Gesetzliche Regelungen für Friseure in Deutschland: Was dürfen Barbiere wirklich?

Die Friseurbranche in Deutschland ist einem ständigen Wandel unterworfen, insbesondere durch den Aufstieg der Barbershops. Doch was dürfen Friseure und Barbiere eigentlich rechtlich gesehen? Welche Dienstleistungen sind erlaubt und welche nicht?

In Deutschland gibt es keine spezifischen Gesetze, die sich ausschließlich auf Haare beziehen. Dennoch sind sie in verschiedenen rechtlichen Kontexten immer wieder relevant.

Die Bundesländersüppchen köcheln, wer soll sich da auskennen? Nun dürfen Friseure ab 1.3.2021 offiziell wieder arbeiten, in manchen Bundesländern ohne die regionalen Vorgaben zu kennen, denn in einigen Ländern werden die Auflagen erst kommende Woche veröffentlicht. Leider ändern sich Auflagen regelmäßig und werden regional unterschiedlich interpretiert.

Die bundesweite Vorlage des ►BGWs ist die offizielle Richtlinie für die Arbeitsschutzstandards für das Friseurhandwerk an derer sich einzelne Bundesländer orientieren. Manche übernehmen die Auflage 1:1, andere machen ihr eigenes Ding.

„Können Kundinnen oder Kunden zum Beispiel bei gesichtsnahen Tätigkeiten wie Make-up, Rasur oder Bartpflege, aus medizinischen Gründen oder Kleinkinder Mund und Nase nicht bedecken, müssen Beschäftigte mindestens eine FFP2-Maske oder eine gleichwertige Atemschutzmaske tragen - ohne Ausatemventil. Die Atemschutzmaske ist mit einer Schutzbrille oder einem Gesichtsschild zum Schutz vor Tröpfcheninfektionen zu ergänzen, wenn gesichtsnah gearbeitet wird.“

Quelle BGW SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk (Stand: 19. Februar 2021)

Regelungen in den Bundesländern

Die Regelungen bezüglich gesichtsnaher Behandlungen wie Rasur, Bartpflege, Augenbrauen- und Wimpernservice variieren stark zwischen den Bundesländern. Hier ein Überblick:

  • Baden-Württemberg: Gesichtsnahe Behandlungen sind untersagt. Erlaubt sind nur Friseurdienstleistungen wie Haare waschen, schneiden, färben, föhnen.
  • Bayern: Friseure dürfen ihre Dienstleistungen wieder vollumfänglich anbieten, einschließlich des Färbens von Augenbrauen und Wimpern.
  • Berlin: Kunden benötigen einen Negativ-Testnachweis oder Impfdokumentation. Friseure müssen sich 2x / Woche testen lassen.
  • Brandenburg: Friseure dürfen alle Tätigkeiten, die zum Friseurhandwerk gehören, wieder ausüben, einschließlich dekorativer Kosmetik wie das Gestalten und Färben von Wimpern und Augenbrauen.
  • Bremen: Die FriseurInnen dürfen mit der Öffnung ihrer Salons nur ihre Kernkompetenz, das Haareschneiden und die Rasur, anbieten. Andere Dienstleistungen, wie Augenbrauen - und Wimpernpflege oder Make-Up, sind nicht erlaubt.
  • Hamburg: Friseurbetriebe können unter Auflagen der Corona-Maßnahmen am 01.03. wiederöffnen. Es wird kein Unterschied hinsichtlich der von Friseuren angebotenen Leistungen, wozu auch das Färben von Augenbrauen und Wimpern und die Bartpflege, bzw. Rasur, zählt, gemacht. Andere Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege, die ausschließlich zu kosmetischen Zwecken erfolgen (z. B. Make-up), sind untersagt.Ein Nachweis über einen negativen Coronavirus-Test-Befund ist Voraussetzung, um beim Friseurbesuch eine Rasur, Bartpflege oder eine Gesichtsbehandlung ohne Maske beim Kosmetiker in Anspruch nehmen möchte.
  • Hessen: Bartpflege nur aus hygienischen Gründen erlaubt. Bei körpernahen Dienstleistungen, die nur ohne medizinische Maske (z. B. Rasur, Make-up) in Anspruch genommen werden können, verlangt, dass die KundInnen- einen tagesaktuellen SARS-CoV-2-Schnelltest mit negativem Testergebnis vorzeigen oder- vor Ort einen Selbsttest mit nachgewiesenem negativen Testergebnisses durchführenund ein Testkonzept für das Personal besteht.
  • Mecklenburg-Vorpommern: Gesichtsnahe Behandlungen sind erlaubt.
  • Niedersachsen: Rasur und Bartpflege nicht erlaubt, ebenso die Dienstleistung Make-Up.
  • NRW: Es gibt für typische Friseurdienstleitungen keine Einschränkungen.
  • Rheinland-Pfalz: Nur Dienstleistungen erlaubt, die zu hygienischen oder medizinischen Gründen dienen- bei denen die Einhaltung der Maskenpflicht möglich ist.
  • Sachsen: Es gibt keine Unterscheidung zwischen gesichtsnahen und nicht gesichtsnahen Behandlungen.
  • Sachsen-Anhalt: Augenbrauen- Wimpernpflege sowie Bartpflege / Rasur sind dann wieder möglich. Kosmetische Dienstleistungen wie Make-Up sind jedoch nicht möglich.
  • Saarland: Leistungen, die grundsätzlich untersagt sind (wie z.B. rein kosmetische Leistungen, Augenbrauenzupfen und -färben), dürfen nicht erbracht werden.
  • Schleswig-Holstein: Bartpflege erlaubt. Augenbrauen- und Wimpernservice sind nicht gestattet.
  • Thüringen: Gesichtsnahe Behandlungen sind untersagt.

Diese Auflagen ändern sich regelmäßig und werden regional unterschiedlich interpretiert.

Bundesland Gesichtsnahe Behandlungen
Baden-Württemberg Untersagt
Bayern Erlaubt
Berlin Erlaubt (mit Testnachweis/Impfdokumentation)
Brandenburg Erlaubt
Bremen Rasur erlaubt, Augenbrauen/Wimpern untersagt
Hamburg Erlaubt (Make-up untersagt)
Hessen Untersagt (Bartpflege nur aus hygienischen Gründen)
Mecklenburg-Vorpommern Erlaubt
Niedersachsen Verboten
NRW Keine Einschränkungen
Rheinland-Pfalz Untersagt (nur hygienische/medizinische Gründe)
Sachsen Erlaubt
Sachsen-Anhalt Erlaubt (Make-up untersagt)
Saarland Untersagt (kosmetische Leistungen, Augenbrauen)
Schleswig-Holstein Bartpflege erlaubt, Augenbrauen/Wimpern untersagt
Thüringen Untersagt


Quelle: AdobeStock/Dimid

Das Persönlichkeitsrecht und das Strafrecht

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt die persönliche Entfaltungsfähigkeit des Einzelnen und umfasst auch das Recht zur freien Gestaltung der äußeren Erscheinung, einschließlich der Haarpracht. Verletzungen des Persönlichkeitsrechts in Bezug auf das Haar können z.B. unerlaubte Eingriffe wie das unerlaubte Schneiden oder das Fotografieren einer Person ohne deren Zustimmung sein.

In strafrechtlichen Ermittlungsverfahren kann Haar eine bedeutende Rolle bei der Feststellung der Taten oder der Identifizierung von Tätern spielen.

Jemandem die Haare ungewollt abschneiden ist eine Körperverletzung in der Variante der körperlichen Misshandlung. Voraussetzung ist dabei, dass dies gegen bzw. ohne den Willen des Betroffenen geschieht. Nur dann kann der Haarschnitt von der Person als ein Eingriff empfunden werden, durch den das körperliche Wohlbefinden beeinträchtigt ist.

Wird eine Person vor Gericht aufgrund von ungewolltem Haareabschneiden wegen Körperverletzung verurteilt, ist erfahrungsgemäß eher mit einer Geldstrafe zu rechnen als mit einer Freiheitsstrafe.

Barbershops und die Handwerksordnung

Barbershops werden in der Friseurbranche argwöhnisch betrachtet. Im Fokus stehen u.a. Barbiere wie Alex Vellios - solche, die sich ohne Meister mit Ausnahmebewilligung selbstständig machen durften.

Dass Barbiere wie Vellios überhaupt von den Handwerkskammern (HWK) zugelassen werden, sorgt in der Friseurbranche für großen Unmut. Um solche in einem eigenen Shop oder Salon anbieten zu dürfen, müssen Friseure in der Regel viele Monate Zeit und eine bis zu fünfstellige Summe in die Meisterausbildung investieren.

Der Paragraph regelt, dass ein zulassungspflichtiger Betrieb auch dann gegründet und geführt werden darf, wenn die Meisterprüfung eine unzumutbare Belastung für den Antragsteller bedeutet. Die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten muss er anderweitig nachweisen.

Die Handwerksordnung (HwO) beinhaltet mehrere Regelungen, die eine Betriebsgründung ohne eigene Meisterprüfung möglich machen:

  • Fachlicher Betriebsleiter: Der Gründer stellt einen Friseurmeister als Betriebsleiter an.
  • § 7a HwO: Der Gründer ist bereits mit einem anderen Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen.
  • § 7b HwO: Friseurgesellen, die mehrere Jahre in leitender Stellung gearbeitet haben, können die Eintragung beantragen.
  • § 8 HwO: Eine Ausnahmebewilligung ist möglich, wenn die Meisterprüfung eine unzumutbare Belastung darstellt.
  • § 9 HwO: Der Antragsteller ist Bürger der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz.
  • Minderhandwerkliche Tätigkeit: Tätigkeiten, die innerhalb von drei Monaten erlernbar sind.

Achim Kraisel, Experte für Handwerksrecht bei der HWK Region Stuttgart, erklärt: "In den baden-württembergischen Kammern handhaben wir es so, dass der Brillenbügel die Grenze zieht. Alles, was darüber geschnitten wird, ist dem Friseurhandwerk zuzuordnen und bedarf eines Meisterbriefs."

Viele Friseure beklagen einen unfairen Wettbewerb, wenn Barbiere ins Friseurhandwerk eingreifen, also zum Beispiel auch Herrenhaare schneiden.

Schadensersatz und Körperverletzung

Der Friseur übt ein Handwerk aus. Er und sein Kunde schließen einen Werkvertrag ab, beispielsweise über einen besonderen Haarschnitt oder eine bestimmte Färbung. Der Friseur verpflichtet sich, die vereinbarte Frisur herzustellen.

Ist der Kunde mit der neuen Frisur nicht zufrieden, heißt das jedoch nicht, dass er automatisch Schadensersatz von seinem Friseur verlangen kann. Nur wenn die Frisur wirklich mangelhaft ist, kann er aufgrund dessen auch Ansprüche geltend machen.

Bevor der Kunde in einem solchen Fall Schadensersatz vom Friseur verlangen muss, muss er dem Friseur die Möglichkeit der Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist geben.

Normalerweise macht sich ein Friseur nicht wegen Körperverletzung strafbar. Zwar kann z. B. das Abschneiden von Haaren eine „körperliche Misshandlung“ im Sinne von § 223 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) sein. Allerdings ist in der Regel von einer rechtfertigenden Einwilligung des Kunden auszugehen.

Bei Verätzungen der Kopfhaut, Haarausfall und ähnlichen Gesundheitsschädigungen können Kunden den Friseur anzeigen wegen Körperverletzung.

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