Ausfallentschädigung beim Friseur: Ihre Rechte und Pflichten

Kennen Sie das? Ein Kunde sagt kurzfristig einen Termin ab oder erscheint einfach nicht. Solche Situationen sind für Friseure nicht nur ärgerlich, sondern können auch finanzielle Einbußen bedeuten. Doch welche Rechte haben Friseure in solchen Fällen, und welche Pflichten haben Kunden? Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Aspekte der Ausfallentschädigung bei Friseurterminen.

Die rechtliche Grundlage: Werkvertrag statt Dienstvertrag

Vielfach wird der Friseurbesuch fälschlicherweise als Dienstvertrag behandelt. Der Friseurtermin ist rechtlich gesehen jedoch ein Werkvertrag und würde vor Gericht auch als ein solcher behandelt werden. Die bloße Anwesenheit oder Tätigkeit als Friseur (Dienst) würde zur Vertragserfüllung nicht genügen. Der Kunde will schließlich auch ein Ergebnis auf seinem Kopf (Werk) sehen. Genau wie Ihr Kunde einen Rechtsanspruch auf Ihre mangelfreie Leistung als Friseur hat (§ 634 BGB), haben Sie als Friseur einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung (§ 632 BGB).

Sie planen deshalb Ihre Termine möglichst lückenlos, um in der zur Verfügung stehenden Zeit die dafür nötigen Einnahmen zu erzielen. Es entsteht Ihnen ein Verdienstausfall. Dieser ist besonders hoch, wenn es sich um große Arbeiten (Haarfärbungen, Brautfrisuren o.ä.) handelt.

"Zeit ist Geld" - selbstverständlich gilt dies auch bei Friseuren. Das heißt: Wenn ein Kunde nicht zu einem vereinbarten Termin erscheint, so kostet das den Friseur Einnahmen, sofern kein anderer Kunde als Ersatz im Friseursalon diesen Termin wahrnehmen kann. Friseurtermine sind verbindliche Vereinbarungen.

Theoretisch könnten Sie also jedem Kunden, der Ihnen Ihre wertvolle Zeit stiehlt, eine Rechnung schicken. Hat ein Kunde seinen Friseurtermin platzen lassen, so ist er seiner Verpflichtung zur Mitwirkung an der Vertragserfüllung nicht nachgekommen.

Schadensersatzanspruch des Friseurs

Durch das Ausbleiben oder die zu kurzfristige Absage des Kunden, war Ihnen als Friseur die Erbringung Ihrer Leistung aber nicht möglich. Wenn ein Termin nicht eingehalten und auch nicht rechtzeitig abgesagt wird, so besteht folglich das Recht, Schadensersatz zu verlangen. Leider ist es in der Praxis oft schwierig, den Schaden genau zu beziffern, denn Sie müssen nachweisen, dass Sie die freie Zeit bei rechtzeitiger Absage für einen anderen Kunden genutzt hätten.

Dann haben Sie auch das Recht dem Kunden eine Rechnung zu schicken und Ihren Schadensersatzanspruch über ein Mahn- oder Gerichtsverfahren einzufordern. Zum Schadensersatzanspruch gehören in der Regel auch die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes.

Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadensersatz

Um aber Ihre Ansprüche im Falle eines Terminausfalls überhaupt geltend machen zu können, sollten Sie den betreffenden Kunden vorher nachweislich darauf hingewiesen haben, dass er im Falle des schuldhaften Ausbleibens Schadensersatz zu zahlen hat.

Die Entschädigung bestimmt sich also nach der Höhe der vereinbarten Vergütung (z.B. der Preis für Färben/Schneiden/Föhnen), abzüglich der ersparten Aufwendungen (z.B. eingesparte Haarfarbe, Strom, Wasser usw…), nochmals abzüglich dessen, was Sie durch anderweitigen Einsatz Ihrer Arbeitskraft in dieser Zeit eingenommen haben.

Gemeinsam mit Rechtanwältin Bliefert haben wir für Sie eine Terminausfall-Vereinbarung entwickelt, mit der Sie als Friseur eine höhere Rechtssicherheit erlangen, falls Sie Ihre Schadensersatzansprüche gegen einen Kunden tatsächlich einmal durchsetzen wollen.

Rechtlich gesehen entsteht dem Friseur durch den Terminausfall ein Schaden. Dafür kann der Unternehmen (also wir) gemäß § 642 Abs. Durch den Terminausfall haben wir zwar das Geld für die Dienstleistung nicht bekommen, allerdings haben wir uns dadurch auch Kosten gespart, wie z.B. das Material, Strom, Wasser etc. Der Schadensersatz errechnet sich somit aus der entgangenen Einnahme abzüglich der ersparten Kosten und evtl.

