Im Friseurhandwerk, wo enger Kundenkontakt und der Umgang mit verschiedenen kosmetischen Mitteln zum Alltag gehören, spielen Arbeitsschutz und die Sicherheit der Angestellten eine entscheidende Rolle. Ein wichtiger Bestandteil davon ist die Betreuung durch einen Betriebsarzt. Dieser Artikel beleuchtet die Aufgaben eines Betriebsarztes speziell für Friseure und Friseurinnen.
Unabhängig von der Größe des Unternehmens sind Arbeitgeber verpflichtet, die gesetzlichen Auflagen zum Arbeitsschutz zu erfüllen. Gerade im Friseurhandwerk, wo trotz der anhaltenden Pandemie ein enger Kundenkontakt besteht, ist dies von großer Bedeutung.
Betriebsärztinnen und Betriebsärzte verfügen über eine spezielle arbeitsmedizinische Ausbildung. Sie beraten sowohl Arbeitgeber als auch Beschäftigte in allen arbeitsmedizinischen Fragen, zum Beispiel zu Ergonomie, Hygienemaßnahmen oder dem Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung (PSA).
Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) muss jede Arbeitgeberin und jeder Arbeitgeber eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) und eine Betriebsärztin oder einen Betriebsarzt bestellen.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) beschreibt in ihrer Vorschrift 2 den Arbeitsschutz für Unternehmen aller Art und Größe. Der betriebsärztliche Schutz der Mitarbeiter wird dabei in eine Regelbetreuung als auch eine anlassbezogene Betreuung geteilt.
Die Regelbetreuung umfasst die Zusammenarbeit mit einem Betriebsarzt, der vor allem bei einer Gefährdungsbeurteilung im Betrieb beratend zur Seite steht.
Silke Gaschner, Inhaberin des Friseursalons “FairHair”, hat sich für eine Regelbetreuung für Betriebe mit bis zu 10 Mitarbeitern entschieden. Sie weiß um die Gefahren ihres Berufs und ließ sich daher vom Spezialisten beraten: “Die Sicherheit meiner Mitarbeiter ist mir wichtig, persönlich, aber natürlich auch aus betrieblicher Sicht. Ich habe mich daher für eine Betreuung durch einen externen Betriebsarzt entschieden.
Zu den zentralen Aufgaben des Betriebsarztes für Friseure gehören:
Zusammen mit dem Betriebsarzt und ihren Mitarbeitern führte Silke Gaschner eine Begehung des Salons durch, um mögliche Gefahren zu identifizieren. Vor allem der Dialog mit ihren Mitarbeitern half dabei. Der Betriebsarzt konnte mit seinem Wissen neue Tipps und Hinweise geben.
Gaschner war erstaunt, wie viele tagtägliche Routinen gesundheitlich bedenklich sind. Bei der Begehung wurden Mängel festgestellt, die Gaschner nun beheben will: “Wir haben nun hautverträglichere Produkte für die Waschvorgänge gekauft, wir werden Belüftungsgeräte in den Anmisch-Raum integrieren und bewahren unsere Chemikalien jetzt fachgerecht auf.”
Im Friseurhandwerk werden hauptsächlich kosmetische Mittel verwendet, die zwar nicht als Gefahrstoffe gekennzeichnet sind, jedoch auch im Gefahrstoffverzeichnis aufgeführt werden müssen. Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und des Gefahrstoffverzeichnisses muss der Salon eine Betriebsanweisung erstellen. Sie weist auf betriebsspezifische Gefahren im Umgang mit gefährlichen Stoffen hin und fasst die wichtigsten Sicherheitsaspekte und Schutzmaßnahmen zusammen.
Die Betriebsanweisung kann zur Unterweisung der Beschäftigten genutzt werden. Sie sollte an geeigneter Stelle aufgehängt werden, damit die Beschäftigten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln nachlesen können.
Die BGW (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege) stellt eine Betriebsanweisung für das Friseurhandwerk zur Verfügung. Hier sind häufig gebrauchte kosmetische Mittel, mögliche Gesundheitsgefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen bereits beschrieben. Zudem besteht die Möglichkeit, die durchschnittliche Verbrauchsmenge der verwendeten Kosmetikprodukte, Reinigungs- sowie Desinfektionsmittel einzutragen.
Neben dem Betriebsarzt gibt es weitere wichtige Akteure im Arbeitsschutz:
Das ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, Aufgaben im Sinne des Gesetzes wahrzunehmen. Er kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, diese Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen (§ 13 Abs. 2 ArbSchG). Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind (§ 10 ArbSchG). Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen (z.B. Kunden oder sonstige betriebsfremde Personen) Rechnung zu tragen.
Die Investition in mehr Arbeitsschutz und Sicherheit der Mitarbeiter lohnt sich für Friseursalons. Silke Gaschner ist mit ihrer Entscheidung pro Mitarbeiterschutz zufrieden und auch ihre Berufsgenossenschaft war erfreut über ihren Bericht über die Arbeitsschutzmaßnahmen in ihrem Salon “FairHair”.
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