Was tun, wenn der Friseur die Haare verschnitten hat? Ihre Rechte und Ansprüche

Der Friseurbesuch sollte etwas Schönes sein, aber viele Frauen sind danach unglücklich, weil der Friseur die Haare verschnitten hat. Ob starker Wind, sengende Sonne oder prasselnder Regen - „die Frisur sitzt“. Von wegen! Wenn der Friseur beim Schneiden, Färben oder Tönen gepatzt hat, dann hilft auch das Spray aus der guten alten Werbung nicht mehr. Der ganze Schnitt ist zu kurz, der Pony steht nicht, die neue Farbe gefällt nicht, die Seiten sind nicht gleich lang - viele Frauen kennen dieses Problem.

Viele merken erst zu Hause nach dem ersten Waschen und Föhnen, dass der neue Haarschnitt nicht so ist, wie vereinbart. Nach dem Friseurbesuch stellen Sie mit Schrecken fest: Ihre neue Frisur ist ein Albtraum. Der Haarschnitt ist verpfuscht, anstatt der Blondierung haben Sie einen Grünstich im Haar oder der Pony ist plötzlich superkurz. Nach einem misslungenen Haarschnitt bleibt neben Frust auch die Frage: Was soll ich tun, wenn meine Haare verschnitten sind?

Der Friseur übt ein Handwerk aus. Er und sein Kunde schließen einen Werkvertrag ab, beispielsweise über einen besonderen Haarschnitt oder eine bestimmte Färbung. Der Friseur verpflichtet sich, die vereinbarte Frisur herzustellen. Ist der Kunde mit der neuen Frisur nicht zufrieden, heißt das jedoch nicht, dass er automatisch Schadensersatz von seinem Friseur verlangen kann. Es genügt z. B. nicht, dass dem Kunden die Frisur einfach nicht gefällt, weil sie ungewohnt aussieht oder weil sie - anders als erwartet - doch nicht dem Geschmack des Kunden entspricht. Nur wenn die Frisur wirklich mangelhaft ist, kann er aufgrund dessen auch Ansprüche geltend machen.

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Welche Rechte habe ich bei einem misslungenen Friseurbesuch?

Im Fall eines misslungenen Haarschnitts haben Sie zunächst einmal das Recht, dass Ihr Friseur nachbessert. Dieser hat ebenfalls das Recht, seinen Fehler zu beheben. Haben Sie Zweifel daran, dass der Sie betreuende Friseur oder die Sie betreuende Friseurin die Panne beheben kann, sollten Sie einen Kollegen verlangen. Können Sie sich nicht einigen, besteht ggf. die Möglichkeit sich an die Schiedsstelle der Friseurinnung zu wenden. Dort müssen Sie in der Regel den Sachverhalt schildern und darum bitten, dass die Verantwortlichen der Schiedsstelle tätig werden und vermitteln. Unter Umständen kommt auch ein Schadenersatzanspruch oder gar Schmerzensgeld in Frage.

Bevor der Kunde in einem solchen Fall Schadensersatz vom Friseur verlangen muss, muss er dem Friseur die Möglichkeit der Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist geben. Ist dem Friseur ein Fehler unterlaufen, kann der Kunde also nicht sofort Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen.

Sind die Haare verschnitten oder ist die Farbe misslungen, muss gratis nachgebessert werden. Dafür kann man einen anderen Friseur oder Meister verlangen. Der Friseur muss kein Geld zurückerstatten, das geht nur auf Kulanz.

Allerdings sollten Sie Ihre Unzufriedenheit so schnell wie möglich äußern, am besten sofort und nicht erst Tage später. Ähnlich wie bei einer Schönheits-OP ist es sehr wichtig, dass Sie ihm im Vorfeld genau erklären, was Sie wünschen. Wenn sich der Friseur dann nicht an die Vereinbarungen hält und mangelhaft frisiert, können Sie zunächst eine Nachbesserung verlangen.

Wichtig: Nach einem Friseurbesuch kommen einem die Haare öfter mal kürzer vor, als sie wirklich sind. Das liegt daran, dass der Profi eine Föhntechnik benutzt, die besonders viel Volumen ins Haar zaubern soll. Zu Hause einfach mal zum Glätteisen greifen. Erst dann wird man wirklich sehen, wie lang die Haare sind.

Und denken Sie daran: Alles beginnt mit der Beratung. Haben Sie keine Angst, Ihre Wünsche zu äußern, Fotos oder Zeitungsausschnitte mitzubringen. Und zu sagen, wenn Sie nicht viel Zeit fürs Styling aufwenden wollen. Und zwar am besten, bevor jemand beginnt zu schnippeln.

