Der Mindestlohn ist ein Thema, das viele Branchen betrifft, darunter auch das Friseurhandwerk. In Deutschland gibt es sowohl den gesetzlichen Mindestlohn als auch Branchenmindestlöhne, die durch Tarifverträge zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern ausgehandelt werden. Dieser Artikel beleuchtet die aktuelle Situation des Mindestlohns für Friseure, die verschiedenen Faktoren, die das Gehalt beeinflussen, und die zukünftigen Entwicklungen.
Ab dem 1. Januar 2025 gilt im Friseurhandwerk ein gesetzlicher Mindestlohn von 12,82 € pro Stunde. Die Minijobgrenze steigt damit auf 556 € pro Monat. Auch die Ausbildungsvergütung im Friseurhandwerk steigt:
Dieser gesetzliche Mindestlohn stellt eine branchenübergreifende Untergrenze dar, an der sich viele Friseursalons bei der Bezahlung ihrer Beschäftigten orientieren. Die Debatte rund um die geplante Erhöhung des Mindestlohns, der ab 2026 zunächst auf 13,90 Euro ansteigen soll, schlägt auch im Friseurhandwerk hohe Wellen. Während einige Salons die Erhöhung als dringend notwendige Anpassung an die Lebenshaltungskosten sehen, bleibt bei anderen die finanzielle Belastung ein kritisches Thema.
Der Mindestlohn gilt für alle Beschäftigten, die keinen tarifvertraglich geregelten höheren Lohn erhalten. Anspruch auf den Mindestlohn haben alle festangestellten Mitarbeiter*innen im Friseurhandwerk. Der Anspruch auf den Mindestlohn gilt nicht für Auszubildende, Praktikant*innen im freiwilligen sowie Pflicht- und Orientierungspraktikum. Auch Langzeitarbeitslose erhalten im ersten halben Jahr keinen gesetzlichen Mindestlohn.
In vielen Branchen haben Arbeitgeber mit Gewerkschaften eigene Mindestlöhne ausgehandelt, die über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen. Diese Verhandlungen führen zu spezifischen Verträgen, die dann für Mitglieder bindend sind. Die Tarifverträge werden zwischen Arbeitgeberverbänden und den zuständigen Gewerkschaften ausgehandelt.
Tarifverträge gelten also für jene Betriebe, deren Arbeitgeber Mitglied des entsprechenden Arbeitgeberverbandes ist. Neben den Löhnen regeln die Tarifverträge meist noch Arbeitsbedingungen, Arbeitszeiten, Urlaubsansprüche, Zuschläge für Überstunden und sonstige Vergütungen der Beschäftigten innerhalb der Branche. Meist werden sie auf Landes- oder regionaler Ebene geschlossen. Die Bedingungen in den unterschiedlichen Bundesländern können dabei deutlich voneinander abweichen.
In den folgenden Bundesländern bzw. Tarifregionen gibt es einen Manteltarifvertrag, durch den die dortigen Friseur*innen Anspruch auf höhere Löhne in den verschiedenen Entgeltstufen haben: Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, NRW, Rheinland (Handelskammerbezirke Trier, Koblenz, Rheinhessen) sowie Teile von Niedersachsen.
In den Regionen der übrigen Bundesländer, in denen auch keine der genannten Optionen Anwendung findet, gibt es keine festgelegte Lohngruppe oder feste Gehaltsstrukturen. Arbeitnehmer*in und Arbeitgeber*in vereinbaren die Bezahlung individuell.
Die Höhe des Stundenlohns hängt dabei von mehreren Faktoren ab. Dazu zählen die Ausbildungsstufe und Erfahrung der Friseur*in, das Bundesland, in dem sich der Arbeitsort befindet, sowie das Vorhandensein eines Tarifvertrags. Mit steigender Berufserfahrung steigt üblicherweise auch das Gehalt.
Laut einer Erhebung der Bundesagentur für Arbeit werden die höchsten Stundenlöhne an Friseur*innen in Baden-Württemberg gezahlt. Hier geht die Spanne des Monatsverdienstes durchschnittlich von 1.862 Euro (Stundenlohn rund 10,72) im unteren Bereich bis 2.495 Euro (Stundenlohn rund 14,39) im oberen Bereich. Die niedrigsten Löhne werden der Erhebung zufolge in Thüringen gezahlt. Hier reicht die Spanne von 1.570 Euro bis 2.178 Euro.
Generell sollte man hier aber beachten: bei der Frage, wie viel Friseur*innen verdienen, gibt es deutliche Unterschiede zwischen Berufseinsteiger*innen und erfahrenen Fachkräften. Ebenfalls sehr unterschiedlich können die Löhne in tarifgebundenen und nicht-tarifgebundenen Salons aussehen.
Alle zwei Jahre gibt die Mindestlohnkommission eine Empfehlung zur Anpassung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns ab. Diese Mindestlohnkommission besteht aus Vertreter*innen von Arbeitgebenden, Gewerkschaften sowie einer unabhängigen Vorsitzenden und wird im Fünf-Jahres-Takt von der Bundesregierung neu berufen.
Die Empfehlung der Mindestlohnkommission geht dann an die Bundesregierung, bzw. an den zuständigen Bundesarbeitsminister, der die Empfehlung per Verordnung umsetzt. Bei der Umsetzung ist die Bundesregierung aber nicht zwingend an die Empfehlung der Mindestlohnkommission gebunden.
Laut Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27.6.25 soll der Mindestlohn Friseure in den kommenden Jahren in zwei Schritten steigen: Anfang 2026 soll zunächst eine Erhöhung auf 13,90 Euro stattfinden und zum 1.
Der Zentralverband Friseur Handwerk (ZV) ist zufrieden und empfindet die Anpassung des Mindestlohn Friseure als ausgewogenen Kompromiss. Wichtig ist hier, dass sich Inhaber*innen gut um die Planung kümmern: Sie müssen die zusätzlichen Personalkosten in ihre Preise einkalkulieren, um die Rentabilität des Salons zu sichern.
Organisationen wie der Arbeitgeberverband Gesamtmetall und der Zentralverband Friseur Handwerk (ZV) hatten gemischte Gefühle bezüglich der Mindestlohnerhöhung und warnten angesichts der Mehrkosten vor negativen Auswirkungen für die Wirtschaft. Denn laut ZV seien viele Friseursalons durch Krisen und Inflation ohnehin geschwächt. Eine Erhöhung des Mindestlohns würde viele Betriebe in der personalintensiven Branche in ihrer Existenz bedrohen.
Viele Friseursaloninhaber kritisieren die Niedrigpreise in Barbershops, die weit unter den Anforderungen für einen Mindestlohn Friseure im Handwerk liegen. Um Angestellte für ihre Arbeit entsprechend zu entlohnen, sind Saloninhaber*innen nach Ansicht der Instagram-Kommentierenden in der Pflicht, richtig zu kalkulieren.
Salonbetreiber*innen tragen als Arbeitgebende die Verantwortung für die Einhaltung des Mindestlohngesetzes. Zahlen sie ihren Angestellten weniger als den geltenden Mindestlohn Friseure, können betroffene Angestellte ihre Forderungen unmittelbar an die Salonbetreiber*innen richten. Ein Verstoß kann außerdem dazu führen, dass ein Bußgeld verhängt wird. Hier können bis zu 500.000 Euro fällig werden.
Die Einhaltung des MiLoG ist für Betriebe mit strengen Dokumentationspflichten verbunden, insbesondere für Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen oder in den in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätig sind. Nach § 17 MiLoG müssen entsprechende Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für alle Beschäftigten zeitnah festhalten. Spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertag, müssen die Aufzeichnungen vollständig vorliegen und für mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.
Im Oktober 2022 hat der EU-Rat die Europäische Mindestlohnrichtlinie angekommen. Sie enthält eine Reihe von neuen Kriterien für die untere Lohngrenze. Hierzu zählen unter anderem die allgemeine Lohnentwicklung, die Kaufkraft des Mindestlohns und die Entwicklung der Produktivität. Als wichtigste Orientierungsgröße für ein angemessenes Mindestlohniveau empfiehlt die Europäische Mindestlohnkommission aber, dass der Mindestlohn nicht weniger als 60 Prozent des sogenannten Medianlohns betragen soll.
Das Grundproblem der Mindestlohnpolitik in Deutschland besteht laut dem WSI darin, dass es mit der Orientierung an den Tariflöhnen zwar über ein Kriterium zur Entwicklung des Mindestlohns verfügt, Kriterien für die angemessene Höhe des Mindestlohns jedoch fehlen. In diese Regelungslücke stößt die Europäische Mindestlohnrichtlinie mit ihrer Empfehlung für einen Referenzwert von 60 Prozent des Medianlohns.
Unter einem Mindestlohn versteht man einen Lohn, der durch ein Gesetz oder einen von Gewerkschaften ausgehandelten Tarifvertrag festgelegt wird. Dieser Mindestlohn darf dann nicht mehr unterschritten werden. Dabei kann sich die Regelung über einen Mindestlohn entweder auf den Stundenlohn oder den Monatslohn beziehen.
Minderjährige in Deutschland sind komplett vom Mindestlohn ausgenommen. Auch für Auszubildende und junge Leute in Einstiegsqualifizierungen oder Pflichtpraktika im Rahmen einer Ausbildung oder eines Studiums gilt der Mindestlohn nicht. Langzeitarbeitslose haben erst sechs Monate nach Wiederaufnahme einer Tätigkeit das Recht auf einen Mindestlohn.
Nein. Ein Ehrenamt ist in der Regel als freiwilliges öffentliches Amt zu verstehen, das nicht auf Entgelt ausgerichtet ist. Insofern erhalten Personen, die ein Ehrenamt ausüben, auch keinen Lohn, sondern allenfalls eine Entschädigung für den entstandenen Aufwand.
In einigen Branchen ist es den Gewerkschaften gelungen, tarifliche Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz durchzusetzen. Diese Löhne wurden von der Bundesregierung per Rechtsverordnung für die Beschäftigten einer Branche allgemein verbindlich erklärt.
Ja, auch Volljährige mit geringfügiger Beschäftigung haben Anspruch auf den gesetzlich gültigen Mindestlohn, unabhängig davon, wie viele Stunden pro Woche sie arbeiten.
Zuständig für die Einhaltung des Gesetzes ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), die beim Zoll angesiedelt ist. Sie hat auch bisher schon die Branchenmindestlöhne auf Einhaltung kontrolliert.
Die Mindestlohnkommission berät nachlaufend zu den Tarifverhandlungen alle zwei Jahre über eine Anpassung des Mindestlohns. Die Kommission besteht aus Vertreter*innen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie Sachverständigen aus der Wissenschaft.
Ja. Während die Quote in Ostdeutschland bei fast 30 Prozent liegt, profitieren in Westdeutschland, inklusive Berlin, gut 16 Prozent der Beschäftigten.
Ja, alle Beschäftigten, die in Deutschland arbeiten, haben seit dem 1. Januar 2015 grundsätzlich Anspruch auf den geltenden Mindestlohn.
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