Nach einer mehrwöchigen Zwangspause durften Friseursalons ab dem 4. Mai wieder öffnen. Allerdings gibt es einige Vorschriften und Einschränkungen. In Bayern mussten sich Friseure auf eine neue Situation einstellen, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen.
Die Vorsichtsmaßnahmen wurden von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) erarbeitet und sind für alle Friseurbetriebe verbindlich und verpflichtend. Hier sind die wichtigsten Punkte:
Einige Dienstleistungen durften zunächst nicht angeboten werden, insbesondere solche, die das Gesicht betreffen. Dazu gehörten:
Ursprünglich war das Augenbrauen zupfen aufgrund der Nähe zum Gesicht untersagt. Die Begründung war das erhöhte Infektionsrisiko, wenn am Gesicht des Kunden gearbeitet wird.
Es gab jedoch Änderungen und Lockerungen in den einzelnen Bundesländern. Ab dem 1. März 2021 durften Friseure in Bayern ihre Dienstleistungen wieder vollumfänglich anbieten, einschließlich des Färbens der Augenbrauen und Wimpern.
Viele Friseure im Landkreis haben sich im Vornherein auf die neue Situation eingestellt. Hier sind einige Beispiele:
Trotz der Lockerungen bleiben Herausforderungen bestehen. Die Einhaltung der Hygienevorschriften ist mit erhöhten Kosten verbunden, und es können weniger Kunden gleichzeitig bedient werden. Einige Friseure sehen sich gezwungen, ihre Preise anzupassen, um die Einnahmeverluste auszugleichen.
Auch die Kommunikation mit den Kunden hat sich verändert. Smalltalk soll auf ein Minimum reduziert werden, um das Infektionsrisiko zu verringern. Dies fällt einigen Friseuren schwer, da der persönliche Kontakt einen wichtigen Teil ihres Berufs ausmacht.
Die Regelungen für Kosmetikstudios und Friseure variieren in den einzelnen Bundesländern. Eine Übersicht zeigt, welche Dienstleistungen wo erlaubt sind:
| Bundesland | Gesichtsnahe Behandlungen | Besondere Auflagen |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Untersagt (bis zu einer späteren Lockerung) | Nachweis eines negativen COVID-19-Schnelltests bei Inzidenzen über 100 |
| Bayern | Erlaubt | Keine besonderen Auflagen bekannt |
| Berlin | Erlaubt | Kunden benötigen Negativ-Testnachweis oder Impfdokumentation, Friseure müssen sich 2x / Woche testen lassen |
| Bremen | Teilweise untersagt (Augenbrauen- und Wimpernpflege) | Rasur erlaubt |
| Hamburg | Erlaubt (Make-up untersagt) | Negativer Coronavirus-Test-Befund für Rasur, Bartpflege oder Gesichtsbehandlung ohne Maske |
| Hessen | Untersagt (Bartpflege nur aus hygienischen Gründen erlaubt) | Tagesaktueller SARS-CoV-2-Schnelltest oder Selbsttest mit negativem Ergebnis |
| Sachsen | Erlaubt | Keine besonderen Auflagen bekannt |
Diese Tabelle zeigt, dass es wichtig ist, sich vor dem Besuch beim Friseur oder Kosmetikstudio über die aktuell geltenden Regeln im jeweiligen Bundesland zu informieren.
Die Corona-Pandemie hat den Friseurbesuch verändert. Trotz der Einschränkungen und neuen Regeln sind viele Friseure froh, wieder arbeiten zu können und ihre Kunden zu bedienen. Die Einhaltung der Hygienevorschriften und das Verständnis der Kunden sind entscheidend, um den Betrieb sicherzustellen und die Verbreitung des Virus einzudämmen.
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