ist eine Eintragung in das Verzeichnis der Handwerkskammer nicht erforderlich (weitere Beispiele: Fliesenfachgeschäft mit dem Angebot des Verlegens, Schmuck- und Uhrenhandel mit Reparaturservice bzw.
Der Hilfsbetrieb ist ebenfalls mit einem Hauptunternehmen verbunden. Fachliche Beziehungen zwischen Haupt- und Hilfsbetrieb sind jedoch kein zwingendes Erfordernis. Wesentlicher Unterschied zum Nebenbetrieb ist, dass der Hilfsbetrieb seine Leistungen regelmäßig nicht für Dritte, sondern für das Hauptunternehmen erbringt und dass ein Leistungsaustausch mir Dritten nur in den Grenzen des § 3 Abs. 3 Nr. 2 HwO stattfindet.
Hersteller ist nach dieser Definition, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat oder wer sich durch Anbringung seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt. Wie bei einem unerheblichen Nebenbetrieb ist auch in einem Hilfsbetrieb eine Meisterprüfung nicht erforderlich. Eine Handwerksrolleneintragung erübrigt sich.
Grundsätzlich kann jedes handwerkliche Gewerbe auch im Reisegewerbe ausgeübt werden. Weil die Handwerksordnung nur für das stehende Gewerbe gilt, ist sie hierauf nicht anwendbar. Zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten dürfen damit im Reisegewerbe ausgeübt werden, ohne dass der Meistervorbehalt gilt. Hiervon gibt es allerdings eine gesetzliche Ausnahme für die Gesundheitshandwerke wie den Orthopädietechniker, Augenoptiker und Hörgeräteakustiker (§ 56 Abs. 1 Ziff. 1 d GewO).Diese Handwerke dürfen nicht im Reisegewerbe ausgeübt werden.
Entscheidendes Kriterium zur Unterscheidung vom stehenden Gewerbe und damit der Anwendung der HwO ist allein, dass im Reisegewerbe der Gewerbetreibende seine Aufträge durch das Aufsuchen der Kunden direkt erhält. Er muss also die Initiative zur Erbringung seiner Leistungen gegenüber dem Kunden ergreifen. Bei einer telefonischen Bestellung auf eine Anzeige hin liegt also kein Reisegewerbe vor. Mit der Ausführung der Arbeiten muss dagegen nicht sofort bei Annahme der Bestellung vor Ort begonnen werden, sondern es reicht aus, wenn die bestellte Leistung erst zu einem späteren Zeitpunkt erbracht wird (so o.a. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts). Auch vorbereitende Tätigkeiten dürfen getrennt vom eigentlichen Auftrag ausgeführt werden (z. B.
Ob Sie zur Industrie- und Handelskammer (IHK) oder der Handwerkskammer (HWK) gehören zeigt Ihnen der Abgrenzungsleitfaden. Den Leitfaden geben die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern gemeinsam heraus. Unternehmer stehen oft vor der Frage, ob ihr Tätigkeitsbereich eher dem industriellen oder dem handwerklichen Bereich zugeordnet ist. Denn je nach Art der Tätigkeit wird auch die Mitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer begründet. Außerdem stellt sich im handwerklichen Bereich dann auch die Frage, ob eine spezielle handwerkliche Qualifikation, eine Meisterprüfung, erforderlich ist. Je nach ausgeübter Tätigkeit kann sich auch die Mitgliedschaft in beiden Kammern ergeben.
Der gemeinsame Leitfaden der Industrie- und Handelskammern (IHK) und Handwerkskammern (HWK) gibt einen Einblick in das schwierige Thema der Abgrenzung von Industrie, Handel und Dienstleistungen zum Handwerk und beantwortet erste Fragen. Ergänzend dazu wurde die Handreichung zu den Abgrenzungskriterien entwickelt.
Die Passage zur „Montage von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen)“ wurde im aktuellen Leitfaden überarbeitet. Bisher galt die einfache Montage von PV-Anlagen - ohne Eingriffe in Dach- oder Fassadenkonstruktionen - nicht als handwerkliche Tätigkeit. Das trifft weiterhin beispielsweise auf Balkon-PV-Anlagen zu.
Inzwischen hat sich die Beurteilung durch den zuständigen Arbeitskreis jedoch in Teilen geändert. Grund dafür sind sicherheitsrelevante Aspekte, die auch bei vermeintlich einfachen Montagesystemen eine Rolle spielen - etwa die Tragfähigkeit der Bausubstanz, statische Anforderungen oder zusätzliche Belastungen durch Wind und Schnee. In der Praxis kam es durch unsachgemäße Installationen vereinzelt zu erheblichen Schäden. Daher wurde die bisherige Einschätzung angepasst, um diesen Risiken besser Rechnung zu tragen.
Die neue Regelung gilt ausschließlich für die Zukunft. Das bedeutet: Betriebe, die bereits Photovoltaik-Anlagen montiert und angemeldet haben, können diese Tätigkeit weiterhin ausüben - auch wenn es sich dabei nicht um einen Handwerksbetrieb handelt. Zu beachten ist darüber hinaus, dass für das gewerbliche Angebot und die gesamte Montage von PV-Anlagen weiterhin unverändert eine Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Elektrotechnikerhandwerk beziehungsweise mit einem mit diesem verwandten Handwerk ausreichend ist (vergleiche § 5 HWO).
Existenzgründer stehen häufig vor der Frage, ob die von ihnen angestrebte gewerbliche Tätigkeit dem Handwerksrecht unterliegt und gegebenenfalls eine spezielle handwerkliche Qualifikation, wie die Meisterprüfung erforderlich ist oder nicht. Nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern gehören diejenigen Gewerbetreibenden zur IHK, die nicht zur Handwerkskammer (HWK) gehören.
Die Anlage B der HwO (externer Link) hat in Abschnitt I diejenigen zulassungsfreien Handwerke aufgelistet, die keinen Meisterbrief für die Selbständigkeit erfordern. In Abschnitt II sind handwerksähnlichen Gewerbe aufgeführt, für die keine besondere Befähigung zu ihrer Ausübung erforderlich ist.
Anträge zur Eintragung eines Handwerks nach Anlage A in die Handwerksrolle sowie Anträge zur Eintragung eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes vorgesehene Verzeichnis sind bei der zuständigen Handwerkskammer für Ostfriesland (externer Link) einzureichen.
Das Gesetz definiert einen Gewerbebetrieb als Handwerksbetrieb, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind. Mit der Regelung soll gesetzlich klar gestellt werden, welche Tätigkeiten nicht zum Kernbereich eines Handwerks gehören, also keine wesentliche Tätigkeiten sind. Die Ausübung solcher einfachen handwerklichen Tätigkeiten ist demzufolge ohne Meisterbrief zulässig.
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