Die Frage, ob Friseure an Sonntagen öffnen dürfen, ist in Deutschland ein viel diskutiertes Thema. Viele Friseure denken darüber nach, ihre Öffnungszeiten zu erweitern, insbesondere nach dem Lockdown, um den Kundenansturm zu bewältigen. Die Menschen in Deutschland warten sehnsüchtig auf ihren Stylisten.
Wenn am 4. Mai die Friseure wieder öffnen dürfen, ist deshalb mit einem großen Kundenansturm zu rechnen. Dennoch wird der Laden wohl kaum voll sein, da verschärfte Hygieneanforderungen nur eine begrenzte Anzahl von Kunden im Salon zulassen. Deshalb machen sich viele Friseure derzeit Gedanken über eine Erweiterung ihrer Öffnungszeiten.
Frisöre fallen nicht unter das Ladenöffnungszeitgesetz, sondern zählen zu den Dienstleistungsbetrieben. Als Dienstleister darf man grundsätzlich die Öffnungszeiten selbst bestimmen. Einschränkungen gibt es nur bei der Beschäftigung von Angestellten.
Die seit der letzten Änderung vom 1. Juni 2003 bestehenden Regelungen finden Sie im Gesetz über den Ladenschluss (LadSchlG). Weiterhin ist das Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz − FTG) zu beachten.
Das Ladenschlussgesetz greift für Verkaufsstellen. Verkaufsstellen sind:
Das bedeutet, dass Werkstätten und Büros der Handwerksbetriebe sowie Räume, in denen Dienstleistungen angeboten werden (beispielsweise Friseure, Kosmetiker) sowie Gaststätten nicht unter die Vorschriften fallen. Allerdings sind die Bestimmungen des Feiertagsgesetzes zu beachten.
Im Ergebnis muss der Saloninhaber also am Sonntag allein schaffen. Als selbstständiger Dienstleister kann man also theoretisch auch sonntags arbeiten. Viele Friseure stellen sich derzeit die Frage, ob sie zur Entzerrung der Situation nicht auch an Sonntagen ihre Salons für Kunden öffnen dürfen.
Die Antwort lautet: (leider) nein; eine Sonntagsöffnung ist nach derzeitiger Rechts- und Verordnungslage jedenfalls in NRW nicht erlaubt. Die Gründe liegen insbesondere in den gesetzlichen Regelungen des Sonn- und Feiertagsgesetz NRW und darüber hinaus -soweit Arbeitnehmer beschäftigt werden- auch im Arbeitszeitgesetz begründet.
Das Sonn- und Feiertagsgesetz gilt in Nordrhein-Westfalen für sämtliche Arbeiten und Tätigkeiten, also sowohl für den Verkauf von Waren, als auch für Dienstleistungen. Danach gilt grundsätzlich ein Arbeitsverbot für Sonn- und Feiertage soweit die Arbeiten nicht ausdrücklich erlaubt sind.
Zu den ausdrücklichen Ausnahmen dieser Sonn- und Feiertagsarbeit gehört die Friseurtätigkeit, wie auch viele andere Dienstleistungen, jedoch nicht. Zwar ist es grundsätzlich denkbar, dass der Gesetz- u. Verordnungsgeber während der Pandemiesituation die Regelungen des Sonn- und Feiertagsgesetzes für eine bestimmte Zeit außer Kraft setzt, so wie dies zu Zeiten des ersten Lockdowns im letzten Frühjahr bezogen auf Geschäfte des Einzelhandels für Lebensmittel auch geschehen ist.
Angestellte dürfen an Sonntagen nicht beschäftigt werden, da Frisöre nicht in die Ausnahme des § 10 ArbZG für Sonn- und Feiertage fallen. Die Öffnung von Lebensmittelgeschäften und Ähnlichem ist derzeit möglich, weil § 14 Abs. 4 ArbZG für außergewöhnliche Fälle die Sonn- und Feiertagsarbeit bei epidemischen Lagen nach dem Infektionsschutzgesetz in bestimmten Betrieben zulässt.
Dort dürfen dann natürlich auch die Angestellten arbeiten. Friseure sind davon aber nicht erfasst. Auch wenn sich die Bundesländer dazu entscheiden, verkaufsoffene Sonntage nach den jeweiligen Ladenöffnungsgesetzen zuzulassen, die wiederum eine Ausnahme nach dem ArbZG darstellen, sind davon Friseure ebenfalls nicht erfasst.
Denn auch die Öffnung nach diesem Gesetz ist auf bestimmte Ausnahmen begrenzt, zu denen Friseure nicht gehören.
Erweiterungen der Öffnungszeiten unter der Woche steht jedoch auch bei der Beschäftigung von Angestellten nichts im Wege. Dabei müssen aber die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes beachtet werden. Angestellte dürfen grundsätzlich nicht mehr als acht Stunden am Tag arbeiten.
Die tägliche Arbeitszeit kann auf zehn Stunden verlängert werden, wenn im Schnitt von sechs Kalendermonaten eine durchschnittliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschritten wird. Wichtig ist, dass tatsächlich nur Dienstleistungen angeboten werden, keine Waren.
Der Verkauf von Pflegeprodukten etc. darf also nur im Rahmen der in dem jeweiligen Bundesland geltenden Ladenöffnungszeiten erfolgen. Dabei muss für die Kunden die Einstellung des Verkaufes von Produkten erkennbar sein bspw. Wie immer bei Corona gilt auch bezüglich dieser Hinweise: unter Vorbehalt!
Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Länder einzelne Regelungen erlassen, die auch den Friseuren das Öffnen am Sonntag gestatten, um den Publikumsverkehr in den Salons zu entzerren. Das setzt aber immer die Konformität mit dem ArbZG voraus, was eine Regelung durch den Bund erforderlich macht.
Befristete Ausnahmen von allgemeinen Ladenschlusszeiten können bei dringend nötigem Interesse durch die Bezirksregierung bewilligt werden. Das sog. „dringende öffentliche Interesse“ ist jedoch zum bloßen Privat-/Individual- oder wirtschaftlichen Interesse abzugrenzen.
Städte und Gemeinden bekommen die Möglichkeit, pro Jahr bis zu acht längere anlasslose Einkaufsnächte von Montag bis Samstag bis 24 Uhr abzuhalten. Es bedarf künftig keiner Genehmigung durch die Bezirksregierungen mehr. Zusätzlich darf es bis zu vier individuelle Verkaufsabende von 20 bis höchstens 24 Uhr pro Unternehmen geben, welche bei der Gemeinde angezeigt werden müssen.
Aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Hierzu erlassen die Gemeinden entsprechende Verordnungen.
Digitale Kleinstsupermärkte mit einer Fläche von bis zu 150 Quadratmetern dürfen an Werktagen durchgehend und an Sonn- und Feiertagen mit einer Dauer von mindestens acht Stunden eingeschränkt geöffnet werden können. Die Entscheidung treffen die Gemeinden.
In Ausflugs-, Wallfahrt-, Kur- und Erholungsorten darf an bis zu 40 Sonntagen im Jahr jeweils 8 Stunden unter anderem für den Verkauf von Tourismusbedarf geöffnet werden. Tourismusbedarf sind unter anderem Lebens- und Genussmittel zum sofortigen Verzehr.
Bezüglich des Einsatzes von Arbeitnehmern greift das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Betriebe, die am Sonntag Waren verkaufen oder Dienstleistungen anbieten wollen, benötigen für die Beschäftigung der Arbeitnehmer eine Genehmigung für die Sonntagsarbeit.
Die Bundesländer haben die Hoheit, die Öffnungszeiten im Handwerk individuell festzulegen. In den Bundesländern gibt es dazu unterschiedliche Regelungen:
Nicht jeder Sonn- und Feiertag darf allerdings für Sonntagsöffnungen genutzt werden.
Vor allem vor Weihnachten hätten Verbraucher gerne verkaufsoffene Adventssonntage. Hierzu gibt es allerdings Vorgaben:
Für Kur-, Erholungs-, Wallfahrts- und Ausflugsorte haben die Bundesländer (bis auf Berlin) großzügige Regelungen für die Öffnung an 40 Sonntagen im Jahr erlassen.
In neun Bundesländern dürfen Läden von Montag bis Samstag 24 Stunden geöffnet sein, in Mecklenburg-Vorpommern an Samstagen nur bis 22 Uhr. In Sachsen-Anhalt und Thüringen müssen Geschäfte am Samstag um 20 Uhr schließen. Kürzer sind die Öffnungszeiten in Sachsen und Rheinland-Pfalz: Montag bis Samstag von 6 bis 22 Uhr, im Saarland von 6 bis 20 Uhr. Bayern erlaubt die Öffnung der Geschäfte von Montag bis Samstag von 6 bis 20 Uhr. Kommunen dürfen künftig aber bis zu acht verkaufsoffene Abende bis 24 Uhr pro Jahr ansetzen. Das sieht das neue bayerische Ladenschutzgesetz vor. Zusätzlich sollen Händler in ihren Geschäften bis zu vier Einkaufsabende veranstalten dürfen.
Bäcker ohne Cafébetrieb dürfen sonntags nur stundenweise ihre Waren verkaufen. An einigen Feiertagen, etwa am zweiten Weihnachtstag, am Ostermontag und Pfingstmontag, müssen Läden geschlossen bleiben.
Wer sonntags verschlafen hat und zu spät kommt, um sich noch frische Brötchen zu besorgen, kann schon einmal vor einer geschlossenen Bäckerei stehen. Denn Bäcker dürfen sonntags nur zeitlich begrenzt ihre Waren verkaufen. Ausnahme: Sie betreiben zusätzlich ein Café.
Der BGH entschied, dass in Bäckereien mit Café-Betrieb außerhalb der Ladenschlusszeiten am Sonntag auch der Verkauf von Brötchen zulässig ist. Grund: Bäckereien mit Café-Betrieb sind nicht an die Bestimmungen der Ladenschlussgesetze gebunden und gelten als Gaststätten.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Sonntagsöffnungszeiten für Bäcker in Deutschland:
| Bundesland | Sonntagsöffnungszeiten für Bäcker |
|---|---|
| Bayern | Höchstens drei Stunden |
| Baden-Württemberg | Höchstens drei Stunden, aber nicht am 1. Weihnachtstag, Oster- und Pfingstsonntag |
| Saarland | Höchstens fünf Stunden |
| Rheinland-Pfalz | Höchstens fünf Stunden zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr; nicht am 2. Weihnachtstag, Oster- und Pfingstmontag |
| Hessen | Höchstens sechs Stunden, außer an Adventssonntagen, 1. und 2. Weihnachtstag, Karfreitag, den Oster- und Pfingstfeiertagen, Fronleichnam, Volkstrauertag und Totensonntag |
| NRW | Höchstens fünf Stunden; nicht am 2. Weihnachtstag, Oster- und Pfingstmontag |
| Niedersachsen | Höchstens fünf Stunden |
| Schleswig-Holstein | Höchstens fünf Stunden, nicht am Karfreitag |
| Hansestadt Bremen | Höchstens drei Stunden zwischen 8 und 16 Uhr; wenn der 24. oder 31. Dezember auf einen Sonntag fallen: bis 14 Uhr |
| Hansestadt Hamburg | Höchstens fünf Stunden zwischen 7 und 16 Uhr; nicht am 2. Weihnachtstag, Oster- und Pfingstmontag |
| Berlin | Von 7 bis 16 Uhr; am Heiligen Abend, der auf einen Sonntag fällt: von 7 bis 14 Uhr; nicht am 2. Weihnachtstag, Oster- und Pfingstmontag |
| Mecklenburg-Vorpommern | Höchstens fünf Stunden; am 1. Mai müssen Beschäftigte freigestellt sein |
| Brandenburg | Höchstens fünf Stunden zwischen 7 und 19 Uhr, nicht am 2. Weihnachtstag, Oster- und Pfingstmontag |
| Sachsen-Anhalt | Höchstens fünf Stunden |
| Sachsen | Höchstens sechs Stunden zwischen 7 und 18 Uhr, außer 1. und 2. Weihnachtstag, Karfreitag, Oster- und Pfingstmontag, Reformationstag |
| Thüringen | Höchstens fünf Stunden zwischen 8 und 17 Uhr, außer 1. |
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