Friseurbetriebe und Barbershops dürfen seit dem 1. März 2021 wieder öffnen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dasselbe gilt für mobile Friseurdienstleistungen. Allerdings sind die Vorgaben strenger als im Dezember 2020.
Seit über drei Monaten waren die Friseurbetriebe geschlossen. Ab dem 1. März dürfen Friseure wieder waschen, schneiden und föhnen. Zudem gilt bundesweit eine erweiterte Maskenpflicht und Kunden brauchen unbedingt einen Termin.
Der Betrieb darf grundsätzlich Friseurdienstleistungen nach der Handwerksordnung erbringen und muss in die Handwerksrolle eingetragen sein.
Kundinnen und Kunden müssen sich vorher anmelden und ein Zeitfenster reserviert haben.
Kundinnen, Kunden und Angestellte müssen medizinische Masken oder FFP2-/KN95-/N95-Masken tragen.
Die Infektionsschutzvorgaben nach §14 der Corona-Verordnung BW sind einzuhalten.
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat ihren Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk angepasst. Dieser ist eine Richtschnur zur Auslegung des Arbeitsschutzgesetzes und der allgemeinen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes.
Für Friseurbetriebe gilt zwar nicht die Begrenzung der Kundenzahl in Abhängigkeit von der Fläche (§ 1d Abs. 7, S. 4 CoronaVO). Das heißt aber nicht, dass sich beliebig viele Personen im Salon aufhalten dürfen. Denn die in der Corona-Verordnung aufgezählten allgemeinen Infektionsschutzvorgaben müssen trotzdem eingehalten werden.
Friseurbetriebe mit Beschäftigten sind außerdem verpflichtet, die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung des Bundes umzusetzen. Diese fordert im Grundsatz eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede Person im Raum. Ausnahmen sind aus besonderen betrieblichen Gründen unter Einhaltung besonderer Schutzmaßnahmen möglich.
Ab 1. März sollen Friseure coronabedingt keine Behandlungen an ungewaschenen Haaren vornehmen. Dadurch wird erneut ein Aufschlag von einem bis fünf Euro fällig.
Im Friseursalon müssen die Betreiber einen Mindestabstand von 1,5 Metern gewährleisten.
Auch zu Hause sind Friseure verboten. Ein mobiler Friseur darf also auch nicht in die eigene Wohnung kommen und sich dort um die Corona-Frisur kümmern.
Da Bartschneiden oder Rasuren nur im Wege einer Face-to-face-Behandlung und ohne Tragen einer medizinischen Maske möglich sind, besteht hier ein erhöhtes Infektionsrisiko.
Allerdings gibt es hier Vorgaben, welche die Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege definiert habe.
Kann der Kunde die Maske nicht tragen, weil Haarfarbe aufgetragen oder der Bart rasiert wird, dann gilt die Maskenpflicht für den Friseur. Er muss dann zwingend eine FFP2-Maske oder eine vergleichbare Schutzmaske aufsetzen und sich zusätzlich mit einem Gesichtsvisier absichern.
Gutes Lüften der Räume sei ebenfalls eine Vorgabe, die Friseure bisher auch schon umgesetzt haben.
CHIP rät: Lassen Sie sich den Bart machen oder wollen sie auch Nasenhaare zupfen, dann rufen Sie zwei Tage vor dem Termin beim Friseur an und erkundigen Sie sich nochmal, ob er helfen darf oder nicht.
Die bundesweite Vorlage des BGWs ist die offizielle Richtlinie für die Arbeitsschutzstandards für das Friseurhandwerk, an derer sich einzelne Bundesländer orientieren. Manche übernehmen die Auflage 1:1, andere machen ihr eigenes Ding.
Die Situation in den einzelnen Bundesländern ist sehr unterschiedlich. Einige erlauben gesichtsnahe Behandlungen, während andere diese untersagen oder nur unter bestimmten Bedingungen zulassen.
Erlaubt sind nur Friseurdienstleistungen wie etwa Haare waschen, schneiden, färben, föhnen. Von Friseurbetrieben angebotene Dienstleistungen, insbesondere kosmetische Leistungen, Augenbrauen- und Wimpern-, Bart- und Wellnessbehandlungen, sind nicht erlaubt. Auch Haarverlängerungen sind untersagt.
Ab 1. März 2021 dürfen Friseure in Bayern ihre Dienstleistungen wieder vollumfänglich anbieten. Das Färben der Augenbrauen und Wimpern ist ebenfalls gestattet.
Bei Friseurbetrieben muss beachtet werden, dass Kunden einen Negativ-Testnachweis oder Impfdokumentation benötigen. Friseure müssen sich 2x / Woche testen lassen. Kundinnen und Kunden dürfen nur nach vorheriger Terminvereinbarung bedient werden.
Friseure dürfen ab dem 1. März 2021 wieder öffnen und ab diesem Zeitpunkt alle Tätigkeiten, die zum Friseurhandwerk gehören, wieder ausüben.
Die FriseurInnen dürfen mit der Öffnung ihrer Salons nur ihre Kernkompetenz, das Haareschneiden und die Rasur, anbieten. Andere Dienstleistungen, wie Augenbrauen - und Wimpernpflege oder Make-Up, sind nicht erlaubt.
Friseurbetriebe können unter Auflagen der Corona-Maßnahmen am 01.03. wiederöffnen. Es wird kein Unterschied hinsichtlich der von Friseuren angebotenen Leistungen, wozu auch das Färben von Augenbrauen und Wimpern und die Bartpflege, bzw. Rasur, zählt, gemacht. Andere Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege, die ausschließlich zu kosmetischen Zwecken erfolgen (z. B. Make-up), sind untersagt.
Laut Landesinnungsverband Friseure wird nach den Auslegungshinweisen zur hessischen Corona-Verordnung bei körpernahen Dienstleistungen, die nur ohne medizinische Maske (z. B. Rasur, Make-up) in Anspruch genommen werden können, verlangt, dass die KundInnen einen tagesaktuellen SARS-CoV-2-Schnelltest mit negativem Testergebnis vorzeigen oder vor Ort einen Selbsttest mit nachgewiesenem negativen Testergebnisses durchführen und ein Testkonzept für das Personal besteht.
Mecklenburg-Vorpommern zählt keine zulässigen Einzeltätigkeiten eines Friseurs auf und untersagt ebenfalls keine bestimmten Einzeltätigkeiten. Dementsprechend sind gesichtsnahe Behandlungen nach derzeitigem Stand erlaubt.
Laut des Landesinnungsverbands der Friseure Niedersachsen sind Rasur und Bartpflege nicht erlaubt, ebenso die Dienstleistung Make-Up.
Nord-Rhein-Westfalen legt sich nicht fest! Es gibt für typische Friseurdienstleitungen keine Einschränkungen.
Nach der aktuellen 16. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz sind nur Dienstleistungen erlaubt, die zu hygienischen oder medizinischen Gründen dienen und bei denen die Einhaltung der Maskenpflicht möglich ist. Daher geht der Friseurverband Rheinland davon aus, dass gesichtsnahe Dienstleistungen nicht erlaubt sind.
"Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung trifft keine Unterscheidung zwischen gesichtsnahen und nicht gesichtsnahen Behandlungen. Insoweit ergeben sich aus der Verordnung selbst keine weiteren Hygieneauflagen." so das Sozialministerium Sachsen.
In Sachsen-Anhalt dürfen Friseursalons ab dem 01.03.2021 wieder öffnen. Augenbrauen- Wimpernpflege sowie Bartpflege / Rasur sind dann wieder möglich. Kosmetische Dienstleistungen wie Make-Up sind jedoch nicht möglich.
Friseurdienstleistungen können, da sie hygienischen und pflegerischen Zwecken dienen, wieder unter Einhaltung der für sie geltenden Hygienerahmenkonzeptes angeboten werden. Der Betrieb ist unter der Maßgabe wiederaufzunehmen, dass ausschließlich friseur-typische Leistungen (Haarschneiden, Haarfärben, Haarwaschen, Föhnen, Bartrasur) erbracht werden dürfen. Leistungen, die grundsätzlich untersagt sind (wie z.B. rein kosmetische Leistungen, Augenbrauenzupfen und -färben), dürfen nicht erbracht werden.
Ab Montag, 1. März, ist folgende Regelung für elementare körpernahe Dienstleistungen (z.B. Friseursalons) vorgesehen: Zulässig sind - mit entsprechenden Hygienekonzepten, der Erhebung von Kontaktdaten und Schutzmaßnahmen (qualifizierte Mund-Nasenbedeckungen) - neben den bisher gestatteten medizinisch notwendigen und pflegerisch notwendigen Dienstleistungen auch die Haupthaar-, Bart- und Nagelpflege. Augenbrauen- und Wimpernservice sind nicht gestattet.
In Thüringen bleiben sonstige von Friseurbetrieben angebotene Dienstleistungen, insbesondere kosmetische Leistungen, Augenbrauen- und Wimpern-, Bart- und Wellnessbehandlungen, zunächst bei einer Öffnung der Friseurbetriebe ab 1. März 2021 untersagt.
Immer wieder erreichen die Handwerkskammer für Ostthüringen Hinweise über sogenannte Barber-Shops, in denen Haare geschnitten werden. Entweder betreiben Barbiere ihren Salon als Friseur oder als Kosmetiker.
Für Friseure besteht nach wie vor in Deutschland die Meisterpflicht. Wenn also ein Barbier auch ans Kopfhaar möchte, so muss er eine entsprechende Qualifikation vorweisen oder einen Friseurmeister bzw. eine Friseurmeisterin als handwerklichen Betriebsleiter beschäftigten.
Einige wenige Barbiere versuchen jedoch den Nachweis des Friseurmeisters zu umgehen, indem Sie sich in die Handwerksrolle als Kosmetiker eintragen lassen. Hier gibt es keinerlei Zulassungsvoraussetzungen. „Dann dürfen sie aber auch nur Bart- bzw. Gesichtspflege betreiben. Allgemein gesagt bedeutet dies: Alle Haare oberhalb der Ohren sind für sie tabu“, so der Hauptgeschäftsführer.
Die Handwerksordnung (HwO) beinhaltet mehrere Regelungen, die eine Betriebsgründung ohne eigene Meisterprüfung möglich machen.
Herrenhaarschnitte stellen wesentliche Tätigkeiten des Friseur-Handwerks dar. Das heißt, auch Betriebe, die sich hierauf beschränken möchten, müssen sich wie jeder andere Friseur mit dem Friseur-Handwerk insgesamt in die Handwerksrolle eintragen lassen. Gleiches gilt für die Bartrasur.
Doch so mancher Barbier zeigt sich kreativ, wenn es um die Anmeldung seines Gewerbes geht - und überschreitet dabei auch die Grenze zur Illegalität.
Die Kammern und Gewerbeämter sind dabei jedoch auf Hinweise angewiesen, um den illegalen Barbershops auf die Schliche zu kommen.
Im April 2016 startete der ZV ein Bündnis mit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), um gezielter gegen illegale Beschäftigung im Friseurhandwerk vorgehen zu können.
Ein Verdacht, der auch im Zusammenhang mit Barbershops immer wieder geäußert wird. ZV-Justiziar Weckel vermutet darin sogar den Hauptgrund für den Zwist zwischen Friseuren und Barbieren. "Die Friseurbranche stört, dass Betriebe in den Markt drängen, die im großen Stil Preis- und Lohndumping betreiben."
Im vergangenen Jahr führte die FKS 1.508 Arbeitgeberprüfungen im Friseurhandwerk durch, rund 500 mehr als im Vorjahr. In der Folge wurden 625 Strafverfahren eingeleitet.
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