Berufsgenossenschaften (BG) sind die Trägerinnen der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland. Sie sind nach Wirtschaftssektoren gegliedert und für die Unfallverhütung sowie die Absicherung bei Arbeitsunfällen zuständig.
Die Versicherungsträger dienen der Selbstverwaltung und werden als Körperschaften des öffentlichen Rechts geführt. Ähnlich wie in einem Verein sind die Versicherten in der Berufsgenossenschaft mitgliedschaftlich organisiert und werden durch einen Vorstand vertreten. Ein weiteres Organ ist die Vertreterversammlung, die für die Konzeption der Satzung und den Entwurf der Unfallverhütungsvorschriften zuständig ist. Die Vertreterversammlung setzt sich zu gleichen Teilen aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern zusammen.
Generell sind die Zuständigkeiten der gewerblichen Berufsgenossenschaften nach Wirtschaftssektoren gegliedert, die nicht immer zu 100% voneinander abzutrennen sind. Zum Beispiel bei Mischunternehmen gibt es Überschneidungen der Zuständigkeitsbereiche. In diesen Fällen ist das Kerngeschäft Ihres Unternehmens für die Zuordnung ausschlaggebend.
Bei Fragen zur Zuständigkeit hilft Ihnen außerdem der Dachverband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV) weiter unter der allgemeinen Hotline 0800 - 60 50 404.
Wir können Ihnen leider keine Auskunft darüber geben, welcher Berufsgenossenschaft Ihr Arbeitgeber angehört.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV) bildet den Spitzenverband aller Berufsgenossenschaften und Unfallkassen und bietet viele branchenübergreifende Informationen zum Thema Unfallversicherung.
Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind die Versicherungsträger der gesetzlichen Unfallversicherung. In Deutschland gibt es 23 gewerbliche und 9 landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften. Sie übernehmen die gesetzliche Unfallversicherung und sichern Beschäftigte in allen Branchen vor Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ab.
Berufsgenossenschaften gliedern sich in zwei Hauptgruppen:
| Gewerbliche Berufsgenossenschaft | Zuständigkeitsbereich / Branche |
|---|---|
| BG Bau - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft | Baugewerbe und baunahe Dienstleistungen |
| BGHM - Berufsgenossenschaft Holz und Metall | Holzverarbeitung, Metallverarbeitung, Maschinenbau |
| BG ETEM - Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse | Energieversorgung, Elektroindustrie, Textil- und Medienbranchen |
| BGN - Nahrungsmittel und Gastgewerbe | Gastronomie, Lebensmittelproduktion, Bäckereien, Fleischereien |
| BGW - Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege | Pflegeeinrichtungen, Kliniken, soziale Dienste |
| BG Verkehr - Transport und Verkehrswirtschaft | Speditionen, Logistik, Straßen- und Schifffahrt |
| VBG - Verwaltungs-Berufsgenossenschaft | Büro- und Verwaltungsbetriebe, Sportvereine, Kirchen |
| BG RCI - Rohstoffe und chemische Industrie | Chemieindustrie, Baustoffindustrie, Bergbau |
| BG Verkehr See - ehem. See-Berufsgenossenschaft | Seeschifffahrt |
| SVLFG (für gewerbliche Tätigkeiten im Agrarbereich) | Landwirtschaftliche Nebenbetriebe mit gewerblichem Anteil |
| Unfallkasse Post und Telekom | Deutsche Post und Deutsche Telekom |
| Unfallkasse Bahn | Deutsche Bahn AG |
| Unfallkasse Bund und Bahn | Beschäftigte des Bundes und der Bahn (bis 1994) |
| Unfallkasse Feuerwehr | Feuerwehren und Rettungsdienste |
| Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) | Querschnitts-BG für Dienstleistungs- und Verwaltungsbereiche |
| Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) | Einzelhandel, Großhandel, Lagerlogistik |
| Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie (BG Chemie) | Chemische Produktion, Laborbetriebe |
| Berufsgenossenschaft der Druck- und Papierverarbeitung (BGDP) | Druckereien, Verlage, Papierherstellung |
| Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (BGFahrzeug) | Betriebe mit gewerblichen Fuhrparks |
| Berufsgenossenschaft Feinmechanik und Elektrotechnik | Feinmechanik, Elektrotechnik |
| Berufsgenossenschaft der Textil- und Bekleidungsindustrie | Textilherstellung, Bekleidung |
| Berufsgenossenschaft der Lederindustrie | Gerbereien, Lederverarbeitung |
| Berufsgenossenschaft der Glasindustrie | Glasherstellung und -verarbeitung |
Für Unternehmerinnen und Unternehmer ist die Anmeldung bei der richtigen Berufsgenossenschaft wichtig, um gesetzliche Vorgaben zu erfüllen und den Schutz der Mitarbeitenden sicherzustellen.
Die Berufsgenossenschaft finanziert sich nur über die Beiträge ihrer Mitglieder. Deshalb wird die Höhe der Mitgliedsbeiträge erst nach Ablauf des Geschäftsjahres berechnet, wenn der genaue Finanzbedarf der jeweiligen Berufsgenossenschaft vorliegt.
Neue Unternehmen müssen sich innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anmelden. Für Solo-Selbständige und Unternehmen ohne Mitarbeiter besteht nicht automatisch eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Berufsgenossenschaften sind verpflichtet, dem Versicherten mit allen möglichen und angemessenen Mitteln zu helfen, deshalb sind die Leistungen der Berufsgenossenschaften oft sehr umfangreich.
Grundsätzlich werden Arbeitsunfälle der Berufsgenossenschaft gemeldet per Unfallanzeige.
Den rechtlichen Rahmen für die Tätigkeiten und Pflichten der gewerblichen Berufsgenossenschaft schafft das Vierte und Siebte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IV und SGB VII).
Die BGW ist bundesweit für Sie da. Von zwölf Städten aus erreichen wir Sie mit vielfältigen Services und Angeboten:
Außerdem stehen Ihnen zur Verfügung:
Die Selbstverwaltung der BGW steuert und kontrolliert das Verwaltungsgeschäft. Die wichtigsten Organe der Selbstverwaltung sind Vertreterversammlung (das Parlament) und Vorstand.
Der Betrieb eines Friseursalons birgt zumal einige Gefahrenquellen. Dennoch sollte ein ordnungsgemäßer Brandschutz im Friseursalon keine Hürde darstellen. Für die Ermittlung der richtigen Art und Anzahl des Feuerlöschers kann man zunächst auf die Angaben eines Brandschutzkonzeptes zurückgreifen. Auch bietet die individuelle Gefährdungsbeurteilung des Gebäudes einen genauen Ansatzpunkt. Sollten beide Konzepte aktuell nicht vorliegen, bieten Kalkulatoren einen ersten Ansatzpunkt zur Bestimmung der nötigen Art und Anzahl des Feuerlöschers. Wir verweisen dafür auf den Kalkulator der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) und auch auf unseren Kalkulator.
Erfahrungsgemäß können wir folgende Feuerlöscher im Friseursalon besonders empfehlen:
Der Schaumlöscher eignet sich aufgrund seiner Eigenschaften sowohl für den Friseursalon, als auch für den Pausenraum.
Besonders für die Löschung von technischen Geräten eignet sich der CO2-Feuerlöscher im Friseursalon.
Doch alleine die Anschaffung eines Feuerlöschers reicht noch nicht. Denn im Ernstfall kommt es auf das richtige Verhlaten im Brandfall an! Dafür sollten die Feuerlöscher gut sichtbar und zu jedem Zeitpunkt gut erreichbar montiert sein. Um die Funktionstüchtigkeit sicherzustellen legt der Gesetzgeber außerdem eine Wartung der Feuerlöscher im Abstand von maximal 2 Jahren fest.
In erster Linie ist die jährliche Brandschutzunterweisung aufgrund folgender Bestimmungen verpflichtend:
Diese Unterweisung ist ebenfalls für jeden Arbeitgeber verpflichtend. Doch im Gegensatz zur Ausbildung zum Brandschutzhelfer müssen hier alle Mitarbeiter eine derartige Unterweisung erhalten. Das dient der Sensibilisierung und Aufklärung der Mitarbeiter. Somit erhöht sich die Sicherheit für den gesamten Betrieb.
Laut IHK gehen nämlich 43 % der Unternehmen, welche von einem Brand betroffen sind, noch im selben Jahr insolvent. Weitere 28% trifft dieses Schicksal innerhalb der darauffolgenden drei Jahre. Genau deswegen sind die richtigen Informationen so entscheidend.
Die Brandschutzmaßnahmen in einem Friseursalon müssen in erster Linie aufgrund vieler gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden. Zusätzlich erhöht dies jedoch die Sicherheit und minimiert viele Gefahrenquellen. Bei Unsicherheit bezüglich der richtigen Maßnahmen sollte im Einzelfall der Rat eines Brandschutzexperten eingeholt werden.
In dieser Woche führten die kommunalen Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden gemeinsam mit den Einsatzkräften der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Hauptzollämter Braunschweig, Bremen, Hannover, Oldenburg und Osnabrück vom 22. bis 24. April 2024 landesweit Kontrollen gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung durch. Unterstützt wurden sie dabei zusätzlich von 34 Bediensteten der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, Jobcenter, Ausländerbehörden, der staatlichen Gewerbeaufsichtsämter und der Deutschen Rentenversicherung.
Der Schwerpunkt der Überprüfungen lag auf Betrieben mit handwerks- und gewerberechtlichen Arbeits- und Aufgabenbereichen. Neben Baustellen kontrollierten die Prüfbehörden u.a.
Bei den Überprüfungen durch die 274 Bediensteten der FKS-Standorte der Hauptzollämter ergaben sich zudem in 39 Fällen Anhaltspunkte für mögliche Verstöße gegen Mindestlohnbestimmungen. Darüber hinaus befinden sich 30 Fälle hinsichtlich eines möglichen Sozialleistungsmissbrauchs und 95 Fälle mit mutmaßlichen aufenthaltsrechtlichen Verstößen in Klärung. Ferner besteht in 81 Fällen der Verdacht der Beitragsvorenthaltung.
Niedersachsens Wirtschaftsminister Olaf Lies betont: „Organisierte Schwarzarbeit verhindert einen fairen Wettbewerb und schadet nicht nur der Wirtschaft, sondern auch unserer Gesellschaft. Ziel der Aktionstage ist es daher, weiterhin konsequent gegen die Schattenwirtschaft vorzugehen und rechtmäßig handelnde Unternehmen zu stärken. Ich danke allen Beteiligten für ihren gemeinsamen Einsatz bei den mehrtägigen Überprüfungen. Zusammenarbeit zwischen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls und den Kommunen. Das gemeinsam abgestimmte, gezielte Vorgehen ist wesentlicher Baustein effizienter und nachhaltiger Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung.
Im Bereich Braunschweig waren 38 Bedienstete der Kommunen, 25 Bedienstete der FKS sowie zehn Bedienstete der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, der Ausländerbehörde, sowie des staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes in den Landkreisen Gifhorn, Goslar, Göttingen, Northeim und Peine sowie in den Städten Braunschweig, Wolfsburg und Goslar im Einsatz. Sie stellten fünf mutmaßliche Rechtsverstöße gegen die Handwerksordnung und einen mutmaßlichen Rechtsverstoß gegen die Gewerbeordnung fest.
Im Landkreis Gifhorn wurde durch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt aufgrund von mangelhaft errichteten Gerüsten und der daraus resultierenden Absturzgefahr sowie weiterer Mängel im Arbeitsschutz die Weiterarbeit in Teilbereichen auf einer Baustelle untersagt.
Im Bereich Oldenburg waren 41 Bedienstete der Kommunen, 85 Bedienstete der FKS sowie elf Bedienstete der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, der Ausländerbehörde und des staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes in den Landkreisen Ammerland, Aurich, Cloppenburg, Emsland, Friesland, Grafschaft Bentheim, Leer, Oldenburg, Osnabrück, Vechta, Wesermarsch, Wittmund und den Städten Emden, Oldenburg, Osnabrück, Lingen und Norden im Einsatz.
Im Landkreis Osnabrück versuchte eine Person, sich der Kontrolle durch Flucht zu entziehen, konnte jedoch daran gehindert werden.
Im Bereich Hannover waren insgesamt 26 Bedienstete der Kommunen, 45 Bedienstete der FKS sowie acht Bedienstete der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, der Ausländerbehörden und des staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes in den Landkreisen Diepholz, Hildesheim, Holzminden, Nienburg, Schaumburg, der Region Hannover, der Landeshauptstadt Hannover und in den Städten Hameln und Hildesheim im Einsatz.
Im Landkreis Diepholz wurden auf mehreren Baustellen Bauarbeiter angetroffen, die ihren offiziellen Wohnsitz in Deutschland haben, jedoch ein selbständiges Gewerbe im Ausland betreiben. Sie wurden nach eigenen Angaben über eine weitere Firma aus dem Ausland beauftragt, die wiederum von einer deutschen Firma beauftragt worden ist.
Im Bereich Lüneburg waren insgesamt 13 Bedienstete der Kommunen, 119 Bedienstete der FKS sowie fünf Bedienstete der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, des Jobcenters, der Ausländerbehörde und der Deutschen Rentenversicherung in den Landkreisen Cuxhaven, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Uelzen und der Stadt Cuxhaven im Einsatz.
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