In Deutschland genießen schwangere und stillende Frauen besonderen Schutz am Arbeitsplatz. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) soll sicherstellen, dass ihre Gesundheit und die ihrer Kinder nicht gefährdet werden. Dies kann im Einzelfall zu einem Beschäftigungsverbot führen, insbesondere in Berufen wie dem der Friseurin, wo bestimmte Gefährdungen bestehen können.
Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat ein betriebliches Beschäftigungsverbot nach § 13 MuSchG auszusprechen, wenn eine unverantwortbare Gefährdung für eine schwangere oder stillende Frau oder ihr (ungeborenes) Kind vorliegt. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber entscheidet darüber auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung.
Das betriebliche Beschäftigungsverbot setzt voraus, dass die Gefährdung weder durch eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen noch durch einen Arbeitsplatzwechsel ausgeschlossen werden kann. Die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit können die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber unterstützen, um die Arbeitsbedingungen zu beurteilen.
Insbesondere unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen im Sinne von §§ 11, 12 MuSchG begründen ein betriebliches Beschäftigungsverbot. So dürfen zum Beispiel werdende und stillende Mütter grundsätzlich nicht mit schweren und gesundheitsgefährdenden Arbeiten oder nachts beschäftigt werden. Dieses Beschäftigungsverbot gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen ohne Rücksicht auf ihren persönlichen Gesundheitszustand oder ihre körperliche Verfassung.
Das betriebliche Beschäftigungsverbot darf nur in dem Umfang erteilt werden, in dem es zum Ausschluss der unverantwortbaren Gefährdung der schwangeren oder stillenden Frau oder ihres (ungeborenen) Kindes erforderlich ist. Arbeiten, die wegen mangelnder Gefährdung keine Schutzmaßnahmen erfordern, können weiterhin von der schwangeren oder stillenden Frau ausgeführt werden.
Es gibt zwei Hauptarten von Beschäftigungsverboten für schwangere Frauen:
Durch die Gefährdungsbeurteilung stellt der Arbeitgeber fest, ob es Gefahren für eine Arbeitnehmerin in der Schwangerschaft oder Stillzeit gibt. Existiert eine solche Gefahr und kann sie weder durch Umgestaltung der Arbeitsbedingungen noch durch Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz verhindert werden, darf die schwangere oder stillende Frau nicht weiterbeschäftigt werden. Ein solches betriebliches Beschäftigungsverbot darf so lang und in dem Umfang erfolgen, wie es nötig ist.
Beim ärztlichen Beschäftigungsverbot (§ 16 MuSchG) geht es nicht in erster Linie um objektive betriebsbedingte Gefährdungen, sondern um gesundheitsgefährdende Folgen einer fortgesetzten Beschäftigung für den subjektiven und individuellen Gesundheitszustand der betroffenen Frau. Die nach ärztlichem Zeugnis nicht oder nur in beschränktem Umfang von der schwangeren oder stillenden Frau zu verrichtenden Tätigkeiten können objektiv ungefährlich sein, aber bei der betroffenen Frau individuell zu Beschwerden führen.
Ein ärztliches Beschäftigungsverbot führt dazu, dass eine Tätigkeit ganz oder teilweise, vorübergehend oder bis zur Entbindung von der betroffenen Frau nicht mehr ausgeübt werden darf. Jede approbierte Ärztin bzw. jeder approbierte Arzt darf ein entsprechendes Zeugnis ausstellen. In Betracht kommt hierfür jedoch insbesondere die behandelnde Gynäkologin bzw. der behandelnde Gynäkologe, da er oder sie den Verlauf der Schwangerschaft überwacht und deren Risiken kennt.
Die Ärztin bzw. der Arzt bewertet und entscheidet weisungsfrei, ob eine Gesundheitsgefährdung bei fortgesetzter Beschäftigung besteht. Das ärztliche Zeugnis muss ausdrücklich angeben, dass ein Beschäftigungsverbot und keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Im Friseurberuf gibt es verschiedene Faktoren, die eine Gefährdung für schwangere Frauen darstellen können:
Sobald der Arbeitgeber von der Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt wurde, hat er eine umfassende Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes vorzunehmen. Dabei kann es hilfreich sein, die Schwangere miteinzubeziehen und gemeinsam nach Lösungen zur Umgehung der Gefährdungen zu suchen.