Des Weiteren können die Kunden nur zur Kasse gebeten werden, wenn wir sie vorher darauf hingewiesen haben.

Anzahlung vs. Ausfallentschädigung

Ebenso kontrovers verhält es sich mit einer Anzahlung, die Sie eventuell vom Kunden eingenommen haben. Diese könnten Sie theoretisch einbehalten, wenn Sie den oben berechneten Wert nach § 642 BGB Absatz 2 nicht übersteigt.

Wie sieht es aber nun in der Praxis aus? Viele Friseure nutzen Anzahlungen dazu, sicherzustellen, dass die Kunden ihre Termine auch tatsächlich wahrnehmen. Das funktioniert deshalb so gut, weil die Kunden Angst haben, dass die Anzahlung ohne genutzte Gegenleistung des Friseurs verloren geht, wenn sie nicht zum Termin erscheinen.

Sollte es tatsächlich jedoch zu dem Fall kommen, dass ein Kunde seinen Termin nicht wahrnimmt und der Friseur die Anzahlung eines Kunden einbehält, dann kann der Kunde die geleistete Anzahlung nebst Zinsen zurückverlangen.

Nach dem Gesetz haben Sie als Unternehmer erst nach Fertigstellung des Werkes einen Anspruch auf die gesamte Vergütung (Werkvertrag § 641 BGB Absatz 1 Satz 1: “Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten.”). Es besteht aber trotzdem die Möglichkeit, vom Kunden eine Anzahlungsleistung zu verlangen. Diese stellt rechtlich eine “im Voraus geleistete Teilzahlung” der Vergütung dar.

Die Anzahlung als Teilzahlung der Vergütung müsste dem Kunden nun zurückgezahlt werden. Eine Anzahlung kann nach dem Gesetz nämlich nicht wie eine Vertragsstrafe verfallen. Es sei denn, Sie machen Ihren Anspruch auf Entschädigung für Ihren Ausfall geltend, um ihn mit der zurückzugebenden Anzahlung zu verrechnen.

Hierbei ist zu beachten, dass auch der Friseur eine sogenannte “Schadenminderungspflicht” besitzt. Können Sie also in dieser Zeit anderen Kunden ihre Dienstleistung anbieten, so dürfen Sie dies nicht ohne Weiteres ablehnen.

Die Höhe der Anzahlung ist je nach Frisur einzelfallabhängig. Ein standardmäßiger und für alle Kunden gleichermaßen geltender Anzahlungsbetrag von z.B. € 20,- ist rechtlich problematisch. Anzahlungen müssen nämlich individuell zwischen Friseur und Kunde verhandelbar sein.

Daraus ergibt sich auch, dass Anzahlungen, deren Höhe in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Friseurs festgelegt wurden, im Falle eines Rechtsstreits keinen Bestand haben.

Um auf der sicheren Seite zu sein, würde ich empfehlen, dass die Anzahlung für herkömmliche Friseurdienstleistungen in etwa 20% betragen sollte. Eine ausgleichende Verrechnung mit dem durch den Terminausfall entstandenen Schaden wäre so zwar nicht immer gegeben, aber Sie würden das Recht nicht über Gebühr strapazieren.

Die Vereinbarung über die Anzahlung sollte idealerweise handschriftlich mit dem Kunden beim Bezahlen der Anzahlung vereinbart werden. So vermeiden Sie jeden Anschein von einseitiger Festlegung.

Bei Dienstleistungen, bei denen Sie finanziell stärker in Vorleistung gehen (wie z.B. bei der Materialbestellung für eine Haarverlängerung) sind auch höhere Vorab-Leistungen des Kunden möglich. Eine Abschlagszahlung darf für in sich abgeschlossene Teile des Gesamtwerkes verlangt werden (§ 632a Abschlagszahlungen BGB).

Kommt der Kunde dann nicht zum Termin der Anmodulation seines Haarmaterials oder sagt diesen Termin nicht rechtzeitig ab, so dürfen Sie die Abschlagszahlung vollständig behalten. Sie müssen dem Kunden jedoch das bestellte Haarmaterial (als abgeschlossene und bezahlte Teilleistung Ihres Werkes) zukommen lassen.