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Friseur besteht nur in den seltensten Fällen, wenn diesem gravierende Fehler unterlaufen und dem Betroffenen dadurch ein konkreter Gesundheitsschaden entsteht, bspw. bei Verätzungen der Kopfhaut, Haarausfall und ähnlichen Gesundheitsschädigungen können Kunden den Friseur anzeigen wegen Körperverletzung. Eine andere Frage ist, ob das sinnvoll ist. Besser ist es, sich Zeugen zu suchen, die Schäden zu dokumentieren, am besten per Foto und von einem Arzt.

Wann muss der Friseur Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen?

Schmerzensgeld und Schadensersatz muss der Friseur höchstens bei dauerhaften Schäden zahlen, nicht aber, wenn er die Haare ein paar Zentimeter zu kurz schneidet. Schließlich kann der Kunde im Spiegel mitverfolgen, was der Friseur gerade macht, und ggf. einschreiten. Das ist nur bei dauerhaften Gesundheitsschäden oder Entstellungen der Fall.

Beide Ansprüche setzen voraus, dass ihm tatsächlich ein Schaden entstanden ist. dem Friseur die Nachbesserung misslingt und der Kunde deshalb einen anderen Salon aufsucht. In diesem Fall kann der Kunde Schadensersatz vom ersten Friseur verlangen. ein Model aufgrund einer völlig missratenen Haarfärbung nicht in seinem bzw. ihrem Beruf arbeiten kann.

Nicht immer ist schon im Friseursalon ersichtlich, dass etwas schiefgegangen ist. In einem solchen Fall führt der erste Schritt zurück zum Friseur. Dort sollten Sie das Gespräch suchen und Ihre Unzufriedenheit erklären. Im besten Fall ist es damit getan und Ihre Frisur wird kostenlos zu Ihrer Zufriedenheit nachgebessert. Wenn auch eine Nachbesserung nicht zum gewünschten Ergebnis führt, da beispielsweise Ihre Haare viel zu kurz geraten sind, könnten andere Methoden eine Lösung darstellen.

Normalerweise macht sich ein Friseur nicht wegen Körperverletzung strafbar. Zwar kann z. B. das Abschneiden von Haaren eine „körperliche Misshandlung“ im Sinne von § 223 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) sein. Allerdings ist in der Regel von einer rechtfertigenden Einwilligung des Kunden auszugehen. Diese Einwilligung ist aber u. a. nur dann wirksam, wenn der Kunde die Tragweite und Bedeutung der Haarbehandlung kannte. Dafür ist es erforderlich, dass der Friseur ihn entsprechend über bestehende Risiken einer Färbung, Blondierung etc. aufklärt. Das gilt vor allem dann, wenn der Erfolg der Behandlung ungewiss und mit besonderen gesundheitlichen Risiken verbunden ist.

Praxistipp zum schiefgelaufenen Friseurbesuch: Man sollte beim Friseur durchaus darauf achten, was gerade passiert - und unverzüglich Einspruch erheben, wenn etwas nicht wunschgemäß ist oder gar Schmerzen verursacht. Empfehlenswert sind möglichst genaue Anweisungen zum gewünschten Schnitt. Läuft doch einmal etwas schief, sollte man es zuerst mit einer Nachbesserung versuchen. Der Friseur ist dazu verpflichtet. Gerichtliche Schritte sind nur bei ganz erheblichen Fehlern erfolgversprechend.

In manchen Fällen, zum Beispiel bei Personenschäden, kann die Betriebshaftpflichtversicherung des Friseurs einspringen. In ernsten Fällen kann für Sie eine Rechtsschutzversicherung eine große Erleichterung darstellen: Sie greift, wenn Sie einen Anwalt benötigen und vor Gericht ziehen müssen. Möchten Sie direkt eine private Rechtsschutzversicherung abschließen?

Schmerzensgeldtabelle: Beispiele aus der Rechtsprechung

Die folgende Schmerzensgeldtabelle gibt einen kleinen Überblick darüber, wann jemand Schadensersatz vom Friseur verlangen kann und wann nicht.