Nachtarbeit ist mit besonderen Anstrengungen für schwangere und stillende Frauen verbunden und deshalb grundsätzlich verboten. Als Nachtarbeit gilt die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.
Für die Zeit zwischen 20 Uhr und 22 Uhr kann die Beschäftigung ausnahmsweise erlaubt werden, wenn sich die Frau ausdrücklich dazu bereit erklärt (die Erklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden) und ein ärztliches Zeugnis die Unbedenklichkeit der Nachtarbeit bescheinigt und insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
Die Ausnahmegenehmigung muss der Arbeitgeber bei der Aufsichtsbehörde beantragen. Solange die Aufsichtsbehörde den Antrag nicht ablehnt oder die Beschäftigung nicht vorläufig untersagt, darf die Beschäftigung weiterhin ausgeübt werden.
Arbeitgeber dürfen eine schwangere Frau oder eine stillende Mutter an Sonn- und Feiertagen nur dann beschäftigen, wenn sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt (die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen) und eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zugelassen ist und der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
Auch eine beabsichtigte Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen muss der Arbeitgeber der Aufsichtsbehörde melden.
Darf die Mitarbeiterin außerhalb der gesetzlichen Schutzfristen vor oder nach der Entbindung aufgrund eines Beschäftigungsverbots teilweise oder gar nicht beschäftigt werden, zahlt das Unternehmen der betroffenen Frau den sogenannten Mutterschutzlohn als Arbeitsentgelt (§ 18 MuSchG). Dieser berechnet sich anhand des Durchschnittsverdienstes der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft.
Kann eine Frau wegen eines allgemeinen oder individuellen Beschäftigungsverbots ganz oder teilweise vor Beginn und nach Ende der allgemeinen Mutterschutzfrist die Arbeit nicht mehr ausüben, erhält sie Mutterschutzlohn. Das gilt auch dann, wenn das Unternehmen die werdende Mutter auf einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz umsetzt und sie ihre Tätigkeit wechseln muss.
Der Mutterschutzlohn ist mindestens so hoch wie der Durchschnittsverdienst der letzten abgerechneten drei Monate vor Eintritt der Schwangerschaft. Mutterschutzlohn ist steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Arbeitnehmerähnliche Frauen erhalten keinen Mutterschutzlohn.
Hat sich das Arbeitsentgelt im Berechnungszeitraum geändert und ist diese Änderung nicht nur vorübergehend, fließt das geänderte Entgelt in die Berechnung des Mutterschutzlohns ein. Das ist etwa bei Lohn- oder Gehaltserhöhungen der Fall. Arbeitgeber, die Studierende beschäftigen, erstellen entsprechende Meldungen zur Sozialversicherung.
Viele schwangere Frauen sind unsicher, ob sie während der Schwangerschaft ihre Haare färben dürfen. Hier einige Informationen und Tipps:
Möchten Sie trotzdem eine Weile mit dem Haarefärben pausieren, dann bietet es sich an die Farbe in den Längen deinen Ansatz anzupassen. Oftmals sieht es ungepflegt aus, wenn die Haarfarbe rauswächst und der natürliche Farbton durchkommt. Hier kann man z.B. bei blondierten oder helleren Haar die Spitzen wie am Ansatz sanft ein tönen.
Es gibt Techniken, wie man die langen 9 Monate des Mama werdens mit einer anderen Farbtechnik überbrücken kann, ohne an die Kopfhaut ran zu kommen. Behandelt wird nur das tote Horn.
Ein Beschäftigungsverbot für schwangere Friseurinnen kann aus verschiedenen Gründen ausgesprochen werden, sowohl betrieblich als auch ärztlich bedingt. Es ist wichtig, dass Arbeitgeber eine umfassende Gefährdungsbeurteilung durchführen und die Arbeitsbedingungen entsprechend anpassen. Schwangere Frauen sollten sich über ihre Rechte informieren und im Zweifelsfall ärztlichen Rat einholen. Auch das Haarefärben ist während der Schwangerschaft nicht grundsätzlich verboten, jedoch sollten bestimmte Vorsichtsmaßnahmen beachtet werden.
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