Damit Sie auch bei Anzahlungen eine hohe Rechtssicherheit erlangen, haben wir für Sie auch dazu entsprechende Schriftstücke und Formulare entwickelt, die Sie Ihre Kunden unterschreiben lassen können. Die Vorlagen für unseren „Vertrag mit Anzahlung“ bzw. unsere „Anzahlungsvereinbarung“ können Sie einfach herunterladen, bearbeiten, ausdrucken und in Ihrem Salon einsetzen.

Kulanz vs. Recht: Die praktische Umsetzung

Nehmen wir einmal an, Sie würden das durchziehen und würden Ihren „Termin-Sündern“ Rechnungen über Ihre Ausfallentschädigung schicken, ohne das vorher eine Entschädigung vereinbart wurde. Was dann geschehen würde, ist doch eigentlich klar: Die würden sich fürchterlich über Ihre „Dreistigkeit“ aufregen. Sie müssten also Ihre Kunden dann tasächlich verklagen - und zwar jeden einzelnen!

Sicher würde Ihnen ein guter Anwalt dabei helfen können. Eine bestehende Rechtsschutzversicherung würde sogar die Kosten für ein solches Verfahren vorschießen. Nur um ein paar Kunden zu „erziehen“ oder sich für deren Arroganz zu rächen? Diese Vorgehensweise bringt Ihnen doch nichts als Missgunst! Und erst das Gerede!

Bevor Sie Ihren Kunden also Rechnungen über Ihren Verdienstausfall schicken, sollten Sie sich über die Wirkung dieser "Maßnahme" in der Öffentlichkeit bewusst sein. Oder Sie vereinbaren eben vorab mit dem Kunden eine entsprechende Entschädigung. Dann haben Sie eine höchst mögliche Rechtssicherheit, damit Ihre Rechnungen tatsächlich auch bezahlt werden müssen durch die ausgebliebenen Kunden.

No-Show-Gebühren: Was ist erlaubt?

Grundsätzlich seien Ausfallhonorare rechtlich zulässig, schreibt die Verbraucherzentrale - aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Ist man zum Beispiel krank geworden oder hatte einen Unfall, sollte man das dem Anbieter sofort mitteilen, rät die Verbraucherzentrale. Aber selbst dann könne es sein, dass man bei einem bereits geschlossenen Vertrag für den Ausfall zahlen muss. Es sei "juristisch umstritten, ob es überhaupt eine Rolle spielt, ob das Nichterscheinen verschuldet oder unverschuldet ist".

Dennoch sollte man Forderungen nach einer Stornogebühr rechtlich prüfen lassen, heißt es weiter. Vor allem dann, wenn ein Termin eigentlich frühzeitig abgesagt wurde. Denn es liege auf der Hand: Je früher abgesagt wird, desto geringer ist in der Regel der Schaden für den Dienstleister.

Fakt sei aber auch: Gastronomen müssten belegen, dass ihnen durch ausbleibende Gäste ein nachweisbarer Schaden entstanden ist. Zum Beispiel durch bereits getätigte Ausgaben für Speisen oder einen nachweisbar entgangenen Gewinn.

Die Perspektive des Friseurs

Dirk Klose, Friseurmeister aus Hannover, ist davon zunehmend genervt. "Es ärgert mich besonders, wenn ich dann gerade jemanden ohne Termin nach Hause schicken musste", so der Betreiber des Herrensalons "Hair und mehr" nahe des Messegeländes von Hannover.

Sofern am Telefon die konkrete Frisierleistung bereits vereinbart werde - vom einfachen Schnitt bis zum Färben - könne ein Gericht unter Umständen einen Vertragsschluss annehmen, erläutert Rechtsexperte Lotz. "Wenn der Kunde dann einfach nicht erscheint, verstößt er gegen seine Mitwirkungspflicht."

Auch in diesem Fall habe der Friseur jedoch keinen Anspruch auf den "vollen Betrag", wie ihn Klose geltend macht, sondern höchstens auf eine angemessene Entschädigung. "Entgangener Gewinn wird nicht ersetzt", so Lotz.

Zur gerichtlichen Durchsetzung eventueller Ansprüche müsste ein Friseur aber auch die Anschrift des Kunden kennen - und daran dürfte es in den allermeisten Fällen schon scheitern.