Fallbeschreibung Schmerzensgeld Gericht, Urteil
Fehlerhafte Blondierung mit Brandstellen und Haarausfall 1.000 Euro AG Erkelenz, Urteil vom 7. Mai 2009, Az. 8 C 351/08
Verbrennungen und Verätzungen 1. und 2. Grades durch zu lange Einwirkzeit des Blondiermittels 4.000 Euro LG Köln, Urteil vom 11.10.2019, Az. 7 O 216/17
Verätzung der Kopfhaut durch Blondiermittel, keine Haare wachsen mehr 5.000 Euro LG Coburg, Urteil vom 29.7.2009, Az. 21 O 205/09
Verletzungen und Verbrennungen am Hinterkopf durch fehlerhafte Blondierung mit über 9-prozentigem Oxidant 4.000 Euro AG München, Urteil vom 27.11.2023, Az. 159 C 18073/21
Zu kurz geschnittenes Deckhaar, Kopfhaut sichtbar Kein Schmerzensgeld AG München, Urteil vom 7.10.2011, Az. 173 C 15875/11
Haare im Nacken durch Painting-Methode angesengt, Haare mussten auf Boblänge zurückgeschnitten werden 1.000 Euro AG Rheine, Urteil vom 12.5.2016, Az. 14 C 391/14
Balayage-Technik misslungen, Haare dottergelb, Friseurin verweigerte Nachbesserung Kein Schadensersatz, da keine Frist zur Nachbesserung gesetzt wurde AG München, Urteil vom 24.1.2019, Az. 213 C 8595/18

Was kann ich tun, um einen misslungenen Haarschnitt zu vermeiden?

Um eine mangelhafte Leistung nachzuweisen, müssen Sie darlegen können, was genau im Vorfeld besprochen wurde und wie ausführlich Sie als Kunde oder Kundin informiert oder eben nicht informiert wurden. Hilfreich sind hier Zeugen, die Ihre Aussage bestätigen können. Wenn die Haare durch Waschen oder Färbemittel in ihrer Struktur geschädigt wurden, können Sie ein Gutachten erstellen lassen, das diesen Schaden bestätigt. Sowohl die Vertretung durch einen Anwalt als auch die Erstellung eines Gutachtens können sehr teuer sein. Informieren Sie sich vorab über entstehende Kosten.

Empfehlenswert sind möglichst genaue Anweisungen zum gewünschten Schnitt. Aus Beweisgründen ist es empfehlenswert, zeitnah einen Sachverständigen aufzusuchen. Es gibt besondere Sachverständige des Friseurhandwerks oder Friseurgutachter. Auskunft erteilen die Handwerkskammern.

Was tun, wenn der Friseur zu viel berechnet?

In jedem Friseurgeschäft muss eine Preisliste für die wesentlichen Leistungen aushängen. Wenn ein Trocken-Haarschnitt mit einem Preis von 26 Euro ausgeschildert ist, müssen Sie für diese Leistung auch nur diesen Betrag bezahlen. Während des Friseurbesuchs werden oft zusätzliche Leistungen angeboten, wie zum Beispiel die Verwendung einer Spülung beim Waschen oder Gel oder Wachs zum abschließenden Styling. Diese Leistungen kann der Haarsalon zusätzlich in Rechnung stellen, muss jedoch vorher nachfragen, ob diese Leistungen auch gewünscht sind. Fragen Sie direkt nach, ob - und gegebenenfalls wie viel - die zusätzlichen Leistungen kosten.

Nach der Preisangabenverordnung (PAngV § 12 Preisangaben Leistungen) müssen Friseurgeschäfte die Preise ihrer wesentlichen Leistungen durch einen Aushang der Preisliste transparent machen. Wenn das Geschäft ein Schaufenster hat, müssen die Preise auch dort stehen. An diese Preise müssen sich Friseur:innen bei der Abrechnung halten. Die Preise müssen konkret angegeben werden; es ist nicht zulässig die Leistungen mit Preisspannen oder verschiedenen Preisen anzugeben, die man der Leistung nicht zuordnen kann. Wird an der Kasse ein höherer Preis für eine Leistung verlangt als auf der Preisliste steht, müssen Sie den höheren Betrag nicht bezahlen, sondern nur den ausgewiesenen Preis.

Verstoßen Friseurgeschäfte gegen die Preisangabenverordnung, indem es keinen Preisaushang gibt oder falsche Preise angegeben sind, dann ist das eine Ordnungswidrigkeit und kann von den Behörden geahndet werden. Wenn Sie der Meinung sind, dass ein Anbieter gegen die Preisangabenverordnung verstößt, können Sie sich an das Landratsamt oder den Stadtkreis wenden, in dessen Bezirk sich das Geschäft befindet.

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