Baugenehmigung für Gartenhäuser in Schleswig-Holstein: Voraussetzungen und Bestimmungen

Für viele Eigenheimbesitzer gehört ein Gartenhaus einfach zum Garten dazu. Doch bevor Sie mit dem Bau beginnen, ist es wichtig zu klären, ob für Ihr Gartenhaus eine Baugenehmigung erforderlich ist. Die Einzelheiten sind in den verschiedenen Bauordnungen der Bundesländer geregelt.

Dieser Artikel behandelt die spezifischen Voraussetzungen und Bestimmungen für eine Baugenehmigung für Gartenhäuser in Schleswig-Holstein.

Genehmigungsfreie Gartenhäuser in Schleswig-Holstein

Gartenhäuser bis zu einer Größe von 10 m³ sind in allen Bundesländern genehmigungsfrei. Die Landesbauordnung für Schleswig-Holstein (LBO) bietet auch die Möglichkeit, ein Gartenhaus ohne Baugenehmigung zu errichten. Dafür muss dieses jedoch laut §61 entsprechende Vorgaben erfüllen:

  • Keine Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstellen
  • Brutto-Rauminhalt von maximal 30 m³ (außerorts liegt die Grenze bei 10 m³)

Bei einer angenommenen Höhe von 1,80 Meter ließe sich so also ein Gartenhaus mit einer Grundfläche von 4x4 Metern errichten. Es ist jedoch wichtig, zusätzlich auch einen Blick in den Bebauungsplan zu werfen.

Wichtig: Wer ohne Baugenehmigung ein Gartenhaus mit einem größeren Volumen errichtet, riskiert Ärger mit den Baubehörden. Zum einen können diese später einen Rückbau verlangen und zum anderen werden im schlimmsten Fall als Strafe Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit verhängt.

Weitere zu beachtende Punkte

Trotz der möglichen Baugenehmigungsfreiheit für Gartenhäuser sind in allen Bundesländern weitere baurechtliche Vorschriften zu beachten. Wir empfehlen daher dringend, vor der Errichtung eines Gartenhauses eine baurechtliche Prüfung durchführen zu lassen, um die Einhaltung aller relevanten Vorschriften sicherzustellen und mögliche spätere Komplikationen zu vermeiden.

Die Landesbauordnungen legen fest, dass für Gebäude auf dem Grundstück Abstandsflächen zum Nachbarn einzuhalten sind. Hier gilt, dass Sie für kleinere genehmigungsfreie Bauwerke - und dazu zählen auch Gartenhäuschen - keine Abstandflächen einhalten müssen.

Grundsätzlich gilt auch in Schleswig-Holstein die Regel, dass Gebäude auf einem Grundstück mindestens 3 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt errichtet werden dürfen. In § 6 Absatz 9 der Landesbauordnung für Schleswig-Holstein gibt es jedoch eine Sonderregel für Gebäude, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Keine Aufenthaltsräume oder Feuerstellen
  • Mittlere Wandhöhe von maximal 3 Metern
  • Gesamtlänge von maximal 9 Metern

Eine kleine Gartenhütte für Geräte dürfte also auch direkt an die Grundstücksgrenze gebaut werden, sofern sie keine Möglichkeit bietet, sich darin lange aufzuhalten und nicht zu hoch ausfällt.

Tipp: Bauherren sollten immer mit den Nachbarn sprechen, ob ein Gartenhaus in der Nähe der Grundstücksgrenze stört. Auf diesem Weg lässt sich späterer Streit vermeiden, der die Wohnatmosphäre empfindlich stören kann.

Wann ist eine Baugenehmigung erforderlich?

Wenn Ihr Gartenhaus die oben genannten Kriterien für Genehmigungsfreiheit überschreitet, benötigen Sie eine Baugenehmigung. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Gartenhaus:

  • Größer als 30 m³ Brutto-Rauminhalt ist (außerorts 10 m³)
  • Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstellen enthält
  • Außerhalb des Innenbereichs liegt

Es ist auch wichtig, die örtlichen Vorschriften und Bebauungspläne der Städte und Gemeinden zu beachten, wenn ein Gartenhaus errichtet werden soll. Falls es einen Bebauungsplan für den gewünschten Standort gibt, müssen dessen Vorgaben eingehalten werden.

Hinweis: In den Landesbauordnungen (LBO) der Bundesländer wird das Gartenhaus immer als Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten eingestuft. Soll das Gartenhaus jedoch als Aufenthaltsraum dienen und z.B. entsprechend beheizt werden, ist unabhängig von der Größe eine Baugenehmigung erforderlich.

