Die Frage nach der angemessenen Ausbildungsvergütung ist für angehende Friseure und Friseurinnen von großer Bedeutung. In Niedersachsen, wie auch in anderen Bundesländern, gibt es verschiedene Faktoren, die die Höhe der Vergütung beeinflussen. Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick über die aktuelle Situation, relevante Tarifverträge und gesetzliche Regelungen.
Die Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung ist im Berufsbildungsgesetz (§ 17 BBiG) geregelt. Maßgeblich ist die Branchenzugehörigkeit des Ausbildungsbetriebes. Nicht tarifgebundene Unternehmen dürfen die branchenübliche Vergütung um maximal 20 Prozent unterschreiten. Die Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Ausbildungsbetriebes und ist regelmäßig zu prüfen.
Tariferhöhungen nach Abschluss des Ausbildungsvertrages sind von den Ausbildungsbetrieben weiterzugeben. Zahlt der Betrieb unzulässigerweise zu wenig Vergütung, so muss er die Differenz nachzahlen. Die Ausbildungsvergütung muss dem Auszubildenden monatlich gezahlt werden, wobei die Auszahlung spätestens am letzten Arbeitstag des (laufenden) Monats stattfinden muss (§ 18 Abs. Bei der Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat mit 30 Tagen gerechnet.
Die Gewährung der Vergütung erfolgt grundsätzlich in Form einer Geldleistung, die eine gewichtige und fühlbare finanzielle Unterstützung zum Lebensunterhalt des Auszubildenden darstellt, aber auch eine Zuwendung in gewissem Umfang mit Entgeltcharakter für die vom Auszubildenden erbrachte Arbeitsleistung. Die Vergütung muss konkret im Berufsausbildungsvertrag bestimmt werden.
Ab dem 1. Januar 2025 gelten folgende Mindestausbildungsvergütungen:
Diese Angaben sind ohne Gewähr und sollten bei den entsprechenden Tarifpartnern, Innungen oder Verbänden erfragt werden.
In Niedersachsen gibt es einen Tarifvertrag, der die Ausbildungsvergütung regelt. Ab 1. September 2024 gelten folgende neue Ausbildungsvergütungen, sowohl für neu geschlossene als auch für bereits bestehende Ausbildungsverhältnisse:
Es ist wichtig zu beachten, dass die Tarifhoheit bei den jeweiligen Landesverbänden liegt, die davon unterschiedlichen Gebrauch machen.
Der gesetzliche Mindestlohn im Friseurhandwerk beträgt ab dem 1. Januar 2025 12,82 € pro Stunde. Dieser Mindestlohn gilt für alle Beschäftigten, die keinen tarifvertraglich geregelten höheren Lohn erhalten. Ab 1. September 2024 gelten im Friseurhandwerk folgende Mindestlöhne:
Ungelernte Arbeitskräfte sind mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten.
Die Höhe der Ausbildungsvergütung kann je nach Bundesland variieren. Generell gilt, dass im Süden Deutschlands tendenziell höhere Vergütungen gezahlt werden als im Norden und im Westen mehr als im Osten.
Hier ist eine Übersicht der Vergütung für das 1. Lehrjahr in verschiedenen Bundesländern (Stand 2020):
| Bundesland | Vergütung im 1. Lehrjahr | Tarifvertrag |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 510 € | Allgemeinverbindlich |
| Bayern | 515 € | Tarifvertrag |
| Brandenburg | 515 € | Gesetzliche Mindestausbildungsvergütung |
| Bremen | 510 € | Tarifvertrag |
| Hessen | 540 € | Allgemeinverbindlich |
| Niedersachsen | 510 € | Allgemeinverbindlich |
| NRW | 500 € | Nachwirkend |
| Pfalz | 500 € | Tarifvertrag |
| Rheinland | 555 € | Verhandelt |
| Saarland | 515 € | Gesetzliche Mindestausbildungsvergütung |
| Schleswig-Holstein | 515 € | Gesetzliche Mindestausbildungsvergütung |
| Thüringen | 325 € | Tarifvertrag |
* Im Bundesland Rheinland-Pfalz sind zwei Landesverbände zuständig: Landesverband Friseure & Kosmetik Rheinland sowie der Fachverband des Pfälzischen Friseurhandwerks.
Es ist zu beachten, dass diese Zahlen aus dem Jahr 2020 stammen und sich seitdem geändert haben können.
Die Debatte rund um die Erhöhung des Mindestlohns und die Anpassung der Ausbildungsvergütungen wird auch in Zukunft eine wichtige Rolle im Friseurhandwerk spielen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Löhne und Gehälter in den kommenden Jahren entwickeln werden.
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