Die Gesellenprüfung ist ein entscheidender Schritt zum erfolgreichen Abschluss deiner Ausbildung. Sie dient dazu festzustellen, ob du die notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in deinem Beruf erworben hast und diese auch anwenden kannst. Dieser Artikel bietet dir einen detaillierten Überblick über den Ablauf der Gesellenprüfung Teil 2 für Friseure in Bayern.
Für die Gesellen- und Abschlussprüfungen gibt es zwei Zeiträume im Jahr. Welcher Zeitraum für dich relevant ist, hängt vom Ende deiner Ausbildungszeit laut Ausbildungsvertrag ab:
| Winterprüfung | Sommerprüfung | |
|---|---|---|
| Lehrzeitende laut Ausbildungsvertrag | 1. November bis 30. April des Folgejahres | 1. Mai bis 31. Oktober |
| Prüfungszeitraum | 1. November bis 31. März des Folgejahres | 1. Mai bis 30. September |
Je nach Ausbildungsberuf legst du während der Ausbildung eine Zwischenprüfung und am Ende eine Gesellen- oder Abschlussprüfung ab, oder aber eine Gesellen- oder Abschlussprüfung in gestreckter Form.
Die Unterschiede zwischen beiden Systemen siehst du hier:
Ob in deinem Ausbildungsberuf eine konventionelle oder gestreckte Prüfung durchgeführt wird, kannst du in der jeweiligen Ausbildungsordnung nachlesen. In der Ausbildungsordnung ist übrigens auch aufgeführt, welche Inhalte in deiner Prüfung relevant sind.
In vielen handwerklichen Ausbildungsberufen organisieren die jeweiligen Innungen vor Ort die Prüfungen. Teilweise werden die Prüfungen aber auch direkt von der Handwerkskammer betreut. Die entsprechende Stelle ist Ansprechpartner rund um die Prüfung.
Die Anmeldung zur Prüfung muss offiziell durch den Auszubildenden abgegeben werden. In der Regel unterstützt hierbei der Ausbildungsbetrieb und meldet dich für die Prüfung bei der zuständigen Stelle an. Der Antrag auf Zulassung wird rechtzeitig vor der Prüfung an die Ausbildungsbetriebe versandt. Die Anmeldung muss innerhalb der vorgegebenen Frist erfolgen.
Zur Gesellen-/Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer:
Menschen mit Behinderung können infolge von individuellen Beeinträchtigungen Nachteile bei der Erbringung von Prüfungsleistungen entstehen. In so einem Fall kann ein Nachteilsausgleich für die Prüfung beantragt werden. Durch den Nachteilsausgleich werden allerdings nicht die Prüfungsinhalte fachlich oder qualitativ verringert. Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist rechtzeitig (zusammen mit dem Antrag auf Zulassung) zu stellen.
Die Handwerkskammer bietet für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde Vorbereitungskurse an. Auch Innungen und Verbände bieten ggf. für deinen Ausbildungsberuf Prüfungsvorbereitungskurse an. Spreche hierzu direkt deine Ausbilderin oder deinen Ausbilder an.
Bitte gib immer direkt bei der prüfenden Stelle Bescheid, wenn du verhindert bist. Die Kontaktdaten und gegebenenfalls einen Ansprechpartner findest du auf dem Einladungsschreiben zu deiner Prüfung. Bitte vergiss auch nicht, dich bei deinem Ausbildungsbetrieb abzumelden.
Wenn du vor Beginn der Prüfung erkrankst oder aus einem anderen Grund nicht an der Prüfung teilnehmen kannst, dann teile dies bitte unverzüglich und schriftlich der zuständigen Stelle mit (Ansprechpartner siehe Einladungsschreiben zur Prüfung). Solltest du sehr kurzfristig erkranken, z. B. am Morgen des Prüfungstages, genügt es, zunächst bei der zuständigen Stelle anzurufen. Eine schriftliche Rücktrittserklärung (z. B. Vorlage einer Krankmeldung) muss aber unbedingt nachgereicht werden!
Musst du eine bereits begonnene Prüfung abbrechen und kannst nicht weiter teilnehmen, kann die bis dahin erbrachte, abgeschlossene Prüfungsleistung in der Regel anerkannt werden und die restliche Prüfung zum nächsten Prüfungstermin - in der Regel ein halbes Jahr später - fortgesetzt werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt (z. B. Krankheit) vorliegt.
Wichtig: Erscheint ein Prüfling unentschuldigt nicht zur Prüfung oder bricht ohne wichtigen Grund vor dem offiziellen Ende der Prüfung ab, wird die Prüfung mit 0 Punkten bewertet.
Du hast bereits eine Ausbildung erfolgreich absolviert und legst nun eine weitere Gesellen- oder Abschlussprüfung ab? In diesem Fall ist die Befreiung im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde nur möglich, wenn es sich bei deiner zweiten Ausbildung offiziell um eine Umschulung handelt. Bei einer regulären Zweitausbildung ist eine Befreiung in der Prüfung leider nicht möglich.
Eine Ersatzausfertigung (Zweitschrift) kann die prüfende Stelle in der Regel problemlos ausstellen, wenn das Gesellen- oder Abschlussprüfungszeugnis verloren gegangen ist. Die Ersatzausfertigung ist gebührenpflichtig - für die Ausstellung wird eine Verwaltungsgebühr von 30 Euro erhoben.
Die Inhalte der Gesellen-/Abschlussprüfung richten sich nach der Ausbildungsordnung des jeweiligen Berufs. Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) überwacht in Deutschland die Rahmenlehrpläne und Verordnungen über die Regelung der Berufsausbildung für die verschiedenen Ausbildungsberufe. Auf der Internetseite des BIBB können Berufsinformationen und Ausbildungsordnungen ganz einfach nachgeschlagen werden.
Für die Abnahme der Gesellen- oder Abschlussprüfungen erfolgt die Ermittlung und Bewertung der Leistungen durch die Prüfungsausschüsse. Diese laden im jeweiligen Beruf zur Prüfung ein, informieren über den Ablauf und prüfen die Teilnehmer. Sollte es zu unvorhergesehenen Einschränkungen der Teilnehmer (z. B. durch Krankheit) kommen, sind die Prüfungsausschüsse und genannten Ansprechpartner als prüfende Stelle zuerst zu informieren.
Es ist eigentlich gut gelaufen und trotzdem ist die Note der Gesellenprüfung schlecht? Wer mit seiner Note nicht einverstanden ist, kann die Prüfungsunterlagen einsehen oder Widerspruch einlegen. Hier gilt allerdings die Devise: keine Zeit vertrödeln. Jeder Auszubildende hat das Recht, dass seine Prüfungsergebnisse noch einmal überprüft werden. Jedoch muss man als Prüfling selbst aktiv werden.
Azubis mit sehr guten Leitungen können unter bestimmten Umständen ihre Gesellenprüfung vorziehen. Dazu benötigen sie allerdings die Unterstützung des Ausbildungsbetriebs und der Berufsschule. Diese müssen ihnen überdurchschnittliche Leistungen bescheinigen.
Die Kriterien für eine vorzeitige Zulassung sind folgende:
Wer keinen Berufsabschluss hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen dennoch eine Gesellenprüfung ablegen. Wichtigste Voraussetzung für eine Gesellenprüfung ohne vorausgehende Berufsausbildung: die Berufserfahrung. Die wichtigste Voraussetzung ist: Sie müssen eine Beschäftigungszeit von mindestens dem 1,5-fachen der regulären Ausbildungszeit des Berufs vorweisen können, in dem sie arbeiten und in dem sie die Gesellenprüfung ablegen wollen. Bei einer dreijährigen Lehrzeit sind also mindestens viereinhalb Jahre Berufserfahrung nötig.
Der Meisterbrief zeigt: Ich kann einen Handwerksbetrieb selbstständig führen und Lehrlinge ordnungsgemäß ausbilden. Er bescheinigt Ihnen, dass Sie als Meister über die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse in Ihrem Fach verfügen.
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