Urlaubsanspruch für Friseur-Auszubildende: Was du wissen musst

Beim Einstieg ins Berufsleben sollten Auszubildende wissen, wie das mit der Urlaubsplanung funktioniert. Viele Azubis im Friseurhandwerk haben ihre Ausbildung begonnen und im Team gilt es nun, den Urlaub zu planen. Sie sollten nicht nur die Gesetze kennen, sondern auch wissen, was im Tarif- und Arbeitsvertrag steht, um zu beurteilen, was ihnen wirklich zusteht. Was gilt für den Friseurnachwuchs und was sollten Azubis wissen?

Jeder Azubi hat Anspruch auf Urlaub in der Ausbildung. Die Mindestanzahl an Urlaubstagen wird durch das Arbeitsrecht bestimmt, wobei für minderjährige Azubis andere Bestimmungen gelten als für volljährige Auszubildende.

Friseur - Ausbildung, Aufgaben, Gehalt

Gesetzliche Grundlagen und Tarifverträge

Sofern nicht günstigere tarifvertragliche Regelungen bestehen, ergibt sich der Mindesturlaubsanspruch für Jugendliche aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz und für Erwachsene aus dem Bundesurlaubsgesetz, informiert Maik Heitmann.

Besteht Tarifbindung, hat der Auszubildende mindestens Anspruch auf den im Tarifvertrag vereinbarten Urlaub. Das gleiche gilt, wenn im Ausbildungsvertrag die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages vereinbart wurde.

Der Arbeitgeber hat Lehrlingen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren.

Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz müssen Jugendliche unter 16 Jahren mindestens 30 Werktage Urlaub bekommen, unter 17-Jährige mindestens 27 Werktage und Azubis unter 18 Jahren stehen mindestens 25 Werktage Urlaub zu.

  • Mindestens 30 Werktage, wenn Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt sind.
  • Mindestens 27 Werktage, wenn Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt sind.
  • Mindestens 25 Werktage, wenn Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt sind.

Dabei ist das Alter zu Beginn des Kalenderjahres (also am 01. Januar um 0:00 Uhr) maßgeblich. Wer zu Beginn des Kalenderjahres 18 Jahre und älter ist, der erhält Urlaub nach Erwachsenenrecht.

Jugendliche dürfen grundsätzlich nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden, § 15 JArbSchG. Von der Angabe des Urlaubs in Werktagen wird daher abgesehen.

Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)

Erwachsene Auszubildende haben nach dem Bundesurlaubsgesetz einen Anspruch auf 24 Werktage pro Jahr.

Der gesetzliche Mindestanspruch beträgt nach § 3 Absatz 1 BUrlG 24 Werktage. Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonntage oder Feiertage sind, der Samstag ist also ein Werktag und zählt als Urlaubstag auch dann, wenn er aufgrund tariflicher oder betrieblicher Regelung kein Arbeitstag ist. 24 Werktage entsprechen also (im Normalfall) vier Wochen Urlaub. Wenn der Urlaub nach Arbeitstagen vereinbart wurde, gelten für die Berechung der Urlaubsdauer die Tage Montag bis Freitag.

Der Urlaub soll Berufsschülern in der Berufsschulferien gewährt werden (§ 19 Absatz 3 JArbSchG).

Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch nach o. g. Vorschriften ist von Urlaubsansprüchen, die auf anderen Rechtsgrundlagen (z. B. auf Tarifvertrag oder vertraglicher Vereinbarung) beruhen, zu unterscheiden. Ist für einen über den gesetzlichen Urlaub (Beispiel: 20 Tage) hinausgehenden tariflichen oder vertraglichen Urlaub (Beispiel: weitere 5 Tage) nicht anderes geregelt (Beispiel: „Der Auszubildende erhält 25 Arbeitstage Urlaub.“), wird dieser zusätzliche Urlaub allerdings so behandelt wie der gesetzliche Urlaub.

Der Urlaubsanspruch entsteht erstmalig nach Erfüllung der Wartezeit, in den Folgejahren jeweils zu Beginn des Kalenderjahres. Die Wartezeit beträgt sechs Monate ab Ausbildungsvertragsbeginn (§ 4 BUrlG). Der Ausbildungsbetrieb kann diese Wartezeit unbestimmt kürzen.

Den Zeitpunkt des Urlaubs bestimmt der Ausbildungsbetrieb, wobei die Wünsche der Auszubildenden zu berücksichtigen sind.

Manteltarifvertrag

Auszubildenden sind Ruhepausen von angemessener Dauer zu gewähren. Sie sind im voraus festzulegen.

Beginn und Ende der täglichen Ausbildungszeit sowie die Pausen sind nach vorheriger Abstimmung mit den betroffenen Auszubildenden festzulegen. Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben unberührt.

Ruhepausen sind keine Ausbildungszeit.

Auszubildenden soll der Urlaub in der Zeit der Berufsschulferien gewährt werden. Soweit dies nicht möglich ist, ist für jeden Tag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.

Der Arbeitgeber hat die Auszubildenden für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen. Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten.

Der Arbeitgeber hat Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse der Auszubildenden.

Die aushang- und auslagepflichtigen Gesetze und Vorschriften sowie der Manteltarifvertrag und sonstige Tarifverträge für Auszubildende im Friseurhandwerk sind an einer den Auszubildenden jederzeit zugänglichen Stelle zur Einsichtnahme auszulegen bzw.

Arbeitstage vs. Werktage

Urlaubsansprüche werden unterschiedlich angegeben, gesetzliche Ansprüche meist in Werktagen, tarifliche in Arbeitstagen.

  • Werktage: Als Werktage bezeichnet man in der Regel die Wochentage von Montag bis Samstag. Werktage sind alle Tage, außer Sonn- und Feiertage (= 6-Tage-Woche). Sind deine Urlaubstage als Werktage angegeben, dann teilst du diese durch 6 und du erhältst die Anzahl an Urlaubswochen pro Jahr.
  • Arbeitstage: Unter Arbeitstagen versteht man die Tage, an denen tatsächlich gearbeitet wird. Bei den meisten Azubis handelt es sich um eine 5-Tage-Woche, die von Montag bis Freitag geht. Arbeitstage sind dagegen nur die Tage von Montag bis Freitag (5-Tage-Woche) - außer Feiertage. Möchtest du wissen, wie viele Urlaubswochen dir insgesamt zustehen, teilst du die Gesamtzahl deiner Urlaubstage durch 5.

Ist der Urlaub nach Werktagen angegeben, gilt aber im Betrieb die 5-Tage-Woche, so ist umzurechnen.

Hier ein paar Beispiele:

  • 1 Urlaubswoche = 6 Werktage = 5 Arbeitstage
  • 2 Urlaubswochen = 12 Werktage = 10 Arbeitstage
  • 4 Urlaubswochen = 24 Werktage = 20 Arbeitstage

Noch ein Beispiel: Carolin hat als Bankkauffrau 25 Arbeitstage Urlaub pro Jahr. Da sie immer 5 Tage in der Woche arbeitet, hat sie also 5 Wochen Urlaub. Tim hat als Schreiner 30 Werktage Urlaub pro Jahr.

Der Urlaub bemisst sich grundsätzlich allein nach Tagen und nicht nach Arbeitsstunden. Bei regelmäßiger Ausbildung an weniger Tagen wird der Urlaub in Arbeitstagen eingetragen. Das Urlaubsvolumen (4 Wochen) bleibt gleich.

Rechenweg von der Sechs- auf die Fünftagewoche: 24 : 6 x 5 = 20

20 Arbeitstage bei einer Fünftagewoche entsprechen folglich ebenfalls 4 Wochen Urlaub.

Bitte Werktage oder Arbeitstage in das Formular eintragen und im Abschnitt F angeben, falls die Basis geringer als eine regelmäßige Fünftagewoche ist.

Teilurlaubsanspruch

Besteht das Ausbildungsverhältnis im Kalenderjahr weniger als 12 Monate, so haben Auszubildende nur Anspruch auf Teilurlaub. Für jeden vollen Ausbildungsmonat gibt es 1/12 des Jahresurlaubs. Bruchteile von mindestens einem halben Tag werden aufgerundet (§ 5 Abs. 2 BUrlG).

Dabei gelten mehr als 15 Kalendertage als ein voller Kalendermonat.

Ausnahme: Beginnt die Ausbildung vor dem 01. Juli oder endet sie nach dem 30. Juni, dann hat der Azubi mindestens den vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch.

Dieser Mindestanspruch darf nicht unterschritten werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht bereits Mitte der 80’er-Jahre entschieden.

Beispielrechnung aus dem Tarifvertrag der IG Metall: Ausbildungsbeginn: 01.06. (= 7 volle Monate im laufenden Jahr). Der Jahresurlaubsanspruch beträgt tariflich 30 Arbeitstage. Ergibt hier 18 Arbeitstage (30 : 12 x 7 = 17,5, aufgerundet).

Der volle gesetzliche Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Ausbildungsverhältnisses (sog. Wartezeit, § 4 BUrlG) erworben. Dies bedeutet, dass der volle Urlaubsanspruch erst nach sechs Monaten besteht, dann allerdings in voller Höhe. Vorher können Ansprüche auf Teilurlaub entstehen.

Anspruch auf ein Zwölftel des gesetzlichen Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses haben Auszubildende für Zeiten eines Kalenderjahres (Teilurlaub, § 5 BUrlG), für die sie wegen Nichterfüllung der Wartezeit, d. h. einem maximal sechsmonatigen Bestand der Ausbildung in diesem Kalenderjahr („Eintrittsjahr“), keinen vollen Urlaubsanspruch erwerben.

Wer nach sechsmonatigem Bestand der Ausbildung in der zweiten Jahreshälfte z. B. am 31.8. ausscheidet, hat Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.

Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag (≥ 0,5 Tage) ergeben, sind auf volle Tage aufzurunden (§ 5 BUrlG). Bruchteile unter 0,5 Tagen dürfen hingegen nicht abgerundet werden. Bei einem Bruchteil von beispielsweise 0,33 sind 33 Prozent eines durchschnittlichen Tages bezahlt freizustellen.

Übersicht zur Ermittlung der gesetzlichen Mindesturlaubsansprüche: Werktage der Sechstagewoche

Alter zu Beginn des Kalenderjahres unter 16 unter 17 unter 18 ab 18
Voller Urlaubsanspruch in Tagen 30 27 25 24

Übersicht zur Ermittlung der gesetzlichen Mindesturlaubsansprüche: Arbeitstage der Fünftagewoche

Alter zu Beginn des Kalenderjahres unter 16 unter 17 unter 18 ab 18
Voller Urlaubsanspruch in Tagen 25 22,5 20,83 20

Urlaubsplanung und -gewährung

Dein Urlaub muss auf jeden Fall mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden. Das bedeutet, dass du einen schriftlichen Urlaubsantrag stellen musst - am besten so früh wie möglich und nicht erst 1 Tag vor deinem gewünschten Termin! Erst wenn der Arbeitgeber zustimmt, ist dein Urlaub genehmigt. Auf keinen Fall darfst du einfach unangekündigt in Urlaub gehen.

Der Termin für den Urlaubsbeginn und die Dauer des Urlaubs wird im Einvernehmen zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden am Jahresbeginn unter Wahrung der Interessen des Betriebes und unter Berücksichtigung der Wünsche der Auszubildenden festgelegt.

Die Auszubildenden selbst oder auch der Betriebsrat können eine Vereinbarung mit der Unternehmensleitung treffen. Betriebsurlaub kann vom Ausbildenden im Rahmen seines Direktionsrechtes nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BAG, Urt. v. 28.07.81, Az. 1 ABR 76/79) angeordnet werden. Auszubildende können nicht pauschal in “Zwangsurlaub” geschickt werden. Den Urlaub müssen Auszubildende beantragen und er kann nicht gegen ihren Willen einfach angeordnet werden.

Auszubildenden soll der Urlaub in der Zeit der Berufsschulferien gewährt werden. Soweit dies nicht möglich ist, ist für jeden Tag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren. Auf Verlangen des Auszubildenden sind mindestens zwei Wochen zusammenhängend in der Zeit der Berufsschulferien zu gewähren.

Urlaub kann nur für die Arbeit im Betrieb, aber nicht für den Schulunterricht verwendet werden. Deshalb sollten Azubis ihren Urlaub in der Zeit der Berufsschulferien nehmen. Sonst kann es nämlich passieren, dass du während deines Urlaubs in die Schule musst. Falls es wirklich dazu kommen sollte, bekommst du pro Urlaubstag, an dem du in der Berufsschule warst, 1 weiteren Tag Urlaubsanspruch dazu.

Was passiert bei Krankheit im Urlaub?

Wirst du im Urlaub krank, zählen diese Tage als Krankheits- und nicht als Urlaubstage. Du musst aber unbedingt den Arbeitgeber informieren und ihm ein ärztliches Attest zukommen lassen. Bist du gesetzlich versichert, wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) in der Regel digital direkt von der Arztpraxis an die Krankenkasse übermittelt. Der Arbeitgeber kann die Krankmeldung anschließend digital bei der Krankenkasse abrufen.

Erkrankt der Auszubildende während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis ausgewiesenen Krankentage auf die Urlaubstage nicht angerechnet. Der Auszubildende hat sich jedoch nach termingemäßem Ablauf des Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach Beendigung der Krankheit zunächst dem Betrieb zur Verfügung zu stellen. Der Termin für den restlichen Urlaub ist neu zu vereinbaren.

Was ist während des Urlaubs erlaubt?

Der Zweck des Urlaubs ist die Erholung. Deshalb darfst du im Urlaub auch nicht gewerblich arbeiten - außer in einem Nebenjob. Dein Gehalt bekommst du auch im Urlaub ganz normal ausbezahlt.

Während des Urlaubs dürfen keine dem Urlaubszweck - nämlich der Erholung - widersprechende Erwerbstätigkeiten ausgeübt werden.

Weitere wichtige Punkte

Hier sind noch einige wichtige Punkte, die du beachten solltest:

  • Urlaubsanspruch im Ein- und Austrittsjahr: In dem Jahr, in dem das Ausbildungsverhältnis begonnen oder beendet wird, haben die Auszubildenden für jeden Kalendermonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Dabei gelten mehr als 15 Kalendertage als ein voller Kalendermonat.
  • Unzulässige Anrechnung von Fehltagen: Fehlt der Auszubildende unentschuldigt, dürfen die Fehltage nicht mit den Urlaubstagen verrechnet werden. Der Ausbildende hat jedoch die Möglichkeit die Vergütung für diese Zeit zu kürzen und den Auszubildenden abzumahnen.
  • Keine finanzielle Abgeltung des Urlaubs: Eine finanzielle Abgeltung des Urlaubs ist unzulässig.

Online-Urlaubsrechner

Der Online-Azubi-Urlaubsrechner der IHK Düsseldorf hilft Ihnen, den richtigen Urlaubsanspruch zu ermitteln.

Unser Urlaubsrechner ist in das Online-Formular des Berufsausbildungsvertrags eingebaut. Er bietet eine Hilfe zur Berechnung des dort anzugebenden Urlaubs in folgenden Fällen an:

  • Es wird der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz, dem Jugendarbeitsschutzgesetz und dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) gewährt.
  • Es wird aufgrund vertraglicher Vereinbarung ein zusätzlicher Urlaub gewährt, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht, für alle Urlaubsjahre (Beispiel: 30 Arbeitstage Urlaub für jedes Ausbildungsjahr) einen gleich hohen Urlaub vorsieht und für den die Bedingungen gelten, die auch für den gesetzlichen Urlaub gelten;

Handelt es sich bei den Auszubildenden um gewerblich Auszubildende, wird auch der Urlaub nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) vom 28. September 2018 in der Fassung vom 24. August 2020 und 10. November 2022 ermittelt.

Die Haftung wird entsprechend den Nutzungsbedingungen bei Aufruf des Rechners ausgeschlossen.

Hinweis: Diese Informationen beinhalten keine vollständige Darstellung der Rechtslage. Sie können überdies betriebliche Begebenheiten oder besondere Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigen.

Die Ausbildungsberatung und die Lehrlingsrolle geben weitergehende Informationen.

tags: #Friseur #Ausbildung #Urlaubsanspruch

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