Ausbildung zum Ausbilder im Friseurhandwerk

Für eine erfolgreiche Karriere im Friseur-Handwerk braucht es nicht nur die nötige Technik und Fingerfertigkeit, sondern auch ein Gespür für Menschen.

Eine häufig unterschätzte Aufgabe des Meisters und der Meisterin ist die berufliche Ausbildung junger Menschen. In unserem Lehrgang "Ausbildung der Ausbilder" erlernen Sie praxisnah das nötige Wissen für die Planung und Durchführung der Berufsausbildung. Sie werden vertraut mit den rechtlichen Aspekten der Berufsausbildung und erhalten wertvolle Hinweise für den Umgang mit jungen Menschen und deren Führung.

Voraussetzungen zur Ausbildungsberechtigung

Um ausbilden zu können, muss zunächst geprüft werden, ob alle erforderlichen Berechtigungen sowie Eignungen zum Einstellen und Ausbilden gegeben sind.

Die Handwerksordnung (HwO) und das Berufsbildungsgesetz (BBiG) unterscheiden zwischen Einstellen und Ausbilden:

  • Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist.
  • Ausbilden darf nur, wer persönlich und fachlich geeignet ist.

Darüber hinaus dürfen Lehrlinge nur eingestellt werden, wenn die Ausbildungsstätte betrieblich nach Art und Einrichtung geeignet ist und die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht.

Persönliche Eignung (§§ 22, 22a HwO bzw. §§ 28, 29 BBiG)

Wesentliche Voraussetzungen zur Ausbildungsberechtigung regeln das Berufsbildungsgesetz und die Handwerksordnung. Danach darf Lehrlinge nicht einstellen, wer persönlich nicht geeignet ist, insbesondere wer:

  • Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
  • wiederholt oder schwer gegen diese Gesetze oder die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.

Fachliche Eignung (§ 22b HwO bzw. § 30 BBiG)

Grundsätzlich ausbildungsberechtigt sind Handwerksmeister*innen in dem Handwerk, in dem die Meisterprüfung abgelegt wurde. Darüber hinaus sind auch andere Qualifikationen für die Berechtigung zur Ausbildung, abhängig vom ausgeübten Handwerksbereich, möglich.

Zulassungspflichtiges Handwerk (A)

In einem zulassungspflichtigen Handwerk besitzt die fachliche Eignung, wer:

  1. die Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, oder in einem mit diesem verwandten Handwerk bestanden hat oder
  2. in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, oder in einem mit diesem verwandten Handwerk
    • a) die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 7 HwO erfüllt oder
    • b) eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b HwO erhalten hat oder
    • c) eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO erhalten hat
    und den Teil IV der Meisterprüfung oder eine gleichwertige andere Prüfung, insbesondere eine Ausbildereignungsprüfung auf der Grundlage einer nach § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, bestanden hat.

Zulassungsfreies Handwerk (B1) oder handwerksähnliches Gewerbe (B2)

In einem zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, wer:

  1. die Meisterprüfung in dem zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, in dem ausgebildet werden soll, bestanden hat oder
  2. die Gesellen- oder Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
  3. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
  4. eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat
  5. und im Falle der Nummern 2 bis 4 eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.

Ausbildung der Ausbilder (AdA)

Die Ausbildereignungsverordnung (AEVO) befähigt zu pädagogisch und fachlich fundierter Berufsausbildung. Neben rechtlichen Grundlagen der Berufsausbildung erwerben Sie wichtiges methodisch-didaktisches Wissen, um einen Lehrling erfolgreich zum Berufsabschluss zu führen.

Im §22 der Handwerksordnung (HwO) ist geregelt, wer laut Anlage A im zulassungspflichtigen Handwerk und Anlage B im zulassungsfreien Handwerk beruflich sowie berufs- und arbeitspädagogische Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen muss, um als Ausbilder im Handwerk tätig sein zu können.

Die Weiterbildung zur Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung = Ausbildung der Ausbilder, bieten wir in Vollzeit und Teilzeit sowie an drei unterschiedlichen Ausbildungsorten an. Ganz nach Ihren Wünschen können Sie so aus dem breiten Angebot wählen und den Ausbilderschein erwerben, um die Ausbildung selbst verantworten zu können.

Der Lehrgang Ausbildung der Ausbilder umfasst 96 Stunden und dauert je nach Unterrichtsform zwischen 3 und 10 Wochen. Der Online AdA Kurs umfasst 112 Stunden. In dieser Zeit der Ausbildung der Ausbilder werden Sie optimal auf die Ausbildereignungsprüfung vorbereitet und bekommen umfassendes Wissen vermittelt.

Ausbildung im Friseurhandwerk

Inhalte des "Ausbilderschein"

Dieses ist in vier Handlungsfelder gegliedert:

  • Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen
  • Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken
  • Ausbildung durchführen
  • Ausbildung abschließen

Dauer und Kosten der Weiterbildung

Die Lehrgangskosten für die Ausbildung der Ausbilder belaufen sich auf 849,00 Euro zuzüglich der Ausbildereignungsprüfungsgebühr. Der Lehrgang dauert 96 Unterrichtsstunden (Online 112h).

Der Lehrgang »Ausbildung der Ausbilder« vermittelt den Teilnehmern fundierte erziehungs- und arbeitspädagogische Kenntnisse, um Auszubildende erfolgreich zu qualifizieren. Auf dem Lehrplan stehen nicht nur Didaktik und Pädagogik, sondern auch rechtliche Rahmenbedingungen der Lehrlingsausbildung und Ausbildungsplanung.

Förderungsmöglichkeiten

Als Fortbildung: Wenn Ihre persönlichen Voraussetzungen stimmen, ist es möglich, verschiedene Fördermittel zu beantragen. Darüber informieren wir Sie gerne.

Zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung: Der Staat unterstützt Sie finanziell mit dem Aufstiegs-BAföG. Eine Förderung kann auf verschiedenen Fortbildungsstufen einmal pro Stufe erfolgen, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten aufbaut.

  • 50 % der Lehrgangskosten und Prüfungsgebühren erhalten Sie als Zuschuss vom Staat, der nicht zurückgezahlt werden muss
  • 50 % der Lehrgangskosten und Prüfungsgebühren können als zinsgünstiges Darlehen bei der KfW-Bank abgeschlossen werden
  • Bei Vollzeitmaßnahmen kann zusätzlich Unterhalt beantragt werden. Dieser wird als Vollzuschuss gewährt.

ACHTUNG: Anträge müssen direkt nach der Lehrgangsanmeldung gestellt werden, da die Bewilligung einige Monate dauern kann.

Die Meisterausbildung ist unter anderem nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (kurz: AFBG) förderfähig. Dies ist ein bundesweites Förderprogramm für das es keine Altersgrenze gibt.

Absolventinnen und Absolventen einer dualen Berufsausbildung mit besonders guten Ergebnissen (besser als »Gut« und bei mehreren Prüfungsteilen die Durchschnittsnote 1,9 oder besser) können zusätzlich über das Programm Begabtenförderung berufliche Bildung ein Antrag auf Aufnahme als Stipendiat stellen.

Fast alle dieser Kosten sind über das Aufstiegs-BAföG förderungsfähig.

Ablauf und Planung der Meisterausbildung

Die vier Teile der Meisterausbildung dürfen in beliebiger Reihenfolge absolviert werden. Die Rahmenlehrpläne empfehlen jedoch, wenn möglich, den Teil III (Wirtschaft) vor den Teilen I und II (Fachpraxis und -theorie) zu besuchen.

Da die Lebensumstände jedes Profis unterschiedlich sind, ermöglicht die Handwerkskammer zu Leipzig angehenden Meisterinnen und Meistern grundsätzlich viel Flexibilität bei der Durchführung der Meisterschule. So können die meisten Kurse sowohl kompakt in Vollzeit als auch über einen längeren Zeitraum als Teilzeitfortbildung absolviert werden.

Wenn die persönlichen Umstände es erfordern, können selbstverständlich auch Pausen zwischen den einzelnen Teilen der Meisterfortbildung gemacht werden. Hier sollte jedoch beachtet werden, dass es einen vorgegebenen Zeitrahmen für den Abschluss der Meisterfortbildung gibt, sobald eine Fördermöglichkeit wie das Aufstiegs-BAföG genutzt wird.

Die Bildungsexperten der Handwerkskammer empfehlen aus der langjährigen Erfahrung heraus, vor allem bei Vollzeitfortbildungen eine Planung ohne größere Pausen.

Spätestens dann sollten sich Aufstiegswillige auch Gedanken über die Prüfungen machen. Hier müssen einige Formalitäten erledigt werden und für die Teilnahme an der Prüfung ist eine Zulassung notwendig.

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