Kosten einer Baugenehmigung

Überschreitet das Gartenhaus die genehmigungsfreie Größe, muss eine Baugenehmigung eingeholt werden. Die Gebühren daraus errechnen sich aus den anrechenbaren Baurichtwerten (in diesem Fall die realistischen Lohn- und Stoffkosten) und den Gebührensätzen in der Baugebührenverordnung (BauGebVO). Deshalb dürften die Kosten für eine Baugenehmigung eines Gartenhauses in Schleswig-Holstein je nach Gesamtausgaben zwischen 7 (bis 1.000 Euro Ausgaben für das Gartenhaus) und 28 Euro (bis 4.000 Euro Ausgaben für ein Gartenhaus) schwanken. Darüber hinaus müssen eventuell noch Verwaltungsgebühren mit in die Kalkulation einbezogen werden.

Wenn Sie eine Baugenehmigung fürs Gartenhaus benötigen, sollten Sie mit mehreren hundert Euro Mehrkosten rechnen. Das Gartenhaus muss statisch geprüft sein, hier fallen eventuell Extrakosten an.

Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens

Um einen Bauantrag für ein Gartenhaus zu stellen, müssen eine Reihe von Unterlagen erstellt und in der Regel in dreifacher Ausfertigung bei der zuständigen Baubehörde eingereicht werden. Der Bauherr darf den Bauantrag in der Regel nicht selbst einreichen.

Wichtig: Um eine Baugenehmigung für ein Gartenhaus zu erhalten, ist es oft notwendig, einen Entwurfsverfasser mit Bauvorlageberechtigung zu beauftragen. Der Entwurfsverfasser stellt sicher, dass alle erforderlichen Unterlagen korrekt zusammengestellt, das Baurecht geprüft und der Antrag ordnungsgemäß eingereicht wird.

Üblicherweise beträgt die Bearbeitungszeit für einen Bauantrag für ein Gartenhaus ein bis drei Monate. Allerdings sind die Bauämter verpflichtet, innerhalb bestimmter Fristen über Bauanträge zu entscheiden.

Überblick über die Baugenehmigungsbestimmungen in den Bundesländern

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die maximal zulässigen Größen für genehmigungsfreie Gartenhäuser in den verschiedenen Bundesländern:

Bundesland Max. Fläche (m²) Max. Länge (m) Gemäß der LBO
Baden-Württemberg - 40,00 / 20,00** LBO Anhang zu §50, Pkt. 1. a)
Bayern - 75,00* BayBO Art. 57, Pkt. 1. a)
Berlin 10,00* - BauO Bln §61, Pkt. 1. a)
Brandenburg - 75,00* BbgBO §61, Pkt. 1. a)
Bremen 10,00* - BremLBO §61, Pkt. 1. a)
Hamburg - 30,00* HBauO Anlage 2 zu §60, Pkt. 1.1
Hessen - 30,00 HBO Anlage zu §63, Pkt. 1.1
Mecklenburg-Vorpommern 10,00* - LBauO M-V §61, Pkt. 1. a)
Niedersachsen - 75,00 / 40,00** NBauO Anhang zu §60 Abs. 1, Pkt. 1.1
Nordrhein-Westfalen - 75,00* BauO NRW §62, Pkt. 1. a)
Rheinland-Pfalz - 50,00 / 10,00** LBauO §62, Pkt. 1. a)
Saarland 10,00* - LBO §61, Pkt. 1. a)
Sachsen - 75,00* SächsBO §61, Pkt. 1. a)
Sachsen-Anhalt 10,00* - BauO LSA §60, Pkt. 1. a)
Schleswig-Holstein - 30,00 / 10,00** LBO §61, Pkt. 1. a)
Thüringen 10,00* - ThürBO §60, Pkt. 1.

Hinweis: Die mit * gekennzeichneten Werte beziehen sich auf den Brutto-Rauminhalt in Kubikmetern, die mit ** gekennzeichneten Werte können je nach Lage (Innen- oder Außenbereich) variieren.

Es ist wichtig zu beachten, dass auch bei Genehmigungsfreiheit weitere Vorschriften wie Bebauungspläne und Nachbarrechte gelten. Eine detaillierte Prüfung der örtlichen Gegebenheiten ist daher unerlässlich.

Schwarzbau vermeiden

So mancher Gartenbesitzer sagt sich: Wo kein Kläger, da kein Richter. Und baut das Gartenhaus einfach trotzdem − obwohl eigentlich eine Baugenehmigung nötig wäre. Allerdings ist das Risiko groß, irgendwann mit dem „schwarz“ aufgestellten Gartenhaus aufzufliegen.

Denn selbst wenn die Behörde Ihnen nicht auf die Schliche kommt, ist mit missgünstigen Nachbarn zu rechnen, die das Bauamt aufs Gartenhäuschen aufmerksam machen. Gehen Sie also lieber auf Nummer Sicher und melden Sie Ihr Gartenhaus an.

Einfach mal machen und hoffen, dass niemand etwas merkt? Das kann nach hinten losgehen! Auch wenn Bauamtsmitarbeiter nicht ständig auf der Suche nach Schwarzbauten sind, kann ein Gartenhaus hinter dem Haupthaus lange unentdeckt bleiben. Allerdings werden die meisten Schwarzbauten von missgünstigen Nachbarn gemeldet!

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