Ein Gartenhaus ist für viele ein Traum im eigenen Garten. Ob als Geräteschuppen oder als zusätzlicher Rückzugsraum - die Nutzungsmöglichkeiten sind vielfältig. Doch bevor Sie Ihr Gartenhaus aufstellen, ist es wichtig, sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen auseinanderzusetzen. Gartenhäuser gelten im Baurecht als "bauliche Anlagen" und unterliegen somit bestimmten Vorschriften.
Ein Schuppen, auch Gartenhaus genannt, ist eine "selbstständig benutzbare überdachte bauliche Anlage", die von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Konstruktionen aus Baustoffen und Bauteilen.
Ob es sich um ein Gebäude oder ein anderes Objekt handelt, kann von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausgelegt werden. Ein Gartenhaus ist ein Gebäude, das man vorübergehend nutzt und das auf keinen Fall als Wohnraum angesehen werden darf. Das bedeutet, es darf keine Küche und kein Badezimmer beherbergen. Es sollte außerdem problemlos wieder abbaubar sein.
Genehmigungsfreie Bauten werden als verfahrensfreie Bauvorhaben bezeichnet. Das bedeutet, dass Sie bauen können, ohne einen Antrag bei der Behörde stellen zu müssen. Laut den Bauordnungen der Länder können Bauten von maximal drei Metern Höhe errichtet werden, wenn sie eine Länge auf der Grenze zum Nachbarn von neun Metern nicht überschreiten. Bitte vergessen Sie nicht, dass sich auch diese Bestimmungen immer auf ein Häuschen ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten beziehen!
Wichtig: Auch wenn ein Gebäude genehmigungsfrei ist, bedeutet das nur, dass kein Bauantrag erforderlich ist. Das betroffene Gartenhaus muss trotzdem alle geltenden Vorschriften erfüllen. Für die Einhaltung dieser ist dann der Bauherr selbst verantwortlich.
Übrigens: Im Außenbereich - also außerhalb von Gemeindegrenzen - sind Gartenhäuser in NRW nur genehmigungsfrei, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen.
Bevor Sie mit dem Bau Ihres Gartenhauses beginnen, sollten Sie sich mit den landesweiten und örtlichen Vorschriften vertraut machen. Hierzu zählen:
Tipp: Informieren Sie sich vor dem Bau beim Bauordnungsamt, welche Vorgaben für Ihren Standort gelten und ob Sie eine Baugenehmigung fürs Gartenhaus brauchen. Eine verbindliche Auskunft erhalten Sie leider nur durch eine kostenpflichtige Bauvoranfrage.
Bei Gartenhäusern wird die maximale Größe über den Brutto-Rauminhalt in Kubikmetern angegeben. Darunter versteht man das Volumen des Innenraums (Netto-Rauminhalt) plus das Volumen von Wänden, Decken und Boden. Ein Gartenhaus ohne Baugenehmigung darf in NRW maximal 75 Kubikmeter umfassen. Genauere Vorgaben kann der Bebauungsplan machen: So begrenzt z. B. der Bebauungsplan 343 in Kerpen Gartenhäuser auf 20 Kubikmeter umbauten Raum und höchstens 7,5 Quadratmeter Grundfläche.
Darüber hinaus zählen Gartenhäuser als Nebenanlagen auch zur Grundflächenzahl dazu. Diese gibt im Bebauungsplan an, wie viel Fläche eines Grundstücks maximal bebaut/versiegelt werden darf. Unter Umständen kann die maximale Grundflächenzahl inkl. geduldeter Überschreitung durch Hauptgebäude und weitere Nebenanlagen bereits nahezu ausgeschöpft sein - und damit die Grundfläche des Gartenhäuschens begrenzen.
Zunächst müssen Sie bei der Wahl des Standorts den örtlichen Bebauungsplan berücksichtigen. Dieser kann vorschreiben, wo Gartenhäuser stehen bzw. welche Flächen nicht bebaut werden dürfen. Wenn kein Plan vorliegt oder dieser keine Einschränkungen für Nebenanlagen enthält, gelten lediglich die Vorschriften der Landesbauordnung.
Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie Ihr Gartenhäuschen nicht direkt an die Grundstücksgrenze setzen. Allgemein gilt ein Mindestabstand von 3 Metern, den das Häuschen nicht unterschreiten darf. Wenn Sie die Abstandsregelungen nicht einhalten können oder wollen (z. B. auf schmalen Reihenhaus-Grundstücken), müssen Sie einen Bauantrag stellen und die Zustimmung der betroffenen Nachbarn einholen.
Für besonders kleine Gartenhäuser mit einem Brutto-Rauminhalt von höchstens 30 Kubikmetern gilt der Mindestabstand nicht. Mini-Gartenhäuser dürfen Sie daher ohne Baugenehmigung auch direkt an die Grenze stellen. Dies ist allerdings nur unter folgenden Bedingungen möglich:
Beachten Sie dabei auch die Ableitung von Regenwasser: Vom Dach des Gartenhauses darf Regen nicht einfach aufs Nachbargrundstück tropfen. Gartenhausbesitzer müssen Niederschlagswasser über das eigene Grundstück ableiten.
Das genehmigungsfreie Gartenhaus darf laut nordrhein-westfälischer Bauordnung nur zu vorübergehenden Aufenthalten dienen. Somit darf ein Gartenhaus ohne Baugenehmigung nichts beherbergen, was es für einen dauerhaften Aufenthalt ausstattet. Dazu gehören unter anderem:
Möglich ist es aber, Gartenliegen, Stühle und Tische im Gartenhaus zu lagern oder aufzustellen. Auch wenn Sie z. B. an einem verregneten Tag Ihre Gartenfeier spontan ins Gartenhaus verlegen, ist das noch im Rahmen. Nicht erlaubt wäre es z. B., im Gartenhaus ein Bett aufzustellen und dort Gäste übernachten zu lassen.
Darüber hinaus dürfen Sie Ihr Gartenhaus weder als Werkstatt noch als Stall oder Garage nutzen.
Wie streng diese Vorgaben ausgelegt werden, ist Sache der örtlichen Baubehörden. Im Idealfall klären Sie daher Ihr Vorhaben zunächst mit dem zuständigen Bauordnungsamt ab.
Übrigens: Wenn Sie erst nach dem Bau entscheiden, Ihr genehmigungsfreies Gartenhäuschen als Aufenthaltsraum zu nutzen, können Sie die entsprechende Baugenehmigung nachträglich beantragen. Es handelt sich dabei um einen Bauantrag für eine sogenannte Nutzungsänderung.
Bezüglich des Fundaments macht die Landesbauordnung keine gesonderten Vorschriften für Gartenhäuser. Die Vorgaben rund um die Genehmigungsfreiheit beziehen sich auf alle Gebäude, die die Voraussetzungen (Größe, Ausstattung) erfüllen. Gemäß § 2 sind Gebäude bauliche Anlagen, die mit dem Erdboden verbunden sind. Insofern darf ein genehmigungsfreies Gartenhaus z. B. auf einem gegossenen Beton-Fundament, einem Plattenfundament oder einem Punktfundament stehen. Ausnahmen hiervon könnten sich allenfalls durch eine Ortssatzung oder einen Bebauungsplan ergeben.
Die Landesbauordnung ist hier wiederum recht ungenau: Laut § 9 sollen Anlagen „so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken“, zudem dürfen sie auch „Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören“. Was das im Einzelfall bedeutet, lässt sich durch eine Anfrage beim zuständigen Bauamt klären. Genauere Vorgaben kann jedoch eine örtliche Gestaltungssatzung machen.
So sieht z. B. die Gestaltungssatzung für den Aachener Bebauungsplan 837 vor, dass Nebenanlagen in Farbe und Material der Fassade dem Hauptgebäude angepasst werden müssen. In der Gestaltungssatzung für Pottacker-Nord (156) in Hattingen hingegen müssen Nebenanlagen als naturfarbene Holzkonstruktionen errichtet werden.
Für ein verfahrensfreies Gartenhaus brauchen Sie keine Zustimmung Ihrer Nachbarn. Ebenso wenig müssen Sie Ihre Nachbarn über Ihr Bauvorhaben im Garten informieren. Das gilt sogar, wenn Sie - unter Beachtung der Vorschriften - Ihr kleines Haus direkt an die Grenze stellen. Im Sinne des Nachbarschaftsfriedens empfiehlt es sich jedoch immer, vor einem Bauprojekt mit den Nachbarn zu sprechen. Auch kleine Gartenhäuser können Schatten werfen oder die Sicht behindern und damit die Nachbarn verärgern. Durch ein Gespräch im Vorfeld lassen sich oft Bedenken ausräumen und Kompromisse finden.
Auch wenn Ihr Gartenhaus alle Voraussetzungen für die Genehmigungsfreiheit erfüllt - der Bebauungsplan kann es trotzdem verbieten. So könnten z. B. bei älteren Plänen Gartenhäuser und andere Nebenanlagen gar nicht vorgesehen sein. In manchen Siedlungsgebieten ist zudem das Baufenster so klein, dass neben dem Wohngebäude nahezu kein Platz mehr für andere Bauten bleibt.
Für diese Fälle sieht § 31 des Baugesetzbuches die Möglichkeit einer Ausnahme oder Befreiung vor:
Sowohl Ausnahme als auch Befreiung müssen Sie schriftlich bei der Kommune beantragen und begründen.
Die Baugenehmigung wird nötig, sobald Ihr Gartenhaus eine der oben genannten Vorschriften nicht einhält. Sie müssen die Baugenehmigung in jedem Fall vor dem Bau beantragen, z. B. in diesen Situationen:
Für Gartenhäuser - wie auch für die meisten anderen Bauten von Privatpersonen - gilt das sogenannte vereinfachte Verfahren. Wie genau das abläuft, erfahren Sie im Artikel zum Thema Baugenehmigungen.
Üblicherweise dürfen nur Entwurfsverfasser (z. B. Architekten und Bauingenieure) mit Vorlageberechtigung einen Bauantrag einreichen. Für Gartenhäuser gilt eine Ausnahme, da hier der Bauherr selbst den Antrag einreichen darf. Allerdings ist diese Ausnahmeregelung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. So darf das Gartenhaus
Als Bauherr können Sie den Antrag dann selbst stellen, sind aber auch für alle Unterlagen und Pläne allein verantwortlich.
Die Kosten für die Baugenehmigung setzen sich aus Verwaltungsgebühren und einem Prozentsatz der Baukosten zusammen. Letztere werden anhand von Rohbausumme und Rauminhalt berechnet. Da hier bei kleineren Bauten wie Gartenhäusern oft nur niedrige Summen zustande kommen, erheben die Kommunen eine Mindestgebühr von 50 Euro. Möchten Sie Ihr Gartenhaus z. B. mit einer Feuerstätte versehen oder für dauerhafte Aufenthalte nutzen, kommt zudem noch das Honorar für den Entwurfsverfasser hinzu.
Für die Einhaltung der baurechtlichen Vorgaben ist bei genehmigungsfreien Gartenhäusern der Eigentümer verantwortlich. Wenn Sie ein Gartenhaus aufstellen, das die Voraussetzungen nicht erfüllt, handelt es sich um einen Schwarzbau. Nachbarn und Kommune können gerichtlich gegen Sie vorgehen. In der Regel zieht das den Abriss des betroffenen Gebäudes und Strafzahlungen nach sich. Die Landesbauordnung NRW sieht je nach Schwere des Verstoßes Bußgelder in Höhe von bis zu 500.000 Euro vor.
Setzen Sie sich vor dem Errichten Ihres Geräteschuppens oder Gartenhauses mit den örtlichen Vorschriften und Genehmigungen auseinander, um keine unangenehmen Überraschungen erleben zu müssen und planungssicher vom neuen Gebäude im Garten zu profitieren. Mit der Frage beginnst du idealerweise die Planung deines neuen Gerätehauses.
Da die Vorschriften beim Errichten von Gartenhäusern, Geräteschuppen und ähnlichen Gebäuden von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausfallen, gibt es keine allgemein gültige Antwort. Verlasse dich aber nicht auf die Bauernweisheit „Wo kein Kläger, da kein Richter“. Viele Fälle zeigen, der Kläger ist schneller gefunden, als es einem lieb ist. Also erst die baurechtlichen Vorschriften des Bauamtes prüfen, dann ggf. Im Kleingartenverein sind Genehmigung und Baurecht häufig einfacher.
Beachten Sie: Die hier bereitgestellten Informationen dienen als erste Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Im Zweifelsfall sollten Sie sich immer an das zuständige Bauamt oder einen Experten wenden.
| Bundesland | Hinweise |
|---|---|
| Bayern | Gebäude und Anlagen im Garten gelten als verfahrensfrei bis 75 Kubikmeter |
| Brandenburg | Gebäude und Anlagen im Garten gelten als verfahrensfrei bis 75 Kubikmeter |
| Bremen | Gartenhäuser und Schuppen verfahrensfrei bis maximal 30 Kubikmeter |
| Hamburg | Gartenhäuser und Schuppen verfahrensfrei bis maximal 30 Kubikmeter |
| Rheinland-Pfalz | Gartenhäuser und Geräteschuppen mit einer Größe von maximal 50 Kubikmetern errichten |
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