Wenn man krankgeschrieben ist, stellt sich oft die Frage, welche Aktivitäten erlaubt sind und welche vermieden werden sollten. Viele Arbeitnehmer glauben, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zwinge sie dazu, den ganzen Tag das Bett zu hüten. Doch es gibt auch Dinge, die Erkrankte bedenkenlos tun dürfen - trotz Krankmeldung.
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung befreit nicht von allen Aktivitäten.
„Zunächst einmal gilt: Krankgeschriebene Arbeitnehmer dürfen nichts tun, was verhindert, dass sie genesen und schnell wieder gesund werden“, sagt der Rechtsanwalt Johannes Schipp, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Grundsätzlich gilt die Regelung, dass eine kranke Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nichts tun sollte, was dem Heilungsprozess schadet. Die wichtigste Regel: Ein erkrankter Arbeitnehmer muss sich so verhalten, dass er möglichst bald wieder gesund wird. Wer krankgeschrieben ist, weiß oft nicht, was er darf und was nicht. Während der Krankschreibung ist aber alles erlaubt, was die Heilung nicht verzögert.
Deutlicher wird dies, wenn man sich nicht an dem umgangssprachlichen Wort „krankgeschrieben“ orientiert, sondern an der offiziellen Bezeichnung „arbeitsunfähig“.
Nicht jede Erkrankung zwingt zur Bettruhe - Aktivitäten, die die Heilung fördern, sind unproblematisch. Wenn Sie krankgeschrieben, aber nicht bettlägerig sind, dürfen Sie grundsätzlich alles tun, was Ihrer Genesung nicht schadet.
Das ist kein Problem - solange der Arzt dem krankgeschriebenen Arbeitnehmer keine Bettruhe verordnet hat. Einkaufen, Arzt- oder Apothekenbesuche sind immer erlaubt, ebenso Spaziergänge bei Erkältung oder ein Restaurantbesuch mit Gipsarm. Auch der Gang zur Apotheke ist erlaubt. Sich mit Lebensmitteln, Getränken und natürlich auch Medikamenten zu versorgen, ist eigentlich immer erlaubt, es sei denn, der Arzt hat absolute Bettruhe verordnet.
Auch hier gilt: Empfiehlt der Arzt Bettruhe, sollte sich der Krankgeschriebene daran halten. Bewegung an der frischen Luft gilt als heilungsfördernd und ist daher mit den meisten Krankheiten gut vereinbar. Wenn der Arzt aber dazu rät, an die frische Luft zu gehen, sind Spaziergänge gesundheitsfördernd. Ein gemeinsamer Abend mit Freunden steht etwa der Heilung von psychischen Erkrankungen nichts im Weg, im Gegenteil: er hilft eher dabei.
Da wird es schon schwieriger. Sportarten mit einem hohen Energieaufwand verhindern in vielen Fällen, dass der Kranke schnell gesund wird. Es könne aber auch Krankheiten geben, bei denen Sport zum Genesen beitrage. Es empfiehlt sich, sportliche Betätigung vorab mit einem Arzt abzuklären. „In einem solchen Fall dürfen krankgeschriebene Arbeitnehmer sich sportlich betätigen“, sagt Schipp. Auch kleine Reisen, die nicht anstrengen, können „arbeitsunfähig“ gemeldete Beschäftigte problemlos unternehmen. Gezielte Gymnastik kann bei Rückenproblemen die Genesung beschleunigen, Tennis hingegen könnte das Leiden sogar verschlimmern. Ähnlich ist es mit Sport: Leichte Übungen oder Sparziergänge, die helfen, wieder schmerzfrei zu arbeiten, sind erlaubt.
Auch hier hängt es von der Art der Erkrankung ab, ob die Freizeitaktivitäten dem Gesundheitszustand weiter schaden. Ein Besuch im Kino oder Restaurant ist dann vertretbar, wenn der Patient nicht im Bett bleiben muss, beispielsweise bei einem gebrochenen Arm. Bei Grippe oder Magen-Darm-Infekten hingegen sieht die Sache anders aus. Bei einem gebrochenen Arm eher nicht, bei der schweren Grippe dagegen schon. Das Problem: Wer trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schön essen geht, setzt sich schnell dem Vorwurf aus, die Arbeitsunfähigkeit nur vorzutäuschen.
Ist der Krankgeschriebene nicht bettlägerig, verzögert das Haareschneiden zwar mutmaßlich nicht das Gesunden. Doch: Wenn der Chef auf dem Friseurstuhl nebenan sitzt, kann auch hier der Eindruck entstehen, der Arbeitnehmer sei gar nicht wirklich krank. Und auch die Friseurin ist wahrscheinlich dankbar, wenn sie nicht jemanden mit schwerem Husten oder einem ansteckenden Infekt am Kopf berühren muss. Wer auf Nummer sicher gehen will, verschiebt den Friseurbesuch also lieber.
Wieder gilt: Was das Genesen nicht behindert, ist erst einmal erlaubt. Daher dürfen krankgeschriebene Mitarbeiter je nach Art und Schwere der Krankheit auch verreisen. Ein Kuraufenthalt an der Ostsee etwa kann bei einer Bronchitis sogar gesundheitsfördernd sein. Auch ein Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichtes ist auf Arbeitnehmerseite: Die Richter hoben 2012 die Kündigung eines Beschäftigten auf, der während seiner Krankschreibung zu seinen Eltern gereist war, um sich dort auszukurieren. Während ein Urlaub an der Nordsee für einen Neurodermitiker meist heilsam ist, kann ein Langstreckenflug für Menschen mit Rückenschmerzen zu strapaziös sein.
Einer geplanten Reise muss auf jeden Fall derjenige zustimmen, der während der Erkrankung Zahlungen leistet: der Arbeitgeber, wenn noch keine 6 Wochen vergangen sind, die Krankenkasse danach.
Wer sich trotz Attests schon wieder fit fühlt, darf ohne weiteren Arztbesuch an seinen Arbeitsplatz zurückkehren. Grundsätzlich gilt: Wer sich fit fühlt, darf trotz Attest wieder arbeiten. Eine „Gesundschreibung“ gibt es nicht. Im Büro ist es vielleicht einfacher mal "schnell" brechen zu gehen.
Klare Grenzen sind allerdings gesetzt, wenn Aktivitäten der Genesung im Weg stehen. Verboten ist alles, was Ihrer Genesung schadet oder den Eindruck erweckt, dass Sie arbeitsfähig sind. Klare Grenzen sind während der Arbeitsunfähigkeit Aktivitäten, die einer Genesung eindeutig entgegenstehen.
Tut der Beschäftigte etwas, was den Heilungsprozess behindert, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen haben: Denn verzögert sich dadurch der Zeitpunkt, an dem er wieder am Arbeitsplatz erscheinen könnte, ist der Arbeitgeber nicht mehr dazu verpflichtet, das Entgelt weiter zu zahlen. Kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das „Blau machen“ nachweisen, darf er ihm ohne Abmahnung kündigen.
Wer unsicher ist, was er während seiner Krankheitszeit darf und was nicht, sollte sich mit seinem Arzt beraten. Um sicherzustellen, dass eine bestimmte Aktivität unbedenklich ist, empfiehlt es sich, sich das ärztlich bestätigen zu lassen. Im Zweifelsfall sollten Sie sich ärztlich bestätigen lassen, ob eine geplante Tätigkeit mit Ihrer Genesung vereinbar ist. Der kann attestieren, welche Aktivitäten der Heilung dienlich sind.
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