Alternativen zu Ausfallgebühren

Dass es grundsätzlich auch anders geht, machen beispielsweise Baumärkte vor: Wer etwa über die Baumarktkette Hornbach einen Vertragshandwerker beauftragt, muss vorab 50 Euro bezahlen, damit dieser zum Aufmaß erscheint. Bei späterer Auftragserteilung wird die Pauschale dann wiederum verrechnet - beauftragt der Kunde anschließend einen anderen Handwerker, sind zumindest Zeit und Aufwand für das Aufmaß abgedeckt. Auch Beratungsgebühren kommen in manchen Branchen vor.

Tipps für Kunden und Friseure

Verbraucherschützer raten grundsätzlich dazu, vereinbarte Termine - egal ob beim Arzt, beim Friseur oder einem anderen Dienstleister - rechtzeitig abzusagen, wenn feststeht, dass man sie nicht wahrnehmen kann. Das gebiete einerseits die Höflichkeit - und beuge andererseits einem späteren Streit um ein mögliches Ausfallhonorar vor. Bei festen Terminen sollte die Absage schriftlich erfolgen, damit diese belegt werden kann.

Letztlich ist der aktuelle Fall aus Hannover aber auch ein guter Anlass, sich über die betriebswirtschaftlichen Aspekte dahinter Gedanken zu machen. Rechtsanwalt Lotz: "Selbst wenn ein festgelegtes Ausfallhonorar wirksam vereinbart wird und der Friseur seinen Anspruch dann geltend machen kann - wer würde denn noch zu diesem Friseur gehen?"

No-Show-Gebühren in anderen Bereichen

Auch in Fällen, wo Ausfallhonorare üblicher sind als im Handwerk - etwa bei Ärzten oder Physiotherapeuten - ist unklar, ob diese wirklich rechtmäßig sind. "Ob ein Patient, der einen Arzttermin verpasst hat, ein Ausfallhonorar zahlen muss, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt und hängt vom Einzelfall ab", heißt es bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

So bejahte etwa das Amtsgericht Diepholz den Vergütungsanspruch eines Arztes im Fall einer sehr zeitaufwändigen Behandlung. Allerdings betonte das Gericht, der Arzt sei verpflichtet, den Schaden gering zu halten, etwa indem er in der Zeit andere Patienten behandelt oder Verwaltungsaufgaben erledigt - dadurch würde dann das Ausfallhonorar geringer ausfallen (Aktenzeichen: 2 C 92/11).

Das Landgericht Berlin hingegen verneinte einen Vergütungsanspruch eines Zahnarztes grundsätzlich - die entsprechende Vereinbarung benachteilige den Patienten nämlich in unangemessener Weise, befanden die Richter (Az.: 55 S310/04).

Weitere Aspekte des Friseurbesuchs

Rechte und Pflichten beim Preis

Nach der Preisangabenverordnung (PAngV § 12 Preisangaben Leistungen) müssen Friseurgeschäfte die Preise ihrer wesentlichen Leistungen durch einen Aushang der Preisliste transparent machen. Wenn das Geschäft ein Schaufenster hat, müssen die Preise auch dort stehen. An diese Preise müssen sich Friseur:innen bei der Abrechnung halten. Die Preise müssen konkret angegeben werden; es ist nicht zulässig die Leistungen mit Preisspannen oder verschiedenen Preisen anzugeben, die man der Leistung nicht zuordnen kann.

Wird an der Kasse ein höherer Preis für eine Leistung verlangt als auf der Preisliste steht, müssen Sie den höheren Betrag nicht bezahlen, sondern nur den ausgewiesenen Preis.

Verstoßen Friseurgeschäfte gegen die Preisangabenverordnung, indem es keinen Preisaushang gibt oder falsche Preise angegeben sind, dann ist das eine Ordnungswidrigkeit und kann von den Behörden geahndet werden. Wenn Sie der Meinung sind, dass ein Anbieter gegen die Preisangabenverordnung verstößt, können Sie sich an das Landratsamt oder den Stadtkreis wenden, in dessen Bezirk sich das Geschäft befindet.

Mangelhafte Leistung?

Die neue Farbe ist nicht wie erwartet und die gewünschte Kurzhaarfrisur viel kürzer als besprochen? Allein die Unzufriedenheit mit der neuen Frisur oder der neuen Farbe stellt noch keinen Grund für einen Mangel dar.

Aber ein Mangel ist dann gegeben, wenn sich Friseur:innen nicht an getroffene Absprachen halten, zum Beispiel die Haare viel kürzer schneiden als besprochen oder eine falsche Farbe verwenden. Weisen Friseur:innen vor dem Haarefärben nicht darauf hin, dass es durch die Naturfarbe oder Struktur der Haare zu Abweichungen der gewünschten Farbe kommen kann, stellt schon das einen Mangel dar.

Vorgehen bei der Reklamation

Sprechen Sie am besten noch vor dem Bezahlen an, dass das Ergebnis nicht wie besprochen ist. Wenn die Arbeit mangelhaft ist, muss das Friseurgeschäft eine Nachbesserung anbieten, zum Beispiel die Haare nochmal färben. Führt eine Nachbesserung nicht zum gewünschten Ergebnis, können Sie Schadenersatz verlangen. Die Höhe einer Entschädigung hängt vom entstanden Schaden und dem Ausmaß der mangelhaften Leistung ab.

Wenn Friseur:innen nicht einsehen wollen, dass die eigenen Leistungen mangelhaft sind, müssen Sie Ihren Anspruch auf Nachbesserung oder Schadenersatz mit einem Anwalt durchsetzen. Einen Anwalt in Ihrer Nähe finden Sie hier. Wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, erkundigen Sie sich dort, ob die Kosten bei einem Rechtsstreit übernommen werden.

Ist der Betrieb Mitglied der Handwerkskammer, können Sie bei der regional zuständigen Handwerkskammer auch ein Vermittlungsverfahren beantragen.

Um eine mangelhafte Leistung nachzuweisen, müssen Sie darlegen können, was genau im Vorfeld besprochen wurde und wie ausführlich Sie als Kunde oder Kundin informiert oder eben nicht informiert wurden. Hilfreich sind hier Zeugen, die Ihre Aussage bestätigen können.

Wenn die Haare durch Waschen oder Färbemittel in ihrer Struktur geschädigt wurden, können Sie ein Gutachten erstellen lassen, das diesen Schaden bestätigt. Sowohl die Vertretung durch einen Anwalt als auch die Erstellung eines Gutachtens können sehr teuer sein. Informieren Sie sich vorab über entstehende Kosten.

Preise für Männer und Frauen bei gleicher Leistung?

Häufig gibt es im Friseurgeschäft Preise für Männer und Frauen. Frauen zahlen dadurch für einen Kurzhaarschnitt laut einer Untersuchung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes im Durchschnitt 12,50 Euro mehr als Männer. Diese Preisdifferenzierung nach Geschlecht wird auch „Gender Pricing“ genannt.

Friseur:innen begründen diese Preisunterschiede häufig mit den unterschiedlichen Haarlängen sowie der Beschaffenheit der Haare von Frauen und Männern.

Aus Sicht der Verbraucherzentrale ist „Gender Pricing“ eine Benachteiligung einzelner Verbraucher:innen, wenn der höhere Preis nicht durch einen höheren Arbeitsaufwand begründet werden kann. Laut der Antidiskriminierungsstelle des Bundes kann „Gender Pricing“ gegen das Verbot der Geschlechterdiskriminierung im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

  • Terminbuchungen bei Dienstleistern sind verbindlich.
  • Ausfallkosten können rechtlich zulässig sein, müssen aber in jedem Einzelfall geprüft werden.
  • Kunden sollten Termine rechtzeitig absagen, um Streitigkeiten zu vermeiden.
  • Friseure sollten Kunden auf mögliche Ausfallgebühren hinweisen.
  • Anzahlungen können nicht einfach einbehalten werden, sondern müssen mit dem entstandenen Schaden verrechnet werden.

Indem Sie diese Aspekte berücksichtigen, können Sie als Friseur und Kunde Missverständnisse vermeiden und eine faire Lösung im Falle eines Terminausfalls finden.

Überblick über Rechte und Pflichten bei Terminausfall
Aspekt Rechte des Friseurs Pflichten des Friseurs Rechte des Kunden Pflichten des Kunden
Terminausfall Schadensersatz verlangen (§ 642 BGB) Schaden minimieren (z.B. andere Kunden bedienen) ggf. Rückforderung der Anzahlung Rechtzeitige Absage (mind. 24 Stunden vorher)
Anzahlung Verrechnung mit Schadensersatz Individuelle Vereinbarung der Höhe Rückforderung bei unverschuldetem Ausfall ggf. Zahlung einer angemessenen Anzahlung
No-Show-Gebühr Gültig bei vorheriger Vereinbarung Transparente Information über Gebühren Prüfung der Rechtmäßigkeit der Gebühr Mitteilung bei unverschuldetem Nichterscheinen

tags: #ausfallentschädigung #friseur #terminabsage

Populäre Artikel:

Diese Website verwendet Cookies. Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen