Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gibt eigentlich ein Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen vor - allerdings mit Ausnahmen. Doch was schreibt das Gesetz konkret in Sachen Sonntagsarbeit vor? Für wen gibt es Ausnahmen? Und wer darf am Sonntag nicht arbeiten?
"Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden." So lautet Absatz 1 von §9 zu den Regelungen der Sonn- und Feiertagsruhe im bundesweit geltenden Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Schon im darauffolgenden Paragrafen hat der Gesetzgeber die Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe festgelegt. So heißt es in §10: "Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von §9 beschäftigt werden."
Der gesetzliche Grundsatz legt ein Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen fest und so brauchen Betriebe, die am Sonntag Waren verkaufen oder Dienstleistungen anbieten wollen, eine Genehmigung für die Sonntagsarbeit. "Diese bekommt man in der Regel beim örtlichen Gewerbeaufsichtsamt, das darüber entscheidet, ob eine Ausnahme von der Sonntagsruhe gewährt werden kann", erklärt Tobias Törnig. Das Gesetz legt dabei als Voraussetzung fest, dass die Arbeiten, die am Sonntag stattfinden sollen, an anderen Werktagen nicht erledigt werden können.
Bestimmte Tätigkeiten können allerdings auch sonn- und feiertags ausgeführt werden. Zu den Ausnahmen zählen neben der Schichtarbeit etwa die Arbeit in Krankenhäusern, bei Not- und Rettungsdiensten, in Hotels und Gaststätten, im Bewachungsgewerbe, auf Messen und in Sport- und Freizeiteinrichtungen. Auch in Bäckereien darf sonn- und feiertags bis zu drei Stunden gearbeitet werden. Als Ausgleich sind Ruhetage vorgeschrieben.
Mit Blick aufs Handwerk fallen zwei Einsatzbereiche sofort ins Auge: Bäckereien, die auch am Sonntag frische Backwaren anbieten, und all die Betriebe mit Bereitschafts- bzw. Notdiensten wie etwa das SHK-Handwerk.
Wie bereits nach dem ersten Lockdown im Frühjahr letzten Jahres, wird es auch nach diesem wesentlich längeren Lockdown einen großen Ansturm von Kunden geben, die alle auf einen möglichst zeitnahen Termin bei ihren Friseuren hoffen. Um den Ansturm der Kunden unter den strengeren Corona-Hygiene- u. Arbeitsschutzregeln abwickeln zu können, stellen sich derzeit viele Friseure die Frage, ob sie zur Entzerrung der Situation nicht auch an Sonntagen ihre Salons für Kunden öffnen dürfen.
Die Antwort lautet: (leider) nein; eine Sonntagsöffnung ist nach derzeitiger Rechts- und Verordnungslage jedenfalls in NRW nicht erlaubt. Die Gründe liegen insbesondere in den gesetzlichen Regelungen des Sonn- und Feiertagsgesetz NRW und darüber hinaus -soweit Arbeitnehmer beschäftigt werden- auch im Arbeitszeitgesetz begründet. Das Sonn- und Feiertagsgesetz gilt in Nordrhein-Westfalen für sämtliche Arbeiten und Tätigkeiten, also sowohl für den Verkauf von Waren, als auch für Dienstleistungen. Danach gilt grundsätzlich ein Arbeitsverbot für Sonn- und Feiertage soweit die Arbeiten nicht ausdrücklich erlaubt sind. Zu den ausdrücklichen Ausnahmen dieser Sonn- und Feiertagsarbeit gehört die Friseurtätigkeit, wie auch viele andere Dienstleistungen, jedoch nicht.
Das Arbeitszeitgesetz gilt nicht für Freiberufler, sondern ausdrücklich nur für Beschäftigte. Wer freiberuflich tätig ist, muss sich nicht an das Gesetz halten. Für viele ist die freie Einteilung der Arbeitszeit einer der Vorteile der freiberuflichen Tätigkeit. Immerhin ermöglicht die Selbstständigkeit mehr Flexibilität und eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben.
Aber wie sind die Feiertage auf der Baustelle geregelt? Laut Arbeitszeitgesetz (Bundesgesetz) dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht beschäftigt werden, außer den oben genannten Ausnahmen. Der Chef selbst darf aber arbeiten. Das zweite Gesetz zum Schutz der Sonn- und Feiertage ist Ländersache. In Artikel 2 stehen die Bestimmungen, die den Bauherrn oder selbständigen Handwerker betreffen: „An Sonn- und Feiertagen sind Arbeiten, die öffentlich bemerkbar sind und die Feiertagsruhe beeinträchtigen, verboten“.
Auch für Selbstständige gibt es allerdings Einschränkungen: Die Unfallversicherungsträger schreiben allen Versicherten und damit auch Freiberuflern vor, dass sie alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Arbeitsunfällen treffen müssen. Mehr Flexibilität und weniger Struktur im Arbeitsalltag kann bei Freelancern dazu führen, dass sie phasenweise mehr und länger arbeiten, als ihnen guttut. Das ist zwar nicht strafbar, kann aber die Gesundheit gefährden. Auch die sozialen Beziehungen können unter den unregelmäßigen Arbeitszeiten leiden. Daher sollten Selbstständige es mit der Arbeit nicht übertreiben - auch wenn es keine gesetzlichen Beschränkungen wie ein Arbeitszeitgesetz für Freiberufler gibt.
Rechtlich haben Beschäftigte eigentlich keinen Anspruch auf sogenannte Feiertagszuschläge - grundsätzlich steht ihnen, wenn sie an Sonn- und Feiertagen arbeiten, ein Ersatzruhetag zu. Obwohl es rechtlich keine Notwendigkeit ist, sind Feiertagszuschläge aber oftmals Bestandteil von Arbeitsverträgen. Diese regeln, ob Anspruch auf einen Zuschuss besteht und wie hoch dieser gegebenenfalls ausfallen muss. Von Vertrag zu Vertrag bestehen gravierende Unterschiede zwischen Sonntags- und Feiertagszuschlägen.
Wenn Arbeitnehmer an einem Sonn- oder Feiertag arbeiten, müssen sie dafür einen Ausgleich erhalten. Man spricht in diesem Fall von einem Ersatzruhetag. Das Arbeitszeitgesetz schreibt Folgendes vor (§ 11 Abs. Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Hinweis: Auf den zeitlichen Umfang der Beschäftigung an einem Feiertag kommt es nicht an.
Selbstständige Friseure genießen zwar eine größere Flexibilität bei der Gestaltung ihrer Arbeitszeiten, müssen aber dennoch die geltenden Gesetze und Verordnungen beachten. Die Sonntagsarbeit ist grundsätzlich untersagt, Ausnahmen bedürfen einer Genehmigung und sind an strenge Voraussetzungen geknüpft. Auch wenn das Arbeitszeitgesetz nicht direkt für Selbstständige gilt, sollten sie auf ihre Gesundheit achten und soziale Beziehungen pflegen, um die Vorteile der Selbstständigkeit voll ausschöpfen zu können.
Zusammenfassend ergibt sich bei den Pros und Contras kein einheitliches Bild. Ob es tatsächlich einen gesamtwirtschaftlich positiven Effekt gibt, hängt im Wesentlichen von der Gesetzgebung ab.
Hier eine Übersicht über die Sonntagsöffnungszeiten für Bäcker in verschiedenen Bundesländern Deutschlands:
| Bundesland | Sonntagsöffnungszeiten |
|---|---|
| Bayern | Höchstens drei Stunden |
| Baden-Württemberg | Höchstens drei Stunden, aber nicht am 1. Weihnachtstag, Oster- und Pfingstsonntag |
| Saarland | Höchstens fünf Stunden |
| Rheinland-Pfalz | Höchstens fünf Stunden zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr; nicht am 2. Weihnachtstag, Oster- und Pfingstmontag |
| Hessen | Höchstens sechs Stunden, außer an Adventssonntagen, 1. und 2. Weihnachtstag, Karfreitag, den Oster- und Pfingstfeiertagen, Fronleichnam, Volkstrauertag und Totensonntag |
| NRW | Höchstens fünf Stunden; nicht am 2. Weihnachtstag, Oster- und Pfingstmontag |
| Niedersachsen | Höchstens fünf Stunden |
| Schleswig-Holstein | Höchstens fünf Stunden, nicht am Karfreitag |
| Hansestadt Bremen | Höchstens drei Stunden zwischen 8 und 16 Uhr; wenn der 24. oder 31. Dezember auf einen Sonntag fallen: bis 14 Uhr |
| Hansestadt Hamburg | Höchstens fünf Stunden zwischen 7 und 16 Uhr; nicht am 2. Weihnachtstag, Oster- und Pfingstmontag |
| Berlin | Von 7 bis 16 Uhr; am Heiligen Abend, der auf einen Sonntag fällt: von 7 bis 14 Uhr; nicht am 2. Weihnachtstag, Oster- und Pfingstmontag |
| Mecklenburg-Vorpommern | Höchstens fünf Stunden; am 1. Mai müssen Beschäftigte freigestellt sein |
| Brandenburg | Höchstens fünf Stunden zwischen 7 und 19 Uhr, nicht am 2. Weihnachtstag, Oster- und Pfingstmontag |
| Sachsen-Anhalt | Höchstens fünf Stunden |
| Sachsen | Höchstens sechs Stunden zwischen 7 und 18 Uhr, außer 1. und 2. Weihnachtstag, Karfreitag, Oster- und Pfingstmontag, Reformationstag |
| Thüringen | Höchstens fünf Stunden zwischen 8 und 17 Uhr, außer 1. |
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