Die Friseur Gesellenprüfung ist ein wichtiger Meilenstein in der Ausbildung. Sie wird in zwei Teile gegliedert: Teil 1 findet während der Ausbildung statt und Teil 2 am Ende der Ausbildungszeit. Dieser Artikel konzentriert sich auf den praktischen Ablauf von Teil 1 der Gesellenprüfung für Friseure.
Jeder Lehrling muss während seiner Ausbildung eine Zwischenprüfung beziehungsweise den Teil 1 der Gesellen-/Abschlussprüfung ablegen. In immer mehr Ausbildungsberufen gibt es inzwischen keine Zwischenprüfung mehr, sondern die Gesellen- oder die Abschlussprüfung wird in gestreckter Form durchgeführt. Hier besteht die Abschlussprüfung aus mehreren Teilen, wobei an Stelle der Zwischenprüfung der Teil 1 der Gesellen- oder der Abschlussprüfung abgelegt wird. Das Ergebnis des Teil 1 fließt zu einem in der Ausbildungsordnung vorgegebenen Prozentsatz in das Gesamtergebnis der Prüfung ein. Am Ende der Ausbildungszeit findet der Teil 2 der Gesellen- oder der Abschlussprüfung statt.
In vielen handwerklichen Ausbildungsberufen ist die jeweilige Innung (Geschäftsstelle Kreishandwerkerschaft) für die Durchführung der Prüfung zuständig. Sie haben die Möglichkeit die für Sie zuständige Innung zu suchen. Für einige Ausbildungsberufe hat die Handwerkskammer Lübeck die Geschäftsführung für die Zwischen-, Abschluss- und Gesellenprüfungen übernommen.
Zur Zwischenprüfung wird jeder Lehrling von der für seinen Ausbildungsberuf zuständigen Stelle eingeladen. Zum Teil 1 der Gesellen/-Abschlussprüfung bzw. Jeder Lehrling kann unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 HwO bzw. § 45 Abs. 1 BBiG vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Gesellen-/Abschlussprüfung zugelassen werden. Der Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung ist durch den Lehrling schriftlich bis spätestens zum 15. September 2025 bei der für die Prüfungsabnahme zuständigen Stelle (Handwerkskammer, Kreishandwerkerschaft, Innung) einzureichen.
Dem Antrag ist die Bescheinigung der Zwischenprüfung/des Teil 1 der Gesellen-/Abschlussprüfung, das letzte Berufsschulzeugnis, eine aktuelle Leistungsbeurteilung des Ausbildenden und der berufsbildenden Schule beizufügen. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die für die Prüfungsabnahme zuständige Stelle die Annahme des Antrages unter den in § 7 GPO bzw. APO genannten Voraussetzungen verweigern.
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist durch den Lehrling schriftlich nach den von der Handwerkskammer Lübeck bestimmten Fristen und Formularen zu stellen. Das Anmeldeformular wird dem Lehrling zu gegebener Zeit von der zuständigen Stelle zugeschickt. Entsprechend geforderte Anlagen sind mit der Anmeldung einzureichen. Der Lehrling muss seinen Ausbildenden über die Antragsstellung informieren. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die für die Prüfungsabnahme zuständige Stelle die Annahme des Antrages unter den in § 7 GPO bzw. APO genannten Voraussetzungen verweigern.
Um die Gesellen- oder Abschlussprüfung ablegen zu können, wird eine Prüfungszulassung benötigt, die bei der zuständigen Stelle (Handwerkskammer oder Innung) beantragt wird. Als Antrag sind die Formulare der Handwerkskammer zu verwenden. Antragsteller*in ist der/die Auszubildende. Der Antrag ist sowohl vom / von der Auszubildenden als auch vom Ausbildungsbetrieb zu unterschreiben. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Welches Formular Sie für die Anmeldung verwenden müssen ist abhängig davon, ob Sie in der konventionellen (Gesellen- oder Abschlussprüfung) oder in der gestreckten Prüfungsform (gestreckte Gesellen- oder Abschlussprüfung) geprüft werden.
Für die Anmeldung für die Zulassung zur jeweiligen Prüfung gibt es Fristen, die unbedingt einzuhalten sind. In den meisten Ausbildungsberufen wird die Prüfung von der Handwerkskammer Berlin oder der zuständigen Innung abgenommen.
Im Einzelfall ist es möglich, bereits vor Ablauf der regulären Ausbildungszeit zur Prüfung zugelassen zu werden. Colourbox.deDem Antrag auf vorzeitige Zulassung ist die Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen bzw. Teil 1 der Gesellenprüfung in Kopie beizufügen. Darüber hinaus müssen auf Verlangen vorgeschriebene Berichtshefte (Ausbildungsnachweise) vorgelegt werden, ebenso wie das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule bzw. eine aktuelle Leistungsbeurteilung in Kopie, ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise in Kopie, z.B. Bescheinigungen über die Teilnahme an vorgeschriebenen überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen.
Wenn Sie keine Berufsausbildung absolviert haben, können Sie unter bestimmten Umständen dennoch zur Prüfung zugelassen werden.
Um zur sogenannten Externenprüfung zugelassen zu werden, müssen Sie nachweisen, dass Sie im betreffenden Ausbildungsberuf mindestens das 1,5-fache der regulären Ausbildungszeit gearbeitet haben. Können Sie in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf Ausbildungszeiten nachweisen, können diese angerechnet werden. Bitte stellen Sie den Antrag auf Zulassung zur Gesellenprüfung ohne Berufsausbildung (Externenprüfung).
Für die Prüfungszulassung muss der/die Auszubildende belegen, dass er/sie regelmäßig schriftliche oder elektronische Ausbildungsnachweise (Berichtsheft) geführt hat. Die Richtlinien für die Berichtsheftführung bilden dafür die Grundlage.
Die Inhalte der Gesellen- oder der Abschlussprüfung richten sich nach der Ausbildungsordnung des jeweiligen Berufs. Die Prüfungen enthalten praktische und theoretische Teile. Eine mündliche Ergänzungsprüfung darf grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn sie für das Bestehen den Ausschlag geben kann.
Die praktische Prüfung fordert zum Beispiel das Beurteilen der Kopfhaut und der Haare als auch das Erstellen einer Frisur. Im weiteren Verlauf kommt das Färben der Haare als auch die Anwendung von Kosmetik zum Zug. Zudem wird bereits bei der Zwischenprüfung ein Fachgespräch erwartet, das du mit einem „Kunden“ führst.
Im 1. werden Kunden vor, während und nach der Behandlung betreut. Wichtig dabei ist, dass z.B. werden Behandlungskonzepte zur Haar- und Kopfhautpflege erstellt. Es werden fachgerechte Beratungsgespräche zur Reinigung und Pflege der Haare und der Kopfhaut durchgeführt. Dazu beurteilen sie den Haar- und Kopfhautzustand, wählen Präparate und stellen deren Nutzen für die Kunden heraus, planen die Reinigungs- und Pflegemaßnahmen, auch bei Haarersatz, richten ihren Arbeitsplatz ein und achten bei der Durchführung der Reinigungs- und Pflegemaßnahmen kontinuierlich auf das Wohlbefinden der Kunden.
Im 2. werden Frisuren erstellt, vorab wird der Arbeitsablauf aufgrund des ermittelten Kundenwunsches und der technischen Umsetzungsmöglichkeiten geplant. Die wesentlichen Inhaltsstoffe der Wellpräparate und deren Wirkung auf das Haar sowie deren Bedeutung für den Prozess der Umformung werden beschrieben. werden die Haare mit oxidativ wirkenden Präparaten dauerhaft farblich verändert.
Im 3. werden Behandlungskonzepte zur Maniküre mit Hand- und Armmassage erstellt. Dazu werden u.a.
Zwar wird der theoretische Teil der Prüfung nicht so stark gewichtet wie der praktische Teil - dies ist für dieses Berufsbild auch absolut logisch.
Abgesehen von der schriftlichen Prüfung und dem praktischen Prüfungsteil könntest du auf eine mündliche Prüfung bestehen. Aus dieser ziehst du dann einen Nutzen, wenn du durch deine Ergebnisse im theoretischen und im praktischen Teil auf der Kippe stehst. Dann hast du das Recht, eine mündliche Prüfung zu verlangen, um mit dieser zu beweisen, dass du über ausreichend Fähigkeiten verfügst.
Als Maßstab für die Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen wird der 100-Punkte-Schlüssel herangezogen:
| Punkte | Note | Beschreibung |
|---|---|---|
| 100 bis 92 | 1 (=sehr gut) | eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung |
| unter 92 bis 81 | 2 (=gut) | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung |
| unter 81 bis 67 | 3 (=befriedigend) | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung |
| unter 67 bis 50 | 4 (=ausreichend) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| unter 50 bis 30 | 5 (=mangelhaft) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
| unter 30 bis 0 | 6 (=ungenügend) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
Dies kann dazu führen, dass der Prüfling auch bei mangelhaften oder ungenügenden Leistungen im Teil 1 die Prüfung im Gesamtergebnis noch bestehen kann.
Wird die Gesellen- bzw. Abschlussprüfung nicht bestanden, hat der/die Auszubildende Anspruch darauf, die Ausbildungszeit bis zum nächst möglichen Prüfungstermin, höchstens um ein Jahr, in seinem/ihrem Lehrbetrieb zu verlängern. Eine nicht bestandene Prüfung kann zwei Mal wiederholt werden.
Die Handwerkskammer Berlin bestimmt zwei für die Durchführung der Prüfung maßgebende Zeiträume im Jahr.
Die konkreten Prüfungstermine werden Ihnen in einem Einladungsschreiben mitgeteilt, das Sie nach erfolgreicher Zulassung von der für Sie zuständigen Stelle erhalten.
Für die Durchführung von Zwischen-, Gesellen- und Abschlussprüfungen gelten verschiedene Rechtsvorschriften. Sie finden die aktuellen Ausbildungsordnungen für alle Ausbildungsberufe auf den Internetseiten des Bundesinstituts für Berufsbildung. Unser Informationsblatt "Belehrung zur Gesellen- und Abschlussprüfung" fasst für Sie die wichtigsten Fakten rund um die Gesellen- und Abschlussprüfung bei der Handwerkskammer Berlin zusammen